Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
I.
Nachdem die Beklagten mit Schriftsatz vom 21. Mai 2001, der an das Deutsche Patent- und Markenamt gerichtet ist, auf das Patent 43 21 957 verzichtet haben, haben die Parteien das Patentnichtigkeitsverfahren 3 Ni 23/01 mit Schreiben vom 9. August 2001 bzw vom 22. August 2001 übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
Nach § 84 Abs 2 PatG, § 91 a ZPO ist nach Erledigung der Hauptsache über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach hat grundsätzlich die Partei die Kosten zu tragen, die voraussichtlich unterlegen wäre (BGH GRUR 1983, 560). Im vorliegenden Fall haben die Beklagten durch Verzicht auf das Streitpatent die Erledigung der Hauptsache herbeigeführt und sich damit in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es ist daher gerechtfertigt, den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, wie es im übrigen auch dem Grundgedanken des § 91 ZPO entspricht (BPatGE 22, 33; 28, 197).
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