Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Juni 2000
Aktenzeichen: 9 W (pat) 29/99

(BPatG: Beschluss v. 21.06.2000, Az.: 9 W (pat) 29/99)

Tenor

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

G r ü n d e:

I.

Der Anmelder meldete am 14. März 1998 eine Erfindung mit der Bezeichnung "Schwerkraftmotor" zum Patent an und stellte gleichzeitig den Prüfungsantrag. Außer zwei Blatt Zeichnungen waren der Anmeldung lediglich Angaben zum Kraftstoffverbrauch eines PKW der Marke Ford Taunus sowie zum Unglück der Fähre Estonia beigefügt. Mit Verfügung der Prüfungsstelle 11.13 des Deutschen Patentamts vom 13. August 1998 wurden vorschriftsmäßige Unterlagen (Patentanspruch, Beschreibung, Zeichnung) angemahnt. Daraufhin teilte der Anmelder durch Schreiben vom 26. August 1998 u. a. mit, den Auftrag zum Schwerkraftmotor habe sein Volksschullehrer vor ungefähr dreißig Jahren erteilt. Er habe die vorgelegte Zeichnung mit einer Tusche gezeichnet, die er am 23. Januar 1998 in Arnsberg gekauft habe. Außerdem schlug er einen persönlichen Termin vor. Da der Anmelder der Aufforderung zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen nicht nachkam, wurde er durch Bescheid der Prüfungsstelle für Klasse F 03 G des Deutschen Patentamts vom 19. Oktober 1998 nochmals ausdrücklich auf die maßgeblichen Vorschriften hingewiesen. Außerdem wurden in dem Bescheid Zweifel an der Patentfähigkeit der Erfindung geäußert. Im Anschluß an eine schriftliche Einlassung des Anmelders vom 23. Dezember 1998, die sich u. a. mit Hubschrauberabstürzen und Fehlern bei Verkehrsflugzeugen beschäftigt, erging Zurückweisungsbeschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 03 G vom 18. Januar 1999. Begründet wurde die Zurückweisung mit dem Fehlen eines Patentanspruchs (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG). Angesichts der Anmeldeunterlagen, des Standes der Technik und wegen des fachmännischen Könnens bestehe keine Möglichkeit für eine erfolgreiche Weiterverfolgung der Anmeldung.

Gegen diesen Beschluß legte der Anmelder Beschwerde ein und stellte sinngemäß den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den vorgelegten Unterlagen zu erteilen.

Zur Begründung macht der Antragsteller u. a. geltend, er habe den erbetenen persönlichen Termin nicht erhalten. Sein Schwerkraftmotorprinzip gebe im Unterschied zu anderen eine Leistung ab, habe jedoch möglicherweise ein Kühlproblem. Daher könne es als Ofen dienen.

Mit Zwischenbescheid des Senats vom 27. April 2000 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, daß nach Aktenlage im Hinblick auf die von der Prüfungsstelle genannten Mängel mit einer Zurückweisung der Beschwerde zu rechnen sei. Auf diesen Zwischenbescheid übersandte der Antragsteller mit Schreiben vom 8. Mai 2000 Angaben, die seine Schulzeit, von ihm erworbene Führerscheine sowie (möglicherweise) seinen Einsatz in Lokomotiven und als Flugzeugpilot betreffen. Außerdem war dem Schreiben die im vorliegenden Verfahren herausgegebene Offenlegungsschrift beigefügt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.

Da der Anmelder trotz wiederholter Aufforderung keinen Patentanspruch, aus dem sich sein Schutzbegehren zweifelsfrei ergibt, vorgelegt hat, hat die Prüfungsstelle wegen Fehlens dieses Formerfordernisses die Anmeldung gemäß § 48 Satz 1 i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG zu Recht zurückgewiesen. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Anmelder keine Unterlagen, die als Grundlage für eine Patenterteilung dienen könnten, übermittelt.

Der Anmelder kann seine Beschwerde auch nicht darauf stützen, daß ihn die Prüfungsstelle nicht - seinem Wunsch entsprechend - zu einer mündlichen Anhörung geladen hat. Das Verfahren der Patenterteilung ist grundsätzlich schriftlich durchzuführen. Auf Antrag des Anmelders muß ein Anhörungstermin nur durchgeführt werden, wenn es sachdienlich ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 PatG). Da die Behebung bloßer Formmängel nicht Aufgabe von Anhörungsterminen ist, braucht einem Antrag auf Anhörung nicht stattgegeben zu werden, wenn die anschließende Zurückweisung der Anmeldung auf das Vorhandensein solcher Mängel gestützt wird.

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BPatG:
Beschluss v. 21.06.2000
Az: 9 W (pat) 29/99


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