Oberlandesgericht München:
Urteil vom 9. Februar 2011
Aktenzeichen: 15 U 1759/10

(OLG München: Urteil v. 09.02.2011, Az.: 15 U 1759/10)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20.11.2009, Az. 4 O 23254/08, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht aus abgetretenem Recht im Wege der Stufenklage Auskunftsansprüche mit dem Ziel der Berechnung von Anwaltshonorar und hinsichtlich eines Mindestbetrages letzteres bereits beziffert geltend.

Der Kläger hat vorgebracht, die Beklagten zu 1) und 2) hätten vertreten durch ihren Kollegen Dr. E. die Rechtsanwaltskanzlei B., G. & Partner in einer internen Auseinandersetzung zwischen den Partnern der Sozietät S., K., W., We. mandatiert.

In Bezug auf den Beklagten zu 1) haben die Parteien das Verfahren nach Zahlung eines Betrages von 2.919,34 € für erledigt erklärt.

In erster Instanz hat der Kläger beantragt:

I. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, über den Wert der Kanzlei S. K. W. We., ... im Falle des Ausscheidens der Partner Prof. Dr. Mathias S., Dr. Michael B., Dr. Christoph H., Dr. Josef Z. und Dr. Bernd J. sowie der Juniorpartner Dr. Ulrich M., Dr. Armin Sch., Dr. Andreas M., Dr. Andreas P., Siegrid K., Dr. Sebastian G. und Dr. Ulrich F. am 31.12.2005, 24 Uhr und über die Höhe der Abfindungsansprüche der genannten Personen Auskunft zu erteilen.

II. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern.

III. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch das sich nach Auskunft gemäß Ziffer I. ergebende Honorar zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 16 % zu zahlen.

Der Beklagte zu 2) hat eine Auftragserteilung bestritten.

Hinsichtlich des weiteren streitigen Vorbringens und des unstreitigen Sachverhalts erster Instanz nimmt der Senat Bezug auf das Endurteil des Landgerichts München I vom 20.11.2009, mit dem dieses die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen hat. Das Landgericht hat ausgeführt, der Zeuge Dr. E. habe zwar an sich schlüssig und widerspruchsfrei zur Auftragserteilung an die Sozietät B., G. & Partner ausgesagt. Es habe sich jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit von einer Bevollmächtigung des Zeugen oder auch nur einer späteren Genehmigung der Mandatserteilung durch den Beklagten zu 2) überzeugen können. Zum einen habe der Zeuge selbst ein wirtschaftliches Interesse am klägerischen Obsiegen, weil er gegebenenfalls selbst als falsus procurator nach § 179 BGB für die Honorarforderung hafte. In der ersten Honorarrechnung der Kanzlei B., G. & Partner finde sich darüber hinaus kein Anhaltspunkt für eine Mandatierung durch mehrere Auftraggeber. Nach außen sei die Kanzlei zwar im Namen von Dr. E. und des Beklagten zu 1), nie jedoch im Namen des Beklagten zu 2) aufgetreten. Es sei nachvollziehbar, dass der Beklagte zu 2) aufgrund einer sich bis spätestens Mitte Dezember 2005 abzeichnenden Einigung mit den kündigenden Partnern von S., K., W., We. über seinen Verbleib in den Kanzleiräumen bis Sommer 2006 keinerlei Interesse an einer Mandatierung der Zedentin gehabt habe. Gerade da er anders als Dr. E. und der Beklagte zu 1) noch keine berufliche Option gehabt habe, sei er darauf angewiesen gewesen, sich zu arrangieren. Dies spreche massiv dagegen, dass er eine "Kanzlei mit standing, ein Schwergewicht" habe einschalten wollen.

Der Kläger verfolgt sein Klagebegehren mit der Berufung weiter. Er bringt vor, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerhaft.

Die Glaubwürdigkeit eines Zeugen könne nach der Rechtsprechung des BGH nicht allein aufgrund dessen wirtschaftlichen Interesses am Prozessausgang verneint werden. Es verstoße gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wenn der Aussage einer solchen Person nur für den Fall Beweiswert zuerkannt werde, dass sonstige objektive Gesichtspunkte für deren Richtigkeit sprächen. Es bedürfe einer konkreten tatrichterlichen Würdigung der Aussage nach ihrer objektiven Stimmigkeit und der persönlichen Glaubwürdigkeit. Dabei gelte es nach Wahrhaftigkeits- und Unwahrhaftigkeitskriterien im Aussageverhalten sowie in Inhalt und Struktur der Aussage selbst zu suchen. Eine abstrakte Beweisregel gebe es nicht.

Rechtsanwalt Dr. E. sei als unabhängiges Organ der Rechtspflege zur Mitwirkung bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit und Wahrung der Gerechtigkeit berechtigt und verpflichtet. Darüber hinaus könne ihm bei einer Falschaussage gemäß § 14 BRAO die Zulassung als Rechtsanwalt entzogen werden, weshalb seiner Aussage ein erhöhtes Gewicht zukomme.

Dass die erste Rechnung allein an Dr. E. gerichtet worden sei, erlaube keinen Rückschluss auf eine fehlende Mandatierung, da der Beklagte zu 1) unstreitig ein Mandat erteilt habe und die Kanzlei B., G. & Partner für ihn nach außen aufgetreten sei.

Dass der Beklagte zu 2) Ende 2005 keine berufliche Option gehabt habe, spreche nicht gegen die Mandatserteilung, weil zunächst die "Unterstützung im Hintergrund" gewünscht gewesen sei. Dr. E. und die beiden Beklagten hätten befürchtet, dass die Verhandlungen mit ihren Partnern scheitern könnten. Dr. E. und die Beklagten hätten die Gegenseite zu Verhandlungen zwingen wollen, da die Meditation gescheitert war und der Ablauf der Kündigungsfrist am 31.12.2005 bevorstand.

Wegen seiner fehlenden beruflichen Option habe der Beklagte zu 2) nicht nach außen auftreten wollen, aber rechtlicher Unterstützung im Hintergrund bedurft.

In die Schutzschrift sei der Beklagte zu 2) nicht aufgenommen worden, weil er aufgrund seiner existenzgefährdenden Situation in keinem Fall gegenüber den kündigenden Partnern nach außen habe auftreten wollen. Er habe befürchtet, seine einzige berufliche Option, den Verbleib in den Räumen der Sozietät für sechs Monate, zu verlieren. Durch die Schutzschrift wäre die Weiternutzung der Räume durch die kündigenden Rechtsanwälte verhindert worden, was dem Beklagten unabhängig von seiner Aufnahme in die Schutzschrift zugute gekommen wäre.

Die Behauptung des Beklagten zu 2), er hätte kein Interesse an einer Mandatserteilung gehabt, sei nicht bewiesen.

Da die Beauftragung der Kanzlei B., G. & Partner am 02.12.2005 erfolgt sei, eine Einigung mit der Gegenseite sich aber erst Mitte Dezember 2005 abgezeichnet habe, was durch die E-Mail von Rechtsanwalt S. vom 12.12.2005 belegt werde, handele es sich dabei um kein Indiz gegen eine Mandatserteilung durch den Beklagten zu 2).

Gegen eine Einigung über den Verbleib des Beklagten zu 2) in den Räumen spreche, dass er sich im Dezember 2005 bei der Kanzlei B., G. & Partner beworben habe.

Wenn es zu keiner Einigung gekommen wäre, hätten Dr. E. und der Beklagte zu 1) das Angebot von Taylor W. nicht angenommen und die Kanzlei S., K., W., We. liquidiert oder fortgeführt.

Die Voraussetzungen einer Parteivernehmung des Beklagten zu 2) nach § 448 ZPO lägen nicht vor.

Für die Wahrhaftigkeit der Aussage des Zeugen Dr. E. spreche die übereinstimmend vom Beklagten zu 2) geschilderte Einschaltung der Kanzlei G., Rechtsanwalt Dr. L.

Eine Bindung an die Abrechnung des Zeithonorars nach Treu und Glauben bestehe nicht, da der Beklagte zu 2) die ursprüngliche Rechnung ignoriert habe.

Durch die Stufenklage sei die Verjährung des Zeithonorars gehemmt worden.

Der Kläger beantragt:

I.

Das Urteil des Landgerichts München I vom 20.11.2009, Az. 4 O 23254/08, wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt,

a. über den Wert der Kanzlei S. K. W. We., ... im Falle des Ausscheidens der Partner Prof. Dr. Mathias S., Dr. Michael B., Dr. Christoph H., Dr. Josef Z.und Dr. B. J. sowie der Juniorpartner Dr. Ulrich M., Dr. Armin Sch., Dr. Andreas M., Dr. Andreas P., Siegrid K., Dr. Sebastian G. und Dr. Ulrich F. am 31.12.2005, 24 Uhr und

b. die Höhe der Abfindungsansprüche dieser Personen Auskunft zu geben.

III.

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern.

IV.

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch das sich nach Auskunft gemäß Ziffer II lit. a und b ergebende Honorar zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 16 % zu zahlen, mindestens jedoch 2.919,34 €.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die Beweiswürdigung durch das Landgericht.

Er bringt vor, gegen eine Beauftragung spreche, dass er bis zur Beendigung der Auseinandersetzung keinen Kontakt mit der Kanzlei B., G. & Partner gehabt, keine Unterlagen von dieser erhalten und anders als Dr. E. und der Beklagte zu 1) keine Vollmacht erteilt habe. Dagegen spreche auch, dass die Schreiben der Kanzlei B., G. & Partner vom 13.12.2005 an die Gegenseite und Rechtsanwalt K. und die Schutzschrift allein im Namen des Dr. E. und des Beklagten zu 1) verfasst worden seien, so dass letztere für ihn keine rechtliche Schutzwirkung habe entfalten können. Mit einer Schutzschrift hätte er nicht selbst angegriffen, sondern sich lediglich gegen nicht gewollte Angriffe geschützt. Hinzu komme die ursprüngliche Rechnungsstellung an Dr. E.

Dr. E. habe in seiner Aussage vor dem Landgericht mit keinem Wort gesagt, wann, wo, unter welchen Umständen, mit welchem konkreten Inhalt sowie zu welchem konkreten Zweck und zu welchen wirtschaftlichen Konditionen er von ihm beauftragt worden sei, die Kanzlei B., G. & Partner zu mandatieren.

Er habe in der Auseinandersetzung mit der gegnerischen Partnergruppe bei Schwarz, Kelwing, Wicke, Westpfahl stets eine gütliche Einigung angestrebt.

Zum Zeitpunkt der Einschaltung von Professor Dr. B. Anfang Dezember 2005 seien alle wesentlichen wirtschaftlichen Punkte ausverhandelt gewesen. Vor dem Hintergrund des von ihm im privaten Rahmen geführten Gesprächs mit Dr. H. am 07.12.2005 sei eine Mandatserteilung für ihn kontraproduktiv gewesen. Ein Interesse im Sinne des Schreibens von Prof. Dr. B. vom 13.12.2005 (Anlage K 7), die Kanzlei S., K., W., We. über den 31.12.2005 fortzuführen, habe er nicht gehabt, da er wegen des Wechsels des Dr. E. und des Beklagten zu 1) zu Taylor W. dann alleine gewesen wäre.

Der Auskunftsanspruch bestehe schon deshalb nicht, weil der Kanzlei Bub, Gauweiler & Partner allenfalls ein Zeithonorar zustehe. Dieses wiederum sei nicht abgetreten worden und im Übrigen verjährt.

Bei den Anträgen III. und IV. handele es sich um eine unzulässige Klageänderung.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren nimmt der Senat Bezug auf die Schriftsätze des Klägers vom 01.04.2010 (Bl. 140/152 d. A.), vom 13.10.2010 (Bl. 162/174 d. A.), vom 01.12.2010 (Bl. 183/185 d. A.) und vom 13.12.2010 (Bl. 186/193 d. A.) sowie des Beklagten zu 2) vom 29.11.2010 (Bl. 176/181 d. A.) und vom 13.12.2010 (Bl. 194/196 d. A.).

Der Senat hat mit Beschluss vom 02.09.2010 (Bl. 155/157 d. A.) einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO erteilt, nach der Stellungnahme des Klägers hierauf jedoch von einer Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege abgesehen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch die wiederholte Vernehmung des Zeugen Dr. E. im Termin vom 15.12.2010 (Protokoll Bl. 198/202 d. A.). Zudem hat er den Beklagten informatorisch gemäß § 141 ZPO angehört (Protokoll Bl. 202/203 d. A.).

II.

Die Berufung ist zulässig. Dies gilt auch für die Bezifferung der Mindestforderung im Schriftsatz vom 01.12.2010. Nach § 264 Nr. 2 ZPO handelt es sich um keine Klageänderung. Zudem erscheint die Geltendmachung des anteiligen Zeithonorars sachdienlich und erfordert gegenüber dem Streit um die Auftragserteilung im konkreten Fall keine zusätzlichen streitigen Feststellungen (vgl. § 533 ZPO).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das liegt einmal am fehlenden sicheren Nachweis eines Vertragsschlusses zwischen den Parteien. Nach der Wiederholung der Zeugenvernehmung und einer informatorischen Anhörung des Beklagten zu 2) schließt sich der Senat der Wertung des Landgerichts an. Auch unabhängig davon kann die Berufung jedoch keinen Erfolg haben. Der Anspruch auf Auskunft und eidesstattliche Versicherung besteht nicht, weil die gewünschte Auskunft zur Berechnung der gesetzlichen Gebühren im konkreten Fall ungeeignet ist. Der Anspruch auf das als Mindestbetrag geforderte Zeithonorar von 2.919,34 € scheitert nach den im Termin vom 15.12.2010 gewonnenen Erkenntnissen daran, dass die gesetzliche Gebühren insgesamt niedriger - und zwar noch unter der Summe der von Dr. E. und dem Beklagten zu 1) erbrachten Teilzahlungen - liegen.

1) Der Auskunftsanspruch gemäß Antrag II. der Berufung in der begehrten Form besteht schon deshalb nicht, weil es für die gesetzlichen Gebühren der Kanzlei B., G. & Partner weder auf den Wert der Sozietät S., K., W., We. Ende 2005 noch auf die Abfindungsansprüche der im Antrag genannten Personen - die solche gegenüber dem Beklagten zu 2) nie geltend gemacht haben - ankommt. Maßgeblich ist bei einem Streit um die Auflösung beziehungsweise Weiterführung einer Gesellschaft - also auch einer Rechtsanwaltssozietät - der Wert der Beteiligung des Mandanten (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO 30. Aufl, § 3 Rn 76, 23). Das wurde vom Senat in der mündlichen Verhandlung angesprochen und wird vom Kläger, wie seine Ausführungen zum Streitwert in seinem Schriftsatz vom 13.01.2011 (Bl. 205/217 d. A.) zeigen, mittlerweile ebenso gesehen. Auf den Wert der Beteiligung des Beklagten zu 2) richtet sich der geltend gemachte auf die behauptete vertragliche Beziehung zwischen den Parteien gestützte Auskunftsanspruch jedoch nicht.

2) Bezogen auf den Auskunftsanspruch gemäß Antrag Ziffer II. kann schon deshalb keine Versicherung an Eides statt verlangt werden, weil der Auskunftsanspruch in dieser Form nicht besteht. Über seine Abfindung und damit den Wert seines Sozietätsanteils hat der Beklagte zu 2) in der mündlichen Verhandlung Angaben gemacht. Darauf bezieht sich der Antrag III. der Berufung jedoch nicht. Die Richtigkeit dieser Erklärung wird vom Kläger gar nicht bestritten.

3) Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rechtsanwaltshonorar nach den §§ 611, 399 BGB.

a) Der Kläger kann einen Vertragsschluss nicht nachweisen.

Der Senat hat den angekündigten Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht erlassen, weil der Kläger zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die Argumente, mit denen das Landgericht seine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Dr. E. begründet hat, bis auf dessen wirtschaftliches Eigeninteresse teils keine, teils nur geringe Beweisbedeutung haben. Zugleich ergibt sich weder aus dem Sitzungsprotokoll vom 29.09.2009 noch aus dem Urteil vom 20.11.2009, dass das Landgericht die Sachdarstellung des Beklagten zu 2) durch dessen persönliche Befragung überprüft hat.

Durch die Wiederholung der Beweisaufnahme hat sich der Senat jedoch ebenso wenig wie das Landgericht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen für das praktische Leben ausreichenden Gewissheit davon überzeugen können, dass der Beklagte zu 2) den Zeugen Dr. E.bevollmächtigt hat, mit der Kanzlei B., G. & Partner einen Anwaltsvertrag abzuschließen.

Wie vor dem Landgericht hat der Zeuge Dr. E. schlüssig und widerspruchsfrei ausgesagt. Er wirkte dabei ruhig und überlegt. Die gegenüber der Vernehmung durch den Senat sehr eingeschränkte Darstellung der Vorgeschichte der Auseinandersetzung mit den Partnern bei S. K. W. We. und der laufenden Einigungsbemühungen im Termin beim Landgericht erklärte er damit, er sei danach nicht gefragt worden.

Von den vom Beklagten zu 2) angeführten Indizien gegen eine Auftragserteilung hat die Adressierung der ersten Rechnung allein an Dr. E. keine Beweisbedeutung, da der Beklagte zu 1), der unstreitig einen Auftrag erteilt hat, ebenfalls anfangs keine Rechnung erhalten hat.

Für die Richtigkeit der Darstellung des Zeugen spricht, dass für einen angesehenen Anwalt eine erhebliche Hemmschwelle bestehen dürfte, wegen eines gemessen an seinen Einkommensverhältnissen mäßigen Betrages falsche Angaben über einen Vertragsschluss, an dem noch ein Dritter, der Beklagte zu 1) beteiligt gewesen sein soll, zu machen und vorhersehbar das Risiko einzugehen, deshalb vor Gericht als Zeuge geladen zu werden.

54Andererseits ist dieses Argument ambivalent. Wenn die psychologische Schwelle für den Beklagten zu 2), eine berechtigte Forderung erst einmal, sei es aus anwaltlichem Reflex, Abneigung gegen den Kläger oder finanziellen Gründen, zu bestreiten, auch etwas niedriger sein mag, so war für ihn die weitere Entwicklung in einem derartigen Fall doch ebenso absehbar wie für den Kläger. Rechtsanwälte, die einen Ruf zu verlieren haben, werden neben dem unverhältnismäßigen zeitlichen Aufwand den Ansehensverlust in Rechnung stellen, zu dem ein derartiger vor Gericht ausgetragener Streit bei Kollegen und in der Justiz führen kann.

Keineswegs nur einseitig verwendbar sind auch verschiedene vom Kläger angeführte Argumente:

Der Beklagte zu 2) ist ebenso wie der Zeuge Dr. E. Rechtsanwalt und damit Organ der Rechtspflege. § 14 BRAO differenziert nicht zwischen Aussagedelikten und (versuchtem) Prozessbetrug.

57Dass die Angaben des Zeugen Dr. E. teilweise mit dem Vorbringen des Beklagten übereinstimmen, stellt kein Wahrhaftigkeitskriterium für die Aussageabschnitte dar, die vom Sachvortrag des Beklagten abweichen. Der zugrundeliegende Schluss ist nicht tragfähig: Ebenso könnte man nämlich argumentieren, das streitige Vorbringen des Beklagten zu 2) sei deshalb glaubhaft, weil er andere Vorgänge ebenso schildere wie Dr. E. Diskutieren kann man allenfalls darüber, ob die Mandatierung von Rechtsanwalt L. durch den Zeugen Dr. E., den Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2) - allerdings noch mit Rechtsanwalt K. - ein angesichts des Zeitablaufs schwaches Indiz dafür bildet, dass auch Prof. Dr. B. von ihnen gemeinsam beauftragt wurde.

Die Vorstellung des Beklagten zu 2) bei der Kanzlei B., G. & Partner erfolgte nach den übereinstimmenden Angaben des ersteren und des Zeugen Dr. E. erst nach der endgültigen Einigung mit den Partnern von S., K., W., We.

Dass keine der Parteien den am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligten Beklagten zu 1), Rechtsanwalt Schaller, als Zeugen benannt hat, erscheint auffällig. Das Argument lässt sich aber gegen beide Seiten wenden, denn der beweisbelastete Kläger hätte nach dem Urteil erster Instanz durchaus Anlass gehabt, einen zusätzlichen Zeugen zu präsentieren. Mehr als spekulieren lässt sich über die Hintergründe des Verzichts nicht. Dass die beiderseits professionelle Vertretung diese Möglichkeit übersehen hat, erscheint allerdings ausgeschlossen, zumal der Senat in der mündlichen Verhandlung bei der Erörterung einer Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO auf Beklagtenseite darauf hingewiesen hat, dass zur Frage der Bevollmächtigung des Dr. E. nicht alle denkbaren Zeugen benannt worden sind.

Die klägerische Auffassung, dass die Rechtsprechung zum Gespräch unter vier Augen nicht eingreift, wenn die anderen Beweismittel nicht erschöpft sind, trifft zu. Dadurch war der Senat an einer informatorischen Anhörung des Beklagten zu 2) und deren Einbeziehung in die Beweiswürdigung jedoch nicht gehindert; letztlich bildete gerade die fehlende Wiedergabe von dessen persönlichem Eindruck durch das Landgericht einen Grund, die Beweisaufnahme zu wiederholen.

61Der Beklagte zu 2) machte bei seiner Anhörung einen nervösen Eindruck, wie der Kläger in seinem beweiswürdigenden Schriftsatz vom 19.01.2011 plakativ geschildert hat. Auch schien seine Darstellung eher von persönlichen Animositäten geprägt als die des Dr. E. Ein verlässliches Unwahrhaftigkeitskriterium bildet das in der konkreten Situation quasi als Zeuge in eigener Sache und von der Gegenseite mit dem Vorwurf der Lüge konfrontiert jedoch nicht. Inhaltlich waren die Angaben des Beklagten zu 2) ebenso in sich schlüssig wie die des Zeugen Dr. E. Eine Auftragserteilung verneinte er eindeutig. Während er die Geschichte der Auseinandersetzung in der Kanzlei S., K., W., We. im Wesentlichen ähnlich schilderte wie Dr. Eberl, stellte er die Einigungsaussichten im November und Anfang Dezember 2005 deutlich günstiger dar. Auch widersprach er der Einschätzung von Dr. E., eine Untervermietung des Großteils der Kanzleiräume und eine Fortsetzung der Sozietät zu Dritt oder mit neuen Partnern hätte Ende 2005 noch eine realistische Möglichkeit dargestellt.

Die im beweiswürdigenden Schriftsatz des Klägers vom 13.01.2011 behaupteten Widersprüche der Anhörung zu seiner schriftlichen Stellungnahme vom 27.10.2009 (Anlage B 4) sind nur vorhanden, wenn man die Angaben im Termin vom 15.12.2010 im klägerischen Sinne interpretiert und nicht wie der Beklagte zu 2) in seinem Schriftsatz vom 20.01.2011 darstellt. In der mündlichen Verhandlung wurde nicht nachgefragt.

63Die Annahme des Landgerichts, es sei nachvollziehbar, dass der Beklagte ab Mitte Dezember 2005 kein Interesse an der Mandatierung der Mandantin mehr gehabt hat, wird durch die Darstellung auf Seite 10/11 des klägerischen Schriftsatzes vom 13.10.2010 eher bestätigt als entkräftet. Die Einigung soll nach dem E-Mail des Rechtsanwalts Schwarz (Anlage K 4) spätestens am 09.12.2005 ("Ende der letzten Woche") erfolgt sein, während das Schreiben von Prof. Dr. B. vom 13.12.2005 stammt. Die Angaben des Zeugen Dr. E. zur Reaktion auf den Erhalt des doch eher konzilianten E-Mails mögen stimmen. Wenn eine Untervermietungsaussicht ab Januar 2006 nicht bestand und eine Fortführung der Sozietät durch Dr. E. und die beiden Beklagten nicht realistisch war, ist aber in der Tat unklar, welchen Vorteil der Beklagte zu 2) von der von Rechtsanwalt Prof. Dr. B. in seinem Brief eingeschlagenen Konfrontationsstrategie haben sollte. Richtig ist allerdings, dass eine überraschende Einigung Mitte Dezember 2005 nicht gegen eine Auftragserteilung am 02.12.2005 spricht. Hinsichtlich des Standes des Einigungsprozesses Anfang Dezember weichen die Angaben des Zeugen Dr. E. und des Beklagten zu 2) jedoch ebenfalls voneinander ab, wie bereits dargelegt worden ist.

Das wirtschaftliche Interesse des Dr. E. am Prozessausgang hat das Landgericht zu Recht in seine Beweiswürdigung einbezogen. Die vom Kläger in der Berufungsbegründung zitierten Urteile des BGH NJW 1990, 3088 und NJW 1995, 955 schließen das nicht aus. Die Entscheidung BGH NJW 1990, 3088 betraf den Fall, dass die Tatsachengerichte einen im Wege der Rechtshilfe vernommenen Zeugen nicht glaubten, ohne sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Im Urteil NJW 1995, 955 rügte der BGH, dass die Vorinstanz eine abstrakte Beweisregel aufgestellt habe. Darum geht es jedoch nicht. Vielmehr ist das materielle Interesse, das gegenläufig auch beim Beklagten zu 2) gegeben ist, nur ein Gesichtpunkt, der bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist. Die vom Kläger zusätzlich angeführte Entscheidung BGH NJW-RR 1998, 789 ist an der angegebenen Fundstelle nicht nachweisbar. Die dort abgedruckte Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 14.11.1997, 10 U 169/97) zum Verkehrsunfallprozess stützt die klägerische Auffassung gerade nicht, sondern wägt zwischen der Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage und den Angaben einer Partei in ihrer informatorischen Anhörung nach § 141 ZPO ab.

65Zusammenfassend lässt sich sagen, dass angesichts der Ambivalenz beziehungsweise geringen Bedeutung der meisten Indizien, der auch nach dem persönlichen Eindruck nachvollziehbaren Sachverhaltsdarstellung des Beklagten zu 2) und dem materiellen Interesse des Zeugen Dr. E. am Prozessausgang ernsthafte Zweifel an einer Auftragserteilung durch den Beklagten zu 2) verbleiben, zumal die E-Mail des Rechtsanwalts S. vom 12.12.2005 (Anlage K 4) eher für die Sachverhaltsdarstellung des Beklagten zu 2) zum sich abzeichnenden Kompromiss spricht. Nach dem gemäß § 286 ZPO erforderlichen Beweismaß ist eine Verurteilung nicht möglich.

66b) Ein dem Kläger etwa zustehender Honoraranspruch ist unabhängig davon jedenfalls durch Erfüllung erloschen.

67Die mündliche Honorarvereinbarung ist unwirksam, weil sie die gesetzlichen Gebühren übersteigt. Diese betragen 4.761,34 € und sind durch die erbrachten Zahlungen von 5.868,68 € bereits ausgeglichen.

68Der Kläger hat die Aussage des Zeugen Dr. E. im Termin vom 15.12.2010 akzeptiert, eine Stundenhonorarabrede auch für den Beklagten zu 2) getroffen zu haben, worauf sich letzterer hilfsweise beruft. Das bedeutet, dass der Kläger nach § 4 Abs. 2 S. 1 RVG in der Fassung von 2005 für die außergerichtliche Tätigkeit nicht mehr als den noch offenen Rest des vereinbarten Zeithonorars fordern kann, und auch das nur, wenn die gesetzlichen Gebühren nicht noch darunter liegen. Letzteres würde zur Unwirksamkeit der mündlichen Honorarvereinbarung führen. In diesem Fall gilt § 7 Abs. 2 S. 2 RVG, falls es sich um eine Angelegenheit handelt, wovon der Kläger ausgeht. Dafür spricht, dass die Auftragserteilung einheitlich erfolgt ist beziehungsweise sein soll und die Kanzlei B., G. & Partner nur jeweils ein Schreiben an die Gegenseite und Rechtsanwalt K. sowie eine Schutzschrift verfasst hat.

69Der Kläger kann in diesem Fall nicht mehr fordern als die gesetzlichen Gesamtgebühren abzüglich der von Dr. E. und dem Beklagten zu 1) geleisteten Teilzahlungen von 5.838,68 €, begrenzt durch die vom Beklagten zu 2) geschuldeten gesetzlichen Gebühren. Letztere betragen ausgehend von einem Wert von 150.000,00 €, den auch der Kläger im Schriftsatz vom 13.01.2011 zugrunde legt, und dem unstreitig angemessenen Gebührensatz von 1,3 für die Geschäftsgebühr nach RVG VV 2400 (2.060,50 € + 20,00 € Pauschale gemäß RVG VV 7002) x 1,16 = 2.413,38 €. Eine Verfahrensgebühr für die Schutzschrift kann nicht gefordert werden, da diese nicht für den Beklagten zu 2) verfasst worden ist und auch nicht werden sollte. Dessen etwaiges bloßes Einverständnis genügt ebenso wenig für eine Auftragserteilung wie sein von Dr. E. geschilderter Wunsch, nicht in ihr genannt zu werden.

Die gesetzlichen Gesamtgebühren liegen, wenn man für alle drei Anwälte, wie Dr. E.ausgesagt hat, einen Abfindungsanspruch von je 150.000,00 € zugrunde legt und damit zu einem Gesamtwert für die Geschäftsgebühr von 450.000,00 € und für die Verfahrensgebühr (Schutzschrift) von 300.000,00 € kommt, unter der bereits geleisteten Teilzahlung, falls man RVG VV 1008 nicht anwendet. Es ergibt sich ein Betrag von (1,3 x 2.878,00 € + 0,8 x 2.288,00 € - 0,65 x 2.288,00 € + 20,00 €) x 1,16 = 4.761,34 €. Die Auslagenpauschale von 20,00 € nach RVG VV 7002 macht die Kanzlei B., G. & Partner in den Rechnungen Anlage K 14 auch für den Beklagten zu 1) ausdrücklich nur einmal geltend.

Setzt man den Mehrvertretungszuschlag nach RVG VV 1008 an, ergibt sich ein Gesamthonorar von (1,9 x 2.878,00 € + 1,1 x 2.288,00 € - 0,75 x 2.288,00 € + 20,00 €) x 1,16 = 7.295,24 €. Dies übersteigt die geleisteten Teilzahlungen um 1.456,56 €.

Der Ansatz des Mehrvertretungszuschlags läuft jedoch der Addition der Werte zuwider. Gemäß RVG VV 1008 (1) tritt die Erhöhung nur ein, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. Der Vermehrung der Arbeit und der Erhöhung der Haftung des Rechtsanwalts soll Rechnung getragen werden, weil diese nicht durch einen höheren Gegenstandswert ausgeglichen werden, wenn der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands vertritt (Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG 19. Aufl., VV 1008 Rn 2). Auf den Abfindungsanspruch der beiden anderen Rechtsanwälte haben Dr. E., der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) jedoch keinen Anspruch. Eine gemeinschaftliche Beteiligung, insbesondere eine Gesamtgläubigerschaft, liegt insoweit nicht vor (Dinkat in Mayer/Kroiß, RVG 4. Aufl., VV 1008 Rn 7).

4) Die Schriftsätze des Klägers vom 13.01.2011 (Bl. 205/217 d. A.) und vom 27.01.2011 (Bl. 228/229 d. A.) sowie des Beklagten zu 2) vom 14.01.2011 (Bl. 218/224 d. A.) und vom 20.01.2011 (Bl. 225/227 d. A.) geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die in ihnen enthaltenen Argumente zur Beweiswürdigung hat der Senat berücksichtigt. Der Erklärung des Beklagten zu 2) im Schriftsatz vom 14.01.2011, er könne Beweis dafür anbieten, dass die Gespräche über eine Untervermietung der Räume im November/Dezember 2005 längst gescheitert seien, muss nicht nachgegangen werden, da bereits die bestehende Prozesslage zu einer Beweislastentscheidung führt..

5) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO.






OLG München:
Urteil v. 09.02.2011
Az: 15 U 1759/10


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29.03.2024 - 01:10 Uhr

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