Verwaltungsgericht Minden:
Beschluss vom 3. Juli 2015
Aktenzeichen: 6 L 862/14.A

(VG Minden: Beschluss v. 03.07.2015, Az.: 6 L 862/14.A)

Tenor

1. Die Erinnerung vom 22.12.2014 gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 8.12.2014 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens.

Gründe

Die vom Antragsteller nach den §§ 165, 151 VwGO beantragte Entscheidung des Gerichts (Kostenerinnerung) ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht beantragt worden und ihr steht § 80 AsylVfG nicht entgegen, weil es sich bei der Kostenerinnerung trotz der Verweisung auf die für Beschwerden maßgeblichen Bestimmungen der §§ 147 bis 149 VwGO nicht um eine "Beschwerde" im Rechtssinne handelt und sich der Rechtsmittelausschluss darüber hinaus auf nichtrichterliche Entscheidungen des Urkundsbeamten nicht bezieht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2014 - 11 B 789/14.A -, www.nrwe.de = juris.

Die Kostenerinnerung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers vom 12.11.2014 mit Beschluss vom 8.12.2014 zurückgewiesen. Die geltend gemachten Gebühren und Auslagen der für den Antragsteller sowohl im ursprünglichen vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO tätigen Prozessbevollmächtigten sind nicht erstattungsfähig.

Die §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG stehen der Geltendmachung der Kosten entgegen. Danach kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 RVG). "Dieselbe Angelegenheit" im gebührenrechtlichen Sinn sind nach § 16 Nr. 5 RVG das Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) und jedes Verfahren über dessen Abänderung oder Aufhebung (§ 80 Abs. 7 VwGO). Die Anwaltsgebühren entstehen damit in allen Verfahren zur Regelung der Vollziehung - mögen diese für sich genommen auch voneinander getrennte, prozessual eigenständige Verfahren sein - nur einmal und zwar mit dem ersten die Gebühr auslösenden Tätigwerden des Rechtsanwalts. Sie sind im Abänderungsverfahren nicht erneut erstattungsfähig.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.7.2003 - 7 KSt 6.03, 7 VR 1.02 -, juris Rn. 3 (noch zu § 40 BRAGO); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8.11.2011 - 8 S 1247/11 -, juris Rn. 16, m.w.N.; VG Münster, Beschluss vom 8.5.2014 - 6 L 776/13.A -, www.nrwe.de = juris, Rn. 2; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.8.2014 - 13 L 644/14.A -, www.nrwe.de = juris, Rn. 6; VG Minden, Beschluss vom 3.3.2015 - 10 L 926/14.A -, www.nrwe.de = juris, Rn. 4.

Hintergrund der Regelung des § 16 Nr. 5 RVG ist, dass der Rechtsanwalt, der bereits im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung tätig war, in einem Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt, sondern vielmehr ohne Weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann, mithin der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts bereits im früheren Verfahrensabschnitt entstanden und damit durch die bereits angefallene Gebühr abgegolten ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.7.2003 - 7 KSt 6.03, 7 VR 1.02 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8.11.2011 - 8 S 1247/11 -, a.a.O.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.8.2014 - 13 L 644/14.A -, a.a.O.; VG Minden, Beschluss vom 3.3.2015 - 10 L 926/14.A -, a.a.O.

Die Kostengrundentscheidung des ursprünglichen Eilverfahrens 10 L 597/14.A erfasst damit alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Gebühren und Auslagen. Dies sind die hier geltend gemachte Verfahrensgebühr, die Auslagenpauschale sowie die Umsatzsteuer. Diese Gebühren und Auslagen sind im vorliegenden Abänderungsverfahren nicht erneut entstanden. Die Kostengrundentscheidung des ursprünglichen vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wird durch die Kostengrundentscheidung des vorliegenden Verfahrens nicht abgeändert oder ersetzt. Die ursprüngliche Kostenentscheidung bleibt unberührt, weil Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht die Überprüfung der nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung ist, sondern eine Neuregelung der Vollziehung für die Zukunft in einem von dem ergangenen Beschluss abweichenden Sinn.

Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 3.6.2009 - 6 C 07.565 -, juris, Rn. 3; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.8.2014 - 13 L 644/14.A -, a.a.O., Rn. 9; VG Minden, Beschlüsse vom 3.3.2015 - 10 L 926/14.A -, a.a.O, und vom 21.10.2014 - 8 L 383/14.A -, n.v.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 199, m.w.N.

Von der Kostengrundentscheidung des vorliegenden Abänderungsverfahrens können daher nur solche Kosten erfasst werden, die erstmals im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entstanden sind (z.B. Kosten einer Beweisaufnahme, Fahrtkosten zu einer evtl. mündlichen Verhandlung, eine evtl. Terminsgebühr). Solche wurden vorliegend aber gerade nicht geltend gemacht.

Soweit von einzelnen Gerichten eine hiervon abweichende Auffassung vertreten wird, schließt sich der erkennende Einzelrichter dem nicht an, weil den Entscheidungen entweder abweichende Fallkonstellationen zugrunde lagen, in denen das Gericht beispielsweise die ursprüngliche Kostengrundentscheidung ausdrücklich aufgehoben und geändert hat, oder weil in ihnen verkannt wird, dass eine abändernde Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO die ursprüngliche Kostengrundentscheidung unberührt lässt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.






VG Minden:
Beschluss v. 03.07.2015
Az: 6 L 862/14.A


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