Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Oktober 2004
Aktenzeichen: 24 W (pat) 152/03

(BPatG: Beschluss v. 26.10.2004, Az.: 24 W (pat) 152/03)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Januar 2003 aufgehoben, soweit die Markenanmeldung 302 24 193.0 für die Waren "Zeitschriften, Magazine, Zeitungen" zurückgewiesen worden ist.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnung TIMEZONE ist als Marke für zahlreiche Waren der Klassen 3, 9, 14, 16, 18 und 25 zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung teilweise, nämlich für die Waren

"Uhren, Armbanduhren; Abreißkalender; Broschüren; Bücher, Druckereierzeugnisse; Drucksachen, Zeitpläne; Kalender, Karten; Zeitschriften, Magazine; Postkarten, Prospekte; Zeitungen"

zurückgewiesen, weil die Bezeichnung "TIMEZONE" insoweit als beschreibende Angabe einem Freihaltebedürfnis unterliege und auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise. Das der englischen Sprache entnommene Markenwort "TIMEZONE" bedeute soviel wie "Zeitzone" und sei für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlich. Die angemeldete Marke eigne sich insoweit als beschreibende Angabe für die vorgenannten Waren, welche entweder die verschiedenen Zeitzonen zur Anzeige bringen oder sich inhaltlich mit den Zeitzonen der Erde befassen könnten.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Seiner Auffassung nach ist die Bedeutung der angemeldeten Marke wegen ihres englischsprachigen Charakters schon nicht für jedermann erfaßbar. Im übrigen beschreibe das Wort "TIMEZONE" bzw. "Zeitzone" lediglich einen geographischen Sachverhalt, nämlich die Einteilung der Welt in verschiedene Zeitzonen, nicht aber die beschwerdegegenständlichen Waren. Eine konkrete Produktbezeichnung liege daher nicht vor.

Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nur teilweise begründet. Die Markenstelle hat die Anmeldung für die beschwerdegegenständlichen Waren überwiegend zu Recht wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren (oder Dienstleistungen) eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen Wortmarken u.a. dann dem Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft, wenn sie im Hinblick auf die beanspruchten Waren (oder Dienstleistungen) einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt aufweisen (vgl. BGH GRUR 2003, 1050 "Cityservice"; GRUR 2003, 342, 343 "Winnetou"). Das ist hier in Bezug auf die Waren

"Uhren, Armbanduhren; Abreißkalender; Broschüren; Bücher, Druckereierzeugnisse; Drucksachen, Zeitpläne; Kalender, Karten; Postkarten, Prospekte"

der Fall.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, bedeutet das der englischen Sprache entnommene Markenwort "TIMEZONE" soviel wie "Zeitzone". Da es sich um ein Wort des englischen Grundwortschatzes handelt, ist der genannte Sinngehalt für weite Teile des Verkehrs ohne weiteres verständlich (vgl. hierzu schon RGZ 117, 215, 221 "Eskimo Pie" sowie Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 115 m.w.N.).

Bei den von der Zurückweisung betroffenen Waren "Uhren, Armbanduhren; Broschüren; Druckereierzeugnisse; Drucksachen, Zeitpläne; Karten; Postkarten, Prospekte" kann es sich jeweils um solche handeln, welche die verschiedenen Zeitzonen der Erde zur Anzeige bringen bzw. graphisch darstellen können. Die angemeldete Marke weist insoweit einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt auf, der ihrer Auffassung als individuelle Herkunftskennzeichnung entgegensteht (vgl. für Uhren und Armbanduhren BPatG, Beschl. v. 14. 4.1999, 29 W (pat) 241/98 "Timezone"; zu Zeitzonen-Karten s. die Anlage zum angefochtenen Beschluß der Markenstelle).

Auch "Kalender" und "Abreißkalender" können naheliegenderweise Angaben und Informationen zu den verschiedenen Zeitzonen enthalten.

Bei den des weiteren zurückgewiesenen "Büchern" schließlich kommt die angemeldete Marke als inhaltsbeschreibender Titel in Betracht, so daß auch insoweit die erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen ist (vgl. hierzu Ströbele/Hacker, aaO, § 8 Rn. 158 und § 5 Rn. 102 m.w.N.).

Die vom Anmelder angeführte "Bravo"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 2001, 1148) steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Diese Entscheidung ist zu dem Schutzhindernis der üblich gewordenen Produktbezeichnung (Art. 3 Abs. 1 Buchst. d Markenrechts-Richtlinie/§ 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) ergangen. Darum geht es vorliegend nicht.

Auch der in der mündlichen Verhandlung erörterte Disclaimer, wonach der Anmelder gegebenenfalls bereit gewesen wäre, Waren, die unterschiedliche Zeitzonen darstellen, beschreiben oder erklären, von der Anmeldung auszunehmen (vgl. hierzu auch Schriftsatz vom 11.10.2004, Bl. 3), hätte der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen können, weil derartige Ausnahmevermerke nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wegen der damit verbundenen Rechtsunsicherheit unzulässig sind (EuGH GRUR 2004, 674, 679 (Nr. 114-117) "Postkantoor").

Eine andere Sichtweise ist jedoch im Hinblick auf die ebenfalls zurückgewiesenen periodischen Druckschriften (Zeitschriften, Magazine, Zeitungen) angezeigt. Es erscheint fernliegend, daß sich solche Periodika ausschließlich oder auch nur vorwiegend mit den verschiedenen Zeitzonen der Erde befassen. Denkbar ist allenfalls, daß mit der Bezeichnung "TIMEZONE" insoweit angedeutet wird, daß in diesen Periodika Berichte aus den verschiedenen Zeitzonen (im Sinne der entsprechenden geographischen Gebiete) der Erde zusammengestellt sind. Dieser (mögliche) Zusammenhang wird durch die angemeldete Marke jedoch eher vagephantasievoll angedeutet als konkret beschrieben, so daß für diese Waren auch nicht von einem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgegangen werden kann.

In dem genannten Umfang war der angefochtene Beschluß daher aufzuheben, während der weitergehenden Beschwerde der Erfolg versagt bleiben mußte.

Dr. Hacker Guth Kirschneck Bb






BPatG:
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Az: 24 W (pat) 152/03


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