Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 15. November 2000
Aktenzeichen: 17 W 278/99

(OLG Köln: Beschluss v. 15.11.2000, Az.: 17 W 278/99)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an die Rechtspflegerin des Landgerichts Köln zurückverwiesen, soweit nicht der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. April 1999 in Folge der von dem Kläger unter dem 7. März 2000 erklärten teilweisen Zurücknahme des Kostenfestsetzungsantrages ohnehin wirkungslos geworden ist.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG) und in verfahrensrechtlicher Hinsicht auch im übrigen nicht zu beanstanden. In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und in Anwendung des § 575 ZPO insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, als der von dem Beklagten angefochtene Beschluss nicht bereits aufgrund der im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 7. März 2000 erklärten Antragsrücknahme wirkungslos geworden ist. Über die Frage, welche Kosten der Kläger von dem Beklagten über die mit Beschluss vom 8. Dezember 1998 als Kosten der Zwangsvollstreckung festgesetzten 24.255,23 DM hinaus erstattet verlangen kann, kann nicht ohne weitere tatsächliche Feststellungen entschieden werden.

Zu Recht wendet die Beschwerde sich dagegen, dass die Rechtspflegerin mit dem angefochtenen Beschluss teils im Wege der Abhilfe der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Dezember 1998, teils im Wege der Nachfestsetzung einen Betrag von noch 36.730,35 DM als "Kosten für weitere 6 Vorpfändungen" gegen den Beklagten festgesetzt hat. Andererseits bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, soweit der Beklagte mit dem Rechtsmittel im Ergebnis die Wiederherstellung des unter dem 8. Dezember 1998 ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses erstrebt. Die diesem Beschluss zugrundeliegende und von dem Beklagten offenbar geteilte Ansicht der Rechtspflegerin, dass den Prozessbevollmächtigten des Klägers als Vergütung für die Vorpfändung und die nachfolgende Pfändung der dem Beklagten gegen die B.Landesbank und das Finanzamt K.-S. angeblich zustehenden Ansprüche nur eine 3/10 Vollstreckungsgebühr nach § 57 BRAGO zustehe, und dass die darüber hinaus streitigen Vollstreckungskosten nur insoweit zu erstatten seien, als sie durch die Pfändung der Ansprüche des Beklagten gegen Frau E.M., die Vorpfändung und die anschließende Pfändung der Ansprüche des Beklagten aus den bei den N. Versicherungen abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen zur Entstehung gelangt seien, ist unzutreffend. Vielmehr sind die Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen der gegen den Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung in 8 verschiedenen Angelegenheiten tätig geworden, sodass diesen die 3/10 Vollstreckungsgebühr des § 57 BRAGO insgesamt 8 x erwachsen ist.

Davon ist anfänglich auch der Kläger ausgegangen, der in seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 6. August 1998 als Vergütung seiner Prozessbevollmächtigten "für die Tätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung" 7 Vollstreckungsgebühren geltend gemacht und diesen Antrag unter dem 23. Oktober 1998 "um eine weitere 3/10 Gebühr gem. §§ 57, 58 BRAGO erweitert" hat. Wenn auch der Kläger die Vollstreckungshandlungen seiner Prozessbevollmächtigten, die eine Vollstreckungsgebühr ausgelöst haben sollen, in seinen ursprünglichen Anträgen nicht im einzelnen bezeichnet hat, so lässt doch die Tatsache, dass den für den Kläger erwirkten 4 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen 3 Pfändungsankündigungen, nämlich an die B.Landesbank, das Finanzamt K.-S. und an die N. Versicherungen, vorausgegangen sind, und dass der Kläger diese Vorpfändungen gemäß § 845 ZPO und die nachfolgenden Pfändungen gebührenrechtlich als Einheit behandelt wissen wollte, ohne weiteres den Schluss zu, dass der Kläger sein Kostenfestsetzungsbegehren im übrigen auf die von seinen Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit den an die S.Z. AG, die K. & S. AG, die S.K. und die WGZ Bank als Drittschuldnerinnen zugestellten vorläufigen Zahlungsverboten entfaltete Tätigkeit gestützt hat. Damit steht zugleich fest, dass die Rechtspflegerin gegen die Vorschrift des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen hat, soweit sie über die Kostenfestsetzungsanträge des Klägers hinaus gegangen ist und sowohl für die Vorpfändung als auch für die Pfändung der Ansprüche des Beklagten gegen die N. Versicherungen eine Vollstreckungsgebühr in die Kostenfestsetzung eingestellt hat.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Dezember 1998 erweist sich auch in der Sache als unzutreffend. Der Begriff der Angelegenheit ist für die Zwangsvollstreckung in § 58 Abs. 1 BRAGO abschließend umschrieben. Danach sind grundsätzlich die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Vollstreckungshandlungen gleicher Art, beginnend mit der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zur sonstigen Beendigung der Maßnahme, ein und derselben Vollstreckungsangelegenheit zuzurechnen. Die Vollstreckungsangelegenheit schließt mithin eine Vielzahl anwaltlicher Tätigkeiten zu einer gebührenrechtlichen Einheit zusammen. Es ist denn auch allgemein anerkannt, dass eine Vorpfändung nach § 845 ZPO eine Vollstreckungshandlung darstellt, die gebührenrechtlich zusammen mit einer nachfolgenden Forderungspfändung als eine einheitliche Vollstreckungsangelegenheit zu behandeln ist (vgl. nur Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 57 Rdnr. 22 und OLG Köln, 2. Zivilsenat, JurBüro 1989, 82), sodass der Rechtsanwalt nur eine einzige Gebühr nach § 57 BRAGO erhält, wenn einem von ihm für den Gläubiger erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ein vorläufiges Zahlungsverbot vorausgegangen ist. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass den Prozessbevollmächtigten des Klägers für die Vorpfändung und die in der Folge betriebene Pfändung der dem Beklagten gegen die B. Landesbank angeblich zustehenden Forderung nur eine 3/10 Gebühr erwachsen ist. Gleiches gilt für die zunächst angekündigte und sodann bewirkte Pfändung der angeblichen Ansprüche des Beklagten gegen das Finanzamt K.-S. auf Erstattung zuviel gezahlter Steuern sowie für die Vorpfändung und die nachfolgende Pfändung der Ansprüche des Beklagten aus den bei den N. Versicherungen bestehenden Lebensversicherungsverträgen. Soweit die Rechtspflegerin als Kosten der vom Kläger in die angebliche Forderung des Beklagten gegen die N. Versicherungen betriebenen Zwangsvollstreckung mit Beschluss vom 8. Dezember 1998 in der irrigen Annahme, es handele sich dabei um zwei Vollstreckungsangelegenheiten, und unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO, zwei Anwaltsgebühren nebst Auslagenpauschale und MWSt. gegen den Beklagten festgesetzt hat, muss es allerdings bei der Zuvielfestsetzung verbleiben, weil der Beklagte diesen Beschluss unangefochten hingenommen und der Kläger im Verfahren über die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde vom 11. Januar 1999 über seine ursprünglichen Kostenfestsetzungsanträge vom 6. August und vom 23. Oktober 1998 hinaus weitere Kosten zur Festsetzung gegen den Beklagten angemeldet hat, die den zuviel festgesetzten Betrag von 5.971,10 DM bei weitem übersteigen. Damit hat sich der Beklagte die Antragsüberschreitung zu eigen gemacht, sodass dieser Verfahrensfehler der Rechtspflegerin geheilt ist.

Die Rechtspflegerin hat auch insoweit unrichtig entschieden, als sie die durch die Pfändung der angeblichen Ansprüche des Beklagten gegen das Finanzamt K.-S. und die B.Landesbank angefallenen Anwaltskosten nur in Höhe einer 3/10 Gebühr nach § 57 BRAGO als erstattungsfähig anerkannt hat. Richtig ist zwar, dass die Pfändung mehrerer Forderungen desselben Schuldners gegen mehrere Drittschuldner einheitlich beantragt werden kann, und dass in einem solchen Fall nur eine einzige Vollstreckungsangelegenheit vorliegt und der Rechtsanwalt die Vollstreckungsgebühr nur einmal erhält (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, a.a.O., § 58 Rdnr. 11). Das gilt aus materiellrechtlichen Gründen auch dann, wenn der Rechtsanwalt mehrere Pfändungsanträge gestellt hat, obwohl dies den Umständen nach nicht geboten war. Denn wenn es dem Anwalt möglich ist, die Pfändung der dem Schuldner gegen verschiedene Drittschuldner zustehenden Forderungen in einem Antrag zusammenzufassen, und darüber einen einheitlichen Pfändungsbeschluss zu erwirken, dann würde er sich einer Verletzung seiner Pflichten aus dem Mandatsverhältnis schuldig machen, wenn er den ihm erteilten Vollstreckungsauftrag in mehrere Anträge zerreißen und dadurch unnötige Kosten verursachen würde. Jedenfalls braucht der Vollstreckungsschuldner vermeidbare Mehrkosten nicht zu erstatten. Aus dem Umstand, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers die am selben Tage, nämlich am 22. Januar 1998 in getrennten Gesuchen beantragte Pfändung der Ansprüche des Beklagten gegen die B. Landesbank und das Finanzamt K.-S. ohne weiteres mit einem einheitlichen Antrag hätten in die Wege leiten können, folgt jedoch nicht, dass insoweit nur eine Vollstreckungsgebühr zu erstatten sei. Unstreitig sind den auf die Anträge des Klägers vom 22. Januar 1998 ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des Amtsgerichts Köln vom 20. Februar 1998 jeweils Vorpfändungen vorausgegangen, die zu unterschiedlichen Zeiten beantragt worden sind und an unterschiedlichen Orten beantragt werden mussten, sodass insoweit zwei Vollstreckungsangelegenheiten vorgelegen haben und die Prozessbevollmächtigten des Klägers für ihre Tätigkeit in diesen Angelegenheiten zwei Vollstreckungsgebühren verdient haben. In dem hier gegebenen Fall, dass mehrere Vorpfändungen verschiedenen Vollstreckungsangelegenheiten zuzurechnen sind, fällt der Anspruch des Anwalts auf mehrere Vollstreckungsgebühren nicht dadurch nachträglich wieder weg, dass die Pfändung der Forderungen einheitlich beantragt wird. Dies bedeutet, dass der Kläger für die von seinen Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit der Vorpfändung und der Pfändung der Ansprüche des Beklagten gegen die B. Landesbank und das Finanzamt K.-S. entfaltete Tätigkeit eine weitere Vollstreckungsgebühr erstattet verlangen kann; es begegnet daher durchgreifenden Bedenken, dass die Rechtpflegerin hierfür mit dem vom Beklagten angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. April 1999 über die durch Beschluss vom 8. Dezember 1998 titulierten 24.255,23 DM hinaus zwei weitere Vollstreckungsgebühren gegen den Beklagten festgesetzt hat. Indessen entfaltet der Beschluss vom 23. April 1999 insoweit keine Wirkung, weil der Kläger den im Verfahren über seine sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 8. Dezember 1998 unter dem 26. März 1999 in Erweiterung des ursprünglichen Kostenfestsetzungsbegehrens gestellten Antrag auf Nachfestsetzung je einer 3/10 Gebühr für die gegen die B. Landesbank und das Finanzamt K.-S. ausgebrachten vorläufigen Zahlungsverbote mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 7. März 2000 zurückgenommen und damit dem Umstand Rechnung getragen hat, dass für die Festsetzung von Vollstreckungskosten seit der am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Neuregelung des § 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausschließlich das Vollstreckungsgericht zuständig ist.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist mithin ausschließlich über die Frage zu entscheiden, inwieweit die durch die vorläufigen Zahlungsverbote gegen die S.Z. AG, die S.K., die WGZ-Bank und die Firma S.Z. AG angefallenen und im angefochtenen, der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen die Kostenfestsetzung vom 8. Dezember 1998 insoweit abhelfenden Beschluss antragsgemäß berücksichtigten Kosten des Klägers erstattungsfähig sind.

Der Rechtspflegerin ist darin zuzustimmen, dass es sich dabei um vier Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne gehandelt hat. Der Umstand, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Zustellung der vorläufigen Zahlungsverbote an die S.Z. AG und die S.Z. AG sowie die Zustellung der Pfändungsankündigung an die N. Versicherungen, deren Kosten bereits Eingang in die Kostenfestsetzung vom 8. Dezember 1998 gefunden haben, an ein und demselben Tag, nämlich am 28. November 1997 veranlasst haben, steht der Annahme, dass auch insoweit mehrere Angelegenheiten vorgelegen haben, nicht entgegen. Dass die Anträge auf Zustellung vorläufiger Zahlungsverbote gleichzeitig auf den Weg gebracht worden sind, lässt allerdings ohne weiteres den Schluss zu, dass der in diesem Zusammenhang entfalteten anwaltlichen Tätigkeit ein einheitlicher Vollstreckungsauftrag zugrunde gelegen hat. Dass ist indessen für die Frage, wann eine Angelegenheit anzunehmen ist und wann mehrere Angelegenheiten vorliegen, ohne Belang. Bei der Pfändung oder bei der Vorpfändung mehrerer Forderungen desselben Schuldners gegen mehrere Drittschuldner kommt es vielmehr darauf an, ob die Zwangsvollstreckung durch einen Antrag oder durch mehrere Anträge eingeleitet wird. Der Rechtsanwalt wird mithin in mehreren Vollstreckungsangelegenheiten tätig, wenn er - wie im gegebenen Fall - mehreren Drittschuldnern, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz an unterschiedlichen Orten haben, vorläufige Zahlungsverbote zustellen lassen will und zu diesem Zweck mehrere Zustellungsersuchen an verschiedene Gerichtsvollzieher an jeweils anderen Orten richten muss. Soweit der Senat in seinem in JurBüro 1986, 1371 ff. veröffentlichten Beschluss vom 3. Januar 1986 - 17 W 492/95 - für die Abgrenzung, wann sich die anwaltlichen Tätigkeiten in der Zwangsvollstreckung auf eine oder auf mehrere Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne beziehen, auf den dem Anwalt erteilten Vollstreckungsauftrag abgestellt hat, hält er daran nicht mehr fest. Anders als in sonstigen Angelegenheiten, wonach in der Tat nach wohl einhelliger Ansicht der Auftrag als die Richtschnur des anwaltlichen Handels das in erster Linie maßgebende Kriterium dafür bildet, ob die Tätigkeiten des Anwalts einer oder mehreren Angelegenheiten zuzurechnen sind (vgl. nur BGH LM § 6 BRAGEBO Nr. 5 = MDR 1984, 568), ist die Abgrenzung in der Zwangsvollstreckung nach der Anzahl der Vollstreckungsmaßnahmen vorzunehmen (vgl. Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, 8. Aufl., § 58 Rdnr. 10). Dies folgt aus § 58 Abs. 1 BRAGO, der für die Zwangsvollstreckung eine dem § 13 BRAGO vorrangige Regelung trifft. Der Rechtsanwalt erhält deshalb die Gebühren auch dann mehrmals, wenn er - wie die Prozessbevollmächtigten des Klägers - aufgrund eines einheitlichen Auftrags tätig wird, in Erfüllung dieses Vollstreckungsauftrags jedoch mehrere Anträge stellen oder - wie im Falle der Vorpfändung mehrerer Forderungen desselben Schuldners gegen mehrere an unterschiedlichen Orten (geschäfts)ansässige Drittschuldner - mehrere selbständige Zustellungsaufträge an mehrere Gerichtsvollzieherverteilungsstellen bei verschiedenen Amtsgerichten erteilen muss.

Zu Unrecht zieht der Beklagte die Erstattungsfähigkeit der durch die Vorpfändung angefallenen Kosten in Zweifel. Die verschiedentlich vertretene Ansicht, dass die Kosten eines vorläufigen Zahlungsverbots nur erstattungsfähig seien, wenn es sich um einen dringenden Fall gehandelt habe (so AG Lübeck, SchlHA 1954, 17) findet in der gesetzlichen Regelung keine Stütze. Wie die Kosten einer jeden Vollstreckungsmaßnahme sind auch die Kosten eines vorläufigen Zahlungsverbots unter den Voraussetzungen des § 788 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig, nämlich dann, wenn die Vorpfändungen notwendig waren. Ob dies bereits dann anzunehmen ist, wenn aus der Sicht des Gläubigers eine freiwillige Leistung des Schuldners nicht zu erwarten stand und eine Vorpfändung nicht von vornherein überflüssig oder sinnlos erschien (so KG, JurBüro 1987, 715) oder ob die Notwendigkeit einer Vorpfändung nur zu bejahen ist, wenn der Gläubiger begründeten Anlass zu der Besorgnis hat, ohne eine solche Maßnahme seine titulierte Forderung nicht durchsetzen zu können (so OLG München, NJW 1972, 2070 f.), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Nach Lage der Dinge kann unbedenklich davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Durchsetzung seiner Forderung für gefährdet hielt und den Umständen nach auch für gefährdet halten konnte.

Aus der gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu behandelnden Tatsache, dass der Beklagte den Kläger darüber im Unklaren gelassen hat, ob er seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem gegen ihn ergangenen Urteil überhaupt werde nachkommen können, und daß er den Prozessbevollmächtigten des Klägers darüber hinaus zu verstehen gegeben hat, die Beitreibung der titulierten Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung zu vereiteln oder doch zu verzögern, konnte der Kläger verständigerweise nur den Schluss ziehen, dass der Beklagte bestrebt sein würde, sein Vermögen dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Von einem säumigen Schuldner, der den Eindruck erweckt, zahlungsunfähig und/oder zahlungsunwillig zu sein, kann regelmäßig angenommen werden, dass er weitere Verbindlichkeiten bei anderen Gläubigern hat, sodass der Kläger schon deswegen befürchten musste, mit der ihm gerichtlich zuerkannten Forderung ohne vorbeugende Maßnahmen zu ihrer Sicherung ganz oder teilweise auszufallen. Es ist daher unter Erstattungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass der Kläger jede in Betracht kommende Vollstreckungsmöglichkeit zu nutzen bemüht war, und dass er alles unternommen hat, um den Vorrang der von ihm beabsichtigten Forderungspfändungen vor möglichen Pfändungsmaßnahmen anderer Gläubiger durch entsprechende Vorpfändungen sicherzustellen.

Die durch die vorläufigen Zahlungsverbote verursachten Kosten von der Erstattung auszunehmen, ist auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger den von ihm ausgebrachten Vorpfändungen innerhalb der Frist des § 845 ZPO keine Pfändungen hat nachfolgen lassen. Dem Beklagten ist zuzugeben, dass die Kosten einer Pfändungsankündigung nicht zu erstatten sind, wenn der Gläubiger die ihm daraus erwachsenen Rechte grundlos verfallen lässt (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, a.a.O., § 57 Rdnr. 32). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Vielmehr hat der Kläger, wie er durch Vorlage der Vollstreckungsunterlagen hinreichend glaubhaft gemacht hat, von einer Pfändung der vorgepfändeten Forderungen nur deshalb abgesehen, weil sich in der Folge herausgestellt hat, dass die Forderungen nicht oder nicht mehr bestanden oder bereits für andere Gläubiger gepfändet waren. In Fällen dieser Art aber ist die Erstattungsfähigkeit der mit einer Vorpfändung verbundenen Kosten nicht davon abhängig, dass der Gläubiger weitere Kosten für eine erkennbar aussichtslose Forderungspfändung aufwendet.

Nicht gerechtfertigt ist schließlich der Einwand des Beklagten, die streitigen Vollstreckungskosten seien allenfalls insoweit zu erstatten, als sie nach dem 13. November 1997 zur Entstehung gelangt seien, weil die formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung bis dahin nicht gegeben gewesen seien. Nach dem vom Kläger gegen den Beklagten erstrittenen Urteil war allerdings die Vollstreckung von einer Zugum-Zug zu bewirkenden Gegenleistung des Klägers abhängig. Aufgrund des im Beschwerdeverfahren bestätigten Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 9. Januar 1998 - 286 M 3199/97 - steht indessen auch für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren verbindlich fest, dass der Beklagte eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterlassen hat und sich folglich mit der Annahme der ihm gebührenden Gegenleistung im Verzug befand. Daraus wiederum folgt, dass die vom Kläger betriebene Zwangsvollstreckung zulässig war und die dadurch angefallenen Kosten als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung erstattbar sind.

Gleichwohl kann über die Beschwerde derzeit nicht abschließend entschieden werden, weil die Höhe der zu erstattenden Vollstreckungskosten noch der Klärung bedarf. Der Senat hält es für sachdienlich, die dazu noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen der Rechtspflegerin zu übertragen (§ 575 ZPO). Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben ihre Gebühren mehrfach abgerechnet. Ihre Gebührenabrechnungen weisen unterschiedlich hohe Beträge aus. So haben sie ihren Kostenabrechnungen in den Anträgen auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses als Streitwert jeweils 250.000,00 DM zugrundegelegt, die ihnen erwachsenen Vollstreckungsgebühren aus Anlass des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens jedoch neu berechnet und ohne nähere Erläuterung sämtlich nach dem Wert der zu vollstreckenden Forderung in Höhe von insgesamt 4.522.000,00 DM bemessen. Die Rechtspflegerin hat die zuletzt vorgenommenen Kostenberechnungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers für zutreffend gehalten und den diesen erwachsenen Vollstreckungsgebühren als Gegenstandswert durchweg den Betrag der zu vollstreckenden Forderung zugrundegelegt. Das hält der Nachprüfung nicht stand. Soll nämlich nur ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden, so ist gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BRAGO dessen Wert maßgebend, wenn er geringer als der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs ist. Diese Vorschrift findet auch auf die Forderungspfändung Anwendung (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, a.a.O., § 58 Rdnr. 12; ferner Lappe, die Kostenerstattung bei der Forderungspfändung, Rechtspfleger 1983, 248; LG Kiel, SchlHA 1990, 12 AG; Donaueschingen, Rechtspfleger 1990, 389), sodass für die Höhe der anwaltlichen Vollstreckungsgebühr nur dann auf den Wert der zur vollstreckenden Forderung (einschließlich der Nebenforderungen) abzustellen ist, wenn der Wert der gepfändeten Forderung nicht geringer ist. Entsprechendes muss für den Streitwert einer Vorpfändung gelten, dies schon deshalb, weil eine solche Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit der nachfolgenden Pfändung eine Gebührenangelegenheit bildet. Ist der Wert der dem Schuldner gegen den Drittschuldner zustehenden Forderung, in die der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, unbekannt, und erweist sich später, dass die gepfändete oder vorgepfändete Forderung nicht besteht, erwächst dem Anwalt daher nur die Mindestgebühr des § 11 Abs. 2 BRAGO im Betrage von 20,00 DM (so auch Lappe, a.a.O. und LG Kiel a.a.O.). Diesen Grundsätzen wird das Festsetzungsbegehren des Klägers nicht gerecht. Soweit die auf Veranlassung des Klägers bewirkten Vorpfändungen ins Leere gegangen sind, weil die Forderungen nicht oder nicht mehr bestanden, können dessen Prozessbevollmächtigte hierfür als Vergütung nur die streitwertunabhängige Mindestgebühr nach § 11 Abs. 2 BRAGO beanspruchen, sodass auch der Kläger keine weitergehende Erstattung verlangen kann. Soweit die im Auftrag des Klägers vorgepfändeten Forderungen bestanden, aber bereits für andere Gläubiger gepfändet waren, bemessen sich die Vollstreckungsgebühren seiner Prozessbevollmächtigten dagegen nach dem Betrag der dem Beklagten zustehenden Ansprüche, es sei denn, was allerdings unwahrscheinlich ist, die angeblichen Ansprüche des Beklagten seien höher als die vollstreckbare Forderung des Klägers aus dem gegen den Beklagten erstrittenen Urteil. Die Rechtspflegerin wird daher auf ergänzende Angaben des Klägers zur Höhe der angeblichen Ansprüche des Beklagten hinwirken und der Frage nachgehen müssen, ob und gegebenenfalls inwieweit dem Beklagten die Forderungen, in die der Kläger die Vorpfändungen hat ausbringen lassen, und auf deren Pfändung der Kläger im Hinblick auf vorrangige Pfändungen anderer Gläubiger verzichtet hat, tatsächlich zugestanden haben.

Auch die Höhe der zu erstattenden Zustellungskosten wird die Rechtspflegerin einer neuerlichen Prüfung unterziehen müssen. Aus dem Umstand, dass dem Kläger Auslagen in der von der Rechtspflegerin in die Kostenfestsetzung eingestellten Höhe entstanden sind, lässt sich nichts für die dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegende Ansicht herleiten, dass sie insgesamt erstattungsfähig seien. Ein Großteil dieser Kosten ist dadurch angefallen, dass der Kläger die Vorpfändungen teils mehrfach hat wiederholen lassen. Dass und aus welchen Gründen dies notwendig gewesen ist, lässt sich dem Sachvortrag des Klägers bisher nicht entnehmen. Die Rechtspflegerin wird dem Kläger mithin auch insoweit Gelegenheit geben müssen, sein Vorbringen zu ergänzen und im einzelnen darzulegen, weshalb es ihm nicht schon vor Ablauf der Frist des § 845 Abs. 2 ZPO möglich war, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob die vorgepfändeten Forderungen überhaupt bestanden und nicht bereits anderweitig gepfändet waren oder ob eine der Vorpfändung nachfolgende Pfändung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg versprach.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Rechtspflegerin vorbehalten, weil sich nicht übersehen lässt, inwieweit das Rechtsmittel des Beklagten Erfolg haben wird.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 36.730,35 DM.






OLG Köln:
Beschluss v. 15.11.2000
Az: 17 W 278/99


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