Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 25. Februar 1994
Aktenzeichen: 6 U 173/93

(OLG Köln: Urteil v. 25.02.1994, Az.: 6 U 173/93)

Der Titel "die Geschäftsidee" für eine wirtschaftsorientierte Zeitschrift ist als besondere Bezeichnung einer Druckschrift auch ohne Verkehrsgeltung schutzfähig i.S. von § 16 Abs. 1 UWG. Er ist verwechselbar mit der Bezeichnung "i.... Geschäftsidee" bzw. "im... Geschäftsideen für eine Zeitschrift vergleichbaren Genres; die zusätzliche Verwendung des Titels eines von der Beklagten seit Jahren vertriebenen Wirtschaftsmagazins "I..." wirkt der Gefahr der Verwechslung nicht signifikant entgegen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. April 1993 verkündete Urteil der 1. Kam mer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 11 O 40/93 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte über die Verurteilung des Landgerichts hinaus zusätzlich verurteilt wird, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an den Mitgliedern des Vorstands der Beklagten, zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei der Kennzeichnung ihrer Druckschriften der Bezeichnungen "..." und/oder "..." zu bedienen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer der Beklagten: 50.000,00 DM

Tatbestand

Der Kläger vertreibt seit 1976 die Zeitschrift "XXX". Diese

Zeitschrift erscheint zweimonatlich und wird im Abonnement

vertrieben. Als Beilage erscheint dazu seit Juni 1989 das "XXX".

Wegen der Einzelheiten der Gestaltung dieser Zeitschriften wird auf

die mit der Klageschrift als Anlage K 1 zu den Akten gereichten

Originaldruckwerke des Klägers Bezug genommen.

Die Beklagte verlegt seit 1980 das Wirtschaftsma- gazin "XXX".

Mit Anzeigen im "XXX" (Ausgabe 1/93) und in "XXX" (Ausgabe 1/93)

nahm die Beklagte unter anderem Titelschutz für die

Bezeichnungen

"..." und "..."

in Anspruch. Die Erstausgabe einer Zeitschrift "XXX" war für Mai

1993 geplant. Die von der Be- klagten geplante Zeitschrift soll

höchstens vier- mal im Jahr erscheinen und zu 90 % über den Ein-

zelverkauf vertrieben werden. Wegen der Gestaltung der geplanten

Zeitschrift wird auf die Anlage K 6 zur Klageschrift Bezug

genommen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Ver- wendung der Titel

"XXX" bzw. "XXX" durch die Be- klagte sei gemäß § 16 Abs. 1 UWG

unzulässig, denn diese Titel seien mit den Bezeichnungen "XXX" und

"XXX" der von ihm - dem Kläger - vertriebe- nen Zeitschriften

verwechslungsfähig. Die Titel "XXX" und "XXX" verfügten schon von

Hause aus über hinreichende Unterscheidungskraft und seien damit

"besondere Bezeichnungen" im Sinne von § 16 Abs. 1 UWG. Zudem komme

diesen Titeln auch Verkehrsgeltung zu.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall

der Zu- widerhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM,

ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu

6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, wobei die

Ordnungshaft an den Mit- gliedern des Vorstands der Beklagten zu

vollstrecken ist,

es zu unterlassen, sich im geschäft- lichen Verkehr zu

Wettbewerbszwecken bei der Kennzeichnung ihrer Druck- schriften der

Bezeichnungen "XXX" und/oder "XXX" zu bedienen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die von dem Kläger geltend gemachten

Verwechslungsgefahr in Abrede gestellt und die Ansicht vertreten,

das Wirtschaftsmagazin "XXX" sei gerade in Käuferkreisen, die sich

für wirtschaftliche Angelegenheiten interessierten so bekannt, daß

niemand bei den beanstandeten Titeln annehme, es bestünden

Beziehungen zwischen der Zeitschrift des Klägers und dem von ihr -

der Be- klagten - verlegten Wirtschaftsmagazin.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzli- chen Vortrags

der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils

sowie auf die in erster Instanz von den Parteien gewechselten

Schriftsätze und den dazu zu den Akten gereichten Anlagen Bezug

genommen.

Mit Urteil vom 27. April 1993 hat das Landgericht den von dem

Kläger geltend gemachten Unterlas- sungsanspruch gemäß § 16 Abs. 1

UWG als begründet erachtet und die Beklagte dementsprechend

antrags- gemäß verurteilt. Wegen der Einzelheiten der Ur-

teilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des

Landgerichts verwiesen.

Gegen das ihr am 30. April 1993 zugestellte Urteil hat die

Beklagte am 13. Mai 1993 Berufung einge- legt, die sie nach

Verlängerung der Berufungsbe- gründungsfrist bis zum 14. Juli 1993

am 28. Juni 1993 rechtzeitig begründet hat.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstin- stanzliches

Vorbringen nach Maßgabe der Beru- fungsbegründungsschrift vom 25.

Juni 1993 und des Schriftsatzes vom 29. November 1993, auf die

Bezug genommen wird.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils der 1. Kammer für

Handels- sachen des Landgerichts Bonn vom 27. April 1993 - 11 O

40/93 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückweisen, sowie die Beklagte zusätzlich (näm-

lich hinsichtlich der Schreibweise) zur Unterlassung der Titel

"XXX" und/oder "XXX" zu verurteilen.

Der Kläger wiederholt und vertieft ebenso wie die Beklagte

seinen Vortrag aus der ersten Instanz. Insoweit wird auf die

Berufungserwiderung des Klä- gers vom 2. November 1993

verwiesen.

Sämtliche von den Parteien zu den Akten gereich- ten Anlagen

waren Gegenstand der mündlichen Ver- handlung.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen

Erfolg.

Das Unterlassungsbegehren des Klägers ist gem. § 16 Abs. 1 UWG

begründet. Die beanstandeten Titel der Beklagten sind geeignet,

Verwechslungen mit dem prioritätsälteren Titel des Klägers "XXX" zu

begründen.

Der Titel des Klägers "XXX" ist als besondere Be- zeichnung

einer Druckschrift schutzfähig im Sinne von § 16 Abs. 1 UWG. Dabei

ist in Óbereinstimmung mit dem Landgericht davon auszugehen, daß

dieser Titel schon von Natur aus Unterscheidungskraft besitzt, denn

er ist bestimmt und geeignet, die Druckschrift des Klägers von

anderen Werken zu un- terscheiden.

Prägend für den Titel des Klägers ist nach des- sen maßgeblichen

Gesamteindruck der Bestandteil "XXX", denn im übrigen besteht der

Titel nur noch aus dem - nichtssagenden - und dem Hinweis "XXX"

zugeordneten Artikel "die". Bei dem Bestandteil "XXX" handelt es

sich zwar um einen Begriff aus der Umgangssprache. Er bezeichnet

jedoch von Hause aus nicht Druckschriften, wird somit im Streitfall

auf einen ihm an sich nicht zukommenden Gegenstand übertragen (vgl.

dazu BGH GRUR 1980/247, 248 "Capital-Service"). Der Begriff "XXX"

hat keinen eindeutigen Inhalt, sondern läßt mehrere Interpre-

tationen zu, wie z.B. "Idee oder Konzept für eine

Unternehmungsgründung/Existenzgründung" oder aber "Idee für

sonstige wirtschaftliche Betätigungen". Er verlangt somit nach

Konkretisierung, welche Art von "Geschäft" gemeint ist. Als

Bestandteil eines Zeitschriftentitels ist daher der Begriff "XXX"

schon aus diesem Grund geeignet, die Phantasie des Lesers über den

möglichen Inhalt der so bezeich- neten Druckschrift anzuregen und

sich deshalb bei dem Leser entsprechend einzuprägen.

Hinzu kommt, daß der Bestandteil "XXX" von dem Kläger nicht rein

beschreibend verwendet wird und auch deshalb von Hause aus geeignet

ist, zur Kennzeichnung der Zeitschrift im Sinne von § 16 Abs. 1 UWG

zu dienen. Die Zeitschrift des Klägers beinhaltet nicht nur eine

Aufzählung von Ideen für Existenzgründungen, sondern ebenfalls

Hinweise zu Steuerfragen, zur EDV und Werbung, zum Franchising

sowie zu anderen Bereichen zur Optimierung bereits bestehender

Unternehmen. Diese Themenbereiche ste- hen aber mit einer "XXX" im

eigentlichen Sinne nicht in einem derartigen Zusammenhang, daß der

Leser des Titels des Klägers diese Themen zwangs- läufig als Inhalt

der Zeitschrift erwartet.

Ist danach der Titel des Klägers "XXX" schon von Hause aus

unterscheidungskräftig, um seinen Schutz gem. § 16 Abs. 1 UWG zu

begründen, bedarf es kei- ner Prüfung, ob ihm auch Schutzfähigkeit

nach die- ser Vorschrift kraft Verkehrsgeltung zukommt.

Die von der Beklagten in Anspruch genommenen

streitgegenständlichen Zeitschriftentitel sind mit dem von dem

Kläger verwandten - prioritätsälte- ren - Titel "XXX" nach dem

Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen

verwechselbar.

Diese Gefahr ergibt sich daraus, daß die beanstan- deten

Bezeichnungen der Beklagten den den Titel des Klägers prägenden

Bestandteil "XXX" enthal- ten und ihr Gesamteindruck von diesem

Hinweis entscheidend bestimmt werden. Zwar ist mit der Beklagten

davon auszugehen, daß der Bestandteil "XXX" der Titel der Beklagten

ungeachtet seiner Schreibweise in Groß- oder Kleinbuchstaben vom

Leser bemerkt und beachtet wird. Es handelt sich hierbei um einen

phantasievollen, einprägsamen Namen für eine Zeitschrift, der zudem

mit dem Titel des seit 1980 von der Beklagten herausgege- benen

Wirtschaftsmagazins "XXX" identisch ist. Der Hinweis "XXX" steht

darüber hinaus am Anfang der streitbefangenen Bezeichnungen der

Beklagten und mag auch deshalb die Aufmerksamkeit des Lesers auf

sich ziehen. Der Hinweis "XXX" bzw. "XXX" steht dagegen am Ende der

Titel und scheint aus diesem Grund sowie durch seine Länge (4

Silben bzw. bei "XXX" sogar 5 Silben gegenüber dem zweisilbigen

Wort "XXX") zunächst als weniger geeignet, sich bei dem Verkehr als

Bezeichnung der geplanten Zeitschrift der Beklagten

einzuprägen.

Dennoch ist davon auszugehen, daß der Hinweis "XXX" bzw. "XXX"

die beanstandeten Titel der Beklagten nach ihrer Gesamtwirkung

maßgeblich mitbestimmt. Dies zeigt sich darin, daß der an-

gesprochene Verbraucher auf den Titelbestandteil "XXX" zur

Individualisierung der Zeitschrift der Beklagten nicht verzichten

kann, da erst dieser Bestandteil die notwendige Unterscheidung

dieser Druckschrift von anderen Werken schafft. Verlangt der Leser

am Kiosk die Zeitschrift "XXX" bzw. "- XXX" und vernachlässigt

dabei den Titelbestandteil "XXX" bzw. "XXX", erhält er nämlich das

von der Beklagten herausgegebene Wirtschaftsmagazin "XXX", nicht

aber die Zeitschrift "XXX". Nur der Hinweis "XXX" individualisiert

somit die geplante Zeit- schrift der Beklagten und zwingt selbst

denjenigen Verbraucher, der das Magazin "XXX" nicht kennt, diesen

Titelbestandteil zu beachten und sich als Namen des Werks

einzuprägen. Hierzu ist dieser Hinweis "XXX" auch geeignet.

Insoweit kann auf die entsprechenden Ausführungen zum Titel des

Klägers verwiesen werden, zumal der Begriff "XXX" auch bei der von

der Beklagten geplanten Zeitschrift keine rein den Inhalt des Werks

beschreibende Funktion hat, denn die Zeitschrift der Beklagten

weist im wesentlichen dieselben Themenkreise wie die Zeit- schrift

des Klägers auf. Es ist daher davon auszugehen, daß der Bestandteil

"XXX" den bzw. die beanstandeten Titel der Beklag- ten entscheidend

mitprägt und mitbestimmt, unab- hängig davon, ob der Verkehr aus

den vorstehend angeführten Erwägungen dahin tendieren wird, den

Titel der Beklagten auf "XXX" abzukürzen (vgl. da- zu BGH GRUR

1988/638, 639 "Hauer's Auto-Zeitung"); eine Abkürzung der

beanstandeten Titel der Beklag- ten zu "XXX" bzw. "XXX" liegt

jedenfalls nicht nahe.

Wegen der Identität des Bestandteils "XXX" der Titel der

Beklagten mit dem die Bezeichnung des Klägers allein prägenden

Hinweis "XXX" sowie der bereits erwähnten im wesentlichen

übereinstimmen- den Themenkreise der Zeitschriften beider Parteien

und der Identität der von ihnen damit angesproche- nen Leserkreise

wird jedoch zumindest ein nicht unbeachtlicher Teil dieser

Verkehrskreise beide Titel klanglich, bildlich sowie nach dem von

den Titeln vermittelten Sinngehalt verwechseln. Diejenigen

Verbraucher, die nur das Wirtschafts- magazin "XXX" kennen, nicht

aber die Zeitschrift des Klägers, werden die beanstandeten Titel

der Beklagten dahin verstehen, daß "XXX" nunmehr - wie auch andere

Zeitschriften und Zeitungen - ein Son- dermagazin herausgibt. Die

Verbraucher aber, denen sowohl das Magazin "XXX" als auch die

Zeitschrift des Klägers "XXX" bekannt ist, werden angesichts der

beanstandeten Bezeichnungen für die geplante Zeitschrift der

Beklagten meinen, die Zeitschrift "XXX" werde nunmehr unter dem

Dach des Verlags, der das Wirtschaftsmagazin "XXX" herausgibt er-

scheinen und trage deshalb nunmehr die Bezeichnung "XXX" bzw. "XXX"

oder auch "XXX" bzw. "XXX". Dieses Verständnis der Verbraucher wird

zusätzlich dadurch gefördert, daß es nicht ungewöhnlich ist, wenn

Zeitschriften neben dem Haupttitel weitere Titel herausbringen, wie

sich auch am Beispiel der Beklagten zeigt, die neben dem Magazin

"XXX" die Herausgabe einer Zeitschrift mit den beanstandeten Titeln

plant. Hinzu kommt, daß es bislang keine Zeitschrift gab, die eine

mit der Zeitschrift des Klägers vergleichbare Bezeichnung trug und

vergleichbare Themen angesprochen hat, der Kläger vielmehr seit

1976 zunächst über viele Jahre bis 1993 allein auf diesem

besonderen Marktsegment tätig war. Selbst wenn daher dem Titel der

Zeit- schrift des Klägers von Natur aus nur geringe

Kennzeichnungskraft zukommen sollte - die von der Klägerin

vorgetragenen Umsatzzahlen und Werbeauf- wendungen sind von der

Beklagten bestritten wor- den -, ist danach bei einem nicht

unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise von einer

Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Titel im weiteren

Sinne auszugehen.

Die von der Beklagten angeführten Unterschiede der Titel der

Parteien sowie die Abweichungen bei der Aufmachung, der Bewerbung

und dem Vertrieb der streitbefangenen Zeitschriften sind nicht

geeig- net, dieser Verwechslungsgefahr ausreichend entge-

genzuwirken. Dies gilt selbst unter Berücksichti- gung der

Tatsache, daß der Verkehr bei Zeitungen und Zeitschriften seit

langem gewöhnt ist, daß ähnlich klingende Titel auf dem Markt sind,

und er infolgedessen auch auf geringe Unterschiede der Titel achtet

(vgl. dazu Baumbach/Hefermehl, Wett- bewerbsrecht, 17. Aufl., § 16

UWG Rn. 127 m.w.N.).

Daß der Bestandteil "XXX" bzw. "XXX" in den geplanten Titeln der

Beklagten ungeeignet ist, die aufgezeigte Verwechslungsgefahr der

sich gegen- überstehenden Titel bzw. Zeitschriften auszuräu- men,

ergibt sich bereits aus den vorstehenden Er- wägungen.

Unerheblich ist ebenfalls, daß es im Titel der Zeitschrift des

Klägers heißt "XXX", während in den Titeln der Beklagten der

Hinweis "XXX" ohne bestimmten Artikel verwendet wird, evtl. sogar

als Hinweis "XXX". Aus der Sicht des Verkehrs handelt es sich

hierbei um nebensächliche Abweichungen, die an der Identität der

für beide Titel maßgeb- lichen Bestandteile "XXX" nichts ändern und

sich zwanglos daraus erklären, daß "XXX" nunmehr unter dem Dach von

"XXX" herausgegeben wird.

Daß die Zeitschrift des Klägers alle 2 Monate erscheint, die

geplante Zeitschrift der Beklagten jedoch nur jedes 1/4 Jahr

erscheinen soll, begrün- det eher eine Àhnlichkeit beider

Zeitschriften, als daß dadurch erhebliche Unterschiede entstehen;

beide Zeitschriften erscheinen danach nämlich nicht monatlich, wie

dies für einen großen Teil der Zeitschriften üblich ist, sondern in

größeren Zeitabständen. Der Vertrieb der Zeitschrift des Klägers

ausschließlich im Abonnement, steht der aufgezeigten

Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ebenfalls nicht entgegen. Der

Verbraucher, der die Zeitschrift des Klägers von einem Abonnement

her kennt oder von der Klägerin im Rahmen der Bewer- bung

angeschrieben worden ist, wird vielmehr an- nehmen, nunmehr sei

"XXX" am Kiosk zu erhalten. Er wird folglich die Zeitschrift

zukünftig am Kiosk erwerben und sich aufgrund dieser Verwechslung

der Zeitschriften der Parteien der Beklagten zuwenden (was zudem

den Vorteil hat, daß er keine Abonne- mentverpflichtung eingehen

muß).

Schließlich lassen sich die Unterschiede beider Zeitschriften in

ihrer Aufmachung und in der Form ihrer Bewerbung ebenfalls aus der

Sicht des Verkehrs ohne weiteres damit erklären, daß "XXX" nunmehr

in einem anderen Verlag, nämlich dem Ver- lag des

Wirtschaftsmagazins "XXX", erscheint und infolgedessen gewisse

Ànderungen im Àußeren der Zeitschrift und bei ihrer Bewerbung

vorgenommen worden sind.

Der Beklagten war danach die Verwendung der bean- standeten

Titel gem. § 16 Abs. 1 UWG in sämtlichen von dem Kläger

angegriffenen Formen einschließlich der erstmals in der

Berufungsinstanz beanstandeten und im Tenor dieses Urteils

wiedergegebenen Formen zu untersagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck- barkeit ergeht

gem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Beschwer der Beklagten war gem. § 546 Abs. 2 ZPO

festzusetzen und entspricht dem Wert des Unterliegens der Beklagten

im Rechtsstreit.






OLG Köln:
Urteil v. 25.02.1994
Az: 6 U 173/93


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