Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren und Dienstleistungen Modeschmuck; Echtschmuck; Dienstleistungen eines Designers, insbesondere eines Schmuckdesignersist das Wort Teenie.
Die Markenstelle für Klasse 14 hat die Anmeldung mit der Begründung beanstandet und zurückgewiesen, "Teenie" sei das Wort für Jugendliche zwischen etwa 13 und 19 Jahren. Mit diesem Begriff könnte die Zielgruppe der Waren und Dienstleistungen beschrieben werden; als Marke sei das Wort deshalb ungeeignet.
Die Anmelderin hat hiergegen Beschwerde eingelegt: Sie meint "Teenie" sei eine Wortneuschöpfung, denn der richtig englische Begriff für einen jüngeren Teenager heiße "Teeny". Aber auch dieses Wort hätte allenfalls beschreibende Anklänge, denn mit "klein", der eigentlichen Bedeutung von "teeny", könnte auch die Größe der Schmuckstücke gemeint sein.
Das Gericht hat die Anmelderin in einer Zwischenverfügung darauf hingewiesen, dass "Teenie" ein deutsches Fremdwort ist und weitaus häufiger verwendet wird als "Teeny". Die Anmelderin hat sich hierzu nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn die Marke muss als beschreibende Sachangabe für die Mitbewerber zur freien Verfügung offen stehen (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) und sie ist ohne jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).
"Teenie" ist kein englischer Begriff, sondern ein deutsches Fremdwort, das umgangssprachlich für einen jüngeren Teen oder Teenager gebraucht wird. Es wird auch weit häufiger als "Teeny" verwendet, was nicht nur allgemein bekannt, sondern auch durch die Nachschau in der elektronischen Ausgabe der Süddeutschen Zeitung 2002 belegt ist (17 Treffer für "Teenie", 3 Treffer für "Teeny"). Dieses Wort entbehrt in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jedweder Eigentümlichkeit, denn es ist nichts anderes als der Hinweis darauf, für wen der Schmuck bestimmt und worauf sich die zur Herstellung dieses Schmucks gedachten Dienstleistungen beziehen.
Ein Wort mit derart beschreibendem Inhalt wird von den Verbrauchern und den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf den Hersteller oder Erbringer der Dienstleistung gesehen werden. Damit ist die gewünschte Marke ohne Unterscheidungskraft.
Als beschreibende Bestimmungsangabe ist sie zudem wegen eines Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber von der Eintragung ausgeschlossen.
Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.
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