BPatG 152 Die Erinnerung gegen den Beschluss vom 15. November 2006 wird zurückgewiesen.
Zur Begründung wird in vollem Umfange Bezug genommen auf die Entscheidung vom gleichen Tage in der Sache 10 W (pat) 38/06. Der zur Entscheidung stehende Sachverhalt ist im Wesentlichen der gleiche, es ging beim Deutschen Patentund Markenamt lediglich um ein anderes Patent. Auch sind hier die Kosten mit dem Beschluss vom 13. Oktober 2006 vom Deutschen Patentund Markenamt festgesetzt worden. Gegen diesen Beschluss hat sich die Beschwerde gerichtet.
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