Oberlandesgericht München:
Urteil vom 1. März 2012
Aktenzeichen: 6 U 1738/11

(OLG München: Urteil v. 01.03.2012, Az.: 6 U 1738/11)

Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Angabe "kommt ausschließlich von Höfen aus Ihrem Bundesland" auf der Produktwebsite für Milch, welche auch in Bundesländern vertrieben wird, in welchen sie nicht hergestellt wird.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 30. Ma€rz 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 08. August 2011, Az. 1 HK O 1426/10, abgea€ndert und wie folgt gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines fu€r jeden Fall der Zuwiderhandlung fa€llig werdenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem ihrer jeweiligen Gescha€ftsfu€hrer, zu unterlassen,

im gescha€ftlichen Verkehr fu€r Milch, die mit der Werbeaussage €Die faire Milch€ angeboten wird, mit dem Hinweis €kommt ausschließlich von Ho€fen aus Ihrem Bundesland€ zu werben.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kla€ger € 208,65 nebst Zinsen in Ho€he von fu€nf Prozentpunkten u€ber dem Basiszinssatz seit 12. Juni 2010 zu zahlen.

3. Im U€brigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zuru€ckgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kla€ger 5/7 zu tragen, die Beklagte hat 2/7 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorla€ufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Ho€he von € 15.000.- abzuwenden, wenn nicht der Kla€ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Ho€he leistet.

Dem Kla€ger wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Ho€he von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Ho€he von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die lauterkeitsrechtliche Zula€ssigkeit zweier von der Beklagten verwendeter Werbeaussagen.

Der Kla€ger ist ein eingetragener Verein zur Fo€rderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere zur Beka€mpfung unlauteren Wettbewerbs. Aufgrund seiner Mitgliederstruktur ist in sta€ndiger ho€chstrichterlicher Rechtsprechung seine umfassende Klagebefugnis und Aktivlegitimation gema€ß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anerkannt.

Seit Anfang 2010 vertreibt die Beklagte, zu deren Gesellschaftern der B.D.M. (BDM) za€hlt, in den Bundesla€ndern Bayern, Baden-Wu€rttemberg und Hessen unter der Bezeichnung €Die faire Milch€ haltbare Vollmilch bzw. ebensolche fettarme Milch. Der Slogan geht zuru€ck auf die vom BDM initiierten Proteste von Milchbauern in den Jahren 2008 und 2009, als diese ihrer Forderung nach einem kostendeckenden Milchpreis von 40 Cent/Liter u.a. dadurch Nachdruck verliehen, dass sie die Molkereien, denen gegenu€ber sie zur Ablieferung der erzeugten Milchmenge gegen ein Entgelt von lediglich 20 bis 25 Cent/Liter verpflichtet waren, nicht mehr belieferten. Die Aktionen, bei denen teils die Nachbildung einer in den Nationalfarben gehaltenen Kuh namens €Faironika€ als Maskottchen eingesetzt wurde, stießen dank umfangreicher Berichterstattung in den Medien (vgl. Anlagenkonvolut K 3) auch bei einem breiteren Publikum auf Interesse. Verschiedene große Discount-Handelsketten griffen die Protestbewegung auf und boten unter eigenen Labels regionale, €fair gehandelte€ Milch und Milchprodukte zu ho€heren Preisen an, die den Erzeugern zugute kommen sollen (vgl. Pressebericht nach Anlage K 4). Seit dem 20. Januar 2010 vermarktet auch die Beklagte einen Teil der Milch, die die ihr angeschlossenen Milchbauern an die im hessischen S. belegene Molkerei liefern, in den als Anlage 1 vorgelegten Verpackungen als €Die faire Milch€: Der € neben einer in den Nationalfarben gehaltenen Kuh und dem Hinweis €Haltbare Vollmilch aus Ihrer Region€ bzw. €Haltbare fettarme Milch aus Ihrer Region€ € an prominenter Stelle auf der Vorderseite der Verpackungen angebrachte Slogan, der dieselbe Schrifttype aufweist wie sie seinerzeit im Zuge der Proteste 2008/2009 verwendet wurde und bei dem auch der Querstrich des Buchstaben €f€ wie damals als schwarz-rot-goldene Flagge gestaltet ist, wird auf der linken Schmalseite wie folgt erla€utert:

Fair zum Verbraucher!

Unsere Ku€he werden u€berwiegend mit Futter von hofnahen Wiesen erna€hrt. Deshalb entha€lt die faire Milch einen wesentlich ho€heren Anteil von Omega-3-Fettsa€uren als vergleichbare Milch € ein wichtiger Beitrag fu€r eine gesunde Erna€hrung

Fair zur Natur!

Die heimische Produktion spart unno€tige Transportwege. Außerdem betreut jeder Landwirt ein Umwelt- oder Tierschutzprojekt, welches der heimischen Natur zugute kommt. ...

Fair zum Landwirt!

Dank eines kostendeckenden Milchpreises werden die Erzeuger fu€r ihre Arbeit gerecht entlohnt. Damit ist das langfristige U€berleben regionaler, traditioneller Familienbetriebe gesichert.

Unterhalb des Textes findet sich die Angabe €Danke, dass Sie sich fu€r einen fairen Milchpreis entschieden haben€. Vorder- und Ru€ckseite der Verpackung sind in den Nationalfarben eingerahmt, die Kuh €Faironika€ ist, flankiert von den Wo€rtern €Gut€ und €Fair€ auch oberhalb des Slogans €Die faire Milch€ im Kleinformat wiedergegeben. Auf der rechten Schmalseite schließlich wird durch eine in Bundesla€nder aufgeteilte Landkarte illustriert, aus welchem Land die jeweils angebotene Milch stammt. Daneben findet sich der Text €Von heimischen Landwirten in Bayern <Baden-Wu€rttemberg, Hessen> gemolken€.

Unter der Adresse www. ... .de bewirbt die Beklagte ihre Produkte auch im Internet (vgl. Anlage K 2). U.a. findet sich dort die Angabe:

Die €faire Milch€ kommt ausschließlich von Ho€fen aus Ihrem Bundesland. Das sichert den Bestand der gewachsenen, traditionellen Familienbetriebe und sichert Arbeitspla€tze in Ihrer Region. Daru€ber hinaus bemu€hen wir uns die Transportwege auf ein Minimum zu reduzieren; das bedeutet geringere Abgasbelastung und weniger Energieverbrauch.

Kurz gesagt:

Wenn Sie sich fu€r die €faire Milch€ entscheiden, ko€nnen Sie sicher sein, ein absolut gesundes, wertvolles Lebensmittel zu bekommen, welches nachhaltig und umweltgerecht produziert ist.

Die mit ihren Filialen in Hessen, aber auch in Nordbayern (u.a. B., Bad K. und W.) vertretene Einzelhandelskette €t. € vertreibt als Handelspartner der Beklagten bislang ausschließlich €faire Milch€, die in Hessen gemolken wurde (vgl. auch die Selbstdarstellung der €t. € gema€ß Anlage K 14).

Der Kla€ger hat die Beklagte vorprozessual mit Schreiben vom 16. Februar 2010 (Anlage K 12) wegen verschiedener als unlauter beanstandeter Werbeaussagen abgemahnt. Die Beklagte hat sich unter dem 01. April 2010 bei Vorbehalt einer Aufbrauchsfrist bis 30. Juni 2010 nur eingeschra€nkt, na€mlich hinsichtlich der aus Anlage K 13 ersichtlichen Punkte (betreffend die auf der Verpackung aufgedruckten Angaben 1.1 €entha€lt wertvolle Omega-3-Fettsa€uren€, sofern nicht gleichzeitig der Zusatz €von Natur aus€ angebracht wird; 1.2. €Deshalb entha€lt €die faire Milch€ einen wesentlich ho€heren Anteil von Omega-3-Fettsa€uren als vergleichbare Milch€, sofern keine konkreten Vergleichsprodukte mit wesentlich niedrigerem Anteil benannt werden; 1.3 €Milch aus Ihrer Region€; des weiteren betreffend der Angabe €zu 100% gentechnikfrei€) unterworfen, der Aufforderung, Werbung fu€r Milchprodukte mit der Bezeichnung €Die faire Milch€, wie sie sich auf der Verpackung gema€ß Anlage K 1 befindet, sowie mit der Angabe, die €faire Milch€ komme €ausschließlich von Ho€fen aus Ihrem Bundesland€ zu unterlassen, ist sie indes nicht nachgekommen.

In seiner € der Beklagten am 11. Juni 2010 zugestellten € Klage hat der Kla€ger im Wesentlichen geltend gemacht, in der konkreten Aufmachung der Verpackung nach Anlage K 1 sei die Werbung mit der Angabe €Die faire Milch€ unter dem Gesichtspunkt einer Irrefu€hrung u€ber wesentliche Merkmale der Ware nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG als unlauter zu qualifizieren. Der angesprochene Verkehr verknu€pfe die Aussage € bei der es sich im streitgegensta€ndlichen Kontext um eine Tatsachenbehauptung handele € mit den in den Jahren 2008 und 2009 durch Demonstrationen untermauerten Forderungen der Milchbauern nach einem ho€heren Milchpreis, zumal sowohl die identische Schreibweise des Slogans wie damals und zudem das Maskottchen der Protestbewegung verwendet werde. Der Verbraucher werde angesichts der mehrfach auf der Packung angebrachten Nationalfarben, die der Verpackung eine fast amtliche Anmutung verliehen, zuna€chst u€ber die Anzahl der profitierenden, den €fairen€ Milchpreis tatsa€chlich erhaltenden Milchbauern € und damit u€ber die Breitenwirkung der gesamten Aktion € in die Irre gefu€hrt, seien daran doch maximal 150 von ca. 100.000 Milchbauern in drei Bundesla€ndern beteiligt. Die potentiellen Abnehmer na€hmen beim Erwerb der Milch jedoch an, dass das Projekt zum Wohle aller bzw. der meisten Milchbauern deren Forderung nach einem ho€heren Milchpreis erfu€lle. Zudem suggeriere die Verwendung des bestimmten Artikels €Die faire Milch€ eine Allein- bzw. Spitzenstellungsbehauptung, die dem Produkt indes schon deshalb nicht zukomme, weil andere Molkereien ihren Lieferanten € gerechnet auf die vom jeweiligen Milchbauern gelieferte Gesamtmenge € ebenso viel oder, wie etwa die Molkerei B., sogar mehr zahlten. Gleichzeitig sei damit eine Herabsetzung des Angebots der Mitbewerber i.S.d. § 4 Nr. 7 UWG verbunden, das nach dem Versta€ndnis des Verbrauchers zwangsla€ufig als €unfair produziert€ dargestellt werde.

Auch die im Internet verwendete Aussage €kommt ausschließlich von Ho€fen aus ihrem Bundesland€ sei € schon im Hinblick auf das Angebot hessischer Milch in bayerischen €t. €-Ma€rkten € irrefu€hrend. Ohnehin sei es schwerlich vorstellbar, dass in der einzigen Molkerei im hessischen Schlu€chtern die aus verschiedenen Bundesla€ndern angelieferte Rohmilch separat verarbeitet werde.

Schließlich habe die Beklagte nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG anteilige Kosten der vorprozessualen Abmahnung vom 16. Februar 2010 (Anlage K 12) in Ho€he von € 195.- zzgl. MwSt. € ein Betrag, der keineswegs kostendeckend sei € zu zahlen.

Der Kla€ger hat erstinstanzlich folgende Antra€ge gestellt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines fu€r jeden Fall der Zuwiderhandlung fa€llig werdenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an einem ihrer jeweiligen Gescha€ftsfu€hrer, zu unterlassen,

1. Milch mit der Werbeaussage €die faire Milch€ anzubieten und/oder zu vertreiben, wenn dies geschieht wie <auf S. 3 der Klageschrift eingelichtet, hilfsweise wie aus der vorgelegten aktuell verwendeten Verpackung ersichtlich> und/oder

2. fu€r Milch, die mit der Werbeaussage €Die faire Milch€ angeboten wird, mit dem Hinweis €kommt ausschließlich von Ho€fen aus Ihrem Bundesland€ zu werben.

II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kla€ger € 208,65 nebst Zinsen in Ho€he von fu€nf Prozentpunkten u€ber dem Basiszinssatz seit Rechtsha€ngigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und zur Begru€ndung im Wesentlichen ausgefu€hrt, wie sich aus der beispielhaft vorgelegten Abrechnung an einen Erzeugerbetrieb nach Anlage B 37 ergebe, sei sie tatsa€chlich das einzige Unternehmen, das den Milchbauern fu€r konventionelle Milch, wie es die als €fair€ vermarktete (insoweit unstreitig) sei, bei einem Fettgehalt von 4,2% 40 Cent/kg bzw., bei einem Fettgehalt von 3,7%, 38,85 Cent/kg bezahle. Dass derselbe Bauer fu€r die von ihm stammende, derzeit (mangels Handelspartnern auf Abnehmerseite) noch nicht unter dem Etikett €Die faire Milch€ vermarktbare Rohmilch weniger erhalte, sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Die vom Kla€ger angefu€hrten Zahlen seien teils unzutreffend, im Wesentlichen aber auf ein anderes Produkt bezogen, na€mlich Biomilch, welche herko€mmlich mit 10 bis 15 Cent/kg besser bezahlt werde als die von der Beklagten angebotene konventionelle Milch. Die Werbeaussage €fair€, eine Meinungsa€ußerung, beziehe sich aber, wie an der linken Schmalseite der Verpackung erla€utert werde, nicht nur auf das an die Erzeuger gezahlte Entgelt, sondern auch auf die Art der Produktion, na€mlich durch Fu€tterung u€berwiegend mit Futter von hofnahen Wiesen (etwa an Stelle von Futtermittelimporten aus U€bersee wie z.B. vom Landwirt zugekauftes Kraftfutter), was nicht nur lange Transportwege vermeide und dadurch zu einer Verbesserung der CO2-Bilanz fu€hre, sondern auch der Milchqualita€t zugute komme. Auf all diese Aspekte habe man schon bei der Konzeption der €fairen Milch€, in welche ausweislich Anlage B 24 Vertreter des BUND, der Verbraucherzentrale Bayern, der Partei €die Gru€nen€, des Vereins €S. F. Deutschland€ und anderer Interessengruppen eingebunden gewesen seien, bewusst Wert gelegt. Angesichts der Erla€uterungen auf der Schmalseite der Verpackung sei eine Irrefu€hrung des Verkehrs ausgeschlossen. Nicht nachvollziehbar sei bereits die Annahme des Kla€gers, der Verbraucher werde u€ber die Zahl der von dem Projekt profitierenden Milcherzeuger geta€uscht. Dass die Abnehmer anna€hmen, das erst im Januar 2010 eingefu€hrte Produkt habe innerhalb weniger Wochen eine bundesweite und umfassende Akzeptanz gefunden, so dass die fairen Preise praktisch allen Milchbauern zugute ka€- men, sei weltfremd. Tatsa€chlich bilde sich der versta€ndige Verbraucher, der die €faire Milch€ bislang nur in wenigen Supermarktketten und zudem neben den Produkten der anderen Konkurrenten finde, u€berhaupt keine Vorstellung davon, wie viele Milcherzeuger in das Projekt involviert seien. Jedenfalls sei dem Adressatenkreis durchaus bekannt, dass bei Markteinfu€hrung eines Konzepts nicht von Anfang an 100% der Akteure daran beteiligt seien. Tatsa€chlich sei das Projekt auf Expansion angelegt: auf Erzeugerseite stehe bereits die Ausweitung nach Nordrhein-Westfalen fest. Aber auch auf Abnehmerseite bestehe € neben den bereits beteiligten Ma€rkten wie etwa €t. € und €E. N.€ € bei weiteren großen Handelsketten ernsthaftes Interesse. Die Verhandlungen wu€rden allerdings derzeit durch den hiesigen Prozess blockiert. Wenn die geplante Expansion voranschreite, wu€rden die Milchbauern auch fu€r einen stets steigenden Anteil ihrer Liefermenge den Betrag von 40 Cent/Liter Rohmilch erhalten. Eine staatliche Unterstu€tzung des Projekts werde der Verbraucher € der Argumentation des Kla€gers folgend € schon deshalb nicht annehmen, weil er den Slogan wie auch das Maskottchen mit den Protesten der Milchbauern assoziiere, Aktionen, die bekanntlich nicht staatlicherseits getragen waren, sondern im Gegenteil dem Aufbau politischen Drucks dienten. Im U€brigen verstu€nden die Adressaten die Werbeaussage €Die faire Milch€ auch nicht etwa als Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung. Fu€r eine € zu bestreitende € Herabsetzung von Mitbewerbern sei der Kla€ger ohnehin nicht anspruchsberechtigt. Was die weiter angegriffene Angabe €kommt ausschließlich von Ho€fen aus Ihrem Bundesland€ anbelange, werde die Milch aus derzeit drei Bundesla€ndern (eine Ausweitung auf Nordrhein-Westfalen stehe bereits fest) nicht nur getrennt gesammelt, sondern auch jeweils separat verarbeitet, die Aussage sei daher wahr. Marginale U€berschneidungen im bayerisch/hessischen Grenzbereich ko€nnten keine Irrefu€hrung begru€nden, zumal auch der nordbayerische Verbraucher bei einem Blick auf die Schmalseite der Verpackung sofort erkenne, dass die Milch aus Hessen stamme. Derlei nie zu verhindernden Einzelversto€ßen ko€nne keine gescha€ftliche Relevanz beigemessen werden.

Mit Endurteil vom 30. Ma€rz 2011 (Bl. 188 ff. d.A., berichtigt mit Beschluss vom 08. August 2011, Bl. 219 f. d.A.), auf dessen tatsa€chliche Feststellungen erga€nzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage nach dem Hauptantrag in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begru€ndung hat es ausgefu€hrt, der Slogan €die faire Milch€ stelle sich, obgleich eine Tatsachenbehauptung, zwar nicht unter dem Gesichtspunkt einer unzula€ssigen Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung als unlauter dar, insofern allein die Verwendung des bestimmten Artikels ohne weitere hinzutretende Umsta€nde vom Verkehr nicht in dem kla€gerseits monierten Sinne verstanden werde. Irrefu€hrend gema€ß § 5 UWG sei die Angabe jedoch im Hinblick darauf, dass die Adressaten, die den Slogan samt der Kuh €Faironika€ mit den Bauernprotesten in den Jahren 2008/2009 verba€nden, eben wegen der bewussten Verwendung dieser Symbolik auf der Milchverpackung die Erwartung hegten, dass die seinerzeitigen Forderungen der Milcherzeuger, na€mlich einen fairen Preis von 40 Cent/kg zu erhalten, durch das als €faire Milch€ vermarktete Produkt erfu€llt wu€rden. Dies sei indes nicht der Fall. Ausweislich der beispielhaft vorgelegten Milchgeldabrechnung gema€ß Anlage B 37 vertreibe die Beklagte lediglich ca. 25% der angelieferten Milchmenge unter dem Slogan €Die faire Milch€. Da sie dem Erzeuger nur fu€r diesen 25%igen Anteil seiner Liefermenge einen Zuschlag auf den (lediglich 26,45 Cent/kg betragenden) Grundpreis, d.h. 40 Cent/kg, zahle, erhalte der Milchbauer pro geliefertem Liter im Durchschnitt 33,03 Cent/kg brutto, mithin einen Betrag, der ausweislich der von der Beklagten vorgelegten €Vorla€ufigen Milchauszahlungspreise 2010€ durchaus von Konkurrenten der Beklagten u€berboten werde. Dementsprechend stelle sich die beanstandete Aussage als irrefu€hrend dar. Bei der U€berpru€fung ihres Wahrheitsgehalts sei na€mlich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur die als €fair€ vermarktete Milch, sondern die gesamte angelieferte Milchmenge zu betrachten. Der Verbraucher, der sich bewusst fu€r den Erwerb €fairer€ Milch entscheide, gehe davon aus, dass die Molkerei tatsa€chlich einen fairen Preis von 40 Cent/kg bezahle. Wenn der Erzeugerbetrieb in Wahrheit einen deutlich niedrigeren Literpreis von brutto lediglich 33,03 Cent/kg erhalte, erfu€lle dies nicht die beim Verbraucher durch den Slogan geweckte Erwartung, die sich konkret auf die gesamte Preisgestaltung in der Beziehung zwischen Milcherzeuger und Molkerei beziehe, nicht lediglich auf den Inhalt der vom Endabnehmer erworbenen Milchpackung. Soweit die Beklagte dem Attribut €fair€ noch weitere Bedeutungen beimessen wolle, spielten diese Aspekte im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Produkts keine Rolle. Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Abmahnkosten folge aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

Gegen diese Entscheidung, dem Beklagtenvertreter zugestellt am 08. April 2011, richtet sich die am 27. April 2011 (Bl. 224 f. d.A.) eingelegte und, nach Fristverla€ngerung bis 20. Juli 2011 (Bl. 229 d.A.), mit Schriftsatz vom 20. Juli 2011, bei Gericht eingegangen am selben Tage, begru€ndete Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin Klagabweisung erstrebt. Vorbehaltlich einer Tatbestandsberichtigung, aus der sich ggf. andere Rechtsfehler ergeben, moniert sie, das Erstgericht habe seiner Verurteilung die urspru€ngliche Verpackung zugrunde gelegt, welche drei Angaben (€entha€lt wertvolle Omega-3-Fettsa€uren€; €aus Ihrer Region€ und €Deshalb entha€lt die faire Milch einen wesentlich ho€heren Anteil von Omega-3-Fettsa€uren als vergleichbare Milch€) enthalte, hinsichtlich derer die Beklagte € insoweit unstreitig € bereits eine Unterlassungserkla€rung abgegeben habe. Aufgrund der Bezugnahme auf diese konkrete Verletzungsform sei der Tenor dahingehend auszulegen, dass vom Verbot auch und gerade die Verknu€pfung der beanstandeten Werbeaussage €die faire Milch€ mit den genannten drei Angaben (Omega-3-Fettsa€uren; Region) erfasst werde. Ein abweichendes Versta€ndnis ergebe sich auch aus den Urteilsgru€nden nicht. Insoweit sei indes durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserkla€rung vom 01. April 2010 (Anlage K 13) die Wiederholungsgefahr bereits entfallen gewesen. Zudem werde die Beklagte dem Risiko einer doppelten Sanktionierung, na€mlich aus der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung einerseits wie aus dem tenorierten Verbot andererseits ausgesetzt, da unklar sei, welche Reichweite Letzteres habe. Eine Verurteilung nach dem in der mu€ndlichen Verhandlung erster Instanz gestellten Hilfsantrag komme ebenfalls nicht in Betracht, da eine Bezugnahme auf die €aktuell verwendete€ Verpackung nicht hinreichend bestimmt sei. In materiell-rechtlicher Hinsicht habe das Landgericht die Verkehrsauffassung betreffend den angegriffenen Slogan fehlerhaft bestimmt. Wenn es seiner Beurteilung zugrunde lege, dass das Vorstellungsbild des mit €fairer Milch€ konfrontierten Verbrauchers € mithin eines denkbar weiten Adressatenkreises € durch die Bauernproteste der Jahre 2008/2009 gepra€gt sei, lasse es vollsta€ndig die typische Einkaufssituation gerade im Lebensmitteleinzelhandel außer Acht, sei doch bei Alltagsprodukten wie Milch von einem denkbar geringen Aufmerksamkeitsgrad und einer eher beila€ufigen Wahrnehmung des Kunden auszugehen. Das Attribut €fair€ sei ihm u€berdies allgemein als Kennzeichnung fu€r umwelt- oder erzeugerfreundliche Produkte € etwa aus dem Kontext des Gu€tesiegels €FAIRTRADE€ € bekannt. Ein klares Vorstellungsbild u€ber die Frage, welche Hintergru€nde die Bezeichnung im Einzelnen habe, oder gar eine bestimmte Idee hinsichtlich der Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen zwischen Erzeuger und Molkerei, wie sie das Landgericht unterstellt habe, werde der Verkehr hingegen regelma€ßig nicht entwickeln, zumal die Bauernproteste bereits mehr als zwei Jahre zuru€ckla€gen und auch die Berichterstattung in den Medien kaum noch stattfinde. Allenfalls werde er sich das Bild machen, durch den Kauf tue man dem Landwirt oder der Umwelt €etwas Gutes€ und verhalte sich selbst €fair€ zur Natur wie zu den Milcherzeugern. Es widerspreche auch der Lebenserfahrung, wenn das Erstgericht annehme, der angesprochene Verkehr werde den beanstandeten Slogan als Tatsachenbehauptung auffassen. Bei einem Alltagsprodukt wie Milch werde der Verbraucher schon angesichts der fu€r die Lebensfu€hrung unbedeutsamen Tragweite der Kaufentscheidung in dem Slogan allenfalls eine rein anpreisende, wertende Aussage sehen, mithin weder eine €Angabe€ i.S.d. § 5 UWG noch eine Spitzenstellungsbehauptung, zumal es auch an einem u€berpru€fbaren Gehalt fehle. Ga€nzlich verfehlt sei es jedenfalls, wenn das Landgericht annehme, der Verbraucher werde ein etwaiges Preiselement in der Werbeaussage €Die faire Milch€ auf die gesamte vom Milcherzeuger gelieferte Milchmenge beziehen statt auf das konkrete Produkt, na€mlich die als €fair€ vermarktete Milch: kein Kunde stelle vor dem Ku€hlregal die vom Landgericht unterstellten komplexen U€berlegungen dahingehend an, dass er € in Erinnerung an die Bauernproteste € zuna€chst den Begriff €fair€ mit dem an Erzeuger gezahlten Preis verknu€pfe, sodann sich Gedanken u€ber den Inhalt der Vertragsbeziehungen zwischen Milchbauer und Molkerei mache, um schließlich zu dem Ergebnis zu kommen, dass jeder vom Milchbauern erzeugte Liter Milch mit 40 Cent vergu€tet werde. Eine solche Unterstellung gehe nicht nur komplett an der Lebenswirklichkeit vorbei, sie widerspreche auch der weiteren € zutreffenden € Annahme des Landgerichts, wonach der Kunde davon ausgehe, durch den Erwerb des konkreten Produkts den Erzeugern Gutes zu tun. Na€hme er statt dessen an, dass die Beklagte ohnehin jeden Liter gelieferte Milch mit 40 Cent vergu€te, fehle ihm jeglicher Anreiz zum Kauf der (teureren) €fairen€ Milch; denn dann ko€nnte er damit allenfalls die Molkerei, nicht hingegen die Erzeuger unterstu€tzen. Aufgrund welcher besonderen Sachkunde das Landgericht zu einem abweichenden Verkehrsversta€ndnis gekommen sei, werde in der angefochtenen Entscheidung nicht dargelegt. Zumindest ha€tte es den beklagtenseits angetretenen Beweis zu der Behauptung, der Verkehr verstehe den Slogan als Meinungsa€ußerung (nicht als Tatsachenbehauptung) und beziehe etwaige Vorstellungen vom Erzeugerpreis nur auf das konkret von seiner Kaufentscheidung betroffene Produkt, durch Erholung eines Sachversta€ndigengutachtens erheben mu€ssen. Erga€nzend sei festzuhalten, dass die angefochtene Entscheidung keine Feststellungen dazu enthalte, weshalb eine angebliche Fehlvorstellung des Verkehrs u€ber den Erzeugerpreis pro geliefertem Liter Milch die Kaufentscheidung beeinflusse, d.h. von wettbewerblicher Relevanz sei. Im U€brigen habe es der Beklagten auch rechtsfehlerhaft keine Aufbrauchsfrist fu€r die in Rede stehenden Milchverpackungen gewa€hrt. Was die Verurteilung in Ziffer I.2. des landgerichtlichen Tenors anbelange, gehe das Verbot, mit der Angabe €die faire Milch€ komme €ausschließlich von Ho€fen aus Ihrem Bundesland€ zu werben, weit u€ber einen allenfalls bestehenden Anspruch hinaus, beschra€nkten sich doch die vom Kla€ger behaupteten Verletzungen auf Einzelfa€lle im nordbayerischen Raum. Zudem fehle es auch insoweit wiederum an wettbewerblicher Relevanz.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Landshut vom 30. Ma€rz 2011, Az. 1 HK O 1426/10,

aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kla€ger beantragt,

die Berufung der Beklagten als unzula€ssig zu verwerfen,

hilfsweise

die Berufung als unbegru€ndet zuru€ckzuweisen,

weiter hilfsweise

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 30. Ma€rz 2011 mit der Maßgabe zuru€ckzuweisen, dass an die Stelle der Einlichtung auf S. 2 des Urteils eine Einlichtung gema€ß Blatt 1 der Anlage B 1 tritt.

Sie ha€lt die Berufung zuna€chst im Hinblick auf den von der Beklagten erkla€rten Vorbehalt fu€r unzula€ssig, jedenfalls aber sei sie unbegru€ndet. Insbesondere sei der Verbotstenor zu Ziffer I.1. des angefochtenen Urteils nicht etwa im Hinblick darauf unbestimmt, dass die dort konkret wiedergegebene Verpackung auch Angaben enthalte, hinsichtlich derer die Beklagte eine Unterlassungserkla€rung (Anlage K 13) abgegeben habe. Denn es sei ohne Weiteres deutlich, dass die dort angegebenen Punkte, fa€nden sie sich auch auf der im Tenor abgebildeten Verpackung, nicht vom Verbotstenor erfasst wu€rden. Im U€brigen sei auch die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Denn hinsichtlich der Verwendung der werblichen Angabe €Die faire Milch€ habe sich die Beklagte gerade nicht unterworfen. Auch der vorsorglich gestellte Hilfsantrag sei hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, habe der Kla€ger doch in der mu€ndlichen Verhandlung erster Instanz nicht etwa auf eine jeweils €aktuelle€, sondern ausdru€cklich auf die seinerzeit zu den Akten gereichte Verpackung Bezug genommen. In der Sache verteidigt sie die Beurteilung des Landgerichts als zutreffend. Insbesondere habe es zu Recht festgestellt, dass der (aus den Demonstrationen der Jahre 2008/2009 € ebenso wie die €Faironika€ € eins zu eins u€bernommene) Slogan €Die faire Milch€ vom Verkehr nicht als wertende Meinungsa€ußerung, sondern als Tatsachenbehauptung verstanden werde. Das gesamte Konzept der Beklagte ziele sogar darauf ab, dass beim Verbraucher die Vorstellung erzeugt werde, sie € als Einzige € zahle den Erzeugern kostendeckende Milchpreise, die (nicht erst in ferner Zukunft, sondern bereits jetzt) das U€berleben der Erzeuger sicherten. Hierauf nehme auch der Text auf der linken Schmalseite der Verpackung Bezug. Die von der Beklagten verwendete Symbolik werde vom Verbraucher auch heute noch mit den Protesten der Jahre 2008/2009 in Verbindung gebracht, zumal sowohl der Slogan €Die faire Milch€ als auch das Maskottchen €Faironika€ gerade im la€ndlichen Raum nach wie vor an zahlreichen Erzeugerbetrieben angebracht seien. U€berdies fu€hre der B. d. M. BDM als einer der Gesellschafter der Beklagten ausweislich Anlage K 24 bis heute € so etwa im April 2011 € groß angelegte Protestaktionen unter Verwendung der entsprechenden Symbolik fort, Ereignisse, u€ber die der BDM sodann auch auf seiner Internetseite umfangreich berichte (Anlagen K 26 € K 28). Angesichts dessen sei die Annahme keineswegs lebensfremd, der Verbraucher werde sich fu€r das Produkt der Beklagten gerade deshalb entscheiden, weil er davon ausgehe, damit ein €Konzept€ zu unterstu€tzen, welches den Lieferanten der Beklagten eine Kostendeckung gewa€hrleiste. Entgegen der Ansicht der Beklagten stelle sich die Angabe €Die faire Milch€ auch als Alleinstellungsbehauptung mit dem Inhalt dar, allein die Beklagte zahle an ihre Erzeugerbetriebe Preise, die deren U€berleben € bereits jetzt € sicherten. Dass dies in Wahrheit nicht der Fall sei, insofern die Beklagte lediglich fu€r 25% der angelieferten Milchmenge einen Preis von 40 Cent/kg zahle, im Durchschnitt mithin mit 33,03 Cent/kg brutto weniger als mancher Konkurrenzbetrieb, werde in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Einer Beweiserhebung habe es, insofern das Gericht Teil der angesprochenen Verkehrskreise sei, nicht bedurft. Zur Frage der wettbewerblichen Relevanz einer solchen Ta€uschung sei auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen. Eine Aufbrauchsfrist habe die Beklagte ohnehin zu keinem Zeitpunkt beantragt. Der Verurteilung in Ziffer I.2. des Tenors schließlich setzte die Beklagte keine substantiellen Argumente entgegen.

Wegen des Parteivorbringens im U€brigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsa€tze nebst Anlagen, des Weiteren auf das Protokoll der mu€ndlichen Verhandlung vom 17. November 2011 Bezug genommen.

II.

A. Die nach § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte (§ 519 Abs. 1, Abs. 2; 517 ZPO) und begru€ndete (§ 520 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 ZPO) Berufung der Beklagten ist auch im U€brigen zula€ssig. Entgegen der Ansicht des Kla€gers scheitert die Zula€ssigkeit insbesondere nicht an dem Umstand, dass die Berufungsbegru€ndung unter den €Vorbehalt, dass sich aus dem berichtigten Urteil andere Gesichtspunkte hinsichtlich der Rechtsfehlerhaftigkeit ergeben€, gestellt wurde. Denn mit dieser Formulierung hat die Beklagte erkennbar nicht etwa eine Prozesshandlung (Berufungsbegru€ndung) von einer sodann nicht eingetretenen Bedingung abha€ngig gemacht, sondern lediglich darauf verwiesen, dass sich aus einem berichtigten Urteil ggf. weitere Angriffspunkte ergeben mo€gen, die zu ru€gen ihr derzeit nicht mo€glich sei.

B. In der Sache ist das Rechtsmittel der Beklagten nur zum Teil begru€ndet: Soweit sie sich gegen das in Ziffer I.2. des Tenors ausgesprochene Verbot betreffend ihre Internetwerbung mit der Angabe, die €faire Milch€ komme €ausschließlich von Ho€fen aus Ihrem Bundesland€ wendet, bleibt dies ohne Erfolg: Da dieser Hinweis objektiv nicht zutrifft, hat ihn das Landgericht zu Recht unter dem Gesichtspunkt der Irrefu€hrung, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, verboten. Hinsichtlich der mit Ziffer I.1. des Klageantrags monierten Werbeangabe €Die faire Milch€ auf der Verpackung des beklagtenseits angebotenen Produkts, sei es in der konkreten Ausgestaltung nach S. 3 der Klageschrift, sei es in der im Hilfsantrag des Kla€gers in Bezug genommenen Ausgestaltung gema€ß Anlage B 1, vermag der Senat dagegen weder unter dem Gesichtspunkt einer unzula€ssigen Alleinstellungsbehauptung noch mit Ru€cksicht auf eine Fehlvorstellung des angesprochenen Verkehrs betreffend den €fairen€ Erzeugerpreis eine Irrefu€hrung i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG zu erkennen. Im Einzelnen:

1. Soweit die angefochtene Entscheidung unter Ziffer I.2. des Tenors ein Verbot der werblichen Angabe €Kommt ausschließlich von Ho€fen aus Ihrem Bundesland€ ausspricht, ist die rechtliche Beurteilung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Denn dieser von der Beklagten ausweislich ihres Internetauftritts nach Anlage K 2 zur Vermarktung ihres Produkts verwendete Hinweis, den der angesprochene Verkehr € potentielle Ka€ufer haltbarer Milch in fu€r den ta€glichen Bedarf abgepackten Mengen, mithin grundsa€tzlich jedermann, auch die Mitglieder des erkennenden Senats € dahingehend versteht, dass spezifisch die Milch in der von ihm erworbenen Packung aus demselben Bundesland stammt, in dem sie ihm nunmehr zum Verkauf angeboten wird, stellt sich jedenfalls insofern als unzutreffende und daher irrefu€hrende Angabe u€ber die geographische Herkunft des Produkts i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 dar, als € unstreitig € in Hessen gemolkene Milch auch in nordbayerischen Ma€rkten der Handelskette €t. €, na€mlich in Bamberg, Wu€rzburg und Bad Kissingen, angeboten worden ist. Der Einwand der Beklagten, der Kla€ger habe entgegen der ihm grundsa€tzlich obliegenden Beweislast nicht dargetan, dass eine separate Verarbeitung der aus den verschiedenen Bundesla€ndern bei der Molkerei in S. angelieferten Milch in Wahrheit nicht gewa€hrleistet sei, greift nicht durch. Denn die beanstandete A€ußerung stellt sich unabha€ngig von der Frage einer nach Bundesla€ndern getrennten Verarbeitung schon im Hinblick darauf als ta€uschend dar, dass € anders als die im Internet als allgemeingu€ltig aufgestellte Werbebehauptung glauben macht € jedenfalls auf der Vermarktungsseite eine Separierung nach Bundesla€ndern nicht sichergestellt ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten, wonach es sich bei den €t. €-Offerten in Nordbayern um nicht ins Gewicht fallende Einzelfa€lle von U€berlappungen im bayerisch-hessischen Grenzbereich handele, die jeglicher Relevanz entbehrten, zumal der Kunde im Supermarkt an Hand der farbigen Landkarte auf der rechten Schmalseite der Verpackung erkennen ko€nne, dass die Milch in Hessen gemolken worden sei, kann der beanstandeten Angabe u€ber das Herkunftsland der Milch auch die wettbewerbliche Relevanz nicht abgesprochen werden: Abgesehen davon, dass diese Frage unabha€ngig von der Quantita€t stattgehabter Gesetzesversto€ße nach deren Qualita€t zu beurteilen ist (stellt sie sich doch bereits bei einem einzigen Verstoß, ja € im Fall der Erstbegehungsgefahr € sogar dann, wenn ein Verstoß noch nicht stattgefunden hat), misst der Verkehr nach allgemeiner Ansicht (vgl. Rechtsprechungsnachweise bei Bornkamm in: Ko€hler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 5 Rdnr. 2.184, 2.183) einem geographischen Herkunftshinweis regelma€ßig wettbewerbliche Bedeutung bei, insofern die € das Produkt individualisierende € Angabe einen fu€r seine Kaufentscheidung bedeutsamen Informationstra€ger darstellt. Die Beklagte selbst geht hiervon aus, wie der Umstand zeigt, dass sie den Gesichtspunkt der Herkunft ihrer Milch € na€mlich aus dem jeweiligen Bundesland, indem das Produkt auch dem Endkunden offeriert wird € in der Werbung eigens hervorhebt, wenn sie sogar auf der Verpackung eine entsprechend gekennzeichnete Landkarte anbringt. Dass es sich bei den stattgehabten €U€berlappungen€ im U€brigen keineswegs um versehentlich unterlaufene Einzelfa€lle handelt, belegt der als Anlage K 14 vorgelegte Ausdruck von der Internetseite der Handelskette €t. €, wonach diese in allen ihren Ma€rkten € mithin auch den in Bayern belegenen € ausschließlich hessische Milch in ihrem Sortiment fu€hrt. Schließlich erlaubt auch der Umstand, dass auf der Schmalseite der Verpackung das jeweilige Herkunftsland durch farbliche Hervorhebung auf einer Landkarte (richtig) angegeben ist, keine der Beklagten gu€nstigere Beurteilung. Denn die durch die unzutreffende Angabe im Internet €Kommt ausschließlich von Ho€fen aus Ihrem Bundesland€ einmal hervorgerufene Fehlvorstellung des angesprochenen Verkehrs kann auch durch nachtra€gliche Aufkla€rung nicht ungeschehen gemacht werden. Hat das Landgericht mithin die unter Ziffer I.2. des Tenors formulierte werbliche Angabe zu Recht als irrefu€hrend i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG qualifiziert, war die Berufung der Beklagten insoweit als unbegru€ndet zuru€ckzuweisen.

2. Dagegen vermag der Senat in der ebenfalls als unlauter geru€gten Bezeichnung €Die faire Milch€, sei es im Kontext der auf S. 2 des angefochtenen Urteils wiedergegeben, von der Beklagten urspru€nglich verwendeten Verpackung, sei es in der nunmehr verwendeten Gestaltung wie aus Anlage B 1 ersichtlich, weder unter dem Gesichtspunkt einer Alleinstellungsbehauptung noch mit Ru€cksicht auf eine etwaige Fehlvorstellung des Publikums hinsichtlich der von der Beklagten an die Erzeuger gezahlten Preise eine Irrefu€hrung zu erkennen.

a. Entgegen der Ansicht der Beklagten genu€gt der Klageantrag zu Ziffer I.1. den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Denn der Umfang des begehrten Verbots ist durch die Bezugnahme auf die konkrete von der Beklagten verwendete (alte) Verpackung eindeutig bestimmt. Soweit hinsichtlich einzelner Gestaltungselemente wie etwa des auf der Vorderseite unter der Angabe €Haltbare Vollmilch€ bzw. €haltbare fettarme Milch€ angebrachten Hinweises €aus Ihrer Region€ die Wiederholungsgefahr infolge der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserkla€rung vom 01. April 2010 (Anlage K 13) entfallen ist, kann sich der Kla€ger zwar materiell-rechtlich nicht mehr auf diese Elemente berufen; dies la€sst indes die Bestimmtheit des begehrten Verbots unberu€hrt.

b. Mit dem Landgericht geht der Senat zuna€chst davon aus, dass der oben, Ziffer II.1. bestimmte angesprochene Verkehr, zu dem auch die Mitglieder des erkennenden Gerichts za€hlen, die Bezeichnung €Die faire Milch€, wie sie ihm konkret in Gestalt der Milchverpackung nach dem Hauptantrag gegenu€bertritt, vor dem Hintergrund der Bauernproteste aus den Jahren 2008/2009 rezipiert: Auch wenn diese ihm nicht mehr als aktives Wissen pra€sent sein werden, wird in ihm, konfrontiert mit dem angegriffenen Slogan (zumal in Verbindung mit der in den Nationalfarben gehaltenen Kuhnachbildung €Faironika€), angesichts der seinerzeit umfangreichen Berichterstattung in den Medien u€ber die damaligen breit angelegten Aktionen und Demonstrationen, bei denen ausweislich der Presseberichte nach Anlagenkonvolut K 3 sowohl die Parole €Die faire Milch€ als auch das Maskottchen €Faironika€ in vielfa€ltiger Weise den Kameras pra€sentiert wurden, jedenfalls ein € sei es auch im Einzelnen undeutliches € Erinnerungsbild dahingehend wachgerufen werden, dass das damals o€ffentlichkeitswirksame Agieren der Erzeugerbetriebe einem als angemessen erachteten ho€heren Milchpreis von 40 Cent/Liter galt. Dem mit einem solchen Vorversta€ndnis ausgestatteten Verbraucher suggeriert der Slogan €Die faire Milch€, eingebettet in den Kontext der Verpackungsaufmachung nach dem Hauptantrag, jedenfalls die Vorstellung, dass die Beklagte als Anbieter des so bezeichneten Produkts beansprucht, damit den Forderungen der Milchbauern gerecht zu werden. In diesem Versta€ndnis wird er zudem durch die Erla€uterungen auf der linken Schmalseite der Verpackung besta€rkt, wenn dort das Attribut €fair€ in dreierlei Relationen - na€mlich im Verha€ltnis zum Verbraucher, zur Natur sowie - u.a. zum Landwirt auch dahingehend expliziert wird, dass die Erzeuger der €fairen Milch€ dank eines kostendeckenden Milchpreises fu€r ihre Arbeit gerecht entlohnt wu€rden. Die Verknu€pfung des Fairnessaspekts mit dem Preis wird neuerlich aufgegriffen am unteren Rand der linken Schmalseite, wo es ausdru€cklich heißt: €Danke, dass Sie sich fu€r einen fairen Milchpreis entscheiden haben!€ Entgegen der Ansicht der Beklagten la€sst sich eine derartige Aussage nicht als lediglich subjektiv-wertende Anpreisung ohne u€berpru€fbaren Inhalt qualifizieren, vielmehr wird der angesprochene Verkehr davon ausgehen, dass das so beschriebene Produkt tatsa€chlich mit einem €fairen€, kostendeckenden Milchpreis von 40 Cent/Liter fu€r die Erzeuger einhergeht, wird die Angabe mithin als Tatsachenbehauptung (auch) u€ber die an die Lieferanten gezahlten Entgelte verstehen. Dass das Konzept der Fairness daneben erkla€rtermaßen auch weitere (kla€gerseits nicht angegriffene) Aspekte umfasst, die sich auf den Verbraucher und die Natur beziehen, erlaubt keine abweichende Beurteilung. Denn durch diesen hinzutretenden Begriffsinhalt wird das Preiselement weder eliminiert noch in einer Weise u€berlagert, dass es fu€r den Adressaten vollsta€ndig in den Hintergrund treten wu€rde.

c. Dass die im oben, Ziffer II.2.b. dargelegten Sinn verstandene Angabe €Die faire Milch€ in Wahrheit nicht zutra€fe und daher irrefu€hrend i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG wa€re, vermag der Senat indes nicht zu erkennen.

aa. Insbesondere hat das Landgericht die angegriffene Bezeichnung zu Recht nicht als unzula€ssige Alleinstellungsbehauptung qualifiziert. Zwar kann nicht nur € wie regelma€ßig, vgl. Bornkamm in: Ko€hler/Bornkamm, a.a.O. § 5 Rdnr. 2.140 € die Verwendung der grammatikalischen Form des Superlativs fu€r ein Produkt die Behauptung eines Vorrangs vor allen Konkurrenzerzeugnissen zum Ausdruck bringen; in der a€lteren Rechtsprechung war vielmehr anerkannt (vgl. Nachweise bei Bornkamm, a.a.O., § 5 Rdnr. 2.147), dass der angesprochene Verkehr zuweilen auch dem bestimmten Artikel, zumal in Kombination mit einem Adjektiv empfehlenden Charakters, eine solche Funktion beimessen wird, wenn er die Aussage ernst nimmt. Allerdings stellt nach der ju€ngeren ho€chstrichterlichen Judikatur (BGH GRUR 1998, 951, 953 € Die große deutsche Tages- und Wirtschaftszeitung) allein die grammatikalische Form fu€r sich genommen in der Regel keine Alleinstellungsbehauptung dar, wenn nicht besondere Umsta€nde einen Aussagegehalt im Sinne eines Vorrangs vor allen anderen nahelegen. Hierfu€r kann € je nach Lage des Falles (Bornkamm in Ko€hler/Bornkamm, a.a.O., 3 5 Rdnr. 2.146) € etwa die drucktechnische Hervorhebung des bestimmten Artikels oder dessen sonstige Akzentuierung genu€gen. Derlei Besonderheiten sind im Streitfall jedoch weder vom Kla€ger vorgetragen noch sonst ersichtlich € im Gegenteil: Auf der Verpackung wird das Augenmerk des Betrachters, was der Kla€ger selbst anfu€hrt, durch den in den Nationalfarben gehaltenen Querstrich des Buchstaben €f€ eher auf das Adjektiv €fair€ gelenkt als dass der vorangestellte bestimmte Artikel €Der€ betont wu€rde. Der Adressat wird das positiv konnotierte, wie oben dargelegt von ihm als Aussage u€ber die gezahlten Erzeugerpreise verstandene Adjektiv €fair€ in dem angegriffenen Slogan dementsprechend allein auf die so bezeichnete Ware beziehen, ohne u€berhaupt eine Relation zu anderen gattungsgleichen Produkten herzustellen € geschweige denn dahingehend, dass ausschließlich die so bezeichnete Milch €fair€ sei. Fehlt es mithin bereits an einer Alleinstellungsbehauptung, bedarf die Frage, ob diese zutreffend wa€re, keiner Ero€rterung. Lediglich erga€nzend ist anzumerken, dass angesichts des dargelegten Verkehrsversta€ndnisses, welches allein auf das so beworbene Produkt bezogenen ist ohne gleichzeitig eine Relation zu Konkurrenzprodukten herzustellen, auch der erstinstanzlich ebenfalls geltend gemachte Gesichtspunkt einer Herabwu€rdigung der Mitbewerber i.S.d. § 4 Nr. 7 UWG (den der Kla€ger im Berufungsverfahren € ebenso wie einen durch die Verwendung der Nationalfarben angeblichen evozierten Anschein einer amtlichen Billigung € nicht mehr ausdru€cklich verfolgt) jedenfalls materiell-rechtlich nicht durchgreift, so dass dahinstehen kann, ob der Kla€ger insoweit nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigt ist.

bb. Eine Irrefu€hrung der Adressaten scheidet aber auch aus, soweit der Kla€ger geltend macht, durch den angegriffenen Slogan werde der Verkehr u€ber die Breitenwirkung der Produktlinie €Die faire Milch€, insbesondere hinsichtlich der an die Erzeuger tatsa€chlich gezahlten Entgelte, geta€uscht.

(1) Der vom Kla€ger erstinstanzlich verfolgten Argumentation, wonach das Publikum angesichts der gesamten Aufmachung der als €fair€ vertriebenen Milch annehme, durch die Aktion wu€rde, zum Wohle aller bzw. der meisten Erzeuger, deren im Kontext der Protestaktionen 2008/2009 erhobenen Forderungen nach einem kostendeckenden € ho€heren € Milchpreis entsprochen, d.h. die vom Endkunden fu€r die €faire€ Milch gezahlten ho€heren Preise ka€men praktisch allen inla€ndischen Milchbauern zugute, ist das Erstgericht € ohne hierauf na€her einzugehen € zu Recht nicht gefolgt. Denn dem durchschnittlich informierten und situationsgerecht aufmerksamen Verbraucher ist auch in Alltagssituationen wie dem Erwerb von Milch durchaus gela€ufig, dass neben der €fairen Milch€ zahlreiche weitere Formen haltbarer Milch im Handel erha€ltlich sind, die u€berwiegend von anderen Molkereien und, auf Erzeugerseite, von anderen Ho€fen stammen. Die Annahme, die Beklagte werde die aus der Vermarktung der €fairen Milch€ erzielten Erlo€se unter den u€brigen, mit ihr konkurrierenden Anbietern aufteilen, auf dass diese sie an die sie beliefernden Milcherzeuger weiterleiteten, entbehrt nach der Lebenserfahrung jeglicher Plausibilita€t und kann auch dem allgemeinen Publikum nicht unterstellt werden. Aus welchen sonstigen Gru€nden der Verkehr zu der U€berzeugung gelangen ko€nnte, auch die nicht an dem Projekt €Die faire Milch€ beteiligten Milchbauern ka€men in den Genuss der Ertra€gnisse aus dem Projekt, ist nicht ersichtlich. Unbehelflich ist in diesem Kontext auch die Erwa€gung des Kla€gers, die Verwendung des Pra€sens in der auf der linken Schmalseite der Verpackung unter dem Punkt €Fair zum Landwirt€ wiedergegebenen Erla€uterung €dank eines kostendeckenden Milchpreises werden die Erzeuger fu€r ihre Arbeit gerecht entlohnt. Damit ist das langfristige U€berleben regionaler, traditioneller Familienbetriebe gesichert€ (Unterstreichung hinzugefu€gt) signalisiere dem Leser wahrheitswidrig, dass der beschriebene Zustand bereits heute erreicht sei. Denn diese Formulierung versteht der Adressatenkreis nicht als Tempusangabe im Sinne einer Abgrenzung zwischen Gegenwart und Zukunft, sondern als bloße Beschreibung des Konzepts als solchem, zumal es jedermann bekannt ist, dass bei der erstmaligen Implementierung einer neuen Idee im Markt weder auf Lieferantenseite noch auf Abnehmerseite 100% der Akteure von Anfang an beteiligt sind. Dass die Zielsetzung des Projekts auf €gerechte€ Entlohnung der Milchbauern zum Behufe einer Sicherung ba€uerlicher Produktionsstrukturen gerichtet ist, la€sst sich schwerlich in Abrede stellen: Je mehr Teilnehmer die Beklagte auf Abnehmerwie auf Erzeugerseite gewinnen kann, umso gro€ßer wird der Beitrag, den die als €fair€ vermarkteten Milchprodukte (ggf. auch in anderen Verarbeitungsformen wie Ka€se oder Yoghurt) zur Existenzsicherung der Milchbauern leisten.

(2) Aber auch der vom Erstgericht angestellten Erwa€gung, wonach die mit der €fairen Milch€ konfrontierten Verbraucher anna€hmen, die Erzeuger erhielten fu€r jeglichen von ihnen an die Beklagte gelieferten Liter Rohmilch einen Preis von 40 Cent unabha€ngig davon, auf welche Weise die Milch in der Molkerei verarbeitet wird und unabha€ngig davon, im Rahmen welcher Produktlinie sie vermarktet wird € eine Erwa€gung, die sich der Kla€ger im Berufungsverfahren zu eigen gemacht hat, wenn er in der mu€ndlichen Verhandlung vor dem Senat ausgefu€hrt hat, das Berufungsgericht sei an dieses vom Landgericht gewonnene Verkehrsversta€ndnis gebunden € kann nicht gefolgt werden.

Ausgehend von der beklagtenseits als beispielhaft vorgelegten Milchabrechnung nach Anlage B 37 steht zwischen den Parteien zuna€chst außer Streit, dass die Beklagte an die sie beliefernden Erzeuger zwar fu€r jenen Bruchteil (Ma€rz 2010: 25%) der an sie gelieferten Milchmenge einen Preis von 40 Cent/kg zahlt, den sie als €faire Milch€ vermarktet, es fu€r die weit u€berwiegende Menge hingegen bei dem (vom Fett- und Eiweißgehalt der Milch abha€ngigen) Grundpreis von brutto ca. 29 Cent/kg verbleibt € mit der Folge, dass der Milchbauer seinerzeit (Stand: Ma€rz 2010) bezogen auf die gesamte Liefermenge lediglich einen Durchschnittserlo€s von 33,03 Cent/Liter brutto erzielte.

Steht damit fest, dass die Milchbauern fu€r die mit dem angegriffenen Slogan (in Verpackungen wie auf S. 3 der Klageschrift wiedergegeben) vermarktete Milch 40 Cent/Liter erhalten, scheidet auch eine Irrefu€hrung der Kunden u€ber den an die Erzeuger fließenden Anteil des im Einzelhandel zu zahlenden Endpreises aus. Denn der Verbraucher, der, wie in der mu€ndlichen Verhandlung vor dem Senat ero€rtert, mit €fairer Milch€ auch den ihm gela€ufigen Vermarktungsweg des €fair trade€ assoziiert, bezieht die von ihm in Erinnerung an die Bauernproteste im Jahr 2008/2009 entwickelte, oben, Ziffer II. 2. b. dargelegte Vorstellung von einem an die Erzeuger gezahlten €fairen Milchpreis€ von 40 Cent/Liter ausschließlich auf den in dem als €fair€ beworbenen Produkt verarbeiteten Rohstoff, ohne sie in einem weiteren gedanklichen Schritt auf sa€mtliche im Handel erha€ltlichen Milchprodukte aus dem Betrieb der Beklagten zu u€bertragen: Ebenso wie er bei Waren aus Dritte-Welt- bzw. Schwellenla€ndern, die unter dem Label €fair trade€ vermarktet werden, davon ausgeht, dass speziell das so gekennzeichnete Produkt den Erzeugern ein (verglichen mit u€blichen Handelswegen) ho€heres €gerechtes€ Entgelt verschafft, ohne diese U€berzeugung auf sa€mtliche Waren derselben Produktgruppe gleicher Provenienz zu transferieren, nimmt er auch im Streitfall, konfrontiert mit einer Literpackung €fairer Milch€, (zutreffend) an, mit dem Kauf dieser Ware die Milchbauern zu unterstu€tzen, insofern sie von dem Erlo€s einen erho€hten Anteil € na€mlich 40 Cent € erhalten. Die gegenteilige Unterstellung des Landgerichts, der Endkunde werde, beim Anblick der €fairen Milch€ sich an die Forderung nach einem Erzeugerpreis von 40 Cent/Liter erinnernd, davon ausgehen, die Beklagte zahle diesen Preis nicht nur fu€r die spezifisch fu€r die in dem konkreten, als €fair€ etikettierten Milchprodukt verarbeitete Rohmilch, sondern fu€r jegliche bei ihr angelieferte Milch, gleich welche Verarbeitung (beispielsweise zu Schmelzka€se oder Milchpulver) sie durchla€uft und gleich unter welcher Aufmachung, in welcher Produktlinie sie vermarktet wird, entbehrt jeglicher Grundlage: Daru€ber, ob er auch beim Erwerb anderer, nicht als €fair€ beworbener Milchprodukte (stammten sie auch aus der Fabrikation der Beklagten) in vergleichbarer Weise zu einem fu€r die Erzeuger kostendeckenden Milchpreis beitragen wu€rde, macht sich der Verbraucher € zumal angesichts des Umstands, dass er der allta€glichen Beschaffung von Lebensmitteln wie Milch u€blicherweise ohnehin keine vertieften Studien u€ber Kosten und Nutzen oder gar u€ber die Marktstrukturen vorschaltet € regelma€ßig keinerlei Gedanken. Selbst wenn er dies ta€te, mu€sste er, wie die Beklagte zu Recht ausfu€hrt, zu der Vorstellung gelangen, dass die Milchbauern durch den Kauf anderer von der Beklagten stammender Milchprodukte seitens des Endkunden nicht in gleicher Weise profitieren wie durch den Kauf der €fairen€ Milch. Dass dies den wahren Gegebenheiten entspricht, bedarf keiner vertieften Ero€rterung: ausweislich der beispielhaften Abrechnung nach Anlage B 37 fa€llt insoweit der Zuschlag fu€r €faire€ Milch nicht an, so dass sich ihr Erlo€s auf den niedrigeren Grundpreis beschra€nkt. Lediglich erga€nzend ist anzumerken, dass eine vom Kla€ger angenommene Bindungswirkung des Berufungsgerichts an das vom Erstgericht angenommene Verkehrsversta€ndnis nicht eintritt. Denn dieses Verkehrsversta€ndnis ist nicht Resultat einer in einem fo€rmlichen Verfahren verfahrensfehlerfrei gewonnen Tatsachenfeststellung, an das der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden wa€re, sondern (nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. die Nachweise in BGH GRUR 2004, 244, 245 € Marktfu€hrerschaft) Anwendung allgemeinen Erfahrungswissens (Bornkamm in: Ko€hler/ Bornkamm, a.a.O, § 5 Rdnr. 3.10 ff. mit ), u€ber welches (auch) der Senat verfu€gt.

d. Scheidet mithin eine Irrefu€hrung des Verkehrs durch den Slogan €Die faire Milch€ in der konkreten Gestaltung der im Hauptantrag wiedergegebenen Verpackung aus, gilt fu€r die aus Anlage B 1 ersichtliche (neue) Verpackung, wie sie (entgegen der Ansicht der Beklagten im Hinblick auf die Bezugnahme auf die konkret als verletzend geru€gte Verpackung in hinreichend bestimmter und damit zula€ssiger Weise) zum Gegenstand des kla€gerischen Hilfsantrags gemacht wurde, nichts anderes. Zur Begru€ndung kann in vollem Umfang auf die obigen Ausfu€hrungen unter Ziffer II. 2. c. Bezug genommen werden. Soweit die Verpackung nach Anlage B 1 in der rechten unteren Ecke der Vorderseite zusa€tzlich den Hinweis €40 Cent je Liter€ und darunter, in kleinerer Schrifttype €fu€r unsere Milchbauern€ entha€lt, gelten auch hierfu€r die oben dargelegten Erwa€gungen € mit der Folge, dass das angefochtene Urteil in Ziffer I.1. des Tenors aufzuheben und die Klage insoweit, auch in der Fassung des Hilfsantrags, abzuweisen war.

3. Die weiter geltend gemachten Abmahnkosten in Ho€he einer Pauschale von € 208,65 nebst Zinsen, gegen deren vom Kla€ger substantiiert dargelegte Berechnung die Beklagte keine Einwendungen erhoben hat, stehen dem Kla€ger als Verband i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG unabha€ngig davon, dass die Abmahnung nur teilweise berechtigt war, in vollem Umfang zu (vgl. BGH GRUR 2000, 337 € Preisknaller).

4. Die Kosten des Rechtsstreits waren nach § 92 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 ZPO im Verha€ltnis des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen, wobei der Senat den Klageantrag zu Ziffer I.1. € entsprechend den Angaben des Kla€gers in der Klageschrift € mit € 25.000,-, den Antrag zu Ziffer I.2. mit € 10.000.- bemessen hat. Der Ausspruch u€ber die vorla€ufige Vollstreckbarkeit entspricht §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen fu€r eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 2 ZPO liegen nicht vor: Der Rechtssache kommt weder grundsa€tzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Die Rechtssache erscho€pft sich vielmehr im Wesentlichen in der tatrichterlichen Ermittlung des Verkehrsversta€ndnisses in einem Einzelfall.






OLG München:
Urteil v. 01.03.2012
Az: 6 U 1738/11


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