Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 26. März 1999
Aktenzeichen: 6 U 123/98

(OLG Köln: Urteil v. 26.03.1999, Az.: 6 U 123/98)

Aus der Einlassung eines Uhrenhändlers, hochpreisige neuwertige Markenuhren in Originalverpackung mit allen Unterlagen, insbesondere Garantiekarte, seien nach seinem Verständnis gebraucht und dürften von ihm ohne Zustimmung des Markeninhabers vertrieben werden, wenn er sie von Konzessionären oder anderen Zwischenhändlern erworben habe, gleichviel in welchem Lande sie erstmals in den Verkehr gebracht worden seien, kann Erstbegehungsgefahr in Bezug auf die Verletzung von Rechten des Markeninhabers herzuleiten sein.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.08.1998 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 0 697/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat sie zu Recht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 MarkenG unter gleichzeitiger Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel im Sinne des § 890 Abs. 1 ZPO verurteilt, es zu unterlassen, in Deutschland neue Uhren der Marke "J.-L.C." zu vertreiben oder anzubieten, wenn diese Uhren nicht von der Manufaktur J.-L.C. S.A. oder mit deren Zustimmung in Deutschland, einem der übrigen Vertragsstaaten in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

Die mit der Berufung gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

Die Klägerin vertreibt als Alleinvertriebsgesellschaft der Manufaktur J.-L.C. S.A. Uhren der Marke "J.-L.C." in der Bundesrepublik Deutschland unstreitig über ein in sich geschlossenes und sachlich sowie gedanklich lückenloses Vertriebsbindungssystem. Sie kann gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 MarkenG grundsätzlich jedem den Vertrieb solcher Uhren untersagen, wenn diese außerhalb des territorialen Geltungsbereiches des § 24 Abs. 1 MarkenG in den Verkehr gesetzt worden sind und der Erschöpfungseinwand des § 24 Abs. 1 MarkenG deshalb nicht greift. Darüber herrscht zwischen den Parteien kein Streit, so daß sich nähere Ausführungen hierzu erübrigen.

Offenbleiben kann, ob mit dem Landgericht nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme davon ausgegangen werden könnte, der Zeuge K. habe auf dem Stand der Beklagten auf der Kölner Uhrenmesse am 23.03.1997 von dem Zeugen Kr., dem Vater der Beklagten, eine neue, für den japanischen Markt bestimmte und dort erstmals in den Verkehr gesetzte Uhr der Marke "J.-L.C." erworben, hieran könne in Anbetracht der Bekundung des Testkäufers K., er habe den Zeugen Kr. im Termin zur Beweisaufnahme eindeutig als Verkäufer der Uhr wiedererkannt, kein Zweifel bestehen. Das ist ebensowenig entscheidungserheblich wie die erstmals im Berufungsrechtszug aufgestellte, durch Vernehmung des Zeugen M. unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten, der Zeuge M. sei derjenige gewesen, der dem Zeugen K. die Uhr verkauft habe, und zwar auf seinem, neben dem Stand der Beklagten befindlichen Messestand. Denn die Beklagte respektive der sie vertretende Zeuge Kr. haben sich berühmt, zum Vertrieb von neuen, außerhalb der in § 24 Abs. 1 MarkenG beschriebenen Länder erstmals in den Verkehr gebrachten J.-L.C.-Uhren berechtigt zu sein. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin deshalb auch dann zu, wenn der konkret behauptete Verkauf der J.-L.C.-Uhr durch den Zeugen Kr. tatsächlich nicht erwiesen und auch nicht erweislich wäre.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß eine Erstbegehungsgefahr begründet, wer sich des Rechts berühmt, bestimmte Handlungen vornehmen zu dürfen (vgl. BGH GRUR 1987, 125/126 - "Berühmung" m.w.N.). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn eine solche Berühmung im Rahmen der Rechtsverteidigung in einem Prozeß erfolgt, da die Lebenserfahrung dafür spricht, daß die Verteidigung einer bestimmten Handlungsweise jedenfalls auch den Weg zu ihrer (beabsichtig- ten) künftigen Fortsetzung eröffnen soll. Besteht eine solche Absicht nicht und soll die Verteidigung des vergangenen Verhaltens als rechtmäßig ausschließlich zum Zweck des Obsiegens im laufenden Prozeß dienen, so ist es Sache des Verletzers, diese ausschließliche Zielsetzung zweifelsfrei deutlich zu machen (vgl. BGH GRUR 1992, 404/405 - "Systemunterschiede" -).

In seiner Vernehmung vor dem Landgericht hat der Zeuge Kr. bekundet, er habe seinerzeit etwa 80 Uhren auf dem Stand gehabt, davon 4 der Marke J.-L.C.. Schon im Vorfeld der Messeeröffnung sei man von Kollegen oder dritter Stelle davor gewarnt worden, daß ein bestimmter Testkäufer bestrebt sein könnte, bei den Händlern u.a. J.-L.C.-Uhren zu erwerben. Dieser ihnen näher beschriebene Testkäufer (in dessen Auftrag später unstreitig der Zeuge K. tätig wurde) sei dann im Laufe des Tages tatsächlich auf dem Stand erschienen, man habe ihn sofort des Standes verwiesen. Die Uhren, welche die Beklagte anbiete, seien nach seinem Verständnis gebraucht in dem Sinne, daß die Beklagte die neuwertigen Uhren von Konzessionären oder anderen Zwischenhändlern erworben habe. Nur in Einzelfällen würden solche Uhren von Privatleuten angekauft. Die Uhren seien in aller Regel original verpackt. Bei ihnen befänden sich sämtliche Unterlagen, namentlich die Garantiekarte. Dies sei ganz maßgeblich für den Wiederverkaufswert. In aller Regel, d.h. in über 90% aller Fälle, würden Uhren im Bereich zwischen etwa 1.000,-- DM und 5.000,-- DM bar bezahlt. Eine Quittung werde nur auf besonderen Wunsch ausgestellt.

Aus diesen Bekundungen des Zeugen Kr. folgt Erstbegehungsgefahr im vorbezeichneten Sinne. Denn bei verständiger Würdigung bedeutet die Aussage des Zeugen das Eingeständnis, daß die Beklagte neue J.-L.-Uhren, die nicht von der Markeninhaberin oder mit deren Zustimmung in Deutschland, einem der übrigen Vertragsstaaten in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind, zum Verkauf angeboten hat und auch weiter anzubieten gedenkt. Die gleich zu Beginn seiner Aussage hervorgehobene Bekundung, man sei vorab gewarnt worden, ein bestimmter Testkäufer versuche Uhren der Marke J.-L.C. zu erwerben, und das spätere Verhalten des Zeugen beim Erscheinen des ihm avisierten Testkäufers machen bei lebensnaher Betrachtungsweise nur dann Sinn, wenn sich auf dem Messestand der Beklagten tatsächlich auch solche J.-L.C.-Uhren befunden haben, die nicht in den in § 24 Abs. 1 MarkenG umschriebenen Staaten, sondern außerhalb der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Wirtschaftsraums erstmals in Verkehr gesetzt worden sind. Selbst wenn das nicht der Fall gewesen sein sollte, folgt aus den Bekundungen des Zeugen Kr., daß die Beklagte selbstverständlich J.-L.C.-Uhren nicht nur von Konzessionären oder Zwischenhändlern innerhalb, sondern auch außerhalb des territorialen Geltungsbereiches des § 24 Abs. 1 MarkenG erworben hat und auch weiterhin zu erwerben gedenkt, um diese Uhren dann im deutschen Markt anzubieten. Den Bekundungen des Zeugen Kr. läßt sich diesbezüglich eine Einschränkung etwa dergestalt, die Beklagte kaufe auf keinen Fall von Konzessionären oder Zwischenhändlern, die ihrerseits Markenuhren in Ländern außerhalb des Geltungsbereiches des § 24 Abs. 1 MarkenG aufgekauft haben, nicht entnehmen. Diese von Zwischenhändlern und Konzessionären erworbenen Uhren sind entgegen dem Verständnis des Zeugen Kr., das sich die Beklagte zu eigen gemacht hat, selbstredend nicht gebraucht, sondern neu. Es mag sein, daß die Beklagte von Privatleuten oder sonstigen Geschäftspartnern im Einzelfall auch Uhren erwirbt, die tatsächlich getragen und damit als "gebraucht" anzusehen sind. Das ist jedoch mit Sicherheit nicht der Regelfall. Das folgt schon daraus, daß der Zeuge Kr. selbst gesagt hat, von der Beklagten zu Zwecken des Weiterverkaufs erworbene Markenuhren und damit auch solche der Marke J.-L.C. seien in aller Regel original verpackt, bei ihnen befänden sich sämtliche Unterlagen, auch die Garantiekarte, das sei für den Wiederverkaufswert von maßgeblicher Bedeutung.

Folgt aus diesen Bekundungen des Zeugen Kr. zur Überzeugung des Senats aber zwangsläufig, daß die Beklagte auch in der Zukunft zu Zwecken des Weiterverkaufs von ihren gewerblichen Vertragspartnern neue J.-L.C.-Uhren ohne Rücksicht darauf zu erwerben gedenkt, in welchem Land diese Uhren erstmals in den Verkehr gesetzt worden sind, führt damit jedenfalls die sich daraus ergebende Begehungsgefahr im vorbezeichnete Sinne zur Begründetheit der Klage und demgemäß zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten.

Soweit die Beklagte mit ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 03.03.1999 rügt, der am 23.02.1999 bei Gericht eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom selben Tage habe ihr zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen, war ihrem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung oder auf Einräumung eines Schriftsatznachlasses nicht zu entsprechen. Denn der Schriftsatz der Klägerin vom 23.02.1999 beinhaltet keinen für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutsamen neuen Sachvortrag.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren

und Wert der Beschwer der Beklagten: 35.000,00 DM






OLG Köln:
Urteil v. 26.03.1999
Az: 6 U 123/98


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