Landgericht Mannheim:
Urteil vom 30. Januar 2007
Aktenzeichen: 2 O 71/06

(LG Mannheim: Urteil v. 30.01.2007, Az.: 2 O 71/06)

1. Wer als Inhaber einen Internetanschluss betreibt, kann Störer für von diesem Anschluss aus begangene Urheberrechtsverletzungen sein, wenn er Prüfungs- oder Überwachungspflichten verletzt.

2. Wird der Anschluss Familienangehörigen und insbesondere Kindern zur Verfügung gestellt, beruht die Eröffnung des Zugangs zum Internet auf dem familiären Verbund. Prüfungs- und Überwachungspflichten sind nur insoweit anzunehmen, als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig sind. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlass nicht zumutbar.

3. Bei einem volljährigen Kind, das nach allgemeiner Lebenserfahrung im Umgang mit Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor seinen erwachsenen Eltern hat, kann es sinnvollerweise keiner einweisenden Belehrung über die Nutzung des Internets bedürfen. In diesem Fall bleibt es bei der Beurteilung, dass die Eltern ein konkretes Familienmitglied nicht ohne Anlass der Begehung unerlaubter Handlungen verdächtigen müssen.

Tenor

1 Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen unerlaubten Anbietens eines Computerspiels zum Upload im Internet auf Unterlassung sowie auf Aufwendungs- und Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel &. Die Beklagten sind Inhaber eines Internetanschlusses.

Im Internet gibt es Tauschbörsen, in denen die Benutzer sich im Rahmen eines Peer-to-Peer-Netzwerkes gegenseitig über die jeweilige Tauschplattform Daten zur Verfügung stellen. Hierzu sind alle Computer der Nutzer über eine bestimmte Software in einem eigenen Netzwerk miteinander verbunden. Um an dem Netzwerk teilnehmen zu können, ist es erforderlich, eine entsprechende Software, welche im Internet kostenlos angeboten wird, herunter zu laden und zu installieren, sowie sich selbst zu registrieren und einen Benutzernamen anzugeben. Jeder Nutzer der Internettauschbörse bietet den anderen Nutzern sodann Einblick in einen bestimmten Teil der Festplatte seines Computers. Die Daten werden dann gegenseitig über die Tauschplattform zur Verfügung gestellt. Dabei bietet jeder, der auch nur ein Datenpaket einer Datei von einem anderen Nutzer auf seine eigene Festplatte lädt, dieses Datenpaket bereits wieder anderen Nutzern für den Download durch diese an (Filesharing).

Die Klägerin hat die &, Schweiz und deren deutsches Tochterunternehmen & damit beauftragt, über einen längeren Zeitraum hinweg alle einschlägigen Internettauschbörsen hinsichtlich des Anbietens des Computerspiels & zu überwachen und die Internet-Protokoll-Adresse (im Folgenden: IP) des Anbietenden festzustellen, zu erfassen und nebst Datum und sekundengenauer Zeit zu speichern.

Am & um & Uhr MESZ bot ein Nutzer mit der IP-Adresse nn.nnn.nnn.nnn die Datei &.part1.rar unter Verwendung des Programms emule mit dem Usernamen & als nach Darstellung der Klägerin funktionsfähige Version des hier interessierenden Computerprogramms anderen Anbietern zum Download an.

Nachdem Strafanzeige erstattet worden war, ermittelte die Staatsanwaltschaft & den zu der IP-Adresse gehörigen Internetservice-Provider, welcher gegenüber der Staatsanwaltschaft die aus der Anlage K 5 ersichtliche Auskunft erteilt hat. Die Klägerin hat die Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 16.01.2006 erfolglos abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert (Anlage K 6).

Die Klägerin trägt vor, die fragliche IP-Adresse sei zum maßgeblichen Zeitpunkt für den Anschluss der Beklagten vergeben gewesen (Anlagen K 3, K 5). Die Beklagten seien für das von ihrem Anschluss aus erfolgte Weiterverbreiten des urheberrechtlich geschützten Computerspiels verantwortlich, und zwar auch dann, wenn eines ihrer volljährigen Kinder den streitgegenständlichen Upload vorgenommen hätte. Die Beklagten unterlägen diesbezüglich der Störerhaftung. Die rechtswidrige Handlung sei in ihrer Sphäre und in ihrem Verantwortungsbereich geschehen. Angesichts der breiten Berichterstattung in den Medien hätten die Beklagten nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihre Kinder keine Urheberrechtsverstöße begingen. Sie hätten vielmehr die Pflicht gehabt, sich über die Risiken zu unterrichten und das Tun der Nutzer zu überwachen und gegebenenfalls ein widerrechtliches Tun zu unterbinden. Dem seien sie nicht nachgekommen, denn nach eigener Darstellung hätten sie die Kinder gar nicht überwacht oder eingewiesen. Der Zahlungsanspruch stehe der Klägerin in Höhe von 50,00 Euro als Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie zu. Weitere 150,00 Euro stünden ihr als Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag, hilfsweise als Schadensersatz zu.

Die Klägerin b e a n t r a g t,

1. den Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu untersagen, das Computerspiel & oder Teile desselben im Internet öffentlich zu verbreiten oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, öffentlich zu verbreiten und/oder zu verwerten und/oder wiederzugeben sowie öffentlich verbreiten und/oder verwerten und/oder wiedergeben zu lassen, insbesondere im Rahmen der Teilnahme an so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken dieses Computerspiel oder Teile desselben zum Tausch anzubieten, insbesondere wie am & um & Uhr geschehen.

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2005 zu zahlen.

Die Beklagten b e a n t r a g e n,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, sie hätten zu keinem Zeitpunkt das Tauschbörsenprogramm emule genutzt und auch nicht den streitgegenständlichen Upload vorgenommen. Die Beklagte zu 2 sei schon im Februar 2004 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen und habe seither keinen Zugang mehr zu dem Internetanschluss gehabt. Der Internetanschluss sei zum fraglichen Zeitpunkt noch von den volljährigen Kindern E. und C. genutzt worden. C. habe, anders als E., das Tauschbörsenprogramm emule verwendet, allerdings nur zum Download von Fernsehserien. Unabhängig davon bräuchten die Beklagten für das Tun ihrer volljährigen Kinder nicht einzustehen. Ohne besondere Anhaltspunkte müssten engste Familienmitglieder nicht im Hinblick auf ihre Internetgewohnheiten überwacht werden.

Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass ihr Anschluss am & um & Uhr über die angegebene IP-Adresse verfügt haben soll und dass die angegeben Datei eine funktionsfähige Version des streitgegenständlichen Computerprogramms sei.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie alle sonstigen Aktenteile.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C. und E.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.11.2006 (Bl. 62 ff) Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 23.10.2006 (Bl. 46), zugestellt am 27.10.2006 (Bl. 55), hat die Klägerin C., &, den Streit verkündet. C. ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Beklagten sind hinsichtlich einer von ihnen selbst begangenen unerlaubten Handlung gem. § 97 Abs. 1 UrhG nicht passivlegitimiert. Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis nicht zu führen vermocht, dass die Beklagten am & um & Uhr MESZ die Datei &.part1.rar unter Verwendung des Programms emule zum Download angeboten haben.

a) Die Beklagten haben ihre täterschaftliche Begehung eines Urheberrechtsverstoßes wirksam bestritten. Grundsätzlich trifft die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Merkmale in § 97 Abs. 1 UrhG den Anspruchssteller (von Wolffin:Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 Rn. 21), hier also die Klägerin. Allerdings trifft den Anspruchsgegner eine sekundäre Darlegungslast. Als solche wird die Last einer Gegenpartei bezeichnet, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der darlegungspflichtigen Partei zu äußern. Eine solche sekundäre Darlegungslast kann insbesondere dann angenommen werden, wenn sich die maßgeblichen Vorgänge im Wahrnehmungsbereich des Prozessgegners abgespielt haben. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob es diesem zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (allgemein: BGHZ 86, 23, 29; 100, 190, 196; BGH, Urt. v. 24.11.1998, - VI ZR 388/97, NJW 1999, 714, 715;Mes, P., GRUR 2000, 934, 939). Die Klägerin kann keine Kenntnis davon haben, wer den Internetanschluss der Beklagten zum ermittelten Zeitpunkt tatsächlich genutzt hat; dieser Umstand liegt allein in der Sphäre der Beklagten. Wie weit bei dieser Sachlage die sekundäre Darlegungslast der Beklagten konkret reicht, braucht nicht entschieden zu werden. Die Beklagten sind ihrer sekundären Darlegungslast jedenfalls nachgekommen. Sie haben sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränkt, sondern angegeben, dass der Internetanschluss zum fraglichen Zeitpunkt auch von den volljährigen Kindern E. und C. benutzt worden sei, wobei nur C. das Tauschbörsenprogramm emule verwendet habe. Die Beklagte zu 2 scheide als Täterin aus, weil sie schon im Februar 2004 endgültig aus der Wohnung ausgezogen sei. Damit sind die Beklagten ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen. Dem steht nicht entgegen, dass sie zugleich eine Täterschaft ihrer Kinder bestritten haben. Die Beklagten sind nur zur Darlegung ihres Wissens- und Kenntnisstandes verpflichtet und dürfen sich darauf beschränken, die Informationen, die sie von ihren volljährigen Kindern hierzu erhalten haben, weiterzugeben. Beide Kinder stellen jedoch, wie die Kammer bei der Beweisaufnahme selbst festgestellt hat, den fraglichen Datei-Upload in Abrede.

b) Auf das nach dem Gesagten relevante Bestreiten der Beklagten ist die Klägerin hinsichtlich einer Täterschaft der Beklagten als darlegungs- und beweisbelastete Partei beweisfällig geblieben. Die Beweisaufnahme hat nicht zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass die Beklagten die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung begangen haben. Beide Kinder haben zwar ihre Täterschaft bestritten. Dies gestattet jedoch nicht den Schluss auf eine Täterschaft der Beklagten. Die Beklagte zu 2 kommt hierfür schon deshalb nicht in Betracht, weil sie nach der insoweit glaubhaften Bekundung beider Zeugen schon vor dem fraglichen Zeitpunkt aus der Wohnung ausgezogen ist. Aber auch eine Täterschaft des Beklagten zu 1 ist nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht bewiesen oder auch nur wahrscheinlich. Nach Aussage der Zeugin E. beschäftigt sich der Beklagte zu 1 - im Gegensatz zu seinem Sohn C., welcher auch mit dem Tauschbörsenprogramm emule vertraut ist - nicht mit Computerspielen. Auch der Zeuge C. hat seinen Vater als Täter ausgeschlossen; dieser arbeite nur mit dem Programm Linux, mit dem man emule nicht erreichen könne.

2. Die Beklagten unterliegen auch nicht der Störerhaftung.

a) Wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, kann als Störer für eine Schutzrechts-/Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (vgl. BGHZ 148, 13, 17 -ambiente.de; BGH Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619 -Meißner Dekor; BGHZ 158, 236, 251 -Internet-Versteigerung). Nach ständiger Rechtsprechung setzt allerdings die Haftung desjenigen, der als Störer haftet, die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Denn anderenfalls würde die Störerhaftung über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben. Der Umfang der Prüfungspflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zumutbar ist (BGH, Urt. v. 10.10.1996 - I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 f -Architektenwettbewerb; Urt. v. 30.06.1994 - I ZR 40/92, GRUR 1994, 841, 842 f; Urt. v. 15.10.1998 - I ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 419 f -Möbelklassiker; BGHZ 148, 13, 17 f -ambiente.de; BGHZ 158, 236, 251 -Internet-Versteigerung).

b) Die Beklagten haben - die Zuordnung der fraglichen IP-Adresse zu ihrem Internetanschluss als wahr unterstellt - willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Urheberrechts beigetragen. Sie betreiben als Inhaber einen Internetanschluss; dieser ist mit ihrem Willen und von ihnen angemeldet worden. Ohne den Internetanschluss und seine Überlassung an Dritte wäre es auch nicht kausal zu einer Verletzung des geschützten Urheberrechts gekommen. Sie sind als Inhaber des Anschlusses sowohl rechtlich als auch tatsächlich in der Lage, dafür zu sorgen, dass dieser Anschluss nicht für Rechtsverletzungen genutzt wird. Ob sich bezogen auf die Beklagte zu 2 eine andere Beurteilung daraus ergibt, dass sie nicht mehr in der Wohnung gewohnt hat und die Kinder sich in der Obhut des Beklagten zu 1 befunden haben, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn jedenfalls fehlt es, wie sogleich darzulegen sein wird, an einer die Störerhaftung begründenden Verletzung von Prüfungs- oder Überwachungspflichten.

c) Nach den Umständen des Falles und dem beiderseitigen Vortrag kommt - mit der Maßgabe, dass eine Täterschaft der Beklagten zu 2 ausgeschlossen und eine Täterschaft des Beklagten zu 1 nicht bewiesen ist - als Alternative lediglich eine Urheberrechtsverletzung durch die volljährigen Kinder der Beklagten in Betracht. Eine Nutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses für beliebige Dritte wurde von keiner Partei geltend gemacht. Damit stellt sich im Streitfall allein die Frage nach der Reichweite der Störerhaftung bei der Internetnutzung durch volljährige Familienmitglieder.

Der Umfang der Prüfungspflicht bestimmt sich danach, ob und inwieweit den Beklagten nach den Umständen eine Überprüfung der Internetnutzung zuzumuten ist. Soweit - wie im Streitfall - ein Anschlussinhaber den Anschluss Familienangehörigen und insbesondere seinen Kindern zur Verfügung stellt, beruht die Eröffnung des Zugangs zum Internet auf dem familiären Verbund. Prüfungs- und Überwachungspflichten sind nur insoweit anzunehmen, als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig ist. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlass nicht zumutbar. Ohne Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, kommt eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses für diese nicht in Betracht. Ob es allerdings bei Eröffnung des Internetverkehrs für die Kinder einer einweisenden Belehrung bedarf, ist nach dem Alter und dem Grad der Vernunft der jeweiligen Nutzer im Einzelfall zu entscheiden.

Nach diesen Grundsätzen scheidet im vorliegenden Fall eine Störerhaftung der Beklagten aus. Bei einem volljährigen Kind, das nach allgemeiner Lebenserfahrung im Umgang mit Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor seinen erwachsenen Eltern hat, kann es sinnvollerweise keiner einweisenden Belehrung über die Nutzung des Internets bedürfen. In diesem Fall bleibt es bei der Beurteilung, dass die Eltern ein konkretes Familienmitglied nicht ohne Anlass der Begehung unerlaubter Handlungen verdächtigen müsse und dementsprechend zur Einleitung von Überwachungsmaßnahmen verpflichtet wären. Daher ist es im Streitfall ohne Bedeutung, dass die Beklagten keinerlei Überwachungs- oder Belehrungsmaßnahmen vorgetragen haben, denn zu solchen waren sie nach dem Gesagten gegenüber den volljährigen Kindern E. und C. nicht verpflichtet.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.






LG Mannheim:
Urteil v. 30.01.2007
Az: 2 O 71/06


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