Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Januar 2002
Aktenzeichen: 17 W (pat) 58/00

Tenor

Die Beschwerde des Patentinhabers wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Auf die Patentanmeldung wurde die Erteilung des Patentes mit der Nr. 196 18 144 und der Bezeichnung

"Karte mit Fingerabdruck"

am 10. April 1997 veröffentlicht.

Nach drei Einsprüchen hat die Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent durch Beschluß vom 10. Juli 2000 wegen fehlender Neuheit des beanspruchten Gegenstandes widerrufen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Patentinhabers. Er verteidigt sein Patent in der erteilten Fassung.

Der geltende (einzige) Patentanspruch lautet wie folgt:

"Karte, insbesondere Scheckkarte, Kreditkarte, Identifizierungskarte etc.,

- auf welcher Merkmale eines Fingerabdruckes eines Karteninhabers in einem ROM- Baustein oder Magnetstreifen gespeichert sind, und - deren Betrieb nur bei positivem Vergleichsergebnis zwischen den im ROM-

Baustein gespeicherten Fingerabdruckmerkmalen und vom Karteninhaber erfaßten Fingerabdruckmerkmalen freigegeben wird, dadurch gekennzeichnet,

- daß auf der Karte - ein Feld zur Erfassung des Fingerabdrucks des Karteninhabers, sowie - eine Vergleichseinrichtung zum Vergleich der beiden Fingerabdruckmerkmale vorgesehen sind."

Nach Ansicht des Patentinhabers zeigt der beanspruchte Gegenstand hinsichtlich des beispielsweise bei Firmenzugangskontrollen eingesetzten Standes der Technik Vorteile insbesondere durch die geringen Datenmengen, die beim Fingerabdruck-Prüfvorgang handzuhaben seien. Beim zugehörigen Vergleich sei der aktuell aufgenommene Fingerabdruck nämlich nur mit einem Referenzfingerabdruck zu vergleichen.

Der Patentinhaber stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechenden beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.

Nach ihrer Ansicht wird der Gegenstand der Anspruchsvariante mit ROM-Baustein durch die im Widerrufsbeschluß herangezogene Druckschrift EP 0 085 680 B1 neuheitsschädlich vorweggenommen. Die Einsprechenden sehen im übrigen die technische Lehre des Patentanspruchs in der "Magnetstreifen"-Variante als nicht ausführbar an, da diese Art Speichermedium nicht die Speicherkapazität bereitstellen könne, die für die Speicherung von Fingerabdruckmerkmalen erforderlich sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da keine nach den §§ 1 und 3 PatG rechtsbeständige Erfindung vorliegt.

Gegenstand der bereits genannten Druckschrift EP 0 085 680 B1 ist ein Datenträger in Gestalt einer (beispielsweise -vergl. Sp. 1, Z. 3-6 - als Bank- oder Scheckkarte nutzbaren) Karte - auf welcher Merkmale eines Karteninhabers in einem Speichermittel, z.B. in einem ROM, gespeichert sind (Sp. 5, Z. 27-43; Sp.10, Z. 7-13; Sp. 18, Z. 26-28; Fig. 1),

- deren Betrieb nur bei positivem Vergleichsergebnis zwischen den im ROM-Baustein gespeicherten Fingerabdruckmerkmalen und vom Karteninhaber erfaßten Fingerabdruckmerkmalen freigegeben wird (Sp. 6, Z. 12-24; Sp 18, Z. 28-33),

- auf welcher sich ein Feld 2 zur Erfassung des Fingerabdrucks des Karteninhabers befindet (Sp. 5, Z. 1-6; Sp. 18, Z. 8-15; Fig. 1) und - auf welcher eine Vergleichsvorrichtung 5 zum Vergleich der Merkmale der beiden Fingerabdrücke vorgesehen ist (Sp. 5, Z. 26-40; Sp. 6, Z. 12-17).

Der genannten Druckschrift entnimmt der Fachmann - ein FH-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik/Elektronik mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Karten mit DV-Komponenten - somit eine Karte, die sämtliche Merkmale der Anspruchsvariante mit ROM-Baustein aufweist. Diese Karte ist somit nicht neu und die zugehörige Anspruchsvariante folglich nicht rechtsbeständig.

Da über einen Antrag einheitlich zu entscheiden ist (BGH in GRUR 1997, 120, "Elektrisches Speicherheizgerät"), ist auch die nebengeordnete Anspruchsvariante mit Magnetstreifen nicht rechtsbeständig. Es erübrigt sich folglich die Behandlung der Frage nach der Ausführbarkeit der technischen Lehre und gegebenenfalls der Patentierbarkeit dieser Anspruchsvariante.

Folglich war die Beschwerde gegen den Widerruf des Patents durch das Deutsche Patent- und Markenamt aus den aufgezeigten Gründen zurückzuweisen.

Grimm Dr. Schmitt Bertl Schuster Bb






BPatG:
Beschluss v. 17.01.2002
Az: 17 W (pat) 58/00


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