Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Mai 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 55/99

(BPatG: Beschluss v. 10.05.2000, Az.: 32 W (pat) 55/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Beim Deutschen Patentamt ist die Bezeichnung

"Country"

für

"Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Veranstaltung von Ausstellungen und Messen für kulturelle und Unterrichtszwecke; Organisation und Veranstaltung von Kongressen und Tagungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften"

zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patentamts hat nach vorangegangener Beanstandung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung mangels Unterscheidungskraft und wegen eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Abs 1 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Nach ihrer Ansicht handelt es sich bei der angemeldeten Marke in bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen um eine unmittelbar beschreibende Angabe. Auch werde das Wort "Country" in vielfältiger Weise vom Verkehr als Hinweis auf "Land, ländlich" weitgehend verstanden und benötigt.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, "Country" sei kein Gattungsbegriff, vielmehr liege darin nur ein Anklang an eine Stilrichtung der Mode. "Country" stehe in keiner Weise für die Art und Beschaffenheit der Erbringung der Dienstleistung "Veranstaltung von Messen und Ausstellungen". Deshalb sei die Wortmarke nicht unmittelbar beschreibend, mithin unterscheidungskräftig und für die Dienstleistungen auch nicht freihaltungsbedürftig.

Die Anmelderin beantragt, die Beschlüsse vom 20. Mai 1997 und 29. September 1998 aufzuheben.

Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Amtsakte 396 14 058.0 Bezug genommen.

II Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG), in der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet, da § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung entgegenstehen.

Zu Recht ist die Markenstelle davon ausgegangen, daß sich den inländischen Verkehrskreisen der Bedeutungsgehalt der Bezeichnung "Country" ohne weiteres im Sinn von "Land, Gegend, Heimat" erschließt. Denn diese Bezeichnung gehört zum Grundwortschatz der englischen Sprache (Weiss, Grund- und Aufbauwortschatz, 1998, S 32). In dieser Bedeutung ist das Wort der Allgemeinheit auch durch Begriffe wie "Country-Music", "Country-Look" oder "Country-Style" bekannt.

Da der Verkehr die angemeldete Bezeichnung mithin ohne weiteres in ihrer Bedeutung verstehen wird, liegt der Gedanke an einen Sachhinweis auf Inhalt und Thema der Veranstaltungen und der damit zusammenhängenden Dienstleistungen nahe. Die angemeldete Bezeichnung bedarf entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht zwingend eines Zusatzes, um darauf hinweisen zu können, daß die beanspruchten Dienstleistungen sich mit dem Thema "Country" befassen. Die Kombinationsmöglichkeit des Begriffs "Country" mit den verschiedensten Begriffen der Umgangssprache wie "Musik", "Look" oder "Stil" belegt, daß dieser Bezeichnung eine eigenständige Bedeutung im Sinne von "Land, ländlich" zukommt. Wird der Begriff "Country" somit in unterschiedlichen Bereichen in der gleichen Bedeutung verwandt, wird der Verkehr in Verbindung mit den jeweiligen Dienstleistungen auch ohne Zusatz erkennen, daß es sich um einen Sachhinweis auf dieses Motto handelt.

Demgemäß wird der inländische Verkehr in "Country" nicht ein Betriebskennzeichen sehen, so daß die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zu verneinen ist.

Darüber hinaus ist die angemeldete Bezeichnung auch freihaltungsbedürftig im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Die Bezeichnung ist in ihrer beschreibendenden Bedeutung nahezu unbegrenzt verwendbar, so daß sie von der Eintragung ausgeschlossen ist, weil sie zur Beschreibung von Inhalt und Themen der beanspruchten Dienstleistungen dienen kann (vgl BGH GRUR 1996, 770 "MEGA"). Die Mitbewerber der Anmelderin, zu denen insbesondere andere Organisatoren von Ausstellungen und Messen zählen, müssen in der Lage sein, ungehindert von Zeichenrechten Dritter mit dem Wort "Country" zu werben.

Die Beschwerde der Anmelderin war deshalb zurückzuweisen.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde, die die Anmelderin auch angeregt hat, bestand gemäß § 83 Abs 2 MarkenG kein Anlaß, da der Senat nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht und der Schwerpunkt der vorliegenden Entscheidung vornehmlich im tatsächlichen Bereich liegt.

Dr. Fuchs-Wissemann Sekretaruk Klante E.






BPatG:
Beschluss v. 10.05.2000
Az: 32 W (pat) 55/99


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