Bundespatentgericht:
Urteil vom 31. März 2010
Aktenzeichen: 5 Ni 35/09

(BPatG: Urteil v. 31.03.2010, Az.: 5 Ni 35/09)

Tenor

I. Das europäische Patent 1 214 813 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 214 813 (Streitpatent), das am 25. August 2000 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 199 43 058 vom 9. September 1999 angemeldet worden ist.

Das in deutscher Sprache veröffentlichte Streitpatent, das beim Deutschen Patentund Markenamt unter der Nummer 500 09 659 geführt wird, betrifft ein Verfahren und System zur Datenübertragung von Inhaltsdaten. Es umfasst 18 Ansprüche, die nach der teilweisen Aufrechterhaltung im Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt gemäß der neu veröffentlichten Patentschrift EP 1 214 813 B2 folgenden Wortlaut haben:

1. Verfahren zur Übertragung von Informations-Inhaltsdaten an eine Vielzahl von Endgeräten mit den folgenden Schritten:

a) Bereitstellen (S1) von Informations-Inhaltsdaten und Informations-Beschreibungsdaten in einem Speicher von mindestens einer Informationsanbieter-Station (1, 2);

b) Laden (S2) der Informations-Inhaltsdaten und der Informations-Beschreibungsdaten in einen Speicher einer zentralen Informations-Weiterleitungs-Station (7);

c) Erzeugen (S3) eines Informations-Inhaltsdatenblocks basierend auf den geladenen Informations-Inhaltsdaten und eines Informations-Beschreibungsdatenblocks basierend auf den geladenen Informations-Beschreibungsdaten in der zentralen Informations-Weiterleitungsstationd) Verknüpfen (S4) des Informations-Inhaltsdatenblocks und des Informations-Beschreibungsdatenblocks zu einem Übertragungs-Datenblock;

e) Übertragen (S5) des Übertragungs-Datenblocks von der zentralen Informations-Weiterleitungsstation (7) an eine Vielzahl von Endgeräten (15-19), wobei mit dem über ein Übertragungsnetz (9) an die Endgeräte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist, das in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie ein Internet-Browser, aktiviert.

2.

Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Übertragungs-Datenblock in dem Endgerät (15-19) mittels des Informations-Beschreibungs-Datenblocks auf seine Relevanz für das Endgerät geprüft wird.

3.

Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass ein als relevant erkannter Übertragungs-Datenblock in einem Zwischenspeicher des Endgerätes (15-19) abgespeichert wird und durch einen Endgerätbenutzer aufrufbar ist.

4.

Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Informations-Beschreibungs-Datenblock Informationsdatensätze bezüglich des geografischen Gültigkeitsraumes, des Gültigkeitszeitraumes, des Datenformats, der Kodierungsweise bzw. Verschlüsselung, der Art und des Typs des übertragenen Informations-Inhalts-Datenblocks enthält.

5.

Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Laden (S2) der Informations-Inhaltsdaten und der Informations-Beschreibungsdaten abhängig von einem Anforderungssignal erfolgt, das von der zentralen Weiterleitungsstation (7) an die Informationsanbieter-Station (1, 2) gesendet wird.

6.

Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Laden (S2) der Informationsinhalts-Daten und der Informations-Beschreibungsdaten automatisch in regelmäßigen, einstellbaren Zeitabständen erfolgt.

7.

Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Übertragen (S5) des Übertragungs-Datenblocks bzw. -blöcke von der Informations-Weiterleitungsstation (7) an die Endgeräte (15-19) automatisch in regelmäßigen einstellbaren Zeitabständen erfolgt.

8.

Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Übertragen (S5) der Übertragungs-Datenblocks bzw. -blöcke von der Informations-Weiterleitungsstation (7) gleichzeitig an eine Vielzahl von Endgeräten (15-19) über ein Verteilnetz erfolgt.

9.

Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der bzw. die Übertragungs-Datenblöcke verschlüsselt übertragen werden.

10.

Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Information-Beschreibungs-Datenblock Verschlüsselungsund Beschreibungsdaten enthält, die die Art der Verschlüsselung des Übertragungs-Datenblocks angeben.

11.

Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Entschlüsselungsdaten zu Entschlüsselung des Übertragungs-Datenblocks von der Informationsanbieter-Station (1, 2) an das Endgerät (15-19) übertragen werden.

12.

Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Informations-Inhalts-Daten und die Information-Beschreibungsdaten von der zentralen Informations-Weiterleitungsstation (7) über ein erstes Übertragungsnetz (5) geladen werden und der Übertragungs-Datenblock an die Vielzahl von Endgeräten (15-19) über ein zweites Übertragungsnetz (9) übertragen wird.

13.

InformationsÜbertragungssystem mit:

mindestens einer Informationsanbieterstation (1, 2) zur Bereitstellung von Informations-Inhaltsdaten und Informations-Beschreibungsdaten; einem ersten Übertragungsnetz (5) zur Übertragung der Informations-Inhaltsdaten und der Informations-Beschreibungsdaten; einer zentralen Informations-Weiterleitungsstation (7), die einen Speicher zum Abspeichern der übertragenen Daten und eine Berechnungseinrichtung zum Erzeugen eines Informations-Inhaltsdatenblocks basierend auf den Informations-Inhaltsdaten, zum Erzeugen eines Informations-Beschreibungsdatenblocks basierend auf den übertragenen Informations-Beschreibungsdaten und zum Verknüpfen des Informations-Inhaltsdatenblocks bzw. -blöcke mit dem Informations-Beschreibungsdatenblocks bzw. -blöcke zu einem Übertragungs-Datenblock aufweist, und einem zweiten Übertragungsnetz (9) zur gleichzeitigen Übertragung des Übertragungs-Datenblocks bzw. -blöcke an eine Vielzahl von Endgeräten (15-19), wobei mit dem über das Übertragungsnetz (9) an die Endgeräte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist, das in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie ein Internet-Browser, aktiviert.

14.

Informationsübertragungssystem nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass das erste Übertragungsnetz (5) ein Festnetz ist.

15.

Informationsübertragungssystem nach Anspruch 14, dadurch gekennzeichnet, dass das erste Übertragungsnetz (5) das Internet ist.

16.

Informationsübertragungssystem nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass das zweite Übertragungsnetz (9) ein zellular aufgebautes Funknetz ist.

17.

Informationsübertragungssystem nach einem der Ansprüche 13-16, dadurch gekennzeichnet, dass die Endgeräte (15-19) Mobilfunkstationen sind.

18.

Informationsübertragungssystem nach Anspruch 17, dadurch gekennzeichnet, dass die Endgeräte (15-19) über ein drittes Übertragungsnetz mit den Informationsanbieter-Stationen (1, 2) zur Übertragung von Entschlüsselungsprogrammen verbunden sind.

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, da er nicht neu sei, zumindest sich aber für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Sie beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:

-Anlage N 11: Recommendation GSM 03.41, Version 7.1.0

(07.99)

-Anlage N 12: EP 0 748 135 A2

-Anlage N 13: WO 99/16277 A2

-Anlage N 14: DE 198 16 575 A1

-Anlage N 15: WO 98/02007 A1

-Anlage N 19: US 5 905 865

-Anlage N 20: GSM Standard-Dokument 07.05, ETSI TS 100 585 V7.0.1

-Anlage N 21: GSM Standard-Dokument 03.38, ETSI TS 100 900 V7.2.0 sowie auf die weiteren Unterlagen N 1 bis N 10 und N 22, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 1 214 813 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Hilfsweise verteidigt sie das Patent in den Fassungen der Hilfsanträge 1 und 2, deren Ansprüche 1 und 11 (Hilfsantrag 1) bzw. 1 und 12 (Hilfsantrag 2) folgenden Wortlaut haben:

Hilfsantrag 1 1. Verfahren zur Übertragung von Informations-Inhaltsdaten an eine Vielzahl von Endgeräten mit den folgenden Schritten:

a) Bereitstellen (S1) von Informations-Inhaltsdaten und Informations-Beschreibungsdaten in einem Speicher von mindestens einer Informationsanbieter-Station (1, 2);

b) Laden (S2) der Informations-Inhaltsdaten und der Informations-Beschreibungsdaten in einen Speicher einer zentralen Informations-Weiterleitungs-Station (7), wobei das Laden (S2) der Informations-Inhaltsdaten und der Informations-Beschreibungsdaten:

-abhängig von einem Anforderungssignal, das von der zentralen Weiterleitungsstation (7) an die Informationsanbieter-Station (1, 2) gesendet wird, erfolgt; oder -automatisch durch die mindestens eine Informationsanbieter-Station (1, 2) in regelmäßigen, einstellbaren Zeitabständen erfolgt;

c) Erzeugen (S3) eines Informations-Inhaltsdatenblocks basierend auf den geladenen Informations-Inhaltsdaten und eines Informations-Beschreibungsdatenblocks basierend auf den geladenen Informations-Beschreibungsdaten in der zentralen Informations-Weiterleitungsstation;

d) Verknüpfen (S4) des Informations-Inhaltsdatenblocks und des Informations-Beschreibungsdatenblocks zu einem Übertragungs-Datenblock;

e) Übertragen (S5) des Übertragungs-Datenblocks von der zentralen Informations-Weiterleitungsstation (7) an eine Vielzahl von Endgeräten (15-19), wobei mit dem über ein Übertragungsnetz (9) an die Endgeräte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist, das in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie ein Internet-Browser, aktiviert.

11. InformationsÜbertragungssystem mit:

mindestens einer Informationsanbieterstation (1, 2) zur Bereitstellung von Informations-Inhaltsdaten und Informations-Beschreibungsdaten;

einem ersten Übertragungsnetz (5) zur Übertragung der Informations-Inhaltsdaten und der Informations-Beschreibungsdaten;

einer zentralen Informations-Weiterleitungsstation (7), die einen Speicher zum Abspeichern der übertragenen Daten und eine Berechnungseinrichtung zum Erzeugen eines Informations-Inhaltsdatenblocks basierend auf den Informations-Inhaltsdaten, zum Erzeugen eines Informations-Beschreibungsdatenblocks basierend auf den übertragenen Informations-Beschreibungsdaten und zum Verknüpfen des Informations-Inhaltsdatenblocks bzw. -blöcke mit dem Informations-Beschreibungsdatenblocks bzw. -blöcke zu einem Übertragungs-Datenblock aufweist, wobei das Abspeichern der übertragenen Daten abhängig von einem Anforderungssignal, das von der zentralen Weiterleitungsstation (7) an die Informationsanbieter-Station (1, 2) gesendet wird; oder automatisch durch die mindestens eine Informationsanbieter-Station (1, 2) in regelmäßigen, einstellbaren Zeitabständen erfolgt; und einem zweiten Übertragungsnetz (9) zur gleichzeitigen Übertragung des Übertragungs-Datenblocks bzw. -blöcke an eine Vielzahl von Endgeräten (15-19), wobei mit dem über das Übertragungsnetz (9) an die Endgeräte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist, das in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie ein Internet-Browser, aktiviert.

Hilfsantrag 2 1. Verfahren zur Übertragung von Informations-Inhaltsdaten an eine Vielzahl von Endgeräten mit den folgenden Schritten:

a) Bereitstellen (S1) von Informations-Inhaltsdaten und Informations-Beschreibungsdaten in einem Speicher von mindestens einer Informationsanbieter-Station (1, 2);

b) Laden (S2) der Informations-Inhaltsdaten und der Informations-Beschreibungsdaten in einen Speicher einer zentralen Informations-Weiterleitungs-Station (7);

c) Erzeugen (S3) eines Informations-Inhaltsdatenblocks basierend auf den geladenen Informations-Inhaltsdaten und eines Informations-Beschreibungsdatenblocks basierend auf den geladenen Informations-Beschreibungsdaten in der zentralen Informations-Weiterleitungsstation, wobei der Informations-Beschreibungs-Datenblock Informationsdatensätze bezüglich des geografischen Gültigkeitsraumes, des Gültigkeitszeitraumes, des Datenformats, der Kodierungsweise bzw. Verschlüsselung, der Art und des Typs des übertragenen Informations-Inhalts-Datenblocks enthält;

d) Verknüpfen (S4) des Informations-Inhaltsdatenblocks und des Informations-Beschreibungsdatenblocks zu einem Übertragungs-Datenblock;

e) Übertragen (S5) des Übertragungs-Datenblocks von der zentralen Informations-Weiterleitungsstation (7) an eine Vielzahl von Endgeräten (15-19), wobei mit dem über ein Übertragungsnetz (9) an die Endgeräte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist, das in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie ein Internet-Browser, aktiviert.

12. InformationsÜbertragungssystem mit:

mindestens einer Informationsanbieterstation (1, 2) zur Bereitstellung von Informations-Inhaltsdaten und Informations-Beschreibungsdaten;

einem ersten Übertragungsnetz (5) zur Übertragung der Informations-Inhaltsdaten und der Informations-Beschreibungsdaten;

einer zentralen Informations-Weiterleitungsstation (7), die einen Speicher zum Abspeichern der übertragenen Daten und eine Berechnungseinrichtung zum Erzeugen eines Informations-Inhaltsdatenblocks basierend auf den Informations-Inhaltsdaten, zum Erzeugen eines Informations-Beschreibungsdatenblocks basierend auf den übertragenen Informations-Beschreibungsdaten und zum Verknüpfen des Informations-Inhaltsdatenblocks bzw. -blöcke mit dem Informations-Beschreibungsdatenblocks bzw. -blöcke zu einem Übertragungs-Datenblock aufweist, wobei der Informations-Beschreibungs-Datenblock Informationsdatensätze bezüglich des geografischen Gültigkeitsraumes, des Gültigkeitszeitraumes, des Datenformats, der Kodierungsweise bzw. Verschlüsselung, der Art und des Typs des übertragenen Informations-Inhalts-Datenblocks enthält, undeinem zweiten Übertragungsnetz (9) zur gleichzeitigen Übertragung des Übertragungs-Datenblocks bzw. -blöcke an eine Vielzahl von Endgeräten (15-19), wobei mit dem über das Übertragungsnetz (9) an die Endgeräte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist, das in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie ein Internet-Browser, aktiviert.

Bezüglich der Ansprüche 2 bis 10 und 12 bis 16 des Hilfsantrages 1 sowie bezüglich der Ansprüche 2 bis 11 und 13 bis 17 des Hilfsantrages 2 wird auf die Akten (Anl. zum Protokoll) verwiesen.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig, zumindest in einer der hilfsweise beschränkten Fassungen.

Gründe

Die Klage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 lit. a EPÜ i. V. m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig und begründet.

I. Zum Hauptantrag

(aufrecht erhaltene Fassung gemäß der EP 1 214 813 B2)

1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und ein System zur Datenübertragung von Inhaltsdaten. Wie in der neuen europäischen Patentschrift EP 1 214 813 B2 zutreffend angegeben, werden Informationen zunehmend multimedial als Text, Bild, Sprache, Musik, Video usw. durch Informationsanbieter zur Verfügung gestellt. Im weltumspannenden Internet (World Wide Web) werden multimedial aufbereitete Informationen mit Hilfe der Seitenbeschreibungssprache HTML als miteinander verknüpfte multimediale Dokumente angeboten. Die einzelnen Seiten bzw. Dokumente der Anbieter werden normalerweise von Punkt zu Punkt, d. h. von dem jeweiligen Informationsanbieter direkt zu einem Endgerät übertragen. Der Benutzer eines Endgerätes, beispielsweise eines Computers oder eines mobilen Telefons, muss, um an für ihn interessante Informationen zu gelangen, die Verbindung zu dem Informationsanbieter aufbauen und die von ihm gewünschte Information abfragen. Der Aufbau der Verbindung zu dem lnformationsanbieter ist für den Benutzer des Endgerätes mühevoll und kostet ihn Zeit. Darüber hinaus erfolgt der Verbindungsaufbau und die Übertragung der Informationslnhaltsdaten auf Anforderung des Endgerätbenutzers hin, d. h. oft zu Tageszeiten an denen die Übertragung der Informationslnhaltsdaten besonders kostspielig ist. Ein weiterer Nachteil besteht darin, dass der Endgerätbenutzer nicht an allen zur Verfügung gestellten Informationen der Informationsanbieter interessiert ist, sondern lediglich an den für ihn relevanten Informationen. Der Endgerätbenutzer muss somit eine Selektion der vom lnformationsanbieter zur Verfügung gestellten Informationen durchführen. Diese Selektion bzw. Auswahl ist für den Endgerätbenutzer ebenfalls mühevoll und zeitraubend.

Die Streitpatentschrift EP 1 214 813 B2, vgl. Spalte 1, Zeile 1 bis Spalte 2, Zeile 15, verweist vor diesem Hintergrund auf die Druckschriften resp. Standards DE 197 30 363 A1, WO 99/16226 A1, Recommendation GSM 03.41 Version 7.1.0 (entsprechend Anlage N 11), EP 0 849 923 A1, Recommendation GSM 02.03 Version ETS 300 502 September 1994, WO 99/16277 A2 (entsprechend Anlage N13) und Recommendation GSM 04.12 Version 7.0.0. Aus den Druckschriften DE 197 30 363 A1 und WO 99/16226 A1 ist die Übertragung von Informationen aus dem Internet an Endgeräte bekannt. Aus der Recommendation GSM 03.41 Version 7.1.0 (N11) ist ein so genannter CBS-Dienst (Cell Broadcast Service) bekannt, der es erlaubt, eine Anzahl allgemeiner Nachrichten unbestätigt zu allen Empfängern innerhalb einer bestimmten Region zu übertragen. Die EP 0 849 923 A1 beschreibt ein Verfahren und ein System, um während eines niedrigen Verkehrsaufkommens Teilnehmern Telekommunikationsdienste zur Verfügung zu stellen. In der Recommendation GSM 02.03 Version ETS 300 502 September 1994 werden Teledienste empfohlen, die von einem GSM Netzwerk in Verbindung mit anderen Netzwerken unterstützt werden sollen. Die WO 99/16277 A2 (Anlage N13) befasst sich mit Multicast in einem Mobilfunknetz. Die Recommendation GSM 04.12 Version 7.0.0 beschreibt, wie der Short Message Service Cell Broadcast (SMSCB) von einem Multifunkinterface unterstützt ist.

Die der vorliegenden Erfindung zu Grunde liegende Idee besteht darin, über eine zentrale lnformations-Weiterleitungsstation den Endgerätbenutzern automatisch relevante Informationen zukommen zu lassen, ohne dass die Endgerätbenutzer die Information bei Informationsanbietern abfragen müssen. Der Endgerätbenutzer erhält somit die für ihn relevanten Informationen in einfacher und bequemer Weise. Darüber hinaus können die für den Endgerätbenutzer relevanten Informationen besonders kostengünstig an ihn übertragen werden (Streitpatentschrift Spalte 2, Zeilen 19 bis 34).

Patentanspruch 1 des Streitpatents schlägt dazu ein Verfahren zur Übertragung von Informations-Inhaltsdaten mit folgenden Merkmalen vor (Merkmalsgliederung hinzugefügt entsprechend der Unterlage N 9 der Klägerin):

1a) Verfahren zur Übertragung von lnformationslnhaltsdaten aneine Vielzahl von Endgeräten mit den folgenden Schritten:

1b) Bereitstellen (S1) von lnformationslnhaltsdaten und lnformations-Beschreibungsdaten in einem Speicher von mindestenseiner lnformationsanbieter-Station (1, 2);

1c) Laden (S2) der Informationslnhaltsdaten und der lnformations-Beschreibungsdaten in einen Speicher einer zentralen Informations-Weiterleitungs-Station (7);

1d) Erzeugen (S3) 1da) eines lnformationslnhaltsdatenblocks basierend auf den geladenen Informationslnhaltsdaten und 1db) eines lnformations-Beschreibungsdatenblocks basierend auf den geladenen lnformations-Beschreibungsdatenin der zentralen lnformations-Weiterleitungsstation 1e) Verknüpfen (S4) des lnformationslnhaltsdatenblocks und des lnformations-Beschreibungsdatenblocks zu einem Übertragungs-Datenblock;

1f) Übertragen (S5) des Übertragungs-Datenblocks von der zentralen lnformations-Weiterleitungsstation (7) an eine Vielzahl von Endgeräten (15-19), 1g) wobei mit dem über ein Übertragungsnetz (9) an die Endgeräte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist, 1h) das in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie einen Internet-Browser, aktiviert.

Patentanspruch 13 des Streitpatents ist gerichtet auf ein InformationsÜbertragungssystem mit folgenden Merkmalen (Merkmalsgliederung hinzugefügt entsprechend der Unterlage N10 der Klägerin):

13a) lnformationsÜbertragungssystem mit:

13b) mindestens einer Informationsanbieterstation (1, 2) zur Bereitstellung von Informationslnhaltsdaten und lnformations-Beschreibungsdaten;

13c) einem ersten Übertragungsnetz (5) zur Übertragung der lnformations-Inhaltsdaten und der lnformations-Beschreibungsdaten;

13d) einer zentralen Informations-Weiterleitungsstation (7), 13e) die zentrale lnformations-Weiterleitungsstation (7) weist 13ea) einen Speicher zum Abspeichern der übertragenen Daten und 13eb) eine Berechnungseinrichtung auf, 13f) die Berechnungseinrichtung 13fa) erzeugt einen lnformationslnhaltsdatenblock basierend auf den Informationslnhaltsdaten und einen lnformations-Beschreibungsdatenblock basierend auf den übertragenen lnformations-Beschreibungsdaten und 13fb) verknüpft den lnformations-Inhaltsdatenblock bzw. -blöcke mit dem Informations-Beschreibungsdatenblock bzw. -blöcke zu einem Übertragungs-Datenblock, wobei 13g) ein zweites Übertragungsnetz (9) zur gleichzeitigen Übertragung des Übertragungs-Datenblocks bzw. -blöcke an eine Vielzahl von Endgeräten (15-19) vorgesehen ist, wobei 13h) mit dem über das Übertragungsnetz (9) an die Endgeräte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist, und 13i) das Ereignis in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie einen Internet-Browser, aktiviert.

2.

Der Senat erachtet als maßgeblichen Fachmann einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit Erfahrung im Bereich der Kommunikationssysteme, insbesondere auch der Mobilfunksysteme, und mit umfassenden Kenntnissen der dabei zum Einsatz gelangenden Netzwerkund Datenverarbeitungstechniken und der diesen Systemen zugrunde liegenden Standards.

3.

Der Senat legt den Patentanspruch 1 und den Patentanspruch 13 auf der Grundlage des Wissens des Fachmanns dahingehend aus, dass gemäß Merkmal 1g, resp. Merkmal 13h, mit dem über ein Übertragungsnetz an die Endgeräteübertragenen Datenblock ein Ereignis dahingehend verknüpft ist, dass damit der Datenblock in seinem übertragenen Zustand vorliegt. Das Aktivieren einer Anwendung gemäß Merkmal 1h, resp. Merkmal 13i, umfasst allgemein das Überführen einer Anwendung in einen "aktiven" Zustand, wobei die Anwendung selbst alle Abläufe umfasst, die auf die Aktivierung hin erfolgen. Die Nennung einer Anwendung "wie ein Internet-Browser" versteht der Fachmann als beispielhaft. Unter den Informations-Inhaltsdaten im Sinne der Patentansprüche versteht der Senat die übertragenen Daten an sich, bspw. Verkehrsinformationen, Zugfahrpläne, etc., die an die Endgeräte übermittelt werden. Die lnformations-Beschreibungsdaten geben an, um welche Informationen es sich bei den lnformationslnhaltsdaten handelt (vgl. Streitpatentschrift EP 1 214 813 B2: Spalte 5, Abschnitte [0040] und [0041]), von diesen Beschreibungsdaten sind nach dem Verständnis des Fachmanns auch Metadaten umfasst, wie sie z. B. bei der Übertragung von Nachrichten per SMS oder Emails in den zugehörigen SMS-Headern oder Email-Headern vorgesehen sind (vgl. dazu auch GRUR 1999, 909-914 -Spannschraube).

4.

Der Gegenstand des so verstandenen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht neu.

a) Aus dem GSM-Standard GSM 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realization of Cell Broadcast Service (CBS)" (Anlage N 11) ist dem Fachmann ein Verfahren zur Übertragung von lnformationslnhaltsdaten an eine Vielzahl von Endgeräten mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bekannt.

Aus dem mit Anlage N 11 vorgelegten Teil der technischen Spezifikation des GSM-Standards, vgl. Seiten 6 bis 7, die Abschnitte 1 und 2, ist ein Verfahren zur Übertragung von lnformationslnhaltsdaten an eine Vielzahl von Endgeräten als bekannt entnehmbar (Merkmal 1a). Der mit Anlage N 11 beschriebene Cell Broadcast Service (CBS) eröffnet die Möglichkeit, an eine Vielzahl von Mobiltelefonen Informationen zu übermitteln. Die Informationen können gemäß der N 11, Seite 25, Zeilen 19-20 bspw. Verkehrsnachrichten sein. Auch können die Informationen, wie auf Seite 29 der Anlage N 11 beschrieben ist, Aktieninformationen, Wetterinformationen, Sportinformationen oder dergleichen sein. Die an die Endgeräte übertragenen Nachrichten umfassen Seiten mit jeweils 88 Oktetten von Daten, von denen die Oktette 7 bis 88 den Inhalt der Nachricht und somit Informations-Inhaltsdaten beschreiben, während die Oktette 1 bis 6 der Beschreibung der Informations-Inhalte dienen und somit Informations-Beschreibungsdaten darstellen, vgl. N 11, Seiten 23 bis 26, Abschnitte 9.3 bis 9.3.2.5, i. V. m. Seite 7, Abschnitt 2. Fünfzehn dieser Nachrichten können zu einer Makronachricht zusammengefasst sein. Jede dieser Makronachrichten hat den gleichen Message-Identifier, der insbesondere die Quelle der Nachricht angibt, und die gleiche Seriennummer, vgl. Seite 7, Abschnitt 2, 2. Absatz. Das Bereitstellen der vorstehend beschriebenen Informations-Inhaltsdaten und Informations-Beschreibungsdaten (bezüglich letzterer zumindest des sogenannten Message Identifiers) erfolgt vorausgehend durch CBEs (Cell Broadcast Entities) und zusammenfassend durch mindestens eine Informationsanbieter-Station CBC (Cell Broadcast Center) unter Nutzung sogenannter Dienstprimitiven (CBC-BSC-Primitives), vgl. N 11, Seiten 7 bis 8, Abschnitt 3, insbesondere Figur 1, i. V. m. Seiten 8 bis 9, Abschnitt 5, und weiter zu den Dienstprimitiven, Seiten 12 bis 13, Abschnitte 9.1 bis 9.1.2, i. V. m. Seite 23, Abschnitt 9.2.19. Dieser Vorgang setzt eine Speicherung voraus (Merkmal 1b).

Die Informationsanbieter-Station CBC übermittelt die CBS-Nachrichten (Informations-Inhaltsdaten und Informations-Beschreibungsdaten) an eine zentrale Informations-Weiterleitungsstation BSC (Base Station Controller) mit Hilfe der vorgenannten Dienstprimitiven, insbesondere mittels eines WRITE-REPLACE Request/Indication, vgl. N 11, Seiten 8 bis 9, Abschnitt 5, und Seite 12 bis 13, Abschnitte 9.1 bis 9.1.2, insbesondere Abschnitt 9.1.2, erster Absatz unter der Tabelle, i. V. m. Seiten 11 und 12, Figuren 2 und 3. In der Informations-Weiterleitungsstation BSC werden die Informations-Inhaltsdaten und Informations-Beschreibungsdaten in einen Speicher derselben geladen, vgl. Seite 9, Abschnitt 6, insbesondere 2. Spiegelstrich (Merkmal 1c). In einem nächsten Schritt interpretiert die Informations-Weiterleitungsstation BSC die ihr von der Informationsanbieter-Station CBC mit den Daten übermittelten Dienstprimitiven, insbesondere den vorgenannten WRITE-REPLACE Request/Indication (vgl. N 11, Seite 10, Abschnitt 9, die ersten beiden Absätze, i. V. m. Seite 13, Abschnitt 9.1.2) dahingehend, dass ein Informations-Inhaltsdatenblock, basierend auf den geladenen Informations-Inhaltsdaten, erzeugt wird, vgl. N 11, Seiten 24 und 26, Abschnitte 9.3.2 (Oktette 788, Content of Message) und 9.3.2.5, und dass des Weiteren ein Informations-Beschreibungsdatenblock, basierend auf den geladenen Informations-Beschreibungsdaten, erzeugt wird, vgl. N 11, Seiten 24 bis 26, Abschnitte 9.3.2 (Oktette 16) und 9.3.2.2 (Merkmale 1d, 1da und 1db). Anschließend werden Informations-Inhaltsdatenblock und Informations-Beschreibungsdatenblock zu einem Übertragungsdatenblock verknüpft, vgl. N 11, die Seiten 23 bis 24, Abschnitte 9.3 und 9.3.2, i. V. m. Seite 10 Abschnitt 9 (Merkmal 1e), und von der -in Bezug auf die Endgeräte zentralen -Informations-Weiterleitungsstation BSC an eine Vielzahl von Endgeräten MS (Mobile Stations) übertragen, vgl. einmal mehr den Standard N 11, Seiten 7 bis 8, Abschnitt 3, Figur 1, Seite 9, Abschnitt 6, Seiten 10 bis 12, Abschnitt 9, 1. Absatz und Figur 3, Seiten 23 bis 24, Abschnitte 9.3 bis 9.3.2 (Merkmal 1f).

Mit dem über ein Übertragungsnetz (hier: ein Mobilfunknetz nach dem GSM-Standard) an die Endgeräte übertragenen Datenblock ist schließlich ein auf die abgeschlossene Übertragung (Zustand) folgendes Ereignis verknüpft, das in einer Verarbeitung der mit dem übertragenen Datenblock empfangenen Daten besteht, bspw. in Form einer Rekonstruktion der mit dem Datenblock übertragenen Nachricht, vgl. N 11, Seiten 9 bis 10, Abschnitt 8 (Merkmal 1g). Das solcherart verknüpfte Ereignis -Verarbeitung der Nachricht -aktiviert in der Folge eine Anwendung gemäß Merkmal 1h. In dem Standard N 11 sind beispielhaft genannt ein Anzeigen der Nachricht (N 11, Seite 7, Abschnitt 2, letzter Absatz, oder Seite 25, erster Absatz), ein Dekomprimieren einer komprimiert übertragenen Nachricht (Seite 27, Abschnitt 9.4) und ein Weiterleiten einer Nachricht an ein externes Gerät (Seite 10, zweiter Spiegelstrich).

b) Die Beklagte hat eingewendet, dass im Kontext mit den Abschnitten [0013] und [0040] der Streitpatentschrift EP 1 214 813 B2 das aus dem Standard N 11 als bekannt entnehmbare Cell Broadcast Center (CBC) nicht zu lesen sei auf die mit Anspruch 1 geforderte Informationsanbieter-Station, und verweist dazu auf N 11, Seite 7, Abschnitt 2, 1. Absatz, und weiter auf Seite 8, Abschnitt 5, 1. und 2. Absatz. Gemäß N 11 würden vielmehr Cell Broadcast Messages (Informations-Inhaltsdaten und Informations-Beschreibungsdaten) durch Cell Broadcast Entities (CBEs) im Sinne einer Informationsanbieter-Station nach dem Streitpatent bereitgestellt. Wie indes oben zu Merkmal 1b des Patentanspruchs 1 dargestellt, werden Informations-Inhaltsdaten und Informations-Beschreibungsdaten zwar unter Mitwirkung -vorausgehend -von CBEs bereitgestellt, das endgültige -zusammenfassende -Bereitstellen erfolgt jedoch durch die Informationsanbieter-Station CBC.

Die Beklagte hat des Weiteren argumentiert, dass es sich bei dem in N 11 beschriebenen Base Station Controller (BSC) nicht um eine zentrale Informations-Weiterleitungsstation gemäß Anspruch 1 handle, nachdem BSCs mehrfach vorgesehen sein und jeweils nur mit einem Cell Broadcast Center (CBC) verbunden seien, N 11, Seiten 8 bis 9, Figur 1 und Abschnitt 6, 1. Absatz. Als eine zentrale Informations-Weiterleitungsstation gemäß Patentanspruch 1 sei somit das Cell Broadcast Center (CBC) zu betrachten. Auch mit dieser Auffassung kann die Beklagte jedoch nicht durchdringen, weil die in dem aus dem Standard N 11 als bekannt entnehmbaren Base Station Controller (BSC) gemäß den Merkmalen 1d, 1da, 1db und 1e erzeugten Datenblöcke, vgl. die oben zu den vorgenannten Merkmalen dargetanen Ausführungen, insbesondere der final gebildete Übertragungs-Datenblock von der in Bezug auf die Endgeräte MS (Mobile Stations) einen zentralen Informations-Weiterleitungsstation BSC an eine Vielzahl von Endgeräten übertragen wird (Merkmal 1f). Auch wird eine Verbindung der solcherart definierten Informations-Weiterleitungsstation BSC mit mehreren Cell Broadcast Centers (CBCs) zumindest nicht ausgeschlossen, nachdem die Cell Broadcast Centers (CBCs) gemäß dem Standard N 11 als ein außerhalb des Mobilfunk-Netzwerks (PLMN) liegender Knoten betrachtet werden, vgl. Seite 8, Abschnitt 5, 1. Absatz, i. V. m. Figur 1, und zumindest vice versa ein Cell Broadcast Center (CBC) mit mehreren Informations-Weiterleitungsstationen BSC verbunden sein kann, vgl. Seite 8, Figur 1.

Auch die in den Abschnitten [0013] und [0040] der Streitpatentschrift EP 1 214 813 B2 dargelegten Sachverhalte stehen den vorstehend aufgezeigten Darlegungen offensichtlich nicht entgegen.

c) Somit ist aus dem GSM-Standard GSM 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realization of Cell Broadcast Service (CBS)" (Anlage N 11) dem Fachmann ein Verfahren zur Übertragung von lnformationslnhaltsdaten an eine Vielzahl von Endgeräten mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bekannt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag kann deshalb nicht als neu gelten.

5. Das InformationsÜbertragungssystem gemäß dem nebengeordneten Patentanspruch 13 nach Hauptantrag ist mangels Neuheit gegenüber dem Stand der Technik nach dem Standard N 11 ebenfalls nicht patentfähig.

a) Anspruch 13 umschreibt - abgesehen von der unterschiedlichen Patentkategorie - den gleichen Sachverhalt wie Anspruch 1.

b) Ein InformationsÜbertragungssystem mit den Merkmalen 13a, 13b, 13d, 13e und 13ea, 13h und 13i ist aus dem GSM-Standard GSM 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realization of Cell Broadcast Service (CBS)" (Anlage N 11) als bekannt entnehmbar, vgl. die Ausführungen oben unter den Abschnitten I. 4a) und I. 4b) bzgl. der den vorgenannten Merkmalen entsprechenden Merkmale 1a bis 1c und 1g bis 1h des Patentanspruchs 1.

Zur Durchführung der mit den Merkmalen 13f, 13fa und 13fb des Patentanspruchs 13 geforderten Erzeugung von Datenblöcken (Informations-Inhaltsdatenblock, Informations-Beschreibungsdatenblock und Übertragungsdatenblock) gemäß den Verfahrenschritten 1d, 1da, 1db und 1e des Patentanspruchs 1 setzt der Fachmann eine Berechnungseinrichtung in der zentralen Informations-Weiterleitungsstation voraus. Eine solche ist auch aus dem Standard N 11 als bekannt entnehmbar, vgl. Seite 9, Abschnitt 6, insbesondere 1., 5. und 6. Spiegelstrich, i. V. m. den Seiten 23 bis 26, Abschnitte 9.3 bis 9.3.2.5 (Merkmal 13eb).

Ein erstes und ein zweites Übertragungsnetz gemäß den Merkmalen 13c resp. 13g des Patentanspruchs 13 entnimmt der Fachmann ebenfalls dem Standard N 11, vgl. Seite 8, Figur 1 und Spiegelstriche darunter. Das erste Übertragungsnetz (in Figur 1, Seite 8, mit 2 bezeichnet) beruht auf einer Spezifikation, die zwischen den Betreibern der Informationsanbieter-Station CBC und den Mobilfunk-Betreibern abgesprochen wird (vgl. Seite 8, Figur 1, 2. Spiegelstrich mit Verweis auf Seite 12, Abschnitt 9.1), das zweite Übertragungsnetz (in Figur 1, Seite 8, mit 3 und 4 bezeichnet) ist ein Mobilfunknetz nach dem GSM-Standard.

c) Somit ist aus dem GSM-Standard GSM 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realization of Cell Broadcast Service (CBS)" (Anlage N 11) dem Fachmann ein InformationsÜbertragungssystem mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 13 nach Hauptantrag bekannt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 13 nach Hauptantrag kann deshalb ebenfalls nicht als neu gelten.

6. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 und dem nicht patentfähigen nebengeordneten Patentanspruch 13 nach Hauptantrag kann das Streitpatent insgesamt im aufrecht erhaltenen Umfang keinen Bestand haben, nachdem auch ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der angegriffenen abhängigen Ansprüche 2 bis 12 und 14 bis 18 weder geltend gemacht wurde, noch für den Senat ersichtlich ist (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 -X ZR 131/02, GRUR 2007, 309 -Schussfädentransport).

II. Zum Hilfsantrag 1 1. Die im Rahmen des Hilfsantrags 1 verteidigte Fassung der Patentansprüche 1 und 11 ergibt sich aus dem Patentanspruch 1 resp. dem Patentanspruch 13 nach Hauptantrag durch die Aufnahme der Merkmale der Patentansprüche 5 und 6 nach Hauptantrag und einem Merkmal, das in Sp. 5, Z. 5 -10 der Streitpatentschrift seine Stütze findet.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet somit (Merkmalsgliederung in Anlehnung an Anspruch 1 nach Hauptantrag, hinzugefügte Merkmale durch Unterstreichen hervorgehoben):

1a) Verfahren zur Übertragung von lnformationslnhaltsdaten an eine Vielzahl von Endgeräten mit den folgenden Schritten:

1b) Bereitstellen (S1) von lnformationslnhaltsdaten und lnformations-Beschreibungsdaten in einem Speicher von mindestens einer lnformationsanbieter-Station (1, 2);

1c) Laden (S2) der Informationslnhaltsdaten und der lnformations-Beschreibungsdaten in einen Speicher einer zentralen Informations-Weiterleitungs-Station (7), 1ca) wobei das Laden (S2) der Informations-Inhaltsdaten und der Informations-Beschreibungsdaten:

1cb) abhängig von einem Anforderungssignal, das von der zentralen Weiterleitungsstation (7) an die Informationsanbieter-Station (1, 2) gesendet wird, erfolgt; oder 1cc) automatisch durch die mindestens eine lnformationsanbieter-Station (1, 2) in regelmäßigen, einstellbaren Zeitabständen erfolgt;

1d) Erzeugen (S3) 1da) eines lnformationslnhaltsdatenblocks basierend auf den geladenen Informationslnhaltsdaten und 1db) eines lnformations-Beschreibungsdatenblocks basierend auf den geladenen lnformations-Beschreibungsdatenin der zentralen lnformations-Weiterleitungsstation; Der nebengeordnete Patentanspruch 11 nach Hilfsantrag 1 lautet wie folgt (Merkmalsgliederung in Anlehnung an Anspruch 13 nach Hauptantrag, hinzugefügte Merkmale hervorgehoben):

1e) Verknüpfen (S4) des lnformationslnhaltsdatenblocks unddes lnformations-Beschreibungsdatenblocks zu einem Übertragungs-Datenblock;

1f) Übertragen (S5) des Übertragungs-Datenblocks von der zentralen lnformations-Weiterleitungsstation (7) an eine Vielzahlvon Endgeräten (15-19), 1g) wobei mit dem über ein Übertragungsnetz (9) an die Endgeräte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpftist, 1h) das in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie einen Internet-Browser, aktiviert.

11a) lnformationsÜbertragungssystem mit:

11b) mindestens einer Informationsanbieterstation (1, 2) zur Bereitstellung von Informationslnhaltsdaten und lnformations-Beschreibungsdaten;

11c) einem ersten Übertragungsnetz (5) zur Übertragung der lnformations-Inhaltsdaten und der lnformations-Beschreibungsdaten;

11d) einer zentralen Informations-Weiterleitungsstation (7), 11e) die zentrale lnformations-Weiterleitungsstation (7) weist 11ea) einen Speicher zum Abspeichern der übertragenen Daten und 11eb) eine Berechnungseinrichtung auf, 11f) die Berechnungseinrichtung 11fa) erzeugt einen lnformationslnhaltsdatenblock basierend auf den Informationslnhaltsdaten und einen lnformations-Beschreibungsdatenblock basierend auf den übertragenen lnformations-Beschreibungsdaten und 11fb) verknüpft den lnformations-Inhaltsdatenblock bzw. -blöcke mit dem Informations-Beschreibungsdatenblock bzw. -blöcke zu einem Übertragungs-Datenblock, 11fc) wobei das Abspeichern der übertragenen Daten 11fd) abhängig von einem Anforderungssignal, das von der zentralen Weiterleitungsstation (7) an die Informationsanbieter-Station (1, 2) gesendet wird, erfolgt; oder 11fe) automatisch durch die mindestens eine lnformationsanbieter-Station (1, 2) in regelmäßigen, einstellbaren Zeitabständen erfolgt;

11g) ein zweites Übertragungsnetz (9) zur gleichzeitigen Übertragung des Übertragungs-Datenblocks bzw. -blöcke an eine Vielzahl von Endgeräten (15-19) vorgesehen ist, wobei 11h) mit dem über das Übertragungsnetz (9) an die Endgeräte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist, und 11i) das Ereignis in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie einen Internet-Browser, aktiviert.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß GSM-Standard GSM 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realization of Cell Broadcast Service (CBS)" (Anlage N 11) in Verbindung mit seinem Fachwissen, belegt ebenfalls durch den Standard N 11, nahegelegt wurde.

a) Der vorliegend nach Hilfsantrag 1 beanspruchte Patentanspruch 1 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass das Laden der Informationslnhaltsdaten und der lnformations-Beschreibungsdaten in einen Speicher einer zentralen Informations-Weiterleitungs-Station (Merkmal 1ca)

-abhängig von einem Anforderungssignal, das von der zentralen Weiterleitungsstation (7) an die Informationsanbieter-Station (1, 2) gesendet wird, erfolgt (Merkmal 1cb); oder -automatisch durch die mindestens eine lnformationsanbieter-

Station (1, 2) in regelmäßigen, einstellbaren Zeitabständen erfolgt (Merkmal 1cc).

Die oben zum Hauptantrag unter Abschnitt I. und insbesondere die zu den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und dessen Patentfähigkeit dargelegten Ausführungen, vgl. die Abschnitte I. 4a), I. 4b) und I. 4c), gelten unverändert auch für die Merkmale 1a bis 1c und 1d bis 1h des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1.

b) Die vorstehend aufgezeigten Unterschiede des Verfahrens gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 zu dem bekannten Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag können eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

Gemäß dem Standard N 11 erfolgt das Laden der Informationslnhaltsdaten und der lnformations-Beschreibungsdaten in einen Speicher einer zentralen Informations-Weiterleitungs-Station BSC mittels eines von der Informationsanbieter-Station CBC veranlassten WRITE-REPLACE Request/Indication, vgl. N 11, Seiten 8 bis 9, Abschnitt 5, und Seite 12 bis 13, Abschnitte 9.1 bis 9.1.2, insbesondere Abschnitt 9.1.2, erster Absatz unter der Tabelle, i. V. m. Seiten 11 und 12, Figuren 2 und 3. Dieses Laden der Daten mittels des WRITE-REPLACE Request/Indication erfolgt automatisch durch die mindestens eine Informationsanbieter-Station CBC. Dies ergibt sich für den Fachmann aus der Funktionalität der Informationsanbieter-Station CBC, vgl. N 11, Seiten 8 bis 9, Abschnitt 5, insbesondere 3. und 5. bis 7. Spiegelstrich, i. V. m. Seiten 11 und 12, Figuren 2 und 3 (Teil Merkmal 1cc). Nachdem das Management der Cell Broadcast Messages ohnehin zeitabhängig erfolgt, vgl. N 11, Seite 8, Abschnitt 5, 5. bis 7. Spiegelstrich, bietet es sich dem Fachmann an, dass das Laden der Daten in regelmäßigen, einstellbaren Zeitabständen erfolgt, da nach dem Wissen des Fachmanns ein Großteil der mittels Cell Broadcast gesendeten Daten nach Art und Inhalt zeitabhängig zu aktualisieren ist, vgl. den auf Seite 29 der N 11 in Figur 4 aufgelisteten Nachrichten-Index, insbesondere internationale und lokale Nachrichten, Wetternachrichten, Kaufund Verkauf-Angebote, etc. (Rest Merkmal 1cc).

Für den Fachmann ergibt sich somit das mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beanspruchte Verfahren zumindest in der mit den Merkmalen 1ca und 1cc geforderten oder -Alternative in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß dem Standard N 11.

Nach Auffassung des Senats ist dem Fachmann jedoch auch die mit den Merkmalen 1ca und 1cb geforderte Alternative, nämlich dass das Laden der Informationslnhaltsdaten und der lnformations-Beschreibungsdaten in einen Speicher einer zentralen Informations-Weiterleitungs-Station abhängig von einem Anforderungssignal, das von der zentralen Weiterleitungsstation an die Informationsanbieter-Station gesendet wird, erfolgt, dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß dem Standard N 11 nahegelegt. Ein automatisches Senden durch die Informationsanbieter-Station und alternativ dazu ein Senden auf ein Anforderungssignal hin, das von der zentralen Weiterleitungsstation an die Informationsanbieter-Station gesendet wird, sind dem Fachmann aus seinem Fachwissen heraus als fachnotorische Austauschmittel ("push and pull") geläufig.

c) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist somit nicht patentfähig, da er dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß GSM-Standard GSM 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realization of Cell Broadcast Service (CBS)" (Anlage N 11) in Verbindung mit seinem Fachwissen nahegelegt wurde.

3. Das InformationsÜbertragungssystem gemäß dem nebengeordneten Patentanspruch 11 gemäß Hilfsantrag 1 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, es ist dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß GSM-Standard GSM 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realization of Cell Broadcast Service (CBS)" (Anlage N 11) in Verbindung mit seinem Fachwissen, belegt ebenfalls durch den Standard N 11, nahegelegt.

a) Der vorliegend nach Hilfsantrag 1 beanspruchte Patentanspruch 11 unterscheidet sich von Patentanspruch 13 nach Hauptantrag dadurch, dass das Abspeichern der übertragenen Daten (Merkmal 11fc)

-abhängig von einem Anforderungssignal, das von der zentralen Weiterleitungsstation (7) an die Informationsanbieter-Station (1, 2) gesendet wird, erfolgt (Merkmal 11fd); oder -automatisch durch die mindestens eine lnformationsanbieter-

Station (1, 2) in regelmäßigen, einstellbaren Zeitabständen erfolgt (Merkmal 11fe).

Die oben zum Hauptantrag unter Abschnitt I. und insbesondere die zu den Merkmalen des Patentanspruchs 13 nach Hauptantrag und dessen Patentfähigkeit dargelegten Ausführungen, vgl. die Abschnitte I. 5a), I. 5b) und I. 5c), gelten unverändert auch für die Merkmale 11a bis 11f, 11fa, 11fb und 11g bis 11i des Patentanspruchs 11 nach Hilfsantrag 1.

Die gegenüber dem InformationsÜbertragungssystem des Patentanspruchs 13 nach Hauptantrag zusätzlich in den Patentanspruch 11 nach Hilfsantrag 1 aufgenommenen Merkmale 11fc bis 11fe entsprechen den zusätzlich in den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 aufgenommenen Merkmalen 1ca bis 1cc, außer dass nunmehr ein Abspeichern der übertragenen Daten anstelle eines Ladens der Informations-Inhaltsdaten und der Informations-Beschreibungsdaten in einen Speicher gefordert ist. Die zu den Merkmalen 1ca bis 1cc des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 in den vorangehenden Abschnitten II. 2a), II. 2b) und II. 2c) aufgezeigten Darlegungen gelten jedoch sinngemäß unverändert auch für die zum Patentanspruch 11 nach Hilfsantrag 1 hinzugefügten Merkmale 11fc bis 11fe, indem der Fachmann mit einem Laden von Daten in einen Speicher auch ein Abspeichern derselben verbindet.

b) In der Zusammenschau der vorstehend unter Abschnitt II. 3a) dargelegten Merkmals-Entsprechungen ergibt sich, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 11 gemäß Hilfsantrag 1 auch nicht patentfähig ist, da er dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß GSM-Standard GSM 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realization of Cell Broadcast Service (CBS)" (Anlage N 11) in Verbindung mit seinem Fachwissen, belegt ebenfalls durch den Standard N 11, nahegelegt wurde.

4.

Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit der Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 1, insbesondere auch bzgl. des in Patentanspruch 11 geforderten Abspeicherns der übertragenen Daten anstelle eines Ladens der Daten in einen Speicher (Merkmal 11fc), dahinstehen.

5.

Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 und dem nicht patentfähigen nebengeordneten Patentanspruch 11 nach Hilfsantrag 1 kann das Streitpatent insgesamt im Umfang der Ansprüche nach Hilfsantrag 1 keinen Bestand haben, nachdem auch ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der angegriffenen abhängigen Ansprüche 2 bis 10 und 12 bis 16 weder geltend gemacht wurde, noch für den Senat ersichtlich ist (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 -X ZR 131/02, GRUR 2007, 309 -Schussfädentransport).

III. Zum Hilfsantrag 2 1. Die im Rahmen des Hilfsantrags 2 verteidigte Fassung der Patentansprüche 1 und 12 ergibt sich aus dem Patentanspruch 1 resp. dem Patentanspruch 13 nach Hauptantrag durch die Aufnahme der Merkmale des Patentanspruchs 4 nach Hauptantrag.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet somit (Merkmalsgliederung in Anlehnung an Anspruch 1 nach Hauptantrag, hinzugefügte Merkmale durch Unterstreichen hervorgehoben):

1a) Verfahren zur Übertragung von lnformationslnhaltsdaten an eine Vielzahl von Endgeräten mit den folgenden Schritten:

1b) Bereitstellen (S1) von lnformationslnhaltsdaten und lnformations-Beschreibungsdaten in einem Speicher von mindestens einer lnformationsanbieter-Station (1, 2);

1c) Laden (S2) der Informationslnhaltsdaten und der lnformations-Beschreibungsdaten in einen Speicher einer zentralen Informations-Weiterleitungs-Station (7);

1d) Erzeugen (S3) 1da) eines lnformationslnhaltsdatenblocks basierend auf den geladenen Informationslnhaltsdaten und 1db) eines lnformations-Beschreibungsdatenblocks basierend auf den geladenen lnformations-Beschreibungsdatenin der zentralen lnformations-Weiterleitungsstation, 1dc) wobei der lnformations-Beschreibungs-Datenblock Informationsdatensätze bezüglich des geografischen Gültigkeitsraumes, des Gültigkeitszeitraumes, des Datenformats, der Kodierungsweise bzw. Verschlüsselung, der Art und des Typs des übertragenen Informations-Inhalts-Datenblocks enthält;

1e) Verknüpfen (S4) des lnformationslnhaltsdatenblocks und des lnformations-Beschreibungsdatenblocks zu einem Übertragungs-Datenblock;

1f) Übertragen (S5) des Übertragungs-Datenblocks von der zentralen lnformations-Weiterleitungsstation (7) an eine Vielzahl von Endgeräten (15-19), 1g) wobei mit dem über ein Übertragungsnetz (9) an die Endgeräte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist, 1h) das in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie einen Internet-Browser, aktiviert.

Der nebengeordnete Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 2 lautet wie folgt (Merkmalsgliederung in Anlehnung an Anspruch 13 nach Hauptantrag, hinzugefügte Merkmale hervorgehoben):

12a) lnformationsÜbertragungssystem mit:

12b) mindestens einer Informationsanbieterstation (1, 2) zur Bereitstellung von Informationslnhaltsdaten und lnformations-Beschreibungsdaten;

12c) einem ersten Übertragungsnetz (5) zur Übertragung der lnformations-Inhaltsdaten und der lnformations-Beschreibungsdaten;

12d) einer zentralen Informations-Weiterleitungsstation (7), 12e) die zentrale lnformations-Weiterleitungsstation (7) weist 12ea) einen Speicher zum Abspeichern der übertragenen Daten und 12eb) eine Berechnungseinrichtung auf, 12f) die Berechnungseinrichtung 12fa) erzeugt einen lnformationslnhaltsdatenblock basierend auf den Informationslnhaltsdaten und einen lnformations-Beschreibungsdatenblock basierend auf den übertragenen lnformations-Beschreibungsdaten und 12fb) verknüpft den lnformations-Inhaltsdatenblock bzw. -blöcke mit dem Informations-Beschreibungsdatenblock bzw. -blöcke zu einem Übertragungs-Datenblock, 12fc) wobei der lnformations-Beschreibungs-Datenblock Informationsdatensätze bezüglich des geografischen Gültigkeitsraumes, des Gültigkeitszeitraumes, des Datenformats, der Kodierungsweise bzw. Verschlüsselung, der Art und des Typs des übertragenen Informations-Inhalts-Datenblocks enthält;

12g) ein zweites Übertragungsnetz (9) zur gleichzeitigen Übertragung des Übertragungs-Datenblocks bzw. -blöcke an eine Vielzahl von Endgeräten (15-19) vorgesehen ist, wobei 12h) mit dem über das Übertragungsnetz (9) an die Endgeräte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist, und 12i) das Ereignis in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie einen Internet-Browser, aktiviert.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß GSM-Standard GSM 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realization of Cell Broadcast Service (CBS)" (Anlage N 11) in Verbindung mit seinem Fachwissen, belegt ebenfalls durch den Standard N 11, nahegelegt wurde.

a) Der vorliegend nach Hilfsantrag 2 beanspruchte Patentanspruch 1 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass -der lnformations-Beschreibungs-Datenblock Informationsdatensätze bezüglich des geografischen Gültigkeitsraumes, des Gültigkeitszeitraumes, des Datenformats, der Kodierungsweise bzw. Verschlüsselung, der Art und des Typs des übertragenen Informations-Inhalts-Datenblocks enthält (Merkmal 1dc).

Die oben zum Hauptantrag unter Abschnitt I. und insbesondere die zu den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und dessen Patentfähigkeit dargelegten Ausführungen, vgl. die Abschnitte I. 4a), I. 4b) und I. 4c), gelten unverändert auch für die Merkmale 1a bis 1db und 1e bis 1h des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.

b) Die vorstehend aufgezeigten Unterschiede des Verfahrens gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 zu dem bekannten Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag können eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

Wie oben unter Abschnitt I. 3 dargelegt, versteht der Fachmann unter den in einem Informations-Beschreibungs-Datenblock enthaltenen und mit Merkmal 1dc geforderten Informationsdatensätzen Beschreibungsdaten, die angeben, um welche Informationen es sich bei den Informations-Inhaltsdaten handelt. Demnach umfassen die Informationsdatensätze Metadaten, wie sie bspw. bei der Übertragung von Nachrichten per SMS oder Emails in den zugehörigen SMS-Headern oder Email-Headern vorgesehen sind. Mit den Merkmalen 1dc des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 sind als eine nicht abschließende Aufzählung beispielhaft Informationsdatensätze bezüglich des geografischen Gültigkeitsraumes, des Gültigkeitszeitraumes, des Datenformats, der Kodierungsweise bzw. Verschlüsselung, der Art und des Typs des übertragenen Informations-Inhalts-Datenblocks gefordert. Die genannten Beispiele von Informationsdatensätzen sind teils systembezogen, wie insbesondere Art und Typ des übertragenen Informations-Inhalts-Datenblocks, und teils nutzerbezogen, wie geografischer Gültigkeitsraum, Gültigkeitszeitraum, zu verstehen.

Die solcherart zu verstehenden Informationsdatensätze findet der Fachmann zumindest teilweise auch in dem Standard N 11, hier vor allem systembezogen angesprochen, vgl. einmal mehr N 11, die Seiten 24 bis 26, Abschnitte 9.3.2 (Oktette 1-6) bis 9.3.2.3, insbesondere Seite 24, die beiden Spiegelpunkte unter Abschnitt 9.3.2.1, und Seite 25, Abschnitt 9.3.2.2, 1. Absatz. Die mit den Merkmalen 1dc des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 geforderten Informationsdatensätze wählt der Fachmann anhand des praktischen Bedarfs, letzterer u. a. mit bestimmt durch die Art der zu sendenden Information, wie sie sich aus N 11, Seite 29, Figur 4 ergibt. So bedingen Lokale Nachrichten, Lokales Wetter von ihrer Lokalität her einen geographischen Gültigkeitsraum, Buy and Sell-Nachrichten oder Finanz-Nachrichten haben nur für einen bestimmten Zeitraum Gültigkeit. Im Übrigen ist das mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 beanspruchte Verfahren unabhängig von einem Gültigkeitszeitraum der übertragenen Informationen. Informationsdatensätze bezüglich des Datenformats, der Kodierungsweise bzw. Verschlüsselung, der Art und des Typs des übertragenen Informations-Inhalts-Datenblocks wählt der Fachmann schließlich mit Hilfe seines Fachwissens bzgl. der Übertragung von Nachrichten mittels bspw. Emails, SMS, etc. und der dazu genutzten Metadaten, wobei zu Kodierung und Typ des übertragenen InformationsInhalts-Datenblocks ebenfalls auf den Standard N 11 zu verweisen ist, vgl. die Seiten 24 bis 26, die Abschnitte 9.3.2.2 und 9.3.2.3.

Für den Fachmann ergibt sich somit das mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 beanspruchte Verfahren in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß dem Standard N 11 in Verbindung mit seinem Fachwissen, belegt ebenfalls durch den Standard N 11.

c) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist somit nicht patentfähig, da er, wie vorstehend ausgeführt, dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß GSM-Standard GSM 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realization of Cell Broadcast Service (CBS)" (Anlage N 11) in Verbindung mit seinem Fachwissen, belegt ebenfalls durch den Standard N 11, nahegelegt wurde.

3.

Das InformationsÜbertragungssystem gemäß dem nebengeordneten Patentanspruch 12 gemäß Hilfsantrag 2 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, es ist dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß GSM-Standard GSM 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realization of Cell Broadcast Service (CBS)" (Anlage N 11) in Verbindung mit seinem Fachwissen, belegt ebenfalls durch den Standard N 11, nahegelegt.

a) Der vorliegend nach Hilfsantrag 2 beanspruchte Patentanspruch 12 unterscheidet sich von Patentanspruch 13 nach Hauptantrag dadurch, dass -der lnformations-Beschreibungs-Datenblock Informationsdatensätze bezüglich des geografischen Gültigkeitsraumes, des Gültigkeitszeitraumes, des Datenformats, der Kodierungsweise bzw. Verschlüsselung, der Art und des Typs des übertragenen Informations-Inhalts-Datenblocks enthält (Merkmal 12fc).

Die oben zum Hauptantrag unter Abschnitt I. und insbesondere die zu den Merkmalen des Patentanspruchs 13 nach Hauptantrag und dessen Patentfähigkeit dargelegten Ausführungen, vgl. die Abschnitte I. 5a), I. 5b) und I. 5c), gelten unverändert auch für die Merkmale 12a bis 12f, 12fa, 12fb und 12g bis 12i des Patentanspruchs 12 nach Hilfsantrag 2.

Die gegenüber dem InformationsÜbertragungssystem des Patentanspruchs 13 nach Hauptantrag zusätzlich in den Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 2 aufgenommenen Merkmale 12fc entsprechen im Wortlaut den zusätzlich in den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 aufgenommenen Merkmalen 1dc. Die zu den Merkmalen 1dc des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 in den vorangehenden Abschnitten III. 2a), III. 2b) und III. 2c) aufgezeigten Darlegungen gelten ebenso unverändert auch für die zum Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 2 hinzugefügten Merkmale 12fc.

b) In der Zusammenschau der vorstehend unter Abschnitt III. 3a) dargelegten Merkmals-Entsprechungen ergibt sich, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 12 gemäß Hilfsantrag 2 auch nicht patentfähig ist, da er dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß GSM-Standard GSM 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realization of Cell Broadcast Service (CBS)" (Anlage N 11) in Verbindung mit seinem Fachwissen, belegt ebenfalls durch den Standard N 11, nahegelegt wurde.

4.

Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit der Patentansprüche 1 und 12 nach Hilfsantrag 2 dahinstehen.

5.

Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 und dem nicht patentfähigen nebengeordneten Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 2 kann das Streitpatent keinen Bestand haben, nachdem auch ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der ebenfalls angegriffenen abhängigen Ansprüche 2 bis 11 und 13 bis 17 weder geltend gemacht wurde, noch für den Senat ersichtlich ist (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 -X ZR 131/02, GRUR 2007, 309 -Schussfädentransport).

IV.

Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs. 1 PatG, 709 ZPO.

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BPatG:
Urteil v. 31.03.2010
Az: 5 Ni 35/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0e33d37954fc/BPatG_Urteil_vom_31-Maerz-2010_Az_5-Ni-35-09




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