Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Januar 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 37/02

(BPatG: Beschluss v. 29.01.2003, Az.: 32 W (pat) 37/02)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 11 - vom 13. Dezember 2001 aufgehoben.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für Haushalts- und Küchenmaschinen und -geräte (soweit in Klasse 07 enthalten), insbesondere elektrische Küchenmaschinen und -geräte einschließlich Zerkleinerungsgeräte, Rühr- und Knetgeräte, Preßgeräte, Entsafter, Saftzentrifugen, Mahlgeräte, Schneidegeräte, elektromotorische Werkzeuge, Dosenöffner, Messerschleifgeräte sowie Maschinen und Geräte zur Bereitung von Getränken und/oder Speisen;

elektrische Müllentsorgungsgeräte einschließlich Müllzerkleinerer und Müllverdichter;

Geschirrspülmaschinen; elektrische Maschinen und Geräte zur Behandlung von Wäsche- und Kleidungsstücken einschließlich Waschmaschinen, Wäscheschleudern, Bügelpressen, Bügelmaschinen;

elektrische Reinigungsgeräte für den Haushalt einschließlich, elektrische Fensterputzgeräte und elektrische Schuhputzgeräte und Staubsauger;

Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 07 enthalten, insbesondere Schläuche, Rohre, Staubfilter und Staubfilterbeutel, alle für Staubsauger;

elektrische Apparate und Instrumente soweit in Klasse 09 enthalten, insbesondere elektrische Bügeleisen, Fernbedienungs-, Signal- und Steuergeräte für Haushalts- und Küchenmaschinen und -geräte;

bespielte und unbespielte maschinenlesbare Datenträger für Haushaltsgeräte; elektrische Ausgabegeräte für Getränke oder Speisen, Verkaufsautomaten; Datenverarbeitungsgeräte und Datenverarbeitungsprogramme für die Steuerung und Bedienung von Haushaltsgeräten;

Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 09 enthalten;

Heizungs-, Dampferzeugungs- und Kochgeräte, insbesondere Herde, Back-, Brat-, Grill-, Toast-, Auftau- und Warmhaltegeräte, Tauchsieder, eigenbeheizte Kochtöpfe, Mikrowellengeräte, Tee- und Kaffeemaschinen; Kühlgeräte, insbesondere auch Gefriergeräte, Geräte zur Eisbereitung sowie von Speiseeis; Trockengeräte, insbesondere auch Wäschetrockner, Wäschetrockenmaschinen, Händetrockner, Haartrockengeräte;

Lüftungsgeräte, insbesondere Ventilatoren, Dunstfilter, Dunstabzugsgeräte und Dunstabzugshauben, Klimaapparate sowie Geräte zur Verbesserung der Luftgüte, Luftbefeuchter; Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, insbesondere auch Armaturen für Dampf-, Luft- und Wasserleitungsanlagen, Warmwassergeräte, Speicherwassererhitzer und Durchlaufwassererhitzer;

Geschirrspülbecken; Wärmepumpen;

Speiseeismaschinen;

Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 11 enthaltenist die Wortmarkefamily & co.

Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Als Begründung wurde angeführt, dass die Marke auf eine im Vordergrund stehende Sachangabe und zwar auf "Waren für die Familie u.dgl., Waren rund um die Familie und alles, was damit zusammenhängt" enthält.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist darauf hin, dass mit "family & co" nichts Konkretes und Eindeutiges über eine so gekennzeichnete Ware ausgesagt werde.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Marke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl BGH, BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Die von der Marke beanspruchten Waren richten sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Selbst, wenn man unterstellt, dass diese "family" mit "Familie" übersetzen können, so findet sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Gesamtmarke "family & co" als im Vordergrund beschreibend verstanden wird. Für den von der Markenstelle angenommenen Begriffsinhalt derart, dass "family" die gekennzeichneten Waren als solche für "Haus und Familie" im Gegensatz zu Bedürfnissen einer gewerblichen Verwendung unterscheidet, können keine Tatsachen festgestellt werden, die dies belegen würden. Jedenfalls der Zusatz "& co" zum Begriff "family" bewirkt, dass mit dem Markenbegriff nichts in eindeutiger Weise beschrieben wird, da unklar bleibt, was denn genau zur "Familie" hinzukommt oder hinzugedacht werden soll.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Verkehr die Wortfolge "family & co" - beispielsweise wegen einer Verwendung durch viele Anbieter - nicht mehr als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht. Bei einer Eingabe des Markenbegriffs in übliche Suchmaschinen des Internets (z.B. Google am 28. Januar 2003) konnte für die gesamte Wortfolge im einschlägigen Warenbereich überhaupt kein Treffer festgestellt werden. Ohne zusätzliche Anhaltspunkte verbietet dies die Annahme, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Wortfolge stets nicht als Unterscheidungsmittel verstehen.

b) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Wie oben dargestellt, lässt sich weder dem Markenbegriff "family & co", noch seiner deutschen Übersetzung "Familie und mehr" eine eindeutige Angabe entnehmen, welches Merkmal hier konkret bezeichnet wird.

Winkler Sekretaruk Bayerbr/Ko






BPatG:
Beschluss v. 29.01.2003
Az: 32 W (pat) 37/02


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