Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 22. Mai 1996
Aktenzeichen: 11 W 26/96

(OLG Köln: Beschluss v. 22.05.1996, Az.: 11 W 26/96)

Im Rahmen der im Prozeßkostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung muß für eine Schmerzensgeldklage bereits eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit genügen, daß im Hauptsacheverfahren ein Schmerzensgeld zugesprochen wird, das in die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gem. § 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG fällt. Die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes gewinnt insbesondere beim Ausgleich der durch vorsätzlichen Straftaten bewirkten Verletzungen Gewicht. Dies gilt auch dann, wenn der Täter strafrechtlich verurteilt wird. Die strafrechtliche Verurteilung ist Ausfluß des staatlichen Strafanspruchs. Die im Rahmen des § 847 BGB zu berücksichtigende Genugtuungsfunktion soll demgegenüber insbesondere der Beziehung des Geschädigten zum Schädiger Rechnung tragen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichts Aachen vom 05.03.1996 - 9 O 15/96 - aufgehoben und der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Pathe für eine Klage in Höhe von 15.000,00 DM vor dem Landgericht Aachen bewilligt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Gründe

Auf die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Beschwerde war

unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses Prozeßkostenhilfe für

eine Klage in Höhe von 15.000,00 DM zu bewilligen.

Insofern liegen die persönlichen und sachlichen

Bewilligungsvoraussetzungen gemäß § 114 Abs. 1 ZPO vor.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann Prozeßkostenhilfe

nicht mit der Begründung versagt werden, seine sachliche

Zuständigkeit sei nicht gegeben. Zwar gehört die sachliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu den allgemeinen

Prozeßvoraussetzungen, die bei der Bewilligung von

Prozeßkostenhilfe zu berücksichtigen sind. Andererseits genügt für

die Bewilligung eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage.

Insbesondere für die hier erhobene Schmerzensgeldklage muß bereits

eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit dafür genügen, daß der

Antragstellerin ein Schmerzensgeld im Hauptsacheverfahren

zugesprochen wird, das in die sachliche Zuständigkeit des

Landgerichts gemäß § 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG fällt.

Angesichts der von der Klägerin in ihrer Antragsschrift

geschilderten und von der 6. großen Strafkammer des Landgerichts

Aachen im Urteil vom 04.07.1995 - 66 KLS 99 Js 456/94 - 8/95 -

festgestellten Verletzungen im Rahmen eines mehrtägigen

vorsätzlichen Verletzungsgeschehens besteht eine nicht geringe

Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Antragstellerin ein

Schmerzensgeld in dem vom Senat der Bewilligung zugrundegelegten

Umfang zugesprochen wird.

Neben dem Ausgleich der Schäden dient das Schmerzensgeld auch

der Genugtuung (BGH MDR 1995, 482; MDR 1993, 123; MDR 1992, 349).

Die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes gewinnt insbesondere

beim Ausgleich der durch vorsätzliche Straftaten bewirkten

Verletzungen Gewicht (BGH MDR 1995, 482; OLG Köln VersR 1992, 197).

Dies gilt nach der zutreffenden Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs (BGH a.a.O.) auch dann, wenn der Täter

strafrechtlich verurteilt wird. Die strafrechtliche Verurteilung

ist Ausfluß des staatlichen Strafanspruchs. Die im Rahmen des § 847

BGB zu berücksichtigende Genugtuungsfunktion soll demgegenüber

insbesondere der Beziehung des Geschädigten zum Schädiger Rechnung

tragen.

Bei der Bewertung der insofern zu berücksichtigenden Umstände

ist neben den körperlichen und seelischen Folgen der Tat des

Antragsgegners auf die in ihr zum Ausdruck kommende besonders rohe

Gesinnung, die für die Antragstellerin entwürdigende Tatumstände

und die Grundlosigkeit des sich über mehr als einen Tag

hinziehenden Gewaltausbruchs des Antragsgegners abzustellen. Die im

Strafurteil geschilderten Umstände prägen neben den psychischen und

physischen Folgen der Tat den zu beurteilenden Fall. Dies hat das

Landgericht in dem angegriffenen Beschluß verkannt. Die von ihm aus

der Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Ring/Böhm herangezogenen Fälle

treffen andere, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare

Sachverhalte. Es ist nicht angängig ohne Würdigung der besonderen

Umstände einer vorsätzlichen Straftat eine Schmerzensgeldbemessung

ausschließlich nach den körperlichen Folgen vorzunehmen.

Neben den körperlichen Tatfolgen müssen im vorliegenden Fall

insbesondere die psychischen Auswirkungen angemessen berücksichtigt

werden. Noch mehr als ein Jahr nach der Tat litt die

Antragstellerin nach den Feststellungen des Strafurteils unter

schweren Angstzuständen und Panikattacken, die sie beim

Schulunterricht behinderten. Seit dem 29.09.1994 bis zum

strafrechtlichen Verurteilung des Antragsgegners am 04.07.1995

befand sich die Antragstellerin in psychiatrischer bzw.

psychotherapeutischer Behandlung. Diese Umstände hat das

Landgericht nicht hinreichend gewichtet, indem es vor allem darauf

abgestellt hat, daß die Antragstellerin durch die stundenlange

Prügel des Antragsgegners keine Schädelprellung oder Frakturen

davongetragen hat.

Schließlich waren auch die körperlichen Folgen der Tat des

Antraggegners erheblich, wie sich aus dem Strafurteil und den zu

den Akten gereichten Lichtbildern anschaulich ergibt.

Bei der gegebenen Sachlage ist es nicht fernliegend, daß das

festzusetzende Schmerzensgeld deutlich über 10.000,00 DM liegt, so

daß die Zuständigkeit des Landgerichts nicht verneint werden

durfte. Unter Berücksichtigung der in vergleichbaren Fällen zum

Ausgleich des Genugtuungsinteresses und der physischen und

psychischen Tatfolgen von der Rechtsprechung zuerkannten Beträge

(vgl. BGH MDR 95 a.a.O.) hält der Senat ein Schmerzensgeld von

15.000,00 DM bei der gebotenen summarischen Prüfung der

Erfolgsaussicht der Klage für nicht fernliegend.

Wert des Beschwerdegegenstandes

gemäß § 51 Abs. 2 BRAGO: 15.000,00 DM.






OLG Köln:
Beschluss v. 22.05.1996
Az: 11 W 26/96


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