Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patentund Markenamts vom 26. Oktober 2009 ist wirkungslos, soweit die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke 307 79 732 aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke CTM 005 967 492 angeordnet worden ist.
Mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 hat die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patentund Markenamts die Verwechslungsgefahr nach von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG der angegriffenen Marke 307 79 732 mit der Widerspruchsmarke CTM 005 967 492 festgestellt und die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke angeordnet.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin formund fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende mit Eingabe vom 9. Dezember 2009 den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 65. Aufl., § 269 Rdn. 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Vorsitzende Richterin Grabrucker ist aufgrund urlaubsbedinger Abwesenheit gehindert zu unterschreiben. Kopacek Dr. Kortbein Kopacek Hu
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