Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. November 2004
Aktenzeichen: 24 W (pat) 176/04

(BPatG: Beschluss v. 09.11.2004, Az.: 24 W (pat) 176/04)

Tenor

Die Beschwerde der Markeninhaber gilt als nicht eingelegt.

Gründe

I.

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluß vom 1. Juni 2004 durch einen Angestellten des höheren Dienstes die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 399 33 697 "HANSA CONSULT" wegen des Widerspruchs aus der prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke 551 382 "HAN-SA" angeordnet und den Widerspruch im übrigen zurückgewiesen. Dieser Beschluß ist den Vertretern der Inhaber der angegriffenen Marke am 14. Juni 2004 zugestellt worden.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaber ist dem Deutschen Patent- und Markenamt am 14. Juli 2004 per Fax zugegangen. Die Beschwerdegebühr wurde auf dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt jedoch erst am 15. Juli 2004 gutgeschrieben.

Die Inhaber der angegriffenen Marke beantragen sinngemäß, ihnen hinsichtlich der versäumten Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Zur Begründung tragen sie vor, die Überweisung der Beschwerdegebühr sei ausreichend früh vor Fristablauf am 14. Juli 2004 veranlaßt worden. Wenn aus bankinternen Gründen die Überweisungsdauer länger als üblich gewesen sei, könne dies nicht zu Lasten der Markeninhaber gehen.

Die Widersprechende hat sich im Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht geäußert und keine Anträge gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Im Hinblick auf die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr war gemäß §§ 66 Abs 2, 82 Abs 1 Satz 3 MarkenG iVm § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs 2 Pat-KostG festzustellen, daß die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.

1. Nach §§ 66 Abs 2, 82 Abs 1 Satz 3 MarkenG iVm § 6 Abs 1 Satz 1 PatKostG war die Beschwerdegebühr im vorliegenden Fall bis zum 14. Juli 2004, einem Mittwoch, zu zahlen. Im Falle von Überweisungen gilt als Einzahlungstag der Tag, an dem der Betrag auf dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutschen Patent- und Markenamt gutgeschrieben wird (§ 2 Nr. 2 Pat-KostZV). Da die Gutschrift erst am 15. Juli 2004 erfolgte, war die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr versäumt mit der Rechtsfolge, daß die Beschwerde als nicht eingereicht gilt (§ 6 Abs 2 PatKostG).

2. Der Wiedereinsetzungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil die Inhaber der angegriffenen Marke nicht ohne Verschulden gehindert waren, die genannte Frist einzuhalten (§ 91 Abs 1 MarkenG). Die Markeninhaber haben keine schlüssigen Tatsachen vorgetragen, die ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist begründen könnten. Abgesehen davon, daß es einer Glaubhaftmachung der vorgetragenen Tatsachen bedarf (§ 91 Abs. 3 Satz 2 MarkenG), die hier nicht einmal ansatzweise versucht wurde, ergibt sich aus dem Vorbringen nicht, daß die Markeninhaber bzw. deren Vertreter (§ 82 Abs. 1 MarkenG iVm §§ 51 Abs. 2, 85 Abs 2 ZPO) kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Die bloße Aussage: "Die Überweisung der Beschwerdegebühr wurde diesseits ausreichend früh vor Ablauf der Frist am 14.07.2004 veranlasst." ist viel zu allgemein. Nach § 676a Abs 2 Satz 2 Nr 2 BGB hat das beauftragte überweisende Kreditinstitut inländische Überweisungen in Inlandswährung (soweit es sich nicht um interne Überweisungen gemäß § 676a Abs 2 Satz 2 Nr 3 BGB handelt) binnen einer Ausführungsfrist von längstens drei Bankgeschäftstagen auf das Konto des Begünstigten zu bewirken (vgl. etwa Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 91 Rn 16; BPatG 30 W (pat) 151/03, Zusammenfassung veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). Die Markeninhaber bzw. deren Vertreter mußten daher berücksichtigen, daß die Überweisung erst in drei Tagen ausgeführt sein würde, und deshalb diese Überweisung mindestens drei Arbeitstage vor Fristablauf veranlassen. Ob dies geschehen ist, läßt der Vortrag der Markeninhaber aber völlig offen und ist bereits aus diesem Grund nicht geeignet, ein fehlendes Verschulden an der Fristversäumnis zu begründen. Nachdem die mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2004 seitens der Markeninhaber erbetene Frist von zwei Wochen zur weiteren Glaubhaftmachung einer unverschuldeten Fristversäumnis ungenutzt verstrichen ist, muß festgestellt werden, daß die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.

Dr. Ströbele Dr. Hacker Guth Bb






BPatG:
Beschluss v. 09.11.2004
Az: 24 W (pat) 176/04


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