Sozialgericht Karlsruhe:
Beschluss vom 25. August 2011
Aktenzeichen: S 8 AS 5502/10

(SG Karlsruhe: Beschluss v. 25.08.2011, Az.: S 8 AS 5502/10)

In Verfahren um die Erteilung einer Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 117 SGB XII, § 60 SGB II) ist der halbe Regelstreitwert angemessen (Anschluss an die Streitwertkataloge der Sozial- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit; Abweichung von BSG, Urteil vom 24.02.2011, B 14 AS 87/09 R).

Tenor

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG. Das Gericht orientiert sich dabei an Abschnitt C, VII Nr. 2 des Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit. Dieser empfiehlt für Verfahren, in denen es - wie hier - um die Erteilung einer Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 117 SGB XII, § 60 SGB II) geht, die Hälfte des Regelstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG. Zwar hat das Bundessozialgericht für ein solches Verfahren den vollen Regelstreitwert zugrundegelegt (Urteil vom 24.02.2011, B 14 AS 87/09 R). Eine Begründung, warum von der Empfehlung des Streitwertkatalogs und damit auch von der dort in Bezug genommenen obergerichtlichen Rechtsprechung abgewichen wird, fehlt jedoch. Da der Streitwertkatalog dazu beitragen soll, die Maßstäbe der Festsetzung des Streitwerts zu vereinheitlichen und die Entscheidungen der Gerichte vorhersehbar zu machen. (Abschnitt A Nr. 4 des Streitwertkatalogs, Hervorhebungen im Original), schließt sich das Gericht der nicht weiter begründeten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht an. Für einen (weiterhin) niedrigen Streitwert spricht dabei auch der Gedanke einer Kontinuität der Rechtsprechung. Bereits Nr. 40.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 1996 - der von Nr. 41 des Streitwertkatalogs 2004 in Bezug genommen worden ist - sah für Verfahren, in denen es um die Erteilung einer Auskunft nach § 116 BSHG ging, den halben Auffangwert vor und wurde auch bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 10 BRAGO bzw. § 33 RVG berücksichtigt (ausdrücklich etwa Bay. VGH, Beschluss vom 14.09.2000, 12 C 00.2670 nach Beschwerde gegen eine höhere Wertfestsetzung). Hinzu kommt, dass derartige Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei waren (vgl. etwa Happ in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Aufl. 1998, § 188 Rn. 4; HappHHaopoBay. VGH, Beschluss vom 17.03.2003, 12 ZB 02.2678). Der Zuständigkeitswechsel von der Verwaltungs- zur Sozialgerichtsbarkeit hat daher ohnehin zu einer Verteuerung dieser Verfahren geführt. Es besteht kein Grund, dies noch zu verstärken, indem die Zugrundelegung des halben Regelstreitwerts bei der Ermessensausübung nach § 52 Abs. 1 GKG auch ohne Vorliegen besonderer Umstände und ohne Begründung aufgegeben wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, soweit über die Kosten des Verfahrens entschieden wird (§ 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG i.V.m. § 158 Abs. 2 VwGO).






SG Karlsruhe:
Beschluss v. 25.08.2011
Az: S 8 AS 5502/10


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