Landesarbeitsgericht Nürnberg:
Beschluss vom 2. Dezember 2009
Aktenzeichen: 4 TaBV 61/07

(LAG Nürnberg: Beschluss v. 02.12.2009, Az.: 4 TaBV 61/07)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - vom 18.07.2007, Az.: 3 BV 11/06 C, abgeändert.

2. Die Anträge werden zurückgewiesen.

3. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - vom 18.07.2007 wird zurückgewiesen.

4. Die Rechtsbeschwerde für den Antragsteller wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über bestimmte Kontrollrechte des Antragstellers.

Die Beteiligte zu 2) ist ein bundesweit tätiges Versicherungsunternehmen mit Sitz in C... Antragsteller ist der in diesem Unternehmen gebildete Gesamtbetriebsrat.

Die Beteiligten haben am 08.11.1999 eine EDV-Rahmenbetriebsvereinbarung abgeschlossen (künftig: BV-EDV, Kopie Bl. 17-23 d.A.), in der unter § 10 die Erfassung, Verarbeitung und Auswertung mitarbeiterbezogener bzw. -beziehbarer Daten geregelt wird. In § 10 Abs. 1 Ziffer 2 wurde vereinbart, dass mitarbeiterbezogene oder- beziehbare Daten, die zum Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung, der Revision oder der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer EDV-Anlage anfallen bzw. gespeichert werden, nur zu diesem Zweck verwendet werden dürfen. Daneben enthält § 10 Abs. 1 Ziffer 3 die Regelung, dass ohne Wissen der Mitarbeiter keine Vorrichtungen zur quantitativen und qualitativen Leistungskontrolle verwendet werden dürfen und in jedem Fall ein unangemessener Anpassungs- und Überwachungsdruck für die Mitarbeiter zu vermeiden ist.

Hinsichtlich der Kontrollrechte des Antragstellers enthält § 11 folgende Regelungen:

(1) Der GBR ist jederzeit berechtigt, die Einhaltung dieser Betriebsvereinbarung und ggf. ergänzender anwendungsbezogener Vereinbarungen zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat er auch ein Zutrittsrecht zu den EDV-Abteilungen und -räumen. Zur Wahrnehmung dieses Zutrittsrechts erfolgt durch den GBR eine zeitnahe Information an die zuständigen Fachabteilungen. Dem GBR werden zur Wahrnehmung seiner Kontrollrechte Ansprechpartner aus diesen Fachabteilungen benannt. Der GBR hat das Recht, einen Informationsaustausch mit den DV-Abteilungen vorzunehmen.

(2) Der GBR kann, wenn er dies für die Wahrnehmung seiner Kontrollrechte für notwendig erachtet, den Datenschutzbeauftragten oder die für die DV-Revision zuständigen Mitarbeiter/innen hinzuziehen. Darüber hinaus steht dem GBR zu den genannten Zwecken pro Jahr ein Kontingent von 6 Sachverständigentagen zur Verfügung.

(3) Der GBR kann jederzeit in die nach § 37 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vorgesehenen Übersichten (Dateien) Einsicht nehmen.

(4) Der GBR hat das Recht

- alle Systemunterlagen einzusehen und sich erläutern zu lassen,

- die für die Abrechnung der Rechnerleistung erstellten Listen einzusehen,

- die vergebenen Benutzer- und Terminalberechtigungen im System einzusehen.

(5) Soweit in den Entwicklungssystemen Referenzen der Entwicklungsobjekte (z.B. Programme, Copy-Books, Dateiaufbauten, Datenfelder) hinterlegt sind, können sie abgerufen werden.

Der GBR kann sich jederzeit an die zuständige Fachabteilung, die das entsprechende Anwendungssystem kennt, wenden, um sich die Nutzung der Objekte untereinander aufzeichnen und erläutern zu lassen.

In § 14 wird die Tätigkeit einer Gemeinsame Kommission wie folgt geregelt:

Zur Begleitung der Umsetzung dieser Betriebsvereinbarung und zur Regelung von Streitigkeiten wird eine paritätisch besetzte Kommission gebildet. Sie setzt sich aus je drei Vertretern des Arbeitgebers und drei Vertretern des GBR zusammen. Bei Bedarf können sachverständige Personen beigezogen werden. Die Vertreter des GBR haben das Recht, Rücksprache mit dem jeweils betroffenen BR-Gremium zu halten.

Auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien tritt die Kommission sobald als möglich zusammen. Die Kommission ist bestrebt, eine Klärung innerhalb eines Zeitraums von einem Monat herbeizuführen.

Kommt in der gemeinsamen Kommission eine Einigung nicht zustande, richtet sich das weitere Verfahren nach § 76 BetrVG.

Über die Einführung und Anwendung des Personalabrechnungs- und Informationssystems PAISY haben die Beteiligten am 10.03.1999 eine gesonderte Betriebsvereinbarung abgeschlossen (künftig: BV-PAISY, Kopie Bl. Bl. 28, 29 d.A.), in deren Präambel sich die Beteiligten einig waren, dass durch diese Betriebsvereinbarung ein umfassender Persönlichkeitsschutz für die Arbeitnehmer erreicht werden soll und eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch Nutzung des Systems PAISY oder anderer Systeme, die in den Schnittstellen vereinbart sind, nicht stattfindet.

Die Betriebsvereinbarung wurde durch eine am 09.06.2005 getroffene Vereinbarung ergänzt (Kopie Bl. 30 d.A.). Dort wurde u.a. geregelt, dass abgefragte Mitarbeiterdaten ausschließlich in den persönlichen Laufwerken bestimmter zugriffsberechtigter Personen gespeichert werden dürfen, die in der Anlage 1 dieser Vereinbarung abschließend aufgeführt worden sind. Die Liste enthält drei Mitarbeiter der Abteilung PA 20 und einen Mitarbeiter der Abteilung PA 30.

Geregelt wurde ferner, dass die ausgewerteten Felder im mitlaufenden Zwangsprotokoll ersichtlich sind und der PAISY-Ausschuss permanenten Zugriff auf die Originalprotokolldateien erhält.

Schließlich wird auch geregelt, dass die Schnittstellen zu MS-Excel oder MS-Word ausschließlich zur Verbesserung der Anschaulichkeit und grafischen Darstellung sowie zur Summenbildung (Anonymisierung) genutzt werden dürfen und eine Verknüpfung aus Excel heraus zu anderen Excel-Dateien oder sonstigen digital gespeicherten Informationssystemen nicht stattfinden darf.

Unter § 5 der Betriebsvereinbarung vom 10.03.1999 sind die Kontrollrechte des Gesamtbetriebsrats wie folgt geregelt:

Der GBR hat das Recht

- alle System unterlagen einzusehen und sich von den zuständigen Mitarbeitern der jeweiligen Fachabteilungen erläutern zu lassen

- die Info-Anforderungsdatei einzusehen

- das Zwangsprotokoll jederzeit einzusehen. Ferner erhält er auf Anforderung einen Ausdruck der Protokolldatei.

- zum Zwecke der Überprüfung der Feldbelegung sich einzelne Datensätze auflisten zu lassen; soweit es sich dabei um personenbezogene Daten handelt, ist der Personalabteilung ein schriftliche Einverständniserklärung des betroffenen Mitarbeiters zu übergeben.

Am 28.04.2003 haben die Beteiligten eine Betriebsvereinbarung über die Nutzung von Intranet, Internet und E-Mail abgeschlossen (künftig: BV-Internet, Kopie Bl. 38 - 41 d.A.). In dieser Betriebsvereinbarung wurde u.a. geregelt, dass Mitarbeiterdaten aus Intranet, Internet und E-Mail nur unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter genutzt und überwacht werden dürfen und eine mitarbeiterbezogene Kontrolle nur bei konkretem Verdacht auf strafrechtliche Verletzungen, auf Verrat von Geschäftsgeheimnissen sowie auf Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten erfolgen kann; hierbei ist grundsätzlich die Zustimmung des örtlich zuständigen Betriebsrates notwendig.

In einer Protokollnotiz dieser Betriebsvereinbarung sahen die Beteiligten vor, dass es zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter nicht vorrangiges Ziel ist, durch mitarbeiterbezogene Auswertungen den Missbrauch in Form von privater Nutzung von Intranet, Internet und E-Mail aufzudecken, sondern nur, wenn sich konkrete Verdachtsmomente ergeben.

In Ziffer 12 werden die Kontrollrechte des Gesamtbetriebsrats wie folgt geregelt:

12.1 Das zuständige Organ des GBR wird auf Verlangen über den Stand der Umsetzung der Kontrollmechanismen informiert.

12.2 Jede mitarbeiterbezogene Kontrolle gemäß Ziffer 8 dieser Vereinbarung wird einer Protokollierung unterzogen. Dem zuständigen Organ des GBR wird dieses Protokoll auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung gestellt.

12.3 Auf Verlangen kann das zuständige Organ des GBR Einsicht in die unter Ziffer 9.3 dieser Vereinbarung beschriebenen Daten nehmen.

Um die Einhaltung der getroffenen Regelungen zu überprüfen, hat der Antragsteller einen Kontrollausschuss gebildet.

Dieser hat in der Sitzung vom 16.03.2004 angesprochen, dass es Hinweise darauf gebe, dass insbesondere Excel von den Führungsverantwortlichen dazu benutzt werde, mitarbeiterbezogene Auswertungen über die getroffene Vereinbarung hinaus zu erstellen und sich diesbezüglich teilweise ein €Wildwuchs" entwickelt habe.

Der Kontrollausschuss teilte der Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 09.12.2005 (Kopie Bl. 42 d.A.) mit, dass er im Rahmen der gesetzlich auferlegten Kontrollpflichten nach § 80 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG Stichproben durchführen werde nach Maßgabe folgender einzelner Schritte:

In Umsetzung dieser anlassunabhängigen Verpflichtung bitten wir Sie, um vollumfängliche Vorlager aller auf Excel basierenden Dateien der Region Nord (KBC HH, KBC B, AS 10, 12, 13, 25, 29, 40 und 41 - jeweils ohne Berücksichtigung der betriebsrätlichen Laufwerke), in denen die mitarbeiterbezogenen Daten Name, Geburtsdatum, Personal-Nr. und/oder Orga-Nr. (einzeln und/oder gemeinsam) mit weiteren numerischen Daten erfasst, gespeichert, verarbeitet und ausgewiesen wurden und/oder werden. Die Vorlage hat darüber hinaus, auch alle gelöschten Dateien mit dem o.g. Anforderungsprofil seit dem 30. November 2005 zu umfassen.

Ferner erwarten wird die Gewährung einer vollumfänglichen Einsicht in jeweils drei von Ihnen zu benennende persönliche Laufwerke der Gruppen PA20 und PA30, über den Systemadministrator oder in Gegenwart des betreffenden Mitarbeiters und - soweit ihrerseits erforderlich - des zuständigen Führungsverantwortlichen.

In diesem Zusammenhang bitten wir um abschließende Mitteilung, wie und wo Zugriffe auf den Exchange-Server protokolliert und gespeichert werden. Sofern vorhanden, bitten wir um Überlassung der Protokolle für dem Zeitraum 01.07.2005 bis 31.12.2005.

Die Beteiligte zu 2 ist diesem Ansinnen mit Schreiben vom 20.03.2006 (Kopie Bl. 44 d.A.) entgegengetreten und hat u.a. darauf hingewiesen, dass vorrangig die Nutzung der Kontrollrechte in den vorhandenen Betriebsvereinbarungen in Betracht komme, die Abfrage der Excel-Dateien im gesamten Bereich Nord mit einem unverhältnismäßig hohem maschinellen und manuellen Aufwand verbunden sei und für einen Einblick in die persönlichen Laufwerke von Mitarbeitern keine Anspruchsgrundlage und keine Notwendigkeit gesehen werde.

Der Antragsteller hat am 02.03.2006 die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens beschlossen und am 21.08.2006 beim Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg - beantragt, die Beteiligte zu 2 zu verpflichten,

I. dem Antragsteller auf Dateien im Format *.xls oder anderen, mit MX-Excel verarbeitbaren Formaten lesenden Zugriff zu gewähren, die

- sich in Unterverzeichnissen befinden, die solchen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern organisatorisch zugeordnet sind, die regelmäßig in Betrieben der Region Nord der Antragsgegnerin (KBC Hamburg einschl. sog. Satelliten, KBC Berlin, AS 10, 12, 13, 25, 29, 40 und 41) tätig sind und

- in denen die personenbezogenen Daten Name, Geburtsdatum, Personal-Nr. und/oder Orga-Nr. einzeln oder gemeinsam mit weiteren numerischen Daten erfasst, gespeichert oder verarbeitet werden,

- einschließlich aller seit 30.11.2005 gelöschten, aber unter Einsatz technischer Mittel wieder herstellbarer Dateien mit einem derartigen Anforderungsprofil,

II. dem Antragsteller lesenden Zugriff in jeweils drei vom Antragsgegner zu benennende persönliche Laufwerke der Gruppen aus den Bereichen PA 20 und PA 30 über den Systemadministrator oder in Gegenwart des betreffenden Mitarbeiters zu gewähren und

III. dem Antragsteller Einsicht in die Protokolle der Zugriffe auf den Exchange-Server für den Zeitraum 01.07.2005 - 31.12.2005 durch lesenden Zugriff oder durch Vorlage eines entsprechenden Ausdrucks zu gewähren.

Wegen des näheren Vorbringens der Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat - unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen - die Beteiligte zu 2 verpflichtet

1. dem Antragsteller auf Dateien im Forma *.xls oder anderen, mit MX-Excel verarbeitbaren Formaten lesenden Zugriff zu gewähren, die

- sich in Unterverzeichnissen befinden, die solchen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern organisatorisch zugeordnet sind, die regelmäßig in Betrieben der Region Nord der Antragsgegnerin (KBC Hamburg einschl. sog. Satelliten, KBC Berlin, AS 10, 12, 13, 25, 29, 40 und 41) tätig sind und

- in denen die personenbezogenen Daten Name, Geburtsdatum, Personal Nr. und/oder Orga Nr. einzeln oder gemeinsam mit weiteren numerischen Daten erfasst, gespeichert oder verarbeitet werden,

- einschließlich aller seit 30.11.2005 gelöschten, aber unter Einsatz technischer Mittel wieder herstellbarer Dateien mit einem derartigen Anforderungsprofil,

2. dem Antragsteller lesenden Zugriff in jeweils drei vom Antragsgegner zu benennende persönliche Laufwerke der Gruppen aus den Bereichen PA 20 und PA 30 über den Systemadministrator oder in Gegenwart des betreffenden Mitarbeiters, jeweils mit Zustimmung des betreffenden Mitarbeiters, zu gewähren.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 haben gegen ihnen am 31.07.2007 zugestellten Beschluss mit Telefax vom 29.08.2007 Beschwerde eingelegt und sie innerhalb der bis 02.11.2007 verlängerten Begründungsfrist mit Telefax von diesem Tag begründet.

Der Antragsteller seinerseits hat mit dem am 02.11.2007 beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingegangenen Schriftsatz vom 31.10.2007 Anschlussbeschwerde eingelegt und sie nach Zustellung der Beschwerdeschrift der Beteiligten zu 2 am 07.11.2007 mit Telefax vom 07.12.2007 begründet.

Diese wurde mit Telefax vom 28.05.2009 teilweise wieder zurückgenommen.

Die Beteiligte zu 2 meint, die gestellten Anträge seien wegen der Regelung in § 14 BV-EDV unzulässig, da der Antragsteller vor Durchführung des gerichtlichen Verfahrens hätte die dort geregelte paritätische Kommission anrufen und das weitere Verfahren nach § 76 BetrVG durchführen müssen. Nachdem zwischen dem Kontrollausschuss des Antragstellers und der Personalabteilung der Firma seit Mitte des Jahres 2005 Verhandlungen über eine Kontrolle erstellter Dateien mit mitarbeiterbezogenen Inhalten geführt worden seien, hätte der Antragsteller das vorliegende arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren nicht einleiten dürfen, ohne zuvor die internen Verhandlungen für gescheitert erklärt und das Verfahren nach § 14 BV-EDV durchgeführt zu haben. Da sich Anlass und Umfang der streitgegenständlichen Kontrollrechte auf einem technisch schwierigem Terrain befänden und gerade aus diesem Grund § 14 BV-EDV die Anrufung der Schlichtungsstelle vorsehe, könne auf das dort geregelte Verfahren nicht verzichtet werden. Ein kostenträchtiges gerichtliches Beschlussverfahren, das auch nur bedingt dafür geeignet sei, die diffizilen technischen betriebsbezogenen Probleme zu lösen, habe durch die Regelung in der Betriebsvereinbarung gerade verhindert werden sollen.

Das Auskunftsbegehren ist unbegründet, soweit ein lesender Zugriff auf alle seit dem 30.11.2005 bereits gelöschten aber unter Einsatz technischer Mittel wieder herstellbaren Dateien begehrt werde. Die Vorlagepflicht des Arbeitgebers beschränke sich auf solche Unterlagen, die bei ihm tatsächlich vorhanden seien. Ein Herstellungs- und Verschaffungsanspruch des Betriebsrats ergebe sich aus § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nicht. Es sei zudem mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, alle seit dem 30.11.2005 gelöschten Dateien wieder herzustellen. Da Sicherungskopien nur jeweils 60 Tage aufbewahrt würden, gestalte sich eine weiter in die Vergangenheit zurückreichende Rekonstruktion als technisch aufwendig, zeitraubend und wirtschaftlich unvertretbar. Gleiches gelte für den begehrten lesenden Zugriff der flächendeckend und nicht nur stichprobenhaft gefordert werde, obwohl ein konkreter Anlass für eine solch umfassende Kontrollmaßnahme nicht bestehe. Insoweit erweise sich das Auskunftsbegehren des Betriebsrats als unverhältnismäßig und rechtsmissbräuchlich. Ihr geht es nicht darum, dem Antragsteller Informationen vorzuenthalten und ihm eine Kontrolle unmöglich zu machen. Es sei jedoch der mit dem Begehren des Antragstellers verbundene Kostenaufwand von geschätzten EUR 30.000,-- und zusätzliche Personalaufwand von 20 bis 25 Manntagen zu berücksichtigen. Dieser Aufwand entstehe, da die Excel-Dateien verschlüsselt abgespeichert würden und deshalb zunächst nicht analysierbar und auswertbar seien. Zudem werde technisch keine Trennung zwischen Excel- und anderen Dateien vorgenommen. Der begehrte Zugriff stelle eine völlig unangemessene anlassunabhängige Rasterfahndung dar, denn sie beziehe sich auf alle in der Region Nord tätige 764 Mitarbeiter. Da das Programm Excel gerade auch als Arbeitsmittel für Kostenberechnungen, die Abbildung von Umstrukturierungsthemen und betriebliche Gedankenspiele genutzt werde, die noch nicht einmal das Planungsstadium erreicht haben müssen, würde durch den begehrten lesenden Zugriff des Betriebsrates sein Informationsanspruch auf einen (noch) nicht mitbestimmungspflichtigen Bereich ausgedehnt und vorverlagert.

Ein vom Gericht angeregter stichprobenhafter Suchdurchlauf am 07.04.2009 habe keinen Anlass für das weitreichende Auskunftsbegehren ergeben. Die im Rahmen des Suchdurchlaufs aufgefundenen Dateien mit mitarbeiterbezogenen Daten hätten Urlaubspläne und Schulungspläne sowie Vertretungsregelungen zutage gefördert, die sich im Rahmen der mit dem Betriebsrat abgeschlossenen Vereinbarungen und verabschiedeten Konzepte gehalten hätten. Das Ergebnis der Stichprobe spreche gegen die Erforderlichkeit des begehrten umfassenden Zugriffs. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehe dem Anspruch des Betriebsrats entgegen, insbesondere soweit begehrt werde Dateien herzustellen, die überhaupt nicht vorhanden seien. Dies vor allem nicht angesichts der bereits bestehenden Betriebsvereinbarungen und der dort vorgesehenen Kontrollmaßnahmen. Auch wenn durch den Suchlauf eine unbefugte Nutzung von Einzeldateien durch Führungskräfte nicht ausgeschlossen werden könne, werde damit nicht belegt, dass sich die in der BV-EDV geregelten Kontrollmaßnahmen als ungeeignet erweisen würden.

Der anlassunabhängige Zugriff auf die persönlichen Laufwerke von drei zu benennenden Mitarbeitern der Personalabteilung verstoße gegen das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Mitarbeiter und ihrem Datenschutz. Dies habe auch der betriebliche Datenschutzbeauftragte in seiner Stellungnahme vom 04.01.2006 (Kopie Bl. 154 d.A.) festgestellt. Auf den persönlichen Laufwerken befänden sich Lohn- und Gehaltslisten dieser Mitarbeiter, Beurteilungen und Gesprächsprotokolle. Da der Betriebsrat kein eigenständiges Einsichtsrecht in die Personalakten von Mitarbeitern habe, könne er auch keinen unbegrenzten lesenden Zugriff auf deren persönliche Laufwerke nehmen. Ohne einen konkreten Missbrauchsverdacht erweise sich der begehrte Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Mitarbeiter als unverhältnismäßig. Insbesondere da die persönlichen Laufwerke in einem weitgehenden papierlosen Büro auch Gesprächsnotizen, Vorüberlegungen zu bestimmten Maßnahmen, Verbesserungsvorschläge etc. enthielten. Mit seiner Anschlussbeschwerde begehre der Antragsteller ohne Zustimmung des betroffenen Mitarbeiters quasi die Durchsuchung seines gesamten Schreibtisches, ohne hierfür einen konkreten Anlass zu haben.

Erst nach dem Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg am 12.03.2008 habe der Antragsteller am 08.05.2008 Kontrollrechte aus der BV-Internet wahrgenommen. Vor Einleitung des gerichtlichen Beschlussverfahrens hätten sich die in § 11 BV-EDV, § 5 BV-PAISY und Ziffer 12 BV-Internet geregelten Kontrollrechte und -maßnahmen nicht als ungeeignet erwiesen. Eventuell gebotene zusätzliche Maßnahmen seien nicht an die zu bildende paritätische Kommission gemäß § 14 BV-EDV herangetragen worden.

Die Beteiligte zu 2 und Beschwerdeführerin beantragt:

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg vom 04.07.2007 - 3 BV 11/06 C - wird teilweise abgeändert.

2. Die Anträge werden insgesamt zurückgewiesen.

3. Die Anschlussbeschwerde in der Form der Anträge aus dem Schriftsatz vom 31.10.2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller und Anschlussbeschwerdeführer beantragt:

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg vom 04.07.2007 - 3 BV 11/06 C - wird zurückgewiesen.

2. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg vom 04.07.2008 - 3 BV 11/06 C - wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller auf Dateien im Format xsl oder anderen, mit MS-Excel verarbeitbaren Formaten lesenden Zugriff zu gewähren,

- die sich in Unterverzeichnissen befinden, die solchen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern organisatorisch zugeordnet sind, die regelmäßig in Betrieben der Region Nord des Antragsgegners (KBC Hamburg einschließlich sogenannter Satelliten, KBC Berlin, AS 10, 12, 13, 25, 29, 40 und 41) tätig sind, und

- in denen die personenbezogenen Daten, Name, Geburtsdatum, Personalnummer und/oder Orga-Nummer einzeln oder gemeinsam mit weiteren numerischen Daten erfasst, gespeichert oder verarbeitet werden,

- einschließlich aller seit dem 30.11.2005 gelöschten, aber unter Einsatz technischer Mittel wieder herstellbarer Dateien mit einem derartigen Anforderungsprofil.

b. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller lesenden Zugriff auf jeweils drei von Antragsgegner zu benennende persönliche Laufwerke der Gruppen aus den Bereichen PA 20 und PA 30 über den Systemadministrator oder in Gegenwart des betreffenden Mitarbeiters zu gewähren.

Der Antragsteller meint, die gestellten Anträge seien zulässig, da spätestens ab dem 06.03.2006, mit Information der Arbeitgeberseite von dem Beschluss über die Einleitung eines Gerichtsverfahrens, die Verhandlungen der Beteiligten hätten als gescheitert angesehen werden müssen. Die Beteiligte zu 2 habe sich im Rahmen der geführten Verhandlungen nicht bereit erklärt, lediglich eine Geschäftsstelle im Bereich Nord der gewünschten Überprüfung zu unterziehen. Mit ihrem Schreiben vom 20.03.2006 (Kopie Bl. 380, 381 d.A.) habe sie das endgültige Scheitern der Gespräche bestätigt. Einer vorherigen Anrufung der Kommission nach § 14 BV-EDV habe es nicht bedurft. Zum einen betreffe die vorliegende Angelegenheit keine Regelung von Streitigkeiten, sondern eine Rechtsstreitigkeit. Zum anderen werde die Kommission nur auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien tätig, wodurch eine Verpflichtung zur Anrufung nicht begründet werde. Sein Auskunftsbegehren richte sich auch in die Zukunft und nicht nur auf die Vergangenheit. Selbst soweit sie diese beträfe, handle es sich nicht um ein unzulässiges Herstellungsverlangen, denn die geforderten Dateien seien bei der Beteiligten zu 2 ständig angefallen und damit vorhanden. Die Daten in elektronischer Form seien ausdruckbar und damit ohne Weiteres erstellbar. Nach Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens hätten Daten nicht nach Ablauf von 60 Tagen gelöscht werden dürfen, denn dann wäre es jedem Arbeitgeber ein Leichtes, sich durch Urkundenunterdrückung seiner gesetzlichen Verpflichtung zu entziehen. Bei einem tatsächlichen unverhältnismäßigen Aufwand der Wiederherstellung bereits gelöschter Dateien scheide allenfalls ein Auskunftsverlangen für die Vergangenheit aus.

Der begehrte aktuelle lesende Zugriff beziehe sich auf die derzeit bestehenden Unterlagen der Arbeitgeberin. Der diesbezügliche finanzielle Aufwand und Arbeitszeitbedarf sei von der Beteiligten zu 2 weit überhöht dargestellt worden, denn diesbezüglich seien kostengünstig Zusatzprogramme zu erwerben und zum Einsatz zu bringen. Der erforderliche Zeitaufwand belaufe sich bei lediglich 88 betroffenen Mitarbeitern auf etwa acht Stunden.

Auch die verschlüsselt abgespeicherten Excel-Dateien seien analysierbar und auswertbar. Sein Auskunftsbegehren erweise sich deshalb nicht als unverhältnismäßig, da nur die Herstellung eines Informationsgleichstandes begehrt werde.

Die in § 5 BV- PAISY enthaltenen Kontrollrechte würden keine Möglichkeit bieten, die hier streitgegenständlichen Informationen zu erlangen. Gleiches gelte für die in Ziffer 5 der BV-Internet und § 11 BV-EDV geregelten Kontrollmöglichkeiten. Die Hinzuziehung von Datenschutzbeauftragten oder für die EDV-Revision zuständigen Mitarbeitern bringe nicht den gewünschten Erfolg, so lange die Beteiligte zu 2 dem Antragsteller verbiete, auf die gewünschten Dateien zuzugreifen. Insoweit diene das vorliegende Verfahren dazu, die gewünschten Kontrollmöglichkeiten zu öffnen. Hinzu komme, dass er sich nicht auf die Auskünfte von Dritten beschränken lassen müsse, sondern das Recht habe, die Prüfung selbst vorzunehmen.

Der auf Anregung des Landesarbeitsgerichts bezüglich zehn Mitarbeiter im Bereich Nord am 07.04.2009 durchgeführte Suchdurchlauf habe sich auf sämtliche Laufwerke des Bereichs Nord erstreckt, mit Ausnahme der persönlichen Y-Laufwerke. Gefunden worden seien Excel-Dateien wie Schulungspläne, Urlaubspläne oder Vertretungsregelungen. Nachdem vom Suchdurchlauf von vorneherein die Y-Laufwerke ausgenommen worden seien, habe man zwar Excellisten mit Personenbezug erkennen können, jedoch nicht, ob mit Hilfe des Programms weitere mitarbeiterbezogene Auswertungen erfolgt seien, die sich in der Regel auf den Y-Laufwerken befinden würden. Durch den Suchlauf habe deshalb eine unbefugte Nutzung von Excel-Dateien durch Führungskräfte, die Anlass für dieses Verfahren sei, nicht ausgeschlossen werden können.

Mit dem Zugriff auf die persönlichen Laufwerke einzelner Mitarbeiter werde nicht quasi die Vorlage der gesamten Personalakte verlangt. Er habe im Rahmen des geltend gemachten Kontrollrechtes ein berechtigtes Interesse daran, die begehrten Informationen zu erhalten. Sein Einsichtsrecht sei nicht von der Zustimmung des betroffenen Mitarbeiters abhängig, denn bei der Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG handele es sich um eine Vorschrift, die dem Bundesdatenschutzgesetz vorgehe. Datenschutzrechtliche Bestimmungen stünden der begehrten Einsicht in die Y-Laufwerke nicht entgegen, denn § 80 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erlaube als €andere Rechtsvorschrift" den Zugriff auf personenbezogene Daten. Insoweit hätten gegenüber dem kollektivrechtlich begründeten Einsichtsrecht des Betriebsrats die Individualinteressen der betroffenen Mitarbeiter zurückzutreten. Das Kontrollrecht des Betriebsrats gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sei auch nicht von einem konkreten Verstoß gegen bestehende Vorschriften abhängig.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde sind zulässig.

Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 87 Abs. 2, 89, 66 ArbGG.

Auch die unselbständige Anschlussbeschwerde des Antragstellers ist statthaft und frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 524 ZPO.

852. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist begründet und der vom Antragsteller geltend gemachte Antrag insgesamt abzuweisen, da dem Antragsteller der geltend gemachte umfassende Auskunftsanspruch i.R.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG nicht zusteht. Aus dem gleichen Grund ist die Anschlussbeschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

Dem Antragsteller stehen für die Prüfung der Beachtung der abgeschlossenen Betriebsvereinbarung und des Datenschutzes der Mitarbeiter vorrangig die in den Betriebsvereinbarungen geregelten Kontrollmöglichkeiten offen, erforderliche Ergänzungen oder Erweiterungen wären von ihm über das in § 14 BV-EDV geregelte Verfahren durchzusetzen.

Das Informationsbegehren erweist sich auch nach Umfang und inhaltlicher Ausgestaltung als sachlich nicht erforderlich. Zudem stünden ihm im Einzelfall berechtigte Interessen einzelner betroffener Mitarbeiter entgegen.

a) Dem Anspruch des Antragstellers auf lesenden Zugriff auf Dateien eines bestimmten Formats, die sich in Unterverzeichnissen der bei der Beteiligten zu 2 installierten EDV-Anlage befinden und bestimmte personenbezogene Daten enthalten, sowie auf sämtliche Dateien der persönlichen Laufwerke einzelner Arbeitnehmer, stehen die betrieblichen Sonderregelungen in § 5 BV-PAISY und §§ 11, 14 BV-EDV entgegen.

Auch das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG gebietet es, vor Durchführung des gerichtlichen Beschlussverfahrens von den Konflikt- und Regelungsmechanismen des § 14 BV-EDV Gebrauch zu machen.

Die Betriebspartner haben mit den beiden Betriebsvereinbarungen BV-PAISY vom 10.03.1999 mit der Ergänzung vom 09.06.2005 und der BV-EDV vom 08.11.1999 umfassende Regelungen zum Schutze der Mitarbeiter vor einer missbräuchlichen Erfassung und Verarbeitung persönlicher Daten sowie einer elektronischen Verhaltens- und Leistungskontrolle getroffen.

Insbesondere in § 10 BV-EDV, was die Verarbeitung und Auswertung mitarbeiterbezogener bzw. -beziehbarer Daten anlangt. Auch aus der Präambel der BV-PAISY wird klar, dass durch diese Betriebsvereinbarung ein umfassender Persönlichkeitsschutz für die Arbeitnehmer erreicht werden soll und eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch Nutzung des Systems PAISY nicht stattfinden darf. In der ergänzenden Vereinbarung vom 09.06.2005 wird u.a. geregelt, dass Abfrageergebnisse ausschließlich in persönlichen Laufwerken einzelner zugriffsberechtigter Personen gespeichert werden und bezüglich der ausgewerteten Felder ein Zwangsprotokoll erstellt wird. Ferner wird vereinbart, was direkten Bezug zu dem streitgegenständlichen Auskunftsbegehren hat, dass Schnittstellen zu MS-Excel ausschließlich zur Verbesserung der Anschaulichkeit und grafischen Darstellung sowie zur Summenbildung genutzt werden und eine Verknüpfung aus Excel heraus und zu anderen Excel-Dateien oder sonstigen digital gespeicherten Informationssystemen nicht stattfindet. Des Weiteren werden Auswertungen/Anfragen untersagt, die sich im Bereich des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bewegen.

In Bezug auf die dem Schutze der Mitarbeiter dienenden Regelungen zum Einsatz der EDV und der Erfassung, Verarbeitung und Nutzung von mitarbeiterbezogenen Daten sind in den beiden Betriebsvereinbarungen ganz konkret die diesbezüglich bestehenden Kontrollrechte des Antragstellers geregelt worden. Die Ausführlichkeit der dort getroffenen Regelungen spricht dafür, dass diese abschließenden Charakter haben, denn bei Abschluss der Betriebsvereinbarungen kannten die Beteiligten die existierende EDV-Infrastruktur und die geeigneten Überwachungsmöglichkeiten. Diese sollten die Einhaltung der beiden Betriebsvereinbarungen sichern und damit auch den mit beiden Betriebsvereinbarungen bezweckten Schutz der Mitarbeiter.

Sollte sich trotz dieser Kontrollmöglichkeiten der von dem Antragsteller in dem vorliegenden Verfahren behauptete €Wildwuchs" bei der Erstellung von Excel-Dateien mit mitarbeiterbezogenen Daten entwickelt haben, hätte dieser zunächst mit den ausdrücklich geregelten Kontrollmaßnahmen überwacht und bekämpft werden müssen.

Dies wurde vom Antragsteller indes zum Teil erst auf Anregung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg unternommen.

Soweit im Schriftsatz vom 25.04.2008 sowohl hinsichtlich der in § 5 BV-PAISY als auch der in § 11 BV-EDV geregelten Kontrollmaßnahmen behauptet wird, diese würden keine Möglichkeit bieten, die hier streitgegenständlichen Informationen zu erlangen, rechtfertigt dies die unmittelbare gerichtliche Durchsetzung zusätzlicher, besser geeigneter Kontrollmaßnahmen nicht, ohne zuvor das in § 14 BV-EDV geregelten Verfahren durchgeführt zu haben.

Die Beteiligten wollten durch die Regelung in § 14 BV-EDV gerade vermeiden, dass bei auftretenden Streitigkeiten und einem eventuellen weiteren Regelungsbedarf sofort ein gerichtliches Beschlussverfahren eingeleitet wird. Vielmehr sollte zunächst versucht werden, in einer paritätischen Kommission oder einem sich anschließenden Einigungsstellenverfahren angemessene Konfliktlösungen zu finden und eventuell erforderliche Zusatzregelungen zu verabschieden.

Diese Vorgehensweise duften die Beteiligten durchaus als sachlich geboten ansehen. Das geregelte Verfahren sollte die Gewähr bieten, im Konsens und mit geringerem Aufwand zu interessegerechten Ergebnissen zu gelangen, als im Rahmen eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens. Hierfür spricht, dass die Kommission und die Einigungsstelle bereits über bessere Kenntnis der vor Ort vorhandene EDV-Infrastruktur, der geeigneten technischen und persönlichen Kontrollmöglichkeiten, des vorhandenen Datenbestandes und seiner Struktur, sowie der Sicherungs- und Zugangsfragen hat oder diese zu erwerben in der Lage ist als ein außen stehendes Gremium. Insoweit bietet das geregelte interne Verfahren eine wesentliche höhere Gewähr dafür, dass technisch praktikable Lösungen gefunden werden und der konkret betroffene Mitarbeiterkreis so eingegrenzt wird, dass sich hierdurch sowohl die Kontrollrechte des Antragsstellers wahren lassen, als auch die organisatorischen und wirtschaftlichen Interessen der Arbeitgeberin und der bezweckten Persönlichkeitsschutz der Mitarbeiter.

Sollten deshalb bereits im Frühjahr 2006 die internen Verhandlungen über eine effektive Kontrolle des vom Antragsteller befürchteten Wildwuchses von Excel-Dateien gescheitert sein, wäre es geboten gewesen - wie bereits bei der Zusatzvereinbarung vom 09.06.2005 praktiziert - eine konkret hierauf gemünzte Kontrollmöglichkeit in die bereits bestehenden Betriebsvereinbarungen aufzunehmen. In dieser Vereinbarung hätte dann geregelt werden können - was in dem vorliegenden Verfahren zwischen den Beteiligten höchst streitig ist -, nämlich wie sich die stichprobenartig durchzuführenden Kontrollen auf sinnvolle Weise begrenzen und auf das technisch Machbare beschränken lasse, ohne die Kontrollaufgaben des Betriebsrats aufzugeben und den Mitarbeiterschutz zu gefährden.

Es hätte in dem Verfahren insbesondere das geklärt werden können, was die Beteiligten trotz des langen Rechtsstreits immer noch bewegt, nämlich auf welche konkreten Unterverzeichnisse und Laufwerke sich die Kontrolle erstrecken muss, welcher Personenkreis für eine aussagefähige Stichprobe geeignet ist und auf welche Art und Weise sich eine Durchsuchung privater Laufwerke nur auf die Dateien beschränkt lässt, die für die Arbeit des Betriebsrates von Interesse sind.

Vor Durchführung des Verfahrens nach § 14 BV-EDV kann die Erforderlichkeit der konkret begehrten Kontrollmaßnahmen derzeit nicht bejaht werden, was indes Voraussetzung für den auf § 80 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG gestützten Anspruch wäre (vgl. BAG vom 06.05.2003 - 1 ABR 13/02 - NZA 2003, 1348, 1350).

b) Der Antragsteller kann im Rahmen des § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nicht verlangen, dass ihm die Arbeitgeberin alle seit 30.11.2005 gelöschten, aber unter Einsatz technischer Mittel wieder herstellbaren Dateien der gewünschten Formate für einen lesenden Zugriff zur Verfügung stellt.

Soweit bei der Beteiligten zu 2 Dateien mit mitarbeiterbezogenen Daten aufgrund bestehender Regelungen (z.B. Ziffer 9.3 TV-Internet) bereits wieder gelöscht worden sind, stehen sie insofern rechtlich und tatsächlich der Arbeitgeberin nicht mehr aktuell zur Verfügung. Durch die Rekonstruierung von Daten müssten Unterlagen für den Betriebsrat erst wieder hergestellt werden. Hierauf besteht aber i.R.d. § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG kein Anspruch (vgl. BAG vom 06.05.2003, a.a.O., S, 1351; vom 07.08.1986 - 6 ABR 77/83 - AP Nr. 25 zu § 80 BetrVG 1972). in seiner Entscheidung vom 07.08.1986 hat das Bundesarbeitsgericht diesbezüglich klargestellt, dass Überwachungsaufgaben des § 80 BetrVG dem Betriebsrat nicht zu einem dem Arbeitgeber übergeordneten Kontrollorgan machen, vielmehr das Überwachungsrecht des Betriebsrats im Licht der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu sehen ist. Es ist partnerschaftlich in Form ergänzender Beobachtung zu verstehen, nicht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis. Diese partnerschaftliche Zusammenarbeit zu ermöglichen, bedingt die Information des Betriebsrats durch den Arbeitgeber und gegebenenfalls eine gerichtliche Durchsetzungsmöglichkeit des Informationsanspruchs, gestattet aber nicht einen Anspruch zur Herstellung bisher nicht vorhandener bzw. ergänzender Informationsmaterialien. In diesem Fall ginge es nicht mehr um den gebotenen Informationsgleichstand zur Durchführung der partnerschaftlichen Kontrolle, sondern im Ergebnis um eine selbständige Ausübung von Rechten. Dafür bedarf es einer konkreten Anspruchsnorm außerhalb der genannten allgemeinen Aufgaben.

Die vom Bundesarbeitsgericht geforderte konkrete Anspruchsnorm könnte zwar eine abgeschlossene Betriebsvereinbarung bei der Beteiligten zu 2 sein. In Bezug auf die streitgegenständlichen Dateien ist eine solche kollektivrechtliche Regelung nicht erkennbar und hat sich der Antragsteller auf eine konkrete Regelung auch nicht bezogen.

Im Übrigen wäre der mit der Wiederherstellung der Dateien verbundene Personalaufwand und technische Aufwand auch unverhältnismäßig. Ein Rückgriff auf bereits gelöschte Dateien ist nämlich nicht erforderlich, um einen aktuellen €Wildwuchs" festzustellen und bekämpfen zu können. Sollte ein solcher nicht mehr aktuell feststellbar sein, hätte sich ein in der Vergangenheit bestehendes Problem zwischenzeitlich erledigt. Eventuell dadurch, dass bereits die Kontrollbemühungen des Antragstellers ausgereicht haben, um die bei der Beteiligten zu 2 tätigen Vorgesetzten davon abzuhalten, einen derartigen €Wildwuchs" weiter zu pflegen. Insoweit sind in der Vergangenheit erstellte und bereits wieder gelöschte Dateien nicht geeignet, aktuelle Maßnahmen des Antragstellers bzw. der Beteiligten zu 2 im Hinblick auf die Einhaltung der abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen und den Datenschutz der Mitarbeiter auszulösen. Alleine historische Betrachtungen ohne aktuellen Bezug rechtfertigen im Rahmen des § 2 Abs. 1 BetrVG nicht den damit verbundenen Aufwand.

c) Unabhängig von den bereits unter a) dargestellten Gründen fehlt dem unter 2a gestellten Antrag auch deshalb die Erforderlichkeit, da in ihm der erfasste Personenkreis zu weit gezogen worden ist und er eine Klarstellung vermissen lässt, auf welche konkreten Unterverzeichnisse sich die begehrte Kontrolle zu beziehen hat. Der mit der Kontrolle verbundene finanzielle und organisatorische Aufwand hat sich damit nicht auf das unvermeidbare Maß beschränkt. Des Weiteren wird eine effektive Kontrolle bei weiter offener Frage der zwingend einzubeziehenden Unterverzeichnisse nicht gewährleistet.

Die Beteiligte zu 2 hat sich in diesem Zusammenhang darauf berufen, der Antrag beziehe sich auf insgesamt 764 in der Region Nord tätige Mitarbeiter, von denen etwa 88 als Führungskräfte anzusehen seien. Da sich die Dateien €im Format *.xls oder anderen, mit MS-Excel verarbeitbaren Formaten" nur schwer von den übrigen Dateien trennen ließen, löse dies einen finanzieller Aufwand von EUR 30.000,-- und einen personeller Aufwand von 20 bis 25 Mann-Tagen aus. Es sei deshalb geboten, eventuelle Stichproben auf einen engeren Personenkreis zu erstrecken.

Der Antragsteller geht in diesem Zusammenhang zwar lediglich von einem Mitarbeiterkreis von 88 Personen aus und damit zusammenhängenden Kosten in Höhe von EUR 600,-- sowie einem Zeitaufwand von ca. 8 Stunden. Dies deutet zwar darauf hin, dass sich der Antrag lediglich auf die 88 Führungspersonen beschränken soll, die auch die Arbeitgeberin für die Region Nord angegeben hat, aus dem Antrag geht dies jedoch nicht hervor. Es werden auch keine Kriterien genannt, wie sich der Kreis der 88 Mitarbeiter mit Führungsaufgaben vom sonstigen Mitarbeiterkreis abgrenzen lässt.

Auf entsprechende Anregung des Landesarbeitsgerichts wurde zwar ein stichprobenartiger Suchlauf bezogen auf 10 Mitarbeiter aus der Region Nord vorgenommen. Dies hat der Antragsteller aber als nicht geeignet angesehen, den von ihm befürchteten €Wildwuchs" auszuschließen.

Konkrete Kriterien dafür, wie unterhalb des Mitarbeiterkreises von insgesamt 764 eine sachgerechte personelle Abgrenzung vorgenommen werden kann, um Aufwand und Kosten so gering wie möglich zu halten, haben die Beteiligten weder in internen Verhandlungen noch bei den Anhörungsterminen bei Gericht an die Hand zu geben vermocht.

Auch dies spricht für die bessere Eignung einer Vorgehensweise im Rahmen des § 14 BV-EDV.

Die erkennende Kammer selbst konnte den Kreis der Personen nicht ermitteln, der geeignet wäre, die Grundlage für eine aussagefähige Stichprobe zu bilden. Ob sich die Kontrolle auf unterstellte Mitarbeiter oder alleine die Führungskräfte zu beziehen hat und wie sich letztere sachlich abgrenzen ließen, wurde weder konkret dargelegt noch ließ sich dies im Wege der Amtsermittlung herausarbeiten.

Eine inhaltliche Beschränkung wollte der Antragsteller trotz der entsprechenden gerichtlichen Empfehlung im Anhörungstermin vom 12.11.2008 nicht vornehmen.

Wie der Schriftsatz des Antragstellers vom 28.05.2009 zeigt, ist seit dem am 07.04.2009 durchgeführten Suchdurchlauf zwischen den Beteiligten nunmehr auch streitig, ob es sich bei den im Antrag 2a aufgeführten €Unterverzeichnissen" auch um die privaten Laufwerke (Y-Laufwerke) von Führungskräften handelt. Solche sind bei dem Suchdurchlauf nämlich herausgenommen gewesen. Auch das Gericht hat bisher den Antrag 2a so verstanden, dass zu den dort genannten Unterverzeichnissen nicht auch die persönlichen Laufwerke der Mitarbeiter/ Führungskräfte zählen. Denn zum einen werden diese im Regelfall durch persönliche Passwörter dem Zugriff Dritter - auch im Rahmen einer allgemeinen Kontrollmaßnahme - entzogen und zum anderen ist der Zugriff des Antragstellers auf den Inhalt persönlicher Laufwerke ausdrücklich zum Gegenstand des Antrags 2b gemacht worden.

Eine entsprechende Erweiterung oder Klarstellung des Antrags 2a ist trotz des entstandenen Streits der Beteiligten über den Inhalt des Begriffs €Unterverzeichnisse" unterblieben, was einmal mehr den Vorteil eines Verfahrens im Rahmen des § 14 BV-EDV erwiesen hat.

d) Nicht erforderlich ist im Hinblick auf die Zielrichtung der Kontrolle des Antragstellers den sachlich unbegrenzten Zugriff auf die persönlichen Laufwerke einzelner Mitarbeiter zu ermöglichen.

Da es dem Antragsteller um die Bekämpfung eines €Wildwuchses" von Excel-Dateien mit mitarbeiterbezogenen Daten geht, hat er allenfalls ein berechtigtes Interesse, auf solche Dateien in persönlichen Laufwerken Zugriff zu nehmen. Soweit sich bereits der Antrag 2a hierauf erstrecken soll, bedurfte es des zusätzlichen Antrages 2b nicht. Soweit sich dagegen der Antrag 2a nicht auf die Y-Laufwerke von Vorgesetzten bezieht, wäre eine an Ziffer 2a orientierte inhaltliche Beschränkung des Antrages 2b geboten.

Hinzu kommt die Problematik, dass es sich bei den persönlichen Laufwerken der drei Mitarbeiter um solche der Personalabteilung handelt, deren Mitarbeiter manchmal in einem Gegnerbezug zum Betriebsrat stehen und die für die Arbeitgeberseite Gedanken entwickeln und Vorlagen vorbereiten, die noch als intern zu behandeln sind und die dem Betriebsrat auch noch nicht mitzuteilen waren. Insofern müsste sichergestellt sein, dass solche Dateien mit schützenswerten vertraulichen Inhalten vom Zugriff ausgenommen werden, auch wenn es sich bei ihnen um Excel-Dateien mit mitarbeiterbezogenen Daten handelt. Auf vertrauliche unternehmensinterne Informationen und Unterlagen erstreckt sich der Anspruch des Betriebsrats aus § 80 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG gerade nicht.

Hinzu kommt, dass der unbeschränkte Zugriff auf den Inhalt persönlicher Laufwerke eine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts des betroffenen Mitarbeiters darstellt, worauf bereits der Datenschutzbeauftragte bei der Beteiligten zu 2 in seiner Stellungnahme vom 04.01.2006 (Kopie Bl. 154 d.A.) hingewiesen hat.

Insoweit gebietet das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters gemäß § 2 Abs. 1 GG mit ihn betreffenden Daten sorgsam umzugehen und in seine Intimsphäre nur einzudringen, soweit dies für die Verfolgung eines übergeordneten Interesses erforderlich ist. Auf dieses Grundrecht muss der Mitarbeiter weder gegenüber dem Arbeitgeber verzichten noch gegenüber den Arbeitskollegen oder deren Interessenvertretungsorganen. Somit steht sein persönlicher Arbeitsbereich, zu dem auch sein persönliches Laufwerk zählt, das er üblicherweise durch ein persönliches Passwort vor dem Zugriff Dritter schützen kann, zu der Intimsphäre des Mitarbeiters.

Alleine mit dem Hinweis, dass das persönliche Laufwerk nur zu beruflichen Zwecken genutzt werden darf, vermag der Antragsteller diesen Einwand nicht zur Seite zu schieben. Zum einen können hier vertrauliche personelle Daten in Bezug auf familiäre oder finanzielle Verhältnisse oder den Gesundheitszustand betroffen sein.

Insbesondere ist es aber gerichtskundig (Kündigungsrechtsstreite 4 Sa 795/07 und 4 Sa 851/08), dass sich auf den privaten Laufwerken von Mitarbeitern nicht nur rein betriebsbezogene und tätigkeitsbezogene Dateien befinden. Vielmehr hat der auf den Laufwerken dreier Mitarbeiter vorgefundene Datenbestand privater Internetnutzung und privaten E-Mail-Verkehrs zu mehreren Kündigungsverfahren geführt. Ein betroffener Mitarbeiter hat in zeitlichem Zusammenhang mit der Kündigung sogar Selbstmord begangen. Der Ruf der beiden vor Gericht gezogenen Mitarbeiter wurde durch das vorgefundene Datenmaterial ganz empfindlich beeinträchtigt. Das bereits abgeschlossene Verfahren hat zum Verlust des Arbeitsplatzes geführt.

Dies zeigt, dass im Umgang mit dem Inhalt persönlicher Laufwerke im Interesse der betroffenen Mitarbeiter sehr sensibel umzugehen ist und allenfalls auf solche Dateien Zugriff genommen werden kann, die unmittelbar für die Arbeit des Betriebsrates von Interesse sind. Ansonsten steht der Persönlichkeitsschutz und Datenschutz des einzelnen Mitarbeiters einem unbeschränkten Zugriff auf den Inhalt seines persönlichen Laufwerks entgegen.

Dies gilt auch in Bezug auf die Arbeitskollegen und deren betriebsverfassungsrechtliche Vertretungsorgane.

Zwar wird der Informationsanspruch des Betriebsrats aus § 80 Abs. 2 BetrVG nicht eingeschränkt, was sich auch aus § 32 Abs. 3 BDSG ergibt (vgl. hierzu GK-BetrVG, 9. Aufl., § 80 Rz. 74).

Jedoch ist bei der Frage, welche Offenlegung persönlicher Daten für die Aufgabe des Betriebsrats erforderlich ist, die Wertungen des Art. 2 Abs. 1 GG und des § 32 BDSG zu berücksichtigen. Je mehr bestimmte Daten die Intimsphäre des Mitarbeiters betreffen, umso gewichtiger müssen die Argumente des Betriebsrats sein, im Rahmen des § 80 Abs. 2 BetrVG auch solche Daten mitgeteilt zu erhalten bzw. hier selbst Zugriff zu haben.

Im vorliegenden Fall wird im Hinblick auf die Zweckrichtung der durchzuführenden Kontrolle keinerlei Notwendigkeit gesehen, auf andere Dateien zuzugreifen, als die die in Ziffer 2a des Antrags angesprochen sind. Ein unbeschränkter Zugriff auf den gesamten Inhalt der persönlichen Laufwerke scheidet somit im Interesse der betroffenen Mitarbeiter aus. Schließlich darf nicht die Kontrolle des Datenschutzes von Mitarbeitern dazu führen, dass eben dieser verletzt wird. Der mit der Kontrolle bezweckte Schutz würde damit in sein Gegenteil verkehrt.

Das Berufungsgericht hat in den Anhörungsterminen vom 12.11.2008 und 11.11.2009 die Bedenken in Bezug auf das Persönlichkeitsrecht der von Antrag 2b betroffenen Mitarbeiter zum Gegenstand der Anhörung gemacht.

Eine Einschränkung der Anträge in der Anschlussbeschwerde erfolgte daraufhin nicht. Insoweit war der zu weit gefasste Antrag in seiner Gänze abzuweisen.

e) Im Hinblick auf die Ausführungen unter Buchstabe d) erweist sich auch die unselbständige Anschlussbeschwerde des Antragstellers als unbegründet.

III.

1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 2 Abs. 2 GKG.

2. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen in Bezug auf den Antragsteller vor, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG. In Bezug auf die Erforderlichkeit von Kontrollmaßnahmen außerhalb bestehender Betriebsvereinbarungen und das zu beachtende Persönlichkeitsrecht einzelner Mitarbeiter wird der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung beigemessen.

Roth Franz Rothballer

Vorsitzender Richter ehrenamtlicher Richter ehrenamtliche Richterin

am Landesarbeitsgericht






LAG Nürnberg:
Beschluss v. 02.12.2009
Az: 4 TaBV 61/07


Link zum Urteil:
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