Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. März 2007
Aktenzeichen: 30 W (pat) 165/04

(BPatG: Beschluss v. 12.03.2007, Az.: 30 W (pat) 165/04)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden hin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 vom 26. April 2004 insoweit aufgehoben, als der Widerspruch hinsichtlich der Waren "Digitale Kameras für die Fotografie und Reprofotografie; digitale Kameras mit einem oder mehreren Detektoren oder Kameraköpfen; Instrumente oder Geräte zur Modellierung und Kalibrierung der Abbildungseigenschaften der vorgenannten Kameras; Computerprogramme für die vorgenannten Waren; Datenträger mit den abgespeicherten Computerprogrammen" zurückgewiesen worden ist.

2. Insoweit wird die Löschung der angegriffenen Marke 301 58 337 angeordnet.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Eingetragen am 12. November 2001 unter der Nummer 301 58 337 für die Waren und Dienstleistungen

"Digitale Kameras für die Fotografie und Reprofotografie; digitale Kameras mit einem oder mehreren Detektoren oder Kameraköpfen; digitale Kameras für die Aufnahme von Luftbildern im visuellen oder infraroten Spektralbereich; Instrumente oder Geräte zur Modellierung und Kalibrierung der Abbildungseigenschaften der vorgenannten Kameras; Instrumente oder Geräte zur Erzeugung von Aufnahmen mit Hilfe der Methoden der digitalen Fotogrammetrie für fliegende oder stationäre Systeme; Instrumente oder Geräte der digitalen Fotogrammetrie zur Auswertung von Luftbildern oder Luftbildserien, die mit Hilfe der vorgenannten Kameras erzielbar sind; Instrumente oder Geräte zur Herstellung von digitalen Höhenmodellen, panchromatischen oder multispektralen Orthofotos, Vektorkarten und/oder Datenbeständen für Geoinformationssysteme (GIS); Computerprogramme für die vorgenannten Waren; Datenträger mit den abgespeicherten Computerprogrammen; Dienstleistungen eines Ingenieurs oder eines Fotografen unter Verwendung der vorgenannten Waren"

ist die Wortmarke HIPAC.

Widerspruch erhoben wurde aus der unter der Nummer 1 094 781 seit dem 4. August 1986 für Waren verschiedener Klassen, u. a. für folgenden Waren

"...Schaltgeräte, Überwachungsgeräte und Diagnostikgeräte für den technischen Gebrauch; ...Einzelteile für elektronische Apparate, insbesondere logische Elemente, elektrotechnische und elektronische Bauteile und daraus bestehende Baugruppen (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere gedruckte Schaltungen, Halbleiterbauelemente, integrierte Schaltungen, Speicherbausteine, Widerstände, Mikroprozessoren; ...elektronische, elektrotechnische und mechanische Apparate, Geräte und Instrumente (soweit in Klasse 7 und 9 enthalten), insbesondere für Computer und aus den vorgenannten Waren zusammengestellte Systeme einschließlich der daran angeschlossenen peripheren Geräte zur Erfassung, Anzeige, Ausgabe und Übermittlung von Daten und für die Fertigungs- und Verfahrenstechnik"

eingetragenen Wortmarke HYDAC.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Wegen ihres unterschiedlichen Verwendungszweckes kollidierten die von der jüngeren Marke beanspruchten Computerprogramme und Datenträger nicht mit den elektronischen Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsgeräten, für die die Widerspruchsmarke Schutz genieße. Da überwiegend Fachpublikum angesprochen sei, seien die Markenunterschiede bei fehlender Warenähnlichkeit ausreichend.

Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe Ähnlichkeit zwischen den von der jüngeren Marke beanspruchten Waren "Digitale Kameras" und "Diagnostikgeräte für den technischen Gebrauch" - wie z. B. Mikroskope - der Widerspruchsmarke andererseits, sowie den Waren "Datenträgern" der jüngeren Marke und "Speicherbausteinen" andererseits und den von der jüngeren Marke beanspruchten "Dienstleistungen eines Ingenieurs". So würden bei der industriellen Analyse von Ölen zur Erfassung der Feststoffkontamination mit den Messgeräten der Widersprechenden die Ölproben mit einem Messmikroskop vermessen und mit der eingebauten CCD-Kamera (zur Bilddigitalisierung) auf einem Bildschirm sichtbar gemacht. Im Übrigen besitze die Widerspruchsmarke eine erhöhte Kennzeichnungskraft, da die Widersprechende mit der Marke HYDAC für Produkte der Fluidtechnik und der Hydraulik in 2004 einen Umsatz von 350 Mio. Euro erzielt habe. Die in der Wortmitte vorhandenen Markenunterschiede seien nicht ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Die Widersprechende beantragt, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle vom 26. April 2004 aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie führt aus, dass schon keine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen gegeben sei, da die ältere Marke im Wesentlichen Waren für pneumatische und hydraulische Antriebe und Steuerung betreffe, während sich die jüngere Marke auf digitale Kameras beziehe.

Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg, soweit die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes den Widerspruch auch bezüglich der Waren "Digitale Kameras für die Fotografie und Reprofotografie; digitale Kameras mit einem oder mehreren Detektoren oder Kameraköpfen; Instrumente oder Geräte zur Modellierung und Kalibrierung der Abbildungseigenschaften der vorgenannten Kameras; Computerprogramme für die vorgenannten Waren; Datenträger mit den abgespeicherten Computerprogrammen" zurückgewiesen hat. Die angegriffene Marke ist gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2, § 42 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG insoweit teilweise zu löschen, weil sie hinsichtlich dieser Waren der Widerspruchsmarke so nahe kommt, dass die Gefahr von Verwechslungen besteht, was hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen nicht gegeben ist.

Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH in st. Rspr. vgl. GRUR 2005, 513 - MEY/Ella May; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBO-LEX/NEURO-FIBRAFLEX).

1. Der Senat geht bei seiner Entscheidung mangels anderweitiger Anhaltspunkte von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus. Der Bestandteil "HYD-" der Widerspruchsmarke hat zwar beschreibenden Anklang an den Begriff "Hydraulik", führt jedoch nicht zu einer Kennzeichnungsschwäche des in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Zeichens. Ob der Widerspruchsmarke eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zuerkannt werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Teilweise Verwechslungsgefahr ist bereits bei Annahme eines normalen Schutzumfangs gegeben.

2. Ausgehend von der Registerlage können die Vergleichsmarken zum einen zur Kennzeichnung teils identischer, teils eng ähnlicher Waren verwendet werden.

Zwischen den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren "Überwachungsgeräte und Diagnostikgeräte für den technischen Gebrauch; elektronische, elektrotechnische und mechanische Apparate, Geräte und Instrumente (soweit in Klasse 7 und 9 enthalten)" und den von der angegriffenen Marke erfassten Waren "Digitale Kameras für die Fotografie und Reprofotografie; digitale Kameras mit einem oder mehreren Detektoren oder Kameraköpfen; Instrumente oder Geräte zur Modellierung und Kalibrierung der Abbildungseigenschaften der vorgenannten Kameras" ist von Warenidentität auszugehen.

Digitale Kameras sind Fotoapparate, die einen elektronischen Bildwandler und ein digitales Speichermedium enthalten. Als sog. CCD-Digitalkameras verfügen sie über einen lichtempfindlichen Chip, mit dem Bilder gespeichert werden können (CCD = charge coupled device). Diese CCD-Sensoren (als Zeilen- oder Bildsensor) bieten einen breiten Raum für fotografische Anwendungen. So können Digitalkameras als Webcams eingesetzt werden, die auch für Aufnahmen durch ein Mikroskop geeignet sind. In der Messtechnik werden CCD-Zeilenkameras z. B. in Spektroskopen und Scannern eingesetzt. CCD-Kameras in der Industrie sind oft ferngesteuert und speichern die Bilder automatisch auf Datenträgern; oftmals ist eine Bildauswertung angeschlossen, um bestimmte Bildbereiche schneller auslesen zu können (vgl. Online-Lexikon Wikipedia.org unter den Stichworten "Digitalkamera", "CCD").

Die vom Inhaber der angegriffenen Marke beanspruchten Digitalkameras - die hinsichtlich ihres Verwendungszwecks keine Einschränkung enthalten - können daher zum einen als "Überwachungsgeräte und Diagnostikgeräte für den technischen Gebrauch" Einsatz finden und fallen zum anderen unter den von der Widersprechenden beanspruchten weitgefassten Warenbegriff "elektronische, elektrotechnische und mechanische Apparate, Geräte und Instrumente". Die weiter beanspruchten "Instrumente oder Geräte zur Modellierung und Kalibrierung der Abbildungseigenschaften der vorgenannten Kameras" können dazu dienen, eine Einstellung bzw. Justierung beispielsweise der Schärfe der Bildaufnahme einer zur Überwachung im industriellen Fertigungsprozess eingesetzten Digitalkamera vorzunehmen und ein Ablaufschema für den Einsatz dieser Kameras vorzugeben wie beispielsweise einen automatischen Positionswechsel oder Kamerakopfwechsel. Damit fallen diese Waren begrifflich ebenfalls unter die obengenannten von der Widersprechenden beanspruchten Waren.

Die vom Inhaber der angegriffenen Marke beanspruchten "Datenträger mit den abgespeicherten Computerprogrammen" können unter den von der Widersprechenden beanspruchten Warenbegriff "Einzelteile für elektronische Apparate, insbesondere Speicherbausteine" fallen.

"Computerprogramme für die vorgenannten Waren" der angegriffenen Marke liegen als ergänzende Waren jedenfalls im engeren Ähnlichkeitsbereich.

3. Unter Anwendung des damit anzulegenden strengen Maßstabs ist ein zur Vermeidung von Verwechslungen ausreichender Markenabstand nicht mehr eingehalten.

Die Ähnlichkeit von Wortzeichen ist anhand ihres klanglichen und schriftbildlichen Eindrucks sowie ihres Sinngehalts zu ermitteln. Dabei kommt es auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen an. Dies entspricht dem Erfahrungssatz, dass der Verkehr Marken regelmäßig in der Form aufnimmt, in der sie ihm entgegentreten und sie nicht einer analysierenden, zergliedernden, möglichen Bestandteilen und deren Bedeutung nachgehenden Betrachtung unterzieht. Dabei bleibt auch ein beschreibender Bestandteil bei der Feststellung des Gesamteindrucks nicht außer Betracht, sondern ist mit zu berücksichtigen. Zudem ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Zeichen als auf die Unterschiede abzustellen (vgl. BGH a. a. O. NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die sich gegenüberstehenden Marken in ihrem klanglichen Gesamteindruck verwechselbar ähnlich sind. Selbst für die mit den beiderseitigen Waren, teils, nämlich insbesondere auf Seiten der Widerspruchsmarke, angesprochenen Fachkreise, von denen eine beruflich bedingte erhöhte Aufmerksamkeit erwartet werden kann, sind die Vergleichsmarken in ihrem klanglichen Gesamteindruck zu stark angenähert. Die Wertigkeit der Waren legt nicht nahe, dass sie im Allgemeinen "auf Sicht" erworben werden, sondern dem Kauf insbesondere mündliche Beratung, Nachfragen und Empfehlungen vorausgehen. Es ist davon auszugehen, dass die jeweils zweisilbigen, aus fünf Buchstaben bestehenden Markenwörter keine Kurzwörter darstellen (vgl. BPatG Mitt. 1971, 50, 51 - Crenin/Kreon), die durch einzelne Abweichungen stärker beeinflusst würden als - wie vorliegend - längere Markenwörter.

Die beiden Marken stimmen bei übereinstimmender Silbengliederung und Wortlänge in Betonung und Sprechrhythmus überein. Der dem identischen Anfangskonsonanten "H" nachfolgende Vokal "i" der jüngeren Marke ist dem an vergleichbarer Stelle in der Widerspruchsmarke enthaltenen Buchstaben "y" klanglich sehr ähnlich. Wenn für die Widerspruchsmarke von der Aussprache des Buchstaben "y" wie "ü" - wie in Hymne, Hyper, Hydro - ausgegangen wird (vgl. auch Duden, Aussprachewörterbuch S. 95), weisen die Vergleichsmarken damit deutliche Annäherungen auf.

Der Erfahrungssatz, dass Wortanfänge regelmäßig stärker beachtet werden, wird im vorliegenden Vergleichsfall durch die beiderseitig klangstarken Wortendungen "-ac" relativiert, die üblicherweise wie "ack" ausgesprochen werden, was beiden Markenwörtern übereinstimmend eine gleichsam abgehackte und damit zugleich betonte Endung verleiht. Das Klangbild wird damit durch den hell eingefärbten Wortanfang "Hi-/Hü-" und das abrupte Wortende "-ack" klanglich übereinstimmend gekennzeichnet.

Die vorhandenen klanglichen Unterschiede sind demgegenüber nicht ausreichend markant. Die abweichenden Konsonanten "d" und "p" befinden sich zum einen jeweils in der allgemein weniger beachteten Wortmitte, zum anderen wird der Sprenglaut "p" in der angegriffenen Marke überlagert durch die prägnante Schluss-Silbe "ac", so dass sich damit in der Wortmitte im klanglichen Ergebnis eher klangschwache Konsonanten gegenüberstehen. Im vorliegenden Fall bestehen damit keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Verkehr der abweichende Mittelkonsonant besonders auffallen würde, so dass sich diese Abweichung auf den Klangvergleich nicht wesentlich auswirkt. Andere Aussprachemöglichkeiten, die zu einem ausreichend abweichenden Gesamtklangbild führen könnten - wie etwa englische Aussprache der Marke und deutsche oder französische Aussprache der Widerspruchsmarke - sind von der Wortbildung her nicht nahe gelegt; die Markenwörter erscheinen nicht als Wörter fremder Sprachen.

Wegen des hohen Maßes an Übereinstimmungen besteht somit insoweit eine nicht unerhebliche klangliche Zeichenähnlichkeit.

4. Soweit zum anderen die Widersprechende die Löschung der angegriffenen Marke auch für die Waren "digitale Kameras für die Aufnahme von Luftbildern im visuellen oder infraroten Spektralbereich; Instrumente oder Geräte zur Erzeugung von Aufnahmen mit Hilfe der Methoden der digitalen Fotogrammetrie für fliegende oder stationäre Systeme; Instrumente oder Geräte der digitalen Fotogrammetrie zur Auswertung von Luftbildern oder Luftbildserien, die mit Hilfe der vorgenannten Kameras erzielbar sind; Instrumente oder Geräte zur Herstellung von digitalen Höhenmodellen, panchromatischen oder multispektralen Orthofotos, Vektorkarten und/oder Datenbeständen für Geoinformationssysteme (GIS)" sowie für "Dienstleistungen eines Ingenieurs oder eines Fotografen unter Verwendung der vorgenannten Waren" begehrt, konnte ihre Beschwerde wegen bestehender Warenferne keinen Erfolg haben.

Eine Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren ist anzunehmen, wenn diese in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen - insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer Eigenart als einander ergänzende Produkte - so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein können, sie stammten aus demselben Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind (vgl. BGH GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd; GRUR 2004, 600, 601 - dcfix/CD-FIX). Dabei reicht der Umstand, dass sich die Waren in irgendeiner Hinsicht ergänzen können, zur Feststellung der Ähnlichkeit noch nicht aus. Vielmehr ist eine gegenseitige Ergänzung in dem Sinne notwendig, dass dadurch die Annahme gemeinsamer oder doch miteinander verbundener Ursprungsstätten nahegelegt wird (vgl. BPatG GRUR 2002, 345, 347 - ASTRO BOY/Boy).

Die obengenannten Waren liegen von ihrem Verwendungszweck - Luftbildaufnahmen und deren Auswertung, Erhebung und Auswertung von Daten für Geoinformationssysteme (GIS) - erkennbar außerhalb des Verwendungszwecks der von der Widersprechenden beanspruchten Waren. Es ist daher allenfalls von einer eher entfernten Warenähnlichkeit auszugehen.

Hinsichtlich der vom Widerspruch umfassten Dienstleistungen der angegriffenen Marke besteht zu den Waren der Widerspruchsmarke eine noch größere Entfernung, zumal wegen der grundlegenden Abweichungen von Ware und unkörperlicher Dienstleistung besondere Umstände vorliegen müssen, um eine relevante Ähnlichkeit zu begründen. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob bei den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck aufkommen kann, Ware und Dienstleistung unterlägen der Kontrolle desselben Unternehmens, sei es, dass das Dienstleistungs-Unternehmen sich selbständig auch mit der Herstellung bzw. dem Vertrieb der Ware befasst, sei es, dass der Warenhersteller oder -Vertreiber sich auch auf dem entsprechenden Dienstleistungsbereich selbständig gewerblich betätigt (vgl. BGH GRUR 1989, 347, 348 - MICROTONIC; GRUR 1999, 731, 733 - Canon II). Auch die Widersprechende hat insoweit keine substantiierten Anhaltspunkte vorgetragen, die diese Wertung in Frage stellen könnten.

Den insoweit erforderlichen nur geringen Markenabstand halten die Vergleichswörter dann ein, da insoweit die Abweichung in deren Wortmitte ausreicht.

Soweit der Widerspruch auch gegen diese Waren und Dienstleistungen gerichtet ist, konnte die Beschwerde daher keinen Erfolg haben.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).






BPatG:
Beschluss v. 12.03.2007
Az: 30 W (pat) 165/04


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