Bundespatentgericht:
Urteil vom 2. März 2004
Aktenzeichen: 1 Ni 22/02

(BPatG: Urteil v. 02.03.2004, Az.: 1 Ni 22/02)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 0 565 967 (Streitpatent), das am 2. April 1993 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 15. April 1992 angemeldet und mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt worden ist. Im europäischen Einspruchsverfahren ist das Streitpatent beschränkt aufrechterhalten worden (s. B2-Schrift des Streitpatents).

Das Streitpatent betrifft ein topfförmiges Gefäß, insbesondere einen Eimer, mit einem Deckel. Es umfaßt fünf Patentansprüche, die sämtlich mit der Nichtigkeitsklage angegriffen werden. Der Patentanspruch 1 hat in seiner beschränkten Fassung folgenden Wortlaut:

Topfförmiges Gefäß, insbesondere Eimer (1), mit einem Dekkel (6), dessen Rand (5) mit einem an dem Gefäßrand (3) angeformten und nach außenhin vorstehenden Befestigungsflansch (4) oder dergleichen rastend verbindbar ist, wobei in der Raststellung des Deckels (6) eine an dessen umlaufenden Rand (5) angeformte, nach innen vorstehende Leiste (13) satt und dichtend um die Außenkante (18) des Befestigungsflansches (4) herumgreift und an dem Gefäßrand (3) mindestens ein Werkzeug (14) zum Lösen des Deckels (6) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß als Werkzeug eine an dem Gefäßrand (3) angelenkte Lasche (14) vorgesehen ist, die durch eine Schwenkbewegung aus einer dem Gefäß nahen Sperrstellung nach außen den Deckelrand (5) in diesem Bereich nach außen über die Außenkante (18) hinweg in eine freigebende Lösestellung anhebt, wobei die mit der Leiste (13) zusammenwirkende Wirkfläche (Außenseite 21) der Lasche (14) in deren Sperrstellung vom Drehpunkt (Filmscharnier 15) der Lasche (14) fort von der Längsachse des Gefäßes beabstandet ist und wobei mindestens die eine der beiden den jeweils benachbarten Stirnkanten (26) der beiden Enden des Befestigungsflansches (4) gegenüberstehenden Kanten (25) der Lasche (14) mit dem zugehörigen Flanschende (26) über dünnwandige, als Originalitäts-Verschluß dienende und damit leicht abreißbare Kunststoffstege (27) oder einen durchgehenden Kunststoffilm verbunden ist.

Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 5 wird auf die Streitpatentschrift (EP 0 565 967 B2) verwiesen.

Die Klägerin ist der Meinung, der Gegenstand des Hauptanspruchs gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Ferner sei die dadurch beanspruchte Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen könne. Schließlich seien die Gegenstände der Patentansprüche im Hinblick auf die Schriften - Europäische Offenlegungsschrift 0 243 545 A1 (Anlage K2),

- deutsche Auslegeschrift 1 176 505 (Anlage K4),

- französische Offenlegungsschrift 2 432 450 (Anlage K5),

- deutsches Gebrauchsmuster 90 10 009 (Anlage K6),

- deutsches Gebrauchsmuster 91 03 378 (Anlage K7) und - deutsche Patentschrift 1 052 177 (Anlage K8)

nicht patentfähig.

Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 565 967 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen.

Wegen Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Akten verwiesen.

Gründe

Die in zulässiger Weise erhobene Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung, der mangelnden Ausführbarkeit und der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht werden, hat keinen Erfolg.

I Der Gegenstand des Anspruchs 1 in seiner geltenden Fassung geht nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus.

Die Auffassung der Klägerin, das im europäischen Einspruchsverfahren in den Hauptanspruch eingefügte Merkmal, wonach "die mit der Leiste (13) zusammenwirkende Wirkfläche (Außenseite 21) der Lasche (14) in deren Sperrstellung vom Drehpunkt (Filmscharnier 15) der Lasche (14) fort von der Längsachse des Gefäßes beabstandet ist", sei an keiner Stelle der ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart, hält der Senat für nicht zutreffend.

Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, daß der Begriff "Längsachse" im Text der ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht verwendet. Der Fachmann - ein Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung Maschinenbau oder Verfahrenstechnik mit mehrjähriger beruflicher Erfahrung in der Herstellung und Verwendung verschließbarer Gefäße - erkennt jedoch ohne weiteres Nachdenken bei einem Blick auf die Figuren 1 und 2 der ursprünglich eingereichten Unterlagen (Anlage K3) bzw. auf die identischen Figuren der Streitpatentschrift, daß es sich bei der dort senkrecht und mittig gezeichneten strichpunktierten Linie um eine Achse handelt, weil Achsen nach den Regeln des technischen Zeichnens üblicherweise als strichpunktierte Linien dargestellt werden. Die Bezeichnung dieser Achse als "Längsachse" begegnet keinen Bedenken, weil sie sich längs des rotationsymmetrisch dargestellten Behälters erstreckt.

Der Ansicht der Klägerin, als Längsachse könne auch die größere der beiden Achsen eines Behälters mit ovalem Querschnitt bezeichnet werden, kann der Senat nicht folgen. Zum einen ist eine derartige Querschnittsform nicht ursprungsoffenbart, zum anderen wäre sie als Längsachse des Deckels oder Bodens, aber nicht als Längsachse des Behälters bezeichnet worden.

Nachdem als Längsachse nur die in den Figuren 1 und 2 gezeichneten strichpunktierten Linien in Frage kommen, ist die ursprüngliche Offenbarung des als unzulässig erweiternd gerügten Merkmals ohne weiteres der Figur 5 der ursprünglich eingereichten Unterlagen in Verbindung mit den Figuren 1 oder 2 zu entnehmen. Die Figur 5 der ursprünglich eingereichten Unterlagen entspricht der Figur 5 des Streitpatents.

II Das Streitpatent beschreibt - entgegen der Ansicht der Klägerin - die Erfindung auch so deutlich und vollständig, daß ein Fachmann sie ausführen kann. Er braucht lediglich das in der Streitpatentschrift beschriebene Ausführungsbeispiel nachzubauen, um ein Gefäß mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 zu erhalten. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß der Fachmann alle zum Nachbau des Ausführungsbeispiels erforderlichen Informationen der Streitpatentschrift entnehmen kann. Im übrigen reicht es für die Ausführbarkeit der Lehre des Streitpatents aus, wenn lediglich ein gangbarer Weg zum Ausführen der Erfindung offenbart ist (BGH GRUR 2004, 47, 48 - Blasenfreie Gummibahn I).

III Das Gefäß nach dem Patentanspruch 1 ist patentfähig.

Das Streitpatent geht aus von einem topfförmigen Gefäß, wie es durch die europäische Offenlegungsschrift 0 243 545 (Anlage K2) bekannt geworden ist. Bei diesem Gefäß ist als nachteilig empfunden worden, daß sich der Deckel nur in einer bestimmten Position zum Gefäß leicht abheben läßt, der Verschluß nicht hinreichend dicht ist und sich nicht feststellen läßt, ob das Gefäß nach dem Befüllen und Verschließen bereits geöffnet worden ist.

Dem Streitpatent liegen daher die Aufgaben zugrunde, dieses bekannte Gefäß derart zu gestalten, daß in jeder beliebigen Position des Deckels zum Gefäßrand ein intensiver Verschluß zwischen beiden gewährleistet ist, daß ein leichtes Abheben des Deckels vom Gefäßrand möglich ist und daß auf einfache und leichte Weise die Originalität des Verschlusses feststellbar ist (vgl Abs 0008 der Streitpatentschrift).

Gemäß dem Hauptanspruch des Streitpatents wird diese Aufgabe gelöst (in Anlehnung an die Anspruchsgliederung auf Seite 5 der Klageschrift) durch eina) topfförmiges Gefäß, insbesondere Eimer, mitb) einem Deckel (6), dessen Rand (5) mit einem an dem Gefäßrand (3) angeformten und nach außen hin vorstehenden Befestigungsflansch (4) oder dergleichen rastend verbindbar ist, c) wobei in der Raststellung des Deckels (6) eine an dessen umlaufenden Rand (5) angeformte, nach innen vorstehende Leiste (13) satt und dichtend um die Außenkante (18) des Befestigungsflansches (4) herumgreift undd) wobei an dem Gefäßrand (3) mindestens ein Werkzeug (14) zum Lösen des Deckels (6) angeordnet iste) wobei als Werkzeug eine an dem Gefäßrand (3) angelenkte Lasche (14) vorgesehen ist, die durch eine Schwenkbewegung aus einer dem Gefäß nahen Sperrstellung nach außen den Deckelrand (5) in diesem Bereich nach außen über die Außenkante (18) hinweg in eine freigebende Lösestellung anhebt, f) wobei die mit der Leiste (13) zusammenwirkende Wirkfläche (Außenseite 21) der Lasche (14) in deren Sperrstellung vom Drehpunkt (Filmscharnier 15) fort von der Längsachse des Gefäßes beabstandet ist, g) und wobei mindestens die eine der beiden den jeweils benachbarten Stirnkanten (26) der beiden Enden des Befestigungsflansches (4) gegenüberstehenden Kanten (25) der Lasche (14) mit dem zugehörigen Flanschende (26) über dünnwandige, als Originalitätsverschluß dienende und damit leicht abreißbare Kunststoffstege (27) oder einen durchgehenden Kunststoffilm verbunden ist.

Das Gefäß nach Patentanspruch 1 ist gegenüber dem von der Klägerin genannten Stand der Technik unstreitig neu. Es unterscheidet sich von den Gefäßen nach den entgegengehaltenen Schriften zumindest durch die gegenständlichen Merkmale der Merkmalsgruppe g).

Die in dieser Gruppe gekennzeichneten Schritte umfassen folgende bauliche Maßnahmen:

g1) Der nach außen hin vorstehende Befestigungsflansch (4) muß unterbrochen sein, weil er anderenfalls nicht zwei Enden mit benachbarten Stirnkanten (26) aufweist.

g2) Ferner muß die Lasche (14) so angeordnet sein, daß ihre Kanten (25) den benachbarten Stirnkanten (26) der beiden Enden des Befestigungsflansches (4) gegenüberstehen.

g3) Schließlich muß zumindest eine der beiden Kanten (25) der Lasche (14) über dünnwandige Kunststoffstege (27) oder einen durchgehenden Kunststoffilm mit dem zugehörigen Flanschende (an der Stirnkante 26) verbunden sein, um einen Originalitätsverschluß zu bilden.

Den nächstkommenden Stand der Technik bildet nach Ansicht des Senats die deutsche Patentschrift 1 052 177 (Anlage K8). Sie zeigt und beschreibt ein Gefäß, bei dem sämtliche Merkmale des Oberbegriffs von Anspruch 1 (Merkmalsgruppen a) bis d) verwirklicht sind, was auch die Beklagte ausdrücklich eingeräumt hat.

In teilweiser Übereinstimmung mit der Merkmalsgruppe e) des Kennzeichens ist dort als Werkzeug auch eine Lasche (Handgriff 21) vorgesehen, die durch eine Schwenkbewegung (vgl Fig 1 und 3) aus einer dem Gefäß nahen Sperrstellung (vgl Fig 1) nach außen schwenkbar ist (vgl Fig 3) und dabei den Deckelrand (16) in diesem Bereich nach außen über die Außenkante (12) hinweg in eine freigebende Lösestellung anhebt. Die Lasche ist dort allerdings nicht an dem Gefäßrand angelenkt, dh über ein Gelenk an diesem befestigt, sondern sie ist mittels eines Stiftes (25) im Lager (20) eines Schiebers (17) befestigt, der zum Öffnen des Gefäßes am Gefäßrand entlang bewegbar ist.

In weiterer teilweiser Übereinstimmung mit der Merkmalsgruppe f) ist bei dem Gefäß gemäß der Schrift K8 auch eine mit der Leiste (16) zusammenwirkende Wirkfläche (22) der Lasche (Handgriff (21)) vorhanden. Sie befindet sich allerdings nicht, wie nach Merkmalsgruppe f) gefordert, vom Drehpunkt des Handgriffs fort von der Längsachse des Gefäßes beabstandet, sondern sie liegt wegen der Anordnung der Bohrung in dem Lager (20) des Schiebers (17) zwischen dem Drehpunkt des Handgriffs (21) und der Längsachse des Gefäßes.

Es kann offen bleiben, ob es sich - wie die Klägerin meint - um eine rein handwerkliche Maßnahme handelt, den Handgriff (21) bei dem Gefäß nach der Schrift K8 unmittelbar an dem Gefäßrand anzulenken und dabei seinen Drehpunkt so weit in Richtung der Gefäßlängsachse zu verlegen, daß die Bedingungen der Merkmalsgruppe f) verwirklicht sind. Denn es ist weder durch die von der Klägerin genannten Schriften noch durch das vorauszusetzende Wissen und Können des Fachmanns nahegelegt, bei dem Gefäß nach der Schrift K8 die baulichen Maßnahmen entsprechend der Merkmalsgruppe g) zu verwirklichen.

Die deutsche Auslegeschrift 1 176 505 (Anlage K4) zeigt und beschreibt eine wiederverwendbare Verschlußkappe (20) für einen Behälter (11) mit einem Dekkel (17). Die Kappe weist einen Rand (24) auf, der mit einem am Gefäß bzw. dessen Deckel nach außen vorstehenden Bördelrand (15) rastend verbindbar ist. Dazu dienen mehrere senkrechte Rippen (26), die auf der Innenseite des Kappenrandes (24) ausgebildet sind, und zwei Sperrzähne (27, 28), die mit ihrer abgeschrägten Oberseite (29) die Kante (19) des Deckels (17) unterfassen. Oberhalb eines der Sperrzähne (28) ist auf der Außenseite des Randteils (24) der Kappe (20) ein Hebelansatz (30) vorgesehen, von dem aus sich ein Hebel (31) nach oben erstreckt. Seitlich des Sperrzahns (28) und etwa in dessen Höhe sind Haltebänder (35) vorgesehen. Unmittelbar über den Haltebändern (35) beginnt eine Bruchlinie (36, 37), die den Hebelansatz (30) fast vollständig umfaßt. Zum erstmaligen Entfernen der Verschlußkappe (20) von dem Behälter (11) wird der Hebel (31) mit dem Finger nach unten und außen gedrückt. Dabei zerreißt das Kappenmaterial entlang der Bruchlinie (36, 37) und die Haltebänder (35) verdrehen und dehnen sich, während die Unterseite (33) des Hebelansatzes (30) auf der Behälterschulter (13) abrollt und dadurch den Sperrzahn (28) freigibt. Die Kappe kann nun vom Behälter abgehoben werden.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Schrift nicht geeignet, den Fachmann anzuregen, den Behälter nach der Schrift K8 in der streitpatentgemäßen Weise zu gestalten. Eine Zusammenschau der Schriften K8 und K4 würde nach Ansicht des Senats allenfalls zu einem Gefäß führen, dessen Deckel nach Art der Verschluß- und Öffnungseinrichtungen der Kappe gemäß der Schrift K4 gestaltet wäre. Das entspricht aber ersichtlich nicht der Lösung nach Anspruch 1 des Streitpatents. Auch konnte eine Übertragung der Verschluß- und Öffnungseinrichtungen der Kappe nach der Schrift K4 auf den Behälter nach der Schrift K8 nicht zum Gegenstand des Streitpatents führen, weil die Kappe nach der Schrift K4 keinen Befestigungsflansch im Sinne des Streitpatents aufweist, so daß die Schrift weder dessen Unterbrechung (Merkmal g1) noch die Anordnung der Lasche zwischen beiden benachbarten Stirnkanten der Unterbrechung (Merkmal g2) noch die Ausbildung eines dünnwandigen Kunststoffsteges zwischen zumindest einer der Kanten der Lasche und dem zugehörigen Flanschende (Merkmal g3) nahelegen konnte.

Gleiches gilt für die Verschlußkapsel gemäß der französischen Offenlegungsschrift 2 432 450 (Anlage K5). Auch hier hätte eine Übertragung der beschriebenen Verschluß- und Öffnungseinrichtungen auf einen Behälter gemäß der Schrift K8 allenfalls zu einem topfförmigen Gefäß geführt, dessen Deckel ähnlich wie die Verschlußkapsel nach der Schrift K5 zu öffnen und zu schließen gewesen wäre, was wiederum nicht der streitpatentgemäßen Lösung entsprochen hätte.

Die übrigen von der Klägerin genannten Schriften (K2, K6 und K7) liegen vom Gegenstand des Hauptanspruchs weiter ab. Es ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden, daß sie das Gefäß nach Anspruch 1 des Streitpatents nahe legen könnten.

Die Schrift K2 wurde nur als druckschriftlicher Nachweis für ein bekanntes Gefäß mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1 genannt. Die Schriften K6 und K7 wurden lediglich im Zusammenhang mit den Unteransprüchen erwähnt.

Auch die gebotene Zusammenschau sämtlicher genannter Schriften konnte nicht zum Gefäß gemäß Patentanspruch 1 führen, da - wie im Neuheitsvergleich dargelegt - in keiner Schrift die Merkmalsgruppe g) des streitpatentgemäßen Gefäßes gezeigt oder beschrieben wird.

Der Patentanspruch 1 hat aus den vorstehenden Erwägungen Bestand.

IV Die Patentansprüche 2 bis 5 betreffen Ausgestaltungen des Gefäßes nach dem Patentanspruch 1, die nicht platt selbstverständlich sind. Gemeinsam mit diesem haben sie daher ebenfalls Bestand.

V Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG in Verbindung mit § 91 Abs 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Dr. Landfermann Dr. Barton Dr. Frowein Ihsen Rauch Pü






BPatG:
Urteil v. 02.03.2004
Az: 1 Ni 22/02


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