Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. März 2004
Aktenzeichen: 11 W (pat) 58/03

(BPatG: Beschluss v. 01.03.2004, Az.: 11 W (pat) 58/03)

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 5. September 2003, eingegangen am 29. September 2003, auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdegebühr wird verweigert.

Gründe

I.

Die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die sechste Jahresgebühr für das Patent 197 11 435 durch Beschluss vom 1. August 2003 zurückgewiesen und die Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Der Antragsteller hat gegen diesen ihm am 20. September 2003 zugestellten Beschluss am 29. September 2003 Beschwerde eingelegt.

Er beantragt unter anderem, für die fällige Beschwerdegebühr Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.

Die Beschwerdegebühr ist nicht gezahlt worden.

II.

Die Beschwerde ist statthaft, §§ 73 Abs 1, 135 Abs 3 Satz 1 PatG, § 127 Abs 2 Satz 2 ZPO iVm § 136 Satz 1 PatG.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 1 Abs 1 Satz 1, 2 Abs 1 PatKostG iVm Nr 411 200 des Gebührenverzeichnisses gebührenpflichtig (so auch BPatG BlPMZ 2003, 213, 214).

Die Beschwerde gilt gemäß § 6 Abs 2 PatKostG iVm § 73 Abs 2 Satz 1 PatG als nicht eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der Beschwerdefrist gezahlt wird. Diese Rechtsfolge träte gemäß § 130 Abs 2 Satz 1 PatG allerdings nicht ein, wenn für die Beschwerdegebühr Verfahrenskostenhilfe bewilligt würde.

Die vom Anmelder beantragte Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdegebühr und das Beschwerdeverfahren muß jedoch schon deshalb versagt werden, weil das Patentgesetz die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, insbesondere für ein Verfahrenskostenhilfe - Rechtsmittelverfahren nicht zulässt. Denn gemäß § 129 PatG ist der Geltungsbereich der Bestimmungen über die Verfahrenskostenhilfe sachlich auf die in den §§ 130 bis 138 PatG genannten Verfahren beschränkt (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 129 Rdn 10, 11; Benkard PatG, 9. Aufl, § 129 Rdn 3; Busse PatG, 5. Aufl, § 129 Rdn 1 - 3; BPatGE 28, 119, 120; BGHZ 91, 311).

§ 130 PatG sieht Verfahrenskostenhilfe lediglich im Erteilungsverfahren vor. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist aber nicht das Erteilungsverfahren, sondern ausschließlich (isoliert) das Verfahrenskostenhilfeverfahren (vgl dazu Beschluß des Senats vom 1. Juli 2003 - 11 W (pat) 15/02 - Mitt 2004, 73 f).

Der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann hinreichend Rechnung getragen werden, indem gegebenenfalls die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 80 Abs 3 PatG aus Billigkeitsgründen angeordnet wird.

Der Senat wird über die Beschwerde erst nach Ablauf der gemäß § 134 PatG gehemmten Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr entscheiden.

Infolge der Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist die Beschwerdegebühr gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 PatKostG, § 73 Abs 2 Satz 1 PatG iVm § 134 PatG innerhalb eines Monats und 22 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses zu zahlen. Anderenfalls wird - wenn der Anmelder die Beschwerde nicht zurücknimmt - durch Beschluß festgestellt werden müssen, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 127 Abs 1 Satz 1 ZPO iVm § 136 Satz 1 PatG ohne mündliche Verhandlung.

Dellingerv. Zglinitzki Skribanowitz Schmitz Bb/Ko






BPatG:
Beschluss v. 01.03.2004
Az: 11 W (pat) 58/03


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