Landgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 20. März 2014
Aktenzeichen: 2-3 O 387/13

(LG Frankfurt am Main: Urteil v. 20.03.2014, Az.: 2-3 O 387/13)

Tenor

Die einstweilige Verfügung € Beschluss € vom 17.10.2013 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin (nachfolgend Klägerin) ist € Sportwagenhersteller. Sie baut serienmäßig Sportwagen und sportliche Personenkraftwagen und bietet im Rahmen ihrer Programme €Exclusiv€ und €Tequipment€ auch Tuning-Leistungen an.

Die Verfügungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) ist ein bekanntes und renommiertes Unternehmen, das sich ausschließlich auf die hochwertige Veredelung und Individualisierung von Fahrzeugen der Marke €A€ spezialisiert hat. Sie rüstet Fahrzeuge mit Tuningkomponenten, sog. €Tuning-Kits€, um. Die Modifizierungen reichen von Änderungen der Karosserie über den Motor bis zur kompletten Gestaltung der Innenräume. Sie bietet derzeit verschiedene Umrüstprogramme für die unterschiedlichsten A-Modelle an, derzeit 17. Die Programme erhalten einen Namen, z. B. €€€. Sie bewirbt ihr Unternehmen unter www€..de.

Auf die Webseite der Beklagten gelangt man auch, wenn man das kleine rechteckige Quadrat auf den Druckschriften, den sog. QR-Code mit einem Smartphone und dem entsprechenden Programm einscannt. Über eine entsprechende Applikation auf dem Smartphone des Nutzers öffnet sich dann die Webseite.

Die Parteien führten vor dem Landgericht € (Az. 41 O 163/07 KfH) einen Rechtsstreit. In dem Verfahren reichte die Klägerin die aus Anlage AG 10 (=Bl. 358 ff. d. A.) ersichtliche Klageerwiderung vom 4.12.2007 ein. Durch Urteil vom 2.7.2012 wurde die Klägerin verpflichtet, u.a. die Beklagte mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke A zu beliefern zum Zwecke der Präsentation der eigenen Umrüstungsprogramme und/oder des Erwerbs im konkreten Auftrag eines Kunden, für den das Fahrzeug individualisiert und veredelt werden soll. Das Urteil wurde zwischenzeitlich vom OLG € am 9.12.2013 (Bl. 160 ff. d. A.) bestätigt.

Die Beklagte stellte in der Zeit vom 12. € 22.9.20..a auf der Internationalen Automobilausstellung (IAA) in Frankfurt am Main die im Verfügungsantrag bezeichneten und wiedergegebenen Fahrzeuge (Bl. 4 € 11 d. A.) aus, ohne die Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV zu machen. Die Justiziare der Klägerin, die Herren RA1 und RA2, suchten am 18.9.20..a den Messestand der Beklagten auf. Sie stellten hinsichtlich zweier ausgestellter Fahrzeuge fest, dass diese eine Kilometerleistung von 8 bzw. 27 km aufwiesen, ein weiteres Fahrzeug eine Kilometerleistung zwischen 8 € 27 km. Bei den zwei weiteren ausgestellten Fahrzeugen konnte sie keine Feststellung über die Kilometerleistung machen, da bei diesen keine Laufleistung angezeigt wurde.

An den Fahrzeugen befanden sich Informationsschilder wie aus AG 2 (= Bl. 93 ff. d. A.) ersichtlich.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 9.10.2013 (Bl. 63 ff. d. A.) mahnte die Klägerin die Beklagte ab. Die Beklagte lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab.

Mit Schriftsatz vom 11.10.2013, der bei Gericht am 14.10.2013 einging, beantragte die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte. Die Kammer entsprach dem Antrag durch Beschlussverfügung vom 17.10.2013. Hinsichtlich des Inhalts des Verbotstenors wird auf den Beschluss gemäß Bl. 105 ff. d. A. Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Beklagten.

Die Klägerin trägt vor, die Beklagte handele wettbewerbswidrig, weil sie neue Personenkraftwagen an einem Verkaufsort ohne Angabe der Pflichtangaben nach §§ 1, 3 Pkw-EnVKV i. V. m. Anlage 1 und Anlage 2 mache (§§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG). Dies gelte auch hinsichtlich der CO2-Effizienzklasse. Die Beklagte habe es auch unterlassen, auf ihren Werbeplakaten Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen CO2-Emissionen der Autos nach §§ 5 I, 2 Nr. 9 Pkw-EnVKV zu machen.

Die Sache sei auch dringlich. Ihr sei bis zum 18.9.20..a nicht positiv bekannt gewesen, dass die Beklagte auf Messen neue Fahrzeuge mit einer Kilometerleistung von deutlich unter 1000 km ausstelle, ohne die Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV zu machen oder ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um unverkäufliche Präsentationszwecke handele oder schon verkaufte Einzelstücke.

Sie habe beim Verfassen der von der Beklagten zitierten Klageerwiderung keine Kenntnis darüber gehabt, dass es sich bei den Fahrzeugen, die die Beklagte im Jahr 20..c angeboten habe, um Neufahrzeuge im Sinne der Pkw-EnVKV gehandelt habe. Nach dem Urteil des BGH vom 21.12.2011 (Az. I ZR 190/10) komme es insbesondere auf die Laufleistung dieser Fahrzeuge an. Diese sei ihr damals allerdings nicht bekannt gewesen. Erst auf der IAA 20..a hätten die beiden Justiziare der Klägerin die Autos auf ihre Laufleistung hin inspiziert und dadurch festgestellt, dass es sich im Neufahrzeuge im Sinne der Pkw-EnVKV handele.

Die Klägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung € Beschluss € vom 17.10.2013 zu bestätigen.

Die Beklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung € Beschluss € vom 17.10.2013 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, sie habe nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen, insbesondere nicht gegen die Pkw-EnVKV. Sie sei keine Herstellerin von Fahrzeugen. Sie verkaufe vielmehr Umrüstkomponenten und/oder Umrüstprogramme oder modifiziere in Kundenaufträgen die jeweiligen Fahrzeuge mit diesen Komponenten. Sie verkaufe daher keine Neuwagen, sondern hauptsächlich Tuningprodukte. Die auf der IAA 20..a ausgestellten Fahrzeuge stellten keine Neuwagen dar. Die Wagen seien zu Präsentationszwecken angeschafft und ausgestellt worden. Seit 2004 habe sie insgesamt 59 Präsentationsfahrzeuge in ihrem Bestand gehabt mit einer durchschnittlichen Haltedauer von 656 Tagen. Bei zwei der ausgestellten Fahrzeuge handele es sich um Kundenfahrzeuge.

Es fehle an der wettbewerbsrechtlichen Relevanz, da es sich nicht um das Angebot und/oder die Bewerbung eines Serienfahrzeugs handele.

Es fehle am Verfügungsgrund. Der Klägerin seien die der Verfügung zugrundeliegenden Verstöße seit mindestens Ende 2007 bekannt. Diese Kenntnis lasse sich der Klageerwiderung der Klägerin vom 4.12.2007 im Verfahren LG ... (Az. 41 O 163/07 KfH) entnehmen. Auch auf der IAA 20..b habe sie bereits einen neuen A1 als Präsentationsfahrzeug für ihr A1-Veredelungsprogramm zeitgleich zur Einführung des A1 in Europa auf der IAA ausgestellt. Bei diesem Fahrzeug seien ebenfalls keine Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zur CO2-Emmission gemacht worden. Das Fahrzeug sei auf dem Messestand der Beklagten von zahlreichen Mitarbeitern der Klägerin genauestens inspiziert und durchleuchtet worden. Der ausgestellte A1 sei auch Gegenstand des Vortrags der Klägerin in dem Verfahren vor dem Landgericht ... gewesen.

Der Klägerin sei somit seit langem bekannt gewesen, dass die Beklagte neue Fahrzeuge auf Messen wie der IAA oder € Motorshow ausstelle, was von der Klägerin vorher niemals bemängelt worden sei. In den vergangenen Jahren hätte sie, wenn Tuningprogramme ausgestellt worden seien, niemals Angaben nach der Pkw-EnVKV gemacht. So wie die Fahrzeuge auf der IAA 20..a ausgestellt worden seien, habe sie das seit vielen Jahren gemacht.

Sollte die Klägerin tatsächlich keine Kenntnis gehabt haben, so sei darin eine grob fahrlässige Unkenntnis zu sehen, die die Dringlichkeitsvermutung widerlegen würde.

Es sei insoweit auch von Verwirkung auszugehen, da die Klägerin das Handeln der Beklagten über einen Zeitraum von 7 ½ Jahren geduldet habe.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Auf den Widerspruch der Beklagten war die einstweilige Verfügung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies führte zu ihrer Aufhebung und zur Zurückweisung des Antrags auf ihren Erlass.

Es fehlt bereits am Vorliegen eines Verfügungsgrundes (§§ 935 ff. ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass eine Entscheidung in der Sache dringlich ist.

Der im Wettbewerbsrecht zu vermutende Verfügungsgrund (§ 12 II UWG) stellt der Sache nach eine besondere Form des Rechtsschutzbedürfnisses für ein Vorgehen gerade in einem summarischen Eilverfahren dar. Die Vermutung des Verfügungsgrundes kann in der Regel nur dadurch widerlegt werden, dass die Klägerin in Kenntnis der Verletzungshandlung mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche längere Zeit zugewartet und damit zu erkennen gegeben hat, dass ihr die Sache so eilig nicht ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Magazindienst 2006, 1175 Rn. 5). Es fehlt aber auch an der Dringlichkeit für einen Antrag auf Untersagung eines neuerlichen, zumindest kerngleichen Verstoßes, wenn der Verletzte gegen einen früheren Verstoß nicht vorgegangen ist (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 12 Rn. 3.19).

Die Klägerin hat zwar zeitnah nach Kenntniserlangung der Ausstellung der im Verfügungsantrag konkret in Bezug genommenen Personenkraftwagen der Beklagten auf der IAA 20..a den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei der Kammer eingereicht. Auf den Zeitpunkt dieser Kenntniserlangung ist allerdings nicht abzustellen, da die Klägerin bereits zuvor Kenntnis jedenfalls über kerngleiche Verstöße hatte.

Der Klägerin war nämlich bereits schon seit längerem bekannt, dass die Beklagte Personenkraftwagen in der Art und Weise ausstellt € wie nunmehr mit dem Verfügungsantrag angegriffen € ohne die Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV zu machen.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Klägerin seit mindestens Ende 2007 hiervon Kenntnis hatte und insoweit Bezug genommen auf die Klageerwiderung der Klägerin in dem Verfahren zwischen den Parteien vor dem Landgericht ... (Az. 41 O 163/07 KfH) gemäß Anlage AG 10 (= Bl. 358 ff. d. A.). Dort hat die Klägerin auf S. 7 vorgetragen, dass die hiesige Beklagte ihre Komplettfahrzeuge ständig als Neufahrzeuge in ihrem Showroom an ihrem Geschäftssitz in O1 anbiete, und weiter auf S. 8, dass die hiesige Beklagte mit ihren B-Fahrzeugen auf Ausstellungen und Messen präsent sei, wie z. B. der IAA in €, dem € Automobilsalon, der € Motor Show und der € in O2. Als Beweismittel legt die Klägerin als Anlage zu dem Schriftsatz Ausstellungsbilder von B-Fahrzeugen im Showroom der Beklagten und auf verschiedenen Messen (dortige Anlage B 10) und Fotos vom Stand der Klägerin auf der IAA 20..c in € vor. Nach dem dortigen Vortrag der Klägerin auf S. 9 handelt es sich bei den dort aufgelisteten B-Modellen um solche, die sich durch eine erhebliche Steigerung der Motorleistung auszeichnen. Die Anlage B 11, die zahlreiche Fotos des Stands der Beklagten auf der IAA 20..c zeigt, ist in Bl. 367 ff. d. A. enthalten. Sie umfasst insbesondere auch Aufnahmen von Innenräumen der Autos. Beispielsweise ist auf dem Foto, wie aus Bl. 381 d. A. ersichtlich, das Lenkrad mit dem dahinter befindlichen Armaturenbrett zu erkennen.

Weitere konkrete Kenntnisse des wettbewerblich beanstandeten Verhaltens der Beklagten erlangte die Klägerin auf der IAA 20..b. Dort stellte die Beklagte auf ihrem Messesstand ein Tuningprogramm für den A1 an einem Präsentationsfahrzeug aus, ohne die Angaben nach der Pkw-EnVKV zu machen. Auch diese Ausstellung wurde von der Klägerin zur Kenntnis genommen, denn jedenfalls fand der dort ausgestellte A1 Eingang in den Vortrag der Klägerin in dem Kartellverfahren vor dem Landgericht ... Soweit die Klägerin in diesem bemängelte, dass zeitgleich mit der Markteinführung bereits ein Tuningprogramm für dieses Modell ausgestellt worden sei, lässt dies darauf schließen, dass die Klägerin bei dem dort ausgestellten Wagen von einem Neuwagen ausging.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Klägerin das Ausstellungsverhalten der Beklagten bereits vor der IAA 20..a genauestens beobachtet, zur Kenntnis genommen und durch Fotos € auch der Innenräume € dokumentiert hat. Die Beklagte hat auch vorgetragen, dass sie in den vergangenen Jahren, wenn sie Tuningprogramme ausgestellt habe, niemals Angaben zur Pkw-EnVKV gemacht habe und dass die Fahrzeuge, so wie auf der IAA 20..a geschehen, seit vielen Jahren ausgestellt würden und dies auch von den Mitarbeitern der Klägerin zur Kenntnis genommen worden sei. Die Beklagte hat dies auch durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung ihres Mitarbeiters Z1 vom 15.1.2014 glaubhaft gemacht.

Die Klägerin stellt auch nicht in Abrede, dass ihr die Messestände der Beklagten in ihrer konkreten Form mit den entsprechenden ausgestellten Fahrzeugen und den Aufstellern bekannt waren. Vielmehr beruft sie sich nur darauf, dass ihr bis zum 18.9.20..a nicht positiv bekannt gewesen sei, dass die Beklagte auf Messen neue Fahrzeuge mit einer Kilometerleistung von deutlich unter 1.000 km ausgestellt habe, ohne die dafür erforderlichen Pflichtangaben zu machen (vgl. Schriftsatz vom 18.2.2014, S. 2 = Bl. 643 d. A.). Hierauf stellt wohl auch die eidesstattliche Versicherung des Justiziars der Klägerin, Herrn RA2, ab. Auf die erstmalige Kenntnisnahme einer Kilometerlaufleistung von unter 1.000 km kommt es aber bei der Beantwortung der Frage, ob die Sache dringlich ist € wie unten zu sehen € nicht entscheidend an.

Denn die Dringlichkeit ist auch nicht deswegen wieder aufgelebt, weil der BGH in seinem Urteil vom 21.12.2011 (GRUR 2012, 842 € Neue Personenkraftwagen) ausgeführt hat, dass das Verständnis des Begriffs €neue Personenkraftwagen€ in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV an objektivierbaren Umständen auszurichten sei, aus denen sich ergebe, dass das betreffende Fahrzeug vom Händler alsbald nach dem Erwerb veräußert werden soll und sich als objektiver Umstand hierfür die Kilometerleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Angebots zum Verkauf (nämlich bis 1000 Kilometer) eigne.

Insoweit hat der BGH lediglich eine Rechtsfrage beantwortet. Die Subsumtion von Tatsachen unter gesetzliche Vorschriften ist allerdings von der Klägerin selbst vorzunehmen. Sie hätte also bereits vor der Entscheidung des BGH eine entsprechende rechtliche Einordnung vornehmen können. Die Entscheidung stellt auch keine Abänderung früherer Rechtsprechung dar, vielmehr nimmt sie erstmals dazu Stellung, ab wann ein Vorführwagen kein €Neufahrzeug€ im Sinne der EnVKV mehr ist.

Zudem handelt es sich bei den im Antrag in Bezug genommenen Fahrzeugen nicht um Vorführwagen, wie sie Gegenstand der BGH-Entscheidung waren, so dass sich die Übertragung der in dem Urteil ausgeführten Erwägungen jedenfalls 1:1 auf den vorliegenden Fall verbieten dürfte.

Als weiteres Argument, dafür, dass es für die Einordnung eines Verstoßes gegen die EnVKV auf die Kilometerlaufleistung nicht ankommt, ist anzuführen, dass die Klägerin nicht hinsichtlich aller fünf Personenkraftwagen Kenntnis über den Kilometerstand erlangen konnte, sondern lediglich bei drei Fahrzeugen. Trotzdem hat sie auch diese Personenkraftwagen in ihren Antrag einbezogen und damit zu erkennen gegeben, dass sie die Kenntnis der Kilometerleistung nicht für erforderlich hält.

Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung, ob eine Untersagungsverfügung notwendig ist, ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Frage, ob die von der Beklagten ausgestellten Fahrzeuge €neue Personenkraftwagen€ im Sinne der EnVKV sind, es sich um eine schwierig zu beantwortende Rechtsfrage handelt, für deren Beantwortung sich die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens besser eignet. So könnte auch vieles dafür sprechen, dass die Entscheidung des BGH €Neue Personenkraftwagen€ nicht auf die von der Beklagten auf der Messe präsentierten Fahrzeuge übertragen werden könnte. Denn es erscheint fraglich, ob ein Pkw € unabhängig von seiner Kilometerleistung € dann noch als €neu€ im Sinne der Pkw-EnVKV einzuordnen ist, wenn nach dem ersten Verkauf des Fahrzeugs am Fahrzeug Änderungen vorgenommen wurden, die den Kraftstoffverbrauch und die Abgasemissionen beeinflussen.

Auch hatte sich die Klägerin nicht veranlasst gesehen, direkt nach Kenntnisnahme der oben genannten BGH-Entscheidung gegen die Beklagte vorzugehen. Vielmehr hat sie sich erst jetzt entschlossen, das Verhalten der Beklagten unter dem Gesichtspunkt Pkw-EnVKV anzusehen, weswegen man den Messestand der Beklagten auf der IAA 20..a aufsuchte, sich in die Pkw setzte und diese auf ihre Kilometerstände kontrollierte. Dieser Vortrag des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung zeigt, dass die Klägerin den Messestand der Beklagten zu dem Zweck besucht hat, um mögliche Rechtsverstöße der Beklagten beanstanden und hiergegen gerichtlich vorgehen zu können, insbesondere durch Einleitung eines lediglich summarischen Eilverfahrens. Hätte die Klägerin aber direkt nach Kenntniserlangung der BGH-Entscheidung das ihr bekannte Verhalten der Beklagten in einem Hauptsacheverfahren angegriffen, kann davon ausgegangen werden, dass bereits zum Zeitpunkt der IAA 20..a eine erstinstanzliche Entscheidung vorgelegen hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.






LG Frankfurt am Main:
Urteil v. 20.03.2014
Az: 2-3 O 387/13


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