Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Juni 2000
Aktenzeichen: 27 W (pat) 166/99

(BPatG: Beschluss v. 06.06.2000, Az.: 27 W (pat) 166/99)

Tenor

1. Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Mai 1999 ist wirkungslos.

2. Kosten werden nicht auferlegt.

Gründe

Der Senat nimmt den Schriftsatz der Bevollmächtigten des Markeninhabers vom 20. April 2000 zum Anlaß, die Rechtsfolge der Widerspruchsrücknahme (nochmals) klarzustellen und sich zur Frage einer Kostenauferlegung zu äußern.

1. Da Widerspruch gegen die Eintragung der Marke 397 59 346 aus zwei Marken - nämlich 1 178 622 und 1 182 078 - erhoben worden war, wird davon ausgegangen, daß die im Schriftsatz der Widersprechenden an das Deutsche Patent- und Markenamt vom 6. April 2000 enthaltene Widerspruchsrücknahme sich auf beide Widerspruchsmarken bezieht. Hierdurch hat das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache seine Erledigung gefunden, was den Beteiligten bereits mit Verfügung vom 18. April 2000 mitgeteilt worden ist. Wenn dort allerdings auf den "Widerspruch aus der Marke 397 59 346", dh die Registrierungsnummer der jüngeren Marke, abgestellt worden ist, so handelt es sich um einen bedauerlichen Bezeichnungsfehler, der hiermit richtiggestellt wird. Rechtsfolge der Widerspruchsrücknahme ist die Wirkungslosigkeit des zuvor in der Sache ergangenen Beschlusses der Markenstelle (vgl BGH BlPMZ 1998, 367 "Puma"). Die entsprechende Feststellung erfolgt gemäß MarkenG § 82 Abs 1 Satz 1 iVm ZPO § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 im Interesse der Rechtsklarheit.

2. Unabhängig davon, ob der Markeninhaber eine Kostenauferlegung zu Lasten der Widersprechenden bereits beantragt (oder den Antrag lediglich angekündigt) hat, ist der Senat nicht gehindert, über die Kostenfrage von Amts wegen zu entscheiden. Was die Kosten des patentamtlichen Verfahrens anbetrifft, so scheidet eine Kostenüberbürdung nach MarkenG § 63 Abs 1 bereits deshalb aus, weil der Markeninhaber den von einer Kostenauferlegung absehenden Beschluß der Markenstelle nicht mit der Beschwerde (oder Anschlußbeschwerde) angefochten hat. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ist MarkenG § 71 Abs 1 Satz 1, wonach das Bundespatentgericht die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen kann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Grundsatz im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren, einschließlich des Beschwerdeverfahrens, ist allerdings - wie sich aus MarkenG § 71 Abs 1 Satz 2 und § 63 Abs 1 Satz 3 ergibt -, daß jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt und daß es für eine Abweichung hiervon stets besonderer Umstände bedarf (vgl zum - inhaltlich übereinstimmenden - früheren Recht BGH BlPMZ 1973, 23 "Lewapur"). Derartige besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, ausnahmsweise der Widersprechenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen, sind für den Senat aber nicht ersichtlich. Es war das selbstverständliche Recht der Widersprechenden, ihre Marke mit den dafür zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht zu verteidigen. Zwar mögen die Widersprüche angesichts der konkreten Sach- und Rechtslage von Anfang an wenig Erfolg versprechend gewesen sein, als offensichtlich aussichtslos oder gar rechtsmißbräuchlich können sie aber nicht angesehen werden. Auch daß sich die Widersprechende durch Widerspruchsrücknahme gleichsam freiwillig in die Lage der Unterliegenden begeben hat, stellt nach der gesetzlichen Regelung (MarkenG § 71 Abs 4) im vorliegenden Verfahren - anders als etwa nach ZPO § 515 Abs 3 Satz 1 - keinen Grund für eine Kostenauferlegung dar.

Nur der Vollständigkeit halber soll auf die vom Markeninhaber weiterhin angesprochene Frage der Streitwertfestsetzung eingegangen werden. Eine solche kennt das markenrechtliche Beschwerdeverfahren schon deshalb nicht, weil die Gerichtsgebühr pauschaliert und regelmäßig vom beschwerdeführenden Beteiligten zu entrichten ist. Sofern - entgegen dem Wortlaut - die Festsetzung des Gegenstandswerts nach BRAGO § 10 Abs 1 und 2 gemeint sein sollte, besteht für einen Antrag des Markeninhabers selbst mangels Kostenauferlegung kein Rechtsschutzinteresse. Sofern die Bevollmächtigten des Markeninhabers einen entsprechenden Antrag im eigenen Namen noch stellen sollten, wäre voraussichtlich der Regelgegenstandswert von zZ 20000,00 DM festzusetzen (vgl BPatGE 40, 147).

Hellebrand Friehe-Wich Viereck Mr/Hu






BPatG:
Beschluss v. 06.06.2000
Az: 27 W (pat) 166/99


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