Landesarbeitsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 3. Februar 1997
Aktenzeichen: 7 Ta 233/96

(LAG Düsseldorf: Beschluss v. 03.02.1997, Az.: 7 Ta 233/96)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 3. Februar 1997 (Aktenzeichen 7 Ta 233/96) folgende Entscheidung getroffen: Es hat die Beschwerde des Rechtsanwalts K. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 09.08.1996 zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer schließt sich dem Erkenntnis des Arbeitsgerichts an.

In der Sache ging es um die Frage, ob die vor der Belehrung der Zeugen erfolgte Befragung einer als Zeugin geladenen Person den Beginn des Beweisaufnahmeverfahrens darstellt und somit die Beweisgebühr auslöst. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass dies nicht der Fall ist. Die Befragung der geladenen Person erfolgte lediglich zu deren möglicher Parteistellung und wurde nicht im Rahmen der eigentlichen Beweisaufnahme durchgeführt. Es handelte sich um eine informatorische Befragung, die vor dem eigentlichen Beweisaufnahmeverfahren zulässig ist. Es konnte nicht festgestellt werden, dass das Gericht bereits in die Beweisaufnahme eintreten wollte. Zudem fand die Befragung vor der Belehrung der Zeugen statt. Daher hat das Gericht die Beweisgebühr nicht ausgelöst. Die Gebührenfreiheit der Entscheidung ergibt sich aus § 128 Abs. 5 BRAGO, nach der keine Kosten erstattet werden.

Gegen diesen Beschluss ist keine weitere Beschwerde möglich gemäß § 78 Abs. 2 ArbGG.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LAG Düsseldorf: Beschluss v. 03.02.1997, Az: 7 Ta 233/96


Durch die vor der Belehrung der Zeugen erfolgte Befragung einer im Wege einer prozeßleitenden Verfügung vorsorglich als Zeugen geladenen Person nach ihrer Zeugenstellung (Zeuge oder gesetzlicher Vertreter) stellt noch nicht den Beginn des Beweisaufnahmeverfahrens dar und löst daher die Beweisgebühr noch nicht aus.

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts K.gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Solingen vom 09.08.1996 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§ 128 Abs. 4 BRAGO) ist erfolglos.

Die Beschwerdekammer tritt dem Erkenntnis des Arbeitsgerichts bei.

Es stellte noch nicht den Beginn der Beweisaufnahme dar, daß das Gericht nach Beginn der Verhandlung den als Zeugen geladenen H. auf die Beanstandung des Beschwerdeführers hin zu seiner möglichen Parteistellung befragte und aufgrund dessen die Feststellung ins Protokoll aufnahm, daß die geladene Person nicht Zeuge, sondern Geschäftsführer der Beklagten und damit Partei sei. Insoweit handelte es sich vielmehr um eine der Beweisaufnahme vorgeschaltete die Sache selbst nicht betreffende sog. informatorische Befragung (vgl. hierzu: Anm. Schneider zu OLG München KostRsp. BRAGO § 31 Ziff. 3 Nr. 37). Da solche informatorische Befragungen unbedenklich zulässig sind, liegt auch keine die Beweisaufnahme (hier: Vernehmung zur Person nach § 395 Abs. 2 S. 1 ZPO) prozeßordnungswidrig ausschaltende Maßnahme vor. Es kann auch nicht aufgrund sonstiger Umstände festgestellt werden, daß das Gericht mit der Befragung bereits in die Beweisaufnahme eintreten wollte. Wie der Beschwerdeführer selbst angibt, war die Befragung erfolgt vor der Belehrung der Zeugen. Dies spricht vielmehr zusätzlich dagegen, daß das Gericht bereits eine Vernehmung des als Zeugen geladenen H. zur Person durchführen wollte, was das Gericht in der angefochtenen Entscheidung zudem auch ausdrücklich ausgeschlossen hat.

Die Gebührenfreiheit der hier getroffenen Entscheidung ergibt sich aus § 128

Abs. 5 BRAGO; nach dieser Vorschrift werden auch Kosten nicht erstattet.

Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

(Dr. Rummel)






LAG Düsseldorf:
Beschluss v. 03.02.1997
Az: 7 Ta 233/96


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