Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Juli 2005
Aktenzeichen: 32 W (pat) 336/03

(BPatG: Beschluss v. 20.07.2005, Az.: 32 W (pat) 336/03)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. April 2003 und vom 13. Oktober 2003 aufgehoben

Gründe

I Die Anmeldung der Wortmarkecountry life & gardenfür "sportliche und kulturelle Aktivitäten" hat die Markenstelle zurückgewiesen, weil die angemeldete Marke beschreibe, dass es sich um Veranstaltungen auf dem Land oder in Gärten handle. "Countrylife" bedeute "Landleben".

Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, die angemeldete Bezeichnung habe keinen eindeutigen Sinn.

Sie beantragt sinngemäß, die Beschlüsse vom 15. April 2003 und vom 13. Oktober 2003 aufzuheben und die Marke einzutragen.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II Die zulässige Beschwerde hat im Ergebnis Erfolg.

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schließt Marken von der Eintragung aus, die ausschließlich aus Angaben bestehen, welche u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die angemeldete Bezeichnung eignet sich hierzu nicht.

Selbst in der Übersetzung "Landleben und Garten" gibt die angemeldete Marke keinen eindeutigen und damit freihaltungsbedürftigen Hinweis auf sportliche und kulturelle Aktivitäten, zumal jeglicher Hinweis auf die betroffene Sportart bzw. die dargebotene Kultur fehlt.

Die angegriffene Marke ist damit nicht beschreibend und im Übrigen in ihrer Gesamtheit auch kein gebräuchlicher Begriff und keine gebräuchliche Wortfolge, so dass auch Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben ist.

"Country life" verstehen die Verbraucher im Zusammenhang mit Veranstaltungen, bei denen dies nicht beschreibend ist, zwar als Assoziationen weckende Aussage, aber noch entscheidungserhebliche Kreise werden darin auch ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft finden.

Viereck Kruppa Dr. Albrecht Hu






BPatG:
Beschluss v. 20.07.2005
Az: 32 W (pat) 336/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0fa018252e0b/BPatG_Beschluss_vom_20-Juli-2005_Az_32-W-pat-336-03


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 20.07.2005, Az.: 32 W (pat) 336/03] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 12:32 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
OLG Hamm, Urteil vom 17. Januar 2006, Az.: 4 U 118/05BPatG, Beschluss vom 20. Juli 2005, Az.: 32 W (pat) 234/03LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Mai 2012, Az.: L 19 AS 449/12 BBAG, Beschluss vom 16. August 2011, Az.: 1 ABR 22/10BPatG, Beschluss vom 29. Januar 2003, Az.: 32 W (pat) 259/01BPatG, Beschluss vom 30. September 2010, Az.: 15 W (pat) 38/08OLG Köln, Beschluss vom 19. März 2007, Az.: 2 U 126/06LG Bonn, Beschluss vom 30. Juni 2003, Az.: 10 0 200/03LG Cottbus, Urteil vom 23. August 2011, Az.: 11 O 73/11BPatG, Beschluss vom 18. Mai 2000, Az.: 25 W (pat) 162/99