Landgericht Köln:
Urteil vom 25. November 2010
Aktenzeichen: 81 O 68/10

(LG Köln: Urteil v. 25.11.2010, Az.: 81 O 68/10)

Tenor

. Die Beklagte wird verurteilt,

1 es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

im Rahmen der Vertretung eines Mandanten gegenüber einem Inhaber von ausschließlichen Rechten an einem Filmwerk oder an Laufbildern oder gegenüber dessen Vertretern selbst oder durch einen Dritten zu behaupten, der Mandant habe das Filmwerk oder die Laufbilder nicht öffentlich zugänglich gemacht oder der Mandant habe die Tat nicht begangen, insbesondere, wenn dies wie nachfolgend eingezogen geschieht:

"In obiger Sache forderten Sie unsere Mandantschaft zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Ihrer Meinung nach soll unsere Mandantschaft geschützte Werke Ihrer Mandantin öffentlich zugänglich gemacht haben. In diesem Zusammenhang teilen wir Ihnen mit, dass unsere Mandantschaft zu keinem Zeitpunkt urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich zugänglich gemacht hat.

Allenfalls in Betracht kommt noch, dass ein Nachbar die gesicherte W-LAN Verbindung unserer Mandantschaft umgangen hat und so die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Unsere Mandantschaft hat jedenfalls alles Erforderliche getan, um ihren Anschluss entsprechend abzusichern. Insofern haftet sie hier auch nicht als (Mit-) Störer.

Zum Ersatz des entstandenen Schadens ist unsere Mandantschaft, die die Tat nicht begangen hat, ohnehin nicht verpflichtet..."

wenn ihr eine an den Mandanten adressierte Abmahnung des Inhabers oder seiner Vertreter vorliegt, in der dem Mandanten vorgeworfen wird, ein konkretes Filmwerk oder konkrete Laufbilder unerlaubt verwertet, insbesondere öffentlich zugänglich gemacht zu haben, und in der behauptet wird, dass im Netzwerk eDonkey2000 zu einem bestimmten Datum, zu einer bestimmten Uhrzeit, von einer bestimmten IP-Adresse das Filmwerk oder die Laufbilder in Form einer Datei zum Herunterladen zur Verfügung gestanden hätten, unter jeweiliger konkreten Angabe des Datums, der Uhrzeit, der IP-Adresse, des Titels des Filmwerks oder der Laufbilder sowie des Namens des Rechteinhabers, und in der weiter behauptet wird, dass die IP-Adresse nach einem zivilrechtlichen Auskunftsverfahren gemäß § 101 UrhG dem Anschluss des Mandanten hätte zugeordnet werden können,

wenn der Mandant ihr gegenüber vor Abgabe der Behauptung erklärt hat, dass er das konkrete Filmwerk oder die konkreten Laufbilder heruntergeladen habe, oder ihr gegenüber dazu, wer die vorgeworfenen Rechtsverletzungen begangen hat, keine Angaben gemacht hat, und in dem einen, wie in dem anderen Fall ihr gegenüber weiter erklärt hat, dass er über einen verschlüsselten W-Lan-Anschluss verfüge und dass die Adresse, an welche die Abmahnung adressiert war, mit seiner Adresse übereinstimme und er der Anschlussinhaber sei.

2 Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Anzahl derjenigen Fälle, in denen sie eine Handlung seit dem 18.01.2010 gemäß vorstehender Ziffer 2 vorgenommen hat.

3 Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die dieser aus Handlungen gemäß vorstehender Ziffer 1 entstanden sind oder noch entstehen werden.

4 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.598,00 € an Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu bezahlen.

5 Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

6. Das Urteil ist zu Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 €, zu Ziffer 2 in Höhe von 2.000,00 € und zu Ziffern 4 und 5 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Rechtsbruch und Irreführung auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Schadensersatzfeststellung in Anspruch.

Klägerin und Beklagte betreiben Rechtsanwaltskanzleien, die Klägerin in Form der Partnerschaftsgesellschaft, die Beklagte in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie bearbeiten schwerpunktmäßig Mandate betreffend Urheberrechtsverletzungen in Internettauschbörsen, die Klägerin zumindest überwiegend auf Seiten der Rechteinhaber, die Beklagte auf Seiten der als Rechteverletzer in Anspruch genommenen Personen.

Die Beklagte macht geltend, in den letzten 4 Jahren etwa 7.000 Mandate in dem Bereich Urheberrechtsverletzungen bearbeitet zu haben. Unstreitig waren die Parteien gemeinsam, die Klägerin auf Seiten der Rechteinhaber, die Beklagte auf Seiten der Abgemahnten, an 300 Verfahren beteiligt. In diesen Verfahren verteidigten sich die von der Beklagten vertretenen Abgemahnten stets mit den Einwänden, die Rechtsverletzung nicht begangen und zu keinem Zeitpunkt urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich zugänglich gemacht zu haben.

Wegen Zweifeln an der Wahrheitsgemäßheit des Verteidigungsvorbringens beauftragte die Klägerin Testmandanten, die sich an die Beklagte wandten. Die zugrunde liegenden Abmahnungen, die inhaltlich den Angaben im Klageantrag entsprachen, fertigte die Klägerin. Es handelt sich bei den Testmandanten um Herrn X, Frau F, Frau H, Herrn L, Frau T sowie Herrn E.

Der allgemeine Ablauf bei der Beklagten gestaltet sich wie folgt: Die Mandanten nehmen über eine Hotline Kontakt mit der Beklagten auf. Über den Inhalt des Gesprächs wird ein schriftlicher Vermerk mit Kontaktdaten und Details für die weitere Bearbeitung aufgenommen. Auf die Meldung als Mandanten erhalten diese von der Beklagten eine standardisierte E-Mail, wegen deren Einzelheiten beispielhaft auf Anlage W & P 4 Bezug genommen wird. Dieser beigefügt sind eine Vollmacht, ein Informationsdokument sowie ein Mandantenfragebogen. Der Mandantenfragebogen enthält Fragen, ob eine oder mehrere Personen abgemahnt worden seien, ob die Adresse auf der Abmahnung mit der des Anschlussinhabers übereinstimmt, wer noch im Haushalt wohnt, ggf. welches Alter Kinder haben, wer Zugang zum Computer hat, wie viele Computer im Haushalt sind, ob eine polizeiliche Vernehmung stattgefunden hat und ggf. ob in dieser ein Täter benannt worden ist, ob ein W-Lan-Anschluss mit Verschlüsselung vorhanden ist und ob der Fall Besonderheiten aufweist.

So wurde auch in den Testmandaten verfahren.

Alle Testmandanten gaben in dem Mandantenfragebogen unter der Rubrik "Besonderheiten" oder in der Übersendungs-E-Mail an, eine Datei heruntergeladen zu haben. Ferner gaben alle Testmandanten an, dass sie über ein verschlüsseltes W-Lan verfügen. Der Zugang des Schreibens des Testmandanten L ist allerdings bestritten.

In allen Testmandatsfällen fertigte die Beklagte ein Antwortschreiben an die Klägerin mit dem im Antrag beanstandeten Inhalt, wonach eine Rechteverletzung durch die Mandanten bestritten wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 28.05.2010 ab und forderte diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte wies die Abmahnung zurück.

Die Klägerin meint, die in allen 300 Verfahren mit ihrer anwaltlichen Beteiligung von der Beklagten erhobenen gleich lautenden Einwände würden gegen jede Lebenserfahrung sprechen und seien als bewusst unwahrer Vortrag zu werten. Dementsprechend seien auch in allen sechs Testfällen von der Beklagten wahrheitswidrige Angaben gemacht worden. In dem am meisten genutzten Netzwerk eDonkey2000 und der am meisten hierfür genutzten Software emule sei voreingestellt, dass heruntergeladene Dateien automatisch in einem freigegebenen Ordner abgelegt würden und damit von Dritten gelesen und heruntergeladen werden könnten. Eine Kumulation der Voraussetzungen, dass der Abgemahnte nicht Täter sei, der Abgemahnte weitere Nutzer belehrt habe sowie Schutzvorkehrungen, insbesondere Verschlüsselungen, vorgenommen habe, komme praktisch so gut wie nicht vor. Jedenfalls könne dies nicht in allen 300 bearbeiteten Fällen so gewesen sein. Auch die Beklagte gehe davon aus, regelmäßig Täter zu vertreten, da sie mit dem Slogan wirbt: "Beim Filesharing ertappt worden€"

Verwechselungen der IP-Adresse würden nicht vorkommen, da diese bei Feststellung von Rechtsverstößen automatisch, d.h. maschinell, erfasst würden.

Die Klägerin meint, die Parteien seien Mitbewerber. Auch die Klägerin vertrete nicht nur Rechteinhaber, sondern auch Abgemahnte. Der Beklagten sei ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO vorzuwerfen. Es handele sich bei § 43a BRAO um eine Marktverhaltensregel. Die sachbearbeitenden Gesellschafter der Beklagten hätten wahrheitswidrig mit direktem Vorsatz gehandelt, wobei bedingt vorsätzliches Handeln genüge. Eine Rechtsverteidigung des Bestreitens der Täterschaft trotz entsprechenden Hinweises des Mandanten sei unzulässig. Da in der Abmahnung das konkrete Werk genannt wird, komme es hierauf und nicht auf den Zeitpunkt des Herunterladens an. Hierüber habe die Beklagte bzw. ihre Gesellschafter Kenntnis gehabt. Die Beklagte könne sich nicht auf nicht erhaltene Unterlagen berufen, da sie gegenüber allen Testmandanten den vollständigen Erhalt der Unterlagen bestätigt habe. Der sachbearbeitende Rechtsanwalt habe auch ausreichend Zeit für die Kenntnisnahme der Unterlagen.

Es liege auch eine Irreführung des Verbrauchers gemäß §§ 3, 5 Abs. 1, 5a Abs. 1 UWG vor. Der Mandant rechne ohne entsprechende Aufklärung nicht mit einer wahrheitswidrigen Rechtsverteidigung. Zudem werde der Mandant mit dem Risiko strafrechtlicher Ermittlungen sowie zivilrechtlicher Inanspruchnahmen konfrontiert. Es handele sich um eine systematische Schlechtleistung der Beklagten. Der Klägerin stünden auch Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz zu. Wegen des Auskunftsanspruchs könne sich die Beklagte nicht ohne weiteres auf ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit berufen.

Soweit die Beklagte in dem in der mündlichen Verhandlung nachgelassenen Schriftsatz nicht auf den Schriftsatz 13.09.2010 erwidert habe, rügt die Klägerin Verspätung.

Die Klägerin beantragt,

1.

die Beklagten zu verurteilen,

es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an den Gesellschaftern der Beklagten zu vollziehen ist, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß § 890 ZPO zu verbieten,

im Rahmen der Vertretung eines Mandanten gegenüber einem Inhaber von ausschließlichen Rechten an einem Filmwerk oder an Laufbildern oder gegenüber dessen Vertretern selbst oder durch einen Dritten zu behaupten, der Mandant habe das Filmwerk oder die Laufbilder nicht öffentlich zugänglich gemacht oder der Mandant habe die Tat nicht begangen, insbesondere, wenn dies wie nachfolgend eingezogen geschieht:

"In obiger Sache forderten Sie unsere Mandantschaft zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Ihrer Meinung nach soll unsere Mandantschaft geschützte Werke Ihrer Mandantin öffentlich zugänglich gemacht haben. In diesem Zusammenhang teilen wir Ihnen mit, dass unsere Mandantschaft zu keinem Zeitpunkt urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich zugänglich gemacht hat.

Allenfalls in Betracht kommt noch, dass ein Nachbar die gesicherte W-LAN Verbindung unserer Mandantschaft umgangen hat und so die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Unsere Mandantschaft hat jedenfalls alles Erforderliche getan, um ihren Anschluss entsprechend abzusichern. Insofern haftet sie hier auch nicht als (Mit-) Störer.

Zum Ersatz des entstandenen Schadens ist unsere Mandantschaft, die die Tat nicht begangen hat, ohnehin nicht verpflichtet..."

wenn ihr eine an den Mandanten adressierte Abmahnung des Inhabers oder seiner Vertreter vorliegt, in der dem Mandanten vorgeworfen wird, ein konkretes Filmwerk oder konkrete Laufbilder unerlaubt verwertet, insbesondere öffentlich zugänglich gemacht zu haben, und in der behauptet wird, dass im Netzwerk eDonkey2000 zu einem bestimmten Datum, zu einer bestimmten Uhrzeit, von einer bestimmten IP-Adresse das Filmwerk oder die Laufbilder in Form einer Datei zum Herunterladen zur Verfügung gestanden hätten, unter jeweiliger konkreten Angabe des Datums, der Uhrzeit, der IP-Adresse, des Titels des Filmwerks oder der Laufbilder sowie des Namens des Rechteinhabers, und in der weiter behauptet wird, dass die IP-Adresse nach einem zivilrechtlichen Auskunftsverfahren gemäß § 101 UrhG dem Anschluss des Mandanten hätte zugeordnet werden können,

wenn der Mandant ihr gegenüber vor Abgabe der Behauptung erklärt hat, dass er das konkrete Filmwerk oder die konkreten Laufbilder heruntergeladen habe, oder ihr gegenüber dazu, wer die vorgeworfenen Rechtsverletzungen begangen hat, keine Angaben gemacht hat, und in dem einen, wie in dem anderen Fall ihr gegenüber weiter erklärt hat, dass er über einen verschlüsselten W-Lan-Anschluss verfüge und dass die Adresse, an welche die Abmahnung adressiert war, mit seiner Adresse übereinstimme und er der Anschlussinhaber sei.

2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen,

für den Fall, dass dem Antrag nach Ziffer 1 nicht stattgegeben werden sollte, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an den Gesellschaftern der Beklagten zu vollziehen ist, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß § 890 ZPO zu verbieten,

im Rahmen der Vertretung eines Mandanten gegenüber einem Inhaber von ausschließlichen Rechten an einem Filmwerk oder an Laufbildern oder gegenüber dessen Vertretern selbst oder durch einen Dritten zu behaupten, der Mandant habe das Filmwerk oder die Laufbilder nicht öffentlich zugänglich gemacht oder der Mandant habe die Tat nicht begangen, insbesondere, wenn dies wie nachfolgend eingezogen geschieht:

"In obiger Sache forderten Sie unsere Mandantschaft zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Ihrer Meinung nach soll unsere Mandantschaft geschützte Werke Ihrer Mandantin öffentlich zugänglich gemacht haben. In diesem Zusammenhang teilen wir Ihnen mit, dass unsere Mandantschaft zu keinem Zeitpunkt urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich zugänglich gemacht hat.

Allenfalls in Betracht kommt noch, dass ein Nachbar die gesicherte W-LAN Verbindung unserer Mandantschaft umgangen hat und so die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Unsere Mandantschaft hat jedenfalls alles Erforderliche getan, um ihren Anschluss entsprechend abzusichern. Insofern haftet sie hier auch nicht als (Mit-) Störer.

Zum Ersatz des entstandenen Schadens ist unsere Mandantschaft, die die Tat nicht begangen hat, ohnehin nicht verpflichtet..."

wenn ihr eine an den Mandanten adressierte Abmahnung des Inhabers oder seiner Vertreter vorliegt, in der dem Mandanten vorgeworfen wird, ein konkretes Filmwerk oder konkrete Laufbilder unerlaubt verwertet, insbesondere öffentlich zugänglich gemacht zu haben, und in der behauptet wird, dass im Netzwerk eDonkey2000 zu einem bestimmten Datum, zu einer bestimmten Uhrzeit, von einer bestimmten IP-Adresse das Filmwerk oder die Laufbilder in Form einer Datei zum Herunterladen zur Verfügung gestanden hätten, unter jeweiliger konkreten Angabe des Datums, der Uhrzeit, der IP-Adresse, des Titels des Filmwerks oder der Laufbilder sowie des Namens des Rechteinhabers, und in der weiter behauptet wird, dass die IP-Adresse nach einem zivilrechtlichen Auskunftsverfahren gemäß § 101 UrhG dem Anschluss des Mandanten hätte zugeordnet werden können,

wenn der Mandant ihr gegenüber vor Abgabe der Behauptung erklärt hat, dass er das konkrete Filmwerk oder die konkreten Laufbilder heruntergeladen habe, oder ihr gegenüber dazu, wer die vorgeworfenen Rechtsverletzungen begangen hat, keine Angaben gemacht hat, und in dem einen, wie in dem anderen Fall ihr gegenüber weiter erklärt hat, dass er über einen verschlüsselten W-Lan-Anschluss verfüge und dass die Adresse, an welche die Abmahnung adressiert war, mit seiner Adresse übereinstimme und er der Anschlussinhaber sei,

ohne den Mandanten vor Abschluss des Mandatsvertrages darauf hinzuweisen.

3.

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Anzahl derjenigen Fälle, in denen sie eine Handlung seit dem 18.01.2010 gemäß vorstehender Ziffer 1, hilfsweise gemäß vorstehender Ziffer 2 vorgenommen hat,

4.

festzustellen, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin all die Schäden ersetzen zu müssen, die dieser aus Handlungen gemäß vorstehender Ziffer 1, hilfsweise gemäß vorstehender Ziffer 2 entstanden sind oder noch entstehen werden,

5.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.589,00 € an Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist darauf, eine der größten Praxen bundesweit im Bereich des sog. Filesharing zu betreiben. Grundsätzlich sei zu berücksichtigen, dass die massenhafte Bearbeitung nur durch einen standardisierten Arbeitsablauf mit einheitlichen Schreiben, die um fallspezifische Details ergänzt würden, bewältigt werden könne.

Es sei bei der Inanspruchnahme von Abgemahnten zu beachten, dass es bei der Angabe der von den Rechteinhabern ermittelten, aus einem längeren Zahlencode bestehenden IP-Adresse zu Verwechslungen kommen könne. Auch sei nicht sicher, dass der Anschlussinhaber die beanstandete Rechteverletzung in Form eines Uploads vorgenommen habe. Die IP-Adresse bilde lediglich eine Vermutung für die Verantwortlichkeit des Inhabers. Da regelmäßig eine Inanspruchnahme als Störer begründet sei, biete sich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung an. Ein Bestreiten der Täterschaft sei auch dann legitim, wenn der Mandant meint, die Tat begangen zu haben, da der Mandant darüber irren könne, dass Zeitpunkt des Uploads und Zeitpunkt der Ermittlung durch den Rechteinhaber auseinanderfallen können, zumal häufig längere Zeiträume bis zur Mandatierung verstrichen.

Soweit die Klägerin den Vortrag in den 300 Verfahren für unwahr hält, meint die Beklagte, dass sie auf die Angaben der Abgemahnten vertrauen dürfe und müsse.

Die Beanstandungen der Klägerin in den Fällen T, F und X seien objektiv zutreffend. Im Fall L sei ein Begleitschreiben nicht zur Akte gelangt. Im Fall T sei die Einräumung der Rechtsverletzung in der E-Mail erfolgt, die dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt erst nach Fertigung des Antwortschreibens ausgedruckt vorgelegt worden sei.

Aufgrund der zu bearbeitenden Massen könne nicht ausgeschlossen werden, dass in einzelnen Fällen Mandanteninformationen versehentlich unberücksichtigt bleiben können. Es ist auch denkbar, dass die Mandanteninformationen irrtümlich nicht bei der Mandantenakte sind.

Das Verhalten der Gesellschafter der Beklagten und ihrer Mitarbeiter könne in diesen Fällen allenfalls als fahrlässig angesehen werden.

§ 43a BRAO sei keine Marktverhaltensregel, sondern diene nur dem Schutz der Rechtspflege.

Auch bei Anwendbarkeit von § 43a BRAO könnten selbst leichtfertige Behauptungen, die der Anwalt für möglicherweise falsch halte, nicht als Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot angesehen werden.

Eine Irreführung der Verbraucher könne nicht angenommen werden, insbesondere liege keine systematische Schlechterfüllung vor. Letztlich sei die Rechtsverteidigung in den Fällen, in denen der Mandant einerseits Störer oder andererseits Täter ist, gleich.

Ein Schaden sei nicht dargelegt. Daher sei auch kein Auskunftsanspruch gegeben. Da die Parteien jeweils die Gegenseiten vertreten würden und zudem eine große räumliche Distanz bestehe, sei ein Schaden kaum zu erwarten.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat Erfolg.

1.

Die Klägerin kann von der Beklagten die begehrte Unterlassung verlangen.

a)

Die Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG als Mitbewerberin anspruchsberechtigt.

Es bestehen keinen Bedenken, die Parteien als anspruchsberechtigt oder -verpflichtet anzusehen.

Dies gilt zunächst gemäß §§ 7 Abs. 2 PartGG, 124 HGB für die als Partnerschaftsgesellschaft auftretende Klägerin.

Aber auch die Beklagte als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist anspruchsverpflichtet. Es ist im Anschluss an BGH NJW-RR 2004, 275 anerkannt, dass die GbR als Außengesellschaft Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann. Auch in den hier beanstandeten Fällen tritt die Beklagte unter einheitlichem Briefkopf gemeinschaftlich auf und bringt damit zum Ausdruck als Gesellschaft aufzutreten.

Die Parteien stehen auch im Wettbewerb. Unstreitig sind beide Parteien mit einem Schwerpunkt im Bereich der Urheberrechtsverletzungen tätig. Soweit die Beklagte andeutet, die Parteien seien jeweils für die Gegenseite tätig, ändert dies nichts. Dies dürfte zwar schwerpunktmäßig zutreffen. Wie schon die Klägerin dargelegt hat, nimmt sie jedenfalls auch Mandate von Abgemahnten an, so dass nicht angenommen werden kann, die Parteien würden sich nicht als Wettbewerber am Markt begegnen. Auch die räumliche Distanz ist angesichts der modernen Kommunikationsmittel, die regelmäßig und insbesondere im Fall massenweiser Bearbeitung wie hier eine persönliche Kontaktaufnahme entbehrlich macht, kein Gesichtspunkt, eine Marktberührung der Parteien auszuschließen.

b)

Den Beklagten ist eine Wettbewerbsverletzung gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO vorzuwerfen.

aa)

Bei § 43a Abs. 3 BRAO handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift, die gemäß § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Aus der gesetzlichen Bestimmung in § 4 Nr. 11 UWG folgt, dass die Marktverhaltensregelung nicht alleiniger und auch nicht primärer Zweck der Vorschrift sein muss (Köhler, UWG, § 4 Rdnr. 11.33). Ob eine Marktverhaltensregel vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln, insbesondere handelt es sich um eine Tätigkeit, durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer einwirkt. Abzugrenzen sind Tätigkeiten, die keine Außenwirkung auf den Markt haben. Zudem muss zumindest auch der Schutz der Interessen der Marktteilnehmer bezweckt sein. Mit Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die Regelungen in § 43a BRAO zuvörderst dem Schutz der Rechtspflege dienen. Dies schließt daneben aber nicht aus, auch einen Schutz der Marktteilnehmer, insbesondere von Mitbewerbern und Verbrauchern (Rechtsuchenden) anzunehmen. So wird dies etwa für die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 43a Abs. 2 BRAO (vgl. Köhler, a.a.O., Rdnr. 11.59) oder das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen gemäß § 43a Abs. 4 BRAO (Köhler a.a.O.) angenommen. Dabei liegt es nahe, den in § 43a BRAO niedergelegten Grundpflichten des Rechtsanwalts neben der Standesfunktion auch eine wettbewerbliche Funktion für das Verhalten des Rechtsanwalts am anwaltlichen Markt, also gegenüber anwaltlichen Mitbewerbern und rechtsuchenden Mandanten beizumessen. Das hier in Rede stehende Verbot unsachlichen Verhaltens, weil wahrheitswidrigen Vortrags, ist zwar zunächst eine Standesregel, berührt aber zugleich den anwaltlichen Markt, da sich der Anwalt zugunsten des Mandanten, aber auch zu eigenen Gunsten, nämlich als durch unlautere Mittel - wahrheitswidrigen Vortrag - erfolgreicher Mitbewerber, einen Vorteil am Markt zu verschaffen.

bb)

Ein Verstoß gegen § 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO ist anzunehmen. Danach gilt als untersagtes unsachliches Verhalten des Rechtsanwalts bei der Berufsausübung insbesondere ein Verhalten, bei dem bewusst Unwahrheiten verbreitet werden.

Mit der Klägerin ist hier zunächst als sehr unwahrscheinlich anzunehmen, dass in allen 300 Fällen, die unter Beteiligung beider Parteien bearbeitet wurden, die Abgemahnten der Beklagten gegenüber ein rechtswidriges Herunterladen in Abrede gestellt haben. Der Vortrag der Beklagten, man habe auf die Angabe der Mandanten vertraut, ist angesichts der Anzahl der Verfahren sehr pauschal. Allerdings wird hier nicht verkannt, dass die Beklagte an einer Substanziierung im Hinblick auf konkrete Fälle durch die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 43a Abs. 2 BRAO gehindert ist. Die Vermutung der Klägerin, die Beklagte trage ungeachtet entgegenstehender Angaben der Mandanten stets vor, der Mandant habe die Urheberrechtsverletzung nicht begangen, wird durch die vorgetragenen Testmandate bestärkt. Auch wenn man den Vortrag in dem nachgelassenen Schriftsatz zu den Testmandaten, der sich weniger auf den Schriftsatz vom 13.09.2010 und mehr auf die Klageschrift bezieht, zulässt, folgt daraus eine Bearbeitung, die mit Ausreißern bei einer Massenbearbeitung und im Einzelfall auftretenden Nachlässigkeiten kaum zu erklären ist. Hierfür spricht auch die vorformulierte Informations-E-Mail (wie Anlage W & P 4), in der die Beklagte ihr standardisiertes Vorgehen wie folgt erläutert:

"Wir werden den Sachverhalt prüfen und dann eine abgewandelte Unterlassungserklärung für Sie abgeben. Gleichzeitig können wir der Gegenseite mitteilen, dass Sie die Urheberrechtsverletzung hier nicht begangen haben..."

Dies legt den Eindruck nahe, dass von vorneherein beabsichtigt ist, eine Täterschaft zu leugnen.

Auch die Bearbeitung der Testmandate, soweit unbestritten, legt die Annahme unwahren Vortrags nahe. Betreffend die Mandanten E und H liegt keine Erklärung der Beklagten für die Art der Bearbeitung vor, so dass dem Vortrag der Klägerin, die entsprechenden Hinweise seien bewusst ignoriert worden, nicht hinreichend widersprochen ist.

Betreffend die Mandanten X, F und T räumt die Beklagte ein, dass die anderslautenden Mandantenfragebögen bzw. im Falle T die begleitende E-Mail nicht berücksichtigt worden seien und führt aus, die Unterlagen hätten nicht bei der Akte gelegen. Nur im Fall L bestreitet die Beklagte den Zugang des Mandantenbogens. Soweit die Beklagte damit im Ergebnis ausführen möchte, sie habe in 4 Fällen ohne Vorlage des Mandantenbogens bzw. unter Nichtbeachtung einer begleitenden E-Mail gehandelt, mag dies den Vortrag stützen, die anderslautenden Angaben der Mandanten seien nicht bekannt gewesen. Dann allerdings ist der Beklagten vorzuhalten, ohne Stellungnahme des Mandanten eigenmächtig die Behauptung aufzustellen, der Mandant habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Eine derart ins Blaue hinein aufgestellte Äußerung ist vorsätzlich wahrheitswidrigem Vortrag gleichzustellen. Auf die Telefonvermerke kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg stützen. Zum einen bleibt unklar, ob diese von den sachbearbeitenden Rechtsanwälten selbst aufgenommen wurden. Der Rechtsanwalt darf die Sachverhaltsermittlung nicht vollständig auf seine Mitarbeiter delegieren, sondern muss sich selbst, ggf. durch Nachfragen, ein Bild verschaffen. Soweit die Beklagte ausführt, die Telefonvermerke würden keinen Aufschluss über die Täterschaft geben, ist nicht dargelegt, dass hiernach, was aber für die Sachverhaltsaufklärung geboten wäre, gefragt worden war. Zweifel an einer solchen Nachfragebereitschaft gibt der von der Beklagten formulierte und von den Mandanten auszufüllende Mandantenfragebogen. Darin findet sich gerade keine Frage nach der Täterschaft, so dass die Testmandanten ihre Angaben unter der Rubrik "Besonderheiten des Falles" angegeben haben.

Dies spricht für eine systematische Vermeidung einer ausreichenden Sachaufklärung bei der Beklagten, um wegen einer Unkenntnis von der Täterschaft diese gegenüber dem Abmahnenden bestreiten zu können. Dies verkennt allerdings, dass auch in solchen Fällen ein Bestreiten der Täterschaft ohne Rücksprache mit Mandanten letztlich ins Blaue erfolgen würde.

Ob diese Vorgehensweise für nur bedingten Vorsatz durch Vortrag ins Blaue hinein oder schon für direkten Vorsatz bezogen auf die Unwahrheit des Vortrags spricht, kann im Ergebnis dahin stehen.

Allerdings weisen die Parteien zutreffend auf unterschiedliche Sichtweisen zu der Frage hin, ob "bewusst" im Sinne von § 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO bedingten (so Hartung/Römermann, BRAO, § 43a Rdnr. 45) oder direkten Vorsatz (so Hennssler/Prütting, BRAO, § 43a Rdnr. 138) erfordert.

Es liegt nahe, bei systematisch unzureichender Aufklärung oder systematischem Ignorieren von Mandantenangaben nicht nur von bedingtem Vorsatz, sondern schon davon zu sprechen, dass dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt bei dieser Vorgehensweise positiv bewusst ist, notwendigerweise in einem Teil der Verfahren unwahr vorzutragen.

Jedenfalls nimmt die Beklagte als zulässige Verteidigungsmaßnahme für sich in Anspruch, auch bei positiver Kenntnis von entgegenstehenden Angaben des Mandanten die Täterschaft leugnen zu dürfen. Die hierfür gegebene Begründung trägt erkennbar nicht. Die Beklagte meint nämlich, es sei möglich dass der Mandant zwar eine Tathandlung einräume, die abgemahnte Handlung aber eine andere sein könne, nämlich zu einem anderen Zeitpunkt stattgefunden habe. Da allerdings die Abmahnung den Verstoß genau bezeichnet, z.B. die heruntergeladene Filmdatei, fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass ein weiterer Verstoß vorliegen könne. Bei Nutzern von Filmdateien ist nicht zu erwarten, dass diese denselben Film zwei- oder mehrmals herunterladen. Für eine solche Möglichkeit bedarf es Anhaltspunkte. Die theoretische, aber praktisch fern liegende Möglichkeit eines Mehrfachverstoßes ist keine geeignete Rechtfertigung für den Vortrag der Beklagten, erst recht nicht ohne entsprechende Sachverhaltsaufklärung mit dem Mandanten. Die Angabe einer W-Lan-Verschlüsselung spricht sodann gegen einen Verstoß durch einen Dritten. Ebensowenig vermag sich die Beklagte auf eine mögliche Verwechselung der IP-Adresse zu berufen. Ungeachtet der Angaben der Klägerin, die IP-Adresse werde maschinell übernommen, wird in den Abmahnungen die IP-Adresse überprüfbar angegeben, so dass die Annahme einer Verwechselung nur nach entsprechender Überprüfung vorgetragen werden kann.

Im Ergebnis nimmt die Beklagte daher für ihr Vorgehen in Anspruch, trotz positiver Kenntnis gegenteiliger Mandantenangaben eine Täterschaft ohne nachvollziehbare Begründung zu leugnen. In diesen Fällen liegt direkter Vorsatz vor. Daher berühmt sich die Beklagte, bewusst wahrheitswidrig entgegen § 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO vortragen zu dürfen. Dieser Vortrag spricht zugleich dafür, dass die Beklagte die entsprechende "Verteidigungsstrategie" schon in der Vergangenheit angewandt hat.

c)

Ungeachtet der im Rahmen des § 43a BRAO anzustellenden Beurteilung, ob und in welcher Qualifikation die sachbearbeitenden Rechtsanwälte vorsätzlich handelten, liegt auch eine unlautere wettbewerbliche Handlung gemäß §§ 3, 5, 5a, 8 UWG vor.

Die von der Beklagten von vorneherein für zulässig erachtete Vorgehensweise, ohne weitere Rücksprache mit dem Mandanten trotz gegenteiliger Angabe des Mandanten eine Täterschaft in Abrede zu stellen, stellt eine Irreführung durch Verschweigen einer entscheidungserheblichen Tatsache dar. Der rechtsuchende Mandant wird bei Beauftragung davon ausgehen und ausgehen dürfen, dass die Rechtsverteidigung des Rechtsanwalts nicht entgegen der abgegebenen Sachverhaltsdarstellung erfolgt. Zumindest wird er in solchen Fällen eine vorherige Information des Rechtsanwalts über ein solches Vorgehen erwarten. Ohne anderweitige Belehrung kann und muss der Auftraggeber von einer Verteidigung im Rahmen des berichteten Lebenssachverhalts ausgehen.

Indem die Beklagte für die Sachbearbeitung in Anspruch nimmt, ohne Rücksprache mit ihren Mandanten eine Täterschaft auch dann zu leugnen, wenn diese von dem Mandanten eingeräumt ist, belässt sie bei Auftragserteilung den Mandanten im Irrtum über seine berechtigte, aber hier fehlgehende Erwartungshaltung.

Für den Auftraggeber ist bei Vertragsschluss auch wichtig, ob er sich auf eine solche Verteidigungsstrategie einlassen möchte oder nicht. Letztlich suggeriert die Beklagte eine erfolgreiche Rechtsverteidigung ohne zu offenbaren, dass diese mit objektiv falschem Sachvertrag erkauft wird.

2)

Die Annexentscheidungen beruhen auf §§ 9 UWG, 242 BGB, 256 ZPO. Ob und in welchem Umfang ein Schadensersatzanspruch entstanden ist, bedarf noch weiterer Aufklärung. Da die Klägerin ausgeführt hat, sie sei auch bereit, Abgemahnte zu vertreten, kann jedenfalls ein Schadensersatzanspruch nicht von vorneherein abgelehnt werden.

Der Auskunftsanspruch dient zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs.

Die der Höhe nach nicht zu beanstandenden Kosten für die außergerichtliche Abmahnung sind gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu erstatten.

3)

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 50.000,00 €






LG Köln:
Urteil v. 25.11.2010
Az: 81 O 68/10


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