Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 27. Januar 2004
Aktenzeichen: I-20 W 83/03

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 04. Juli 2003 in Verbin-dung mit dem Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. September 2003 unter Zurückweisung der weitergehenden Be-schwerde abgeändert.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

gegen die Antragsgegnerin zu 1. auf 40.000,00 Euro,

gegen den Antragsgegner zu 2. auf 20.000,00 Euro,

gegen den Antragsgegner zu 3. auf 20.000,00 Euro,

gegen die Antragsgegnerin zu 4. auf 10.000,00 Euro,

insgesamt auf 90.000,00 Euro.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner hat Erfolg.

Bei der Streitwertbemessung ist von dem Interesse der Antragstellerin an der Unterbindung des beanstandeten Verhaltens durch den jeweiligen Antragsgegner auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und nicht um ein Hauptsacheverfahren handelt (vgl. Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdnrn. 359/360). Des Weiteren ist zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (GRUR 2000, 825; Urteil vom 03.06.2003 - 20 U 113/02) bei einer Mehrheit von Verletzern und/oder Verletzten nicht von einem einheitlichen Unterlassungsanspruch, sondern von mehreren gesonderten Unterlassungsansprüchen und damit von jeweils besonderen "Gegenständen" (§ 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO) auszugehen ist. Mehrere Verletzer sind keine Gesamtschuldner (vgl. auch KG MD 2002, 1025; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., vor § 420 Rdnr. 11). Das bedeutet zum einen, dass ein "Gesamtstreitwert" auf die einzelnen Unterlassungsansprüche aufzuteilen ist und führt zum anderen gleichfalls dazu, dass eine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO im Allgemeinen nicht anfällt Für die Berechnung des Gesamtgebührenanspruchs des gemeinsamen Rechtsvertreters mehrerer Verletzer sind jedoch die Gegenstandswerte nach § 7 Abs. 2 BRAGO zusammenzurechnen, weil bei einer gemeinsamen Inanspruchnahme "eine Angelegenheit" vorliegt (vgl. von Eicken in Gerold u.a., BRAGO, 15. Aufl., § 6 Rdnrn. 1, 25, 52; Fraunholz, in Riedel/Süßbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 6 Rdnr. 47, § 7 Rdnr. 18; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 6 BRAGO, Rdnrn. 28, 30, 38; BVerfG MDR 1997, 1065).

Das Interesse der Antragstellerin kann nicht als gering angesehen werden. Dies ergibt sich bereits aus den Angaben im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung über ihre Werbeaufwendungen. Dass die Antragsgegner 2003 keine wesentlichen Erfolge mit ihrem Erzeugnis hatten, ist u.a. auf die frühzeitige Einreichung des Antrages auf Erlass einer einstweilige Verfügung durch die Antragstellerin zurückzuführen, was weitgehende Werbemaßnahmen von vornherein unterbunden hat; dies führt nicht zu einer Verringerung des Streitwerts. Angesichts der von den Parteien mitgeteilten Marktverhältnisse hält der Senat einen Gesamtstreitwert von 90.000,00 Euro für angemessen, der auf die einzelnen Beteiligten nach Maßgabe ihres wirtschaftlichen Gewichts aufgeteilt wurde.

Dr. Sch. Sch.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 27.01.2004
Az: I-20 W 83/03


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