Finanzgericht München:
Beschluss vom 5. Oktober 2011
Aktenzeichen: 3 V 2094/11

(FG München: Beschluss v. 05.10.2011, Az.: 3 V 2094/11)

Tatbestand

I. Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die Antragstellerin Umsatzsteuer aus der Überlassung eines Alleinvertriebsrechts schuldet.

Die Antragstellerin wurde €von professionellen Dienstleistungsfirmen€ als €Vorratsgesellschaft€ in der Form einer Limited Liability Company (LLC) nach dem Recht des US-Staates Oregon gegründet und am Juli 2000 in das dortige Handelsregister (Business Registry Database) eingetragen.

Am Dezember 2002 übernahm Frau (S) sämtliche Geschäftsanteile der Antragstellerin und beschloss ein €Operating Agreement€ (Gesellschaftsvertrag), auf das im Einzelnen verwiesen wird (Bl. 135 ff. Gerichtsakte).

Die Antragstellerin wurde am 3. Dezember 2008 aufgelöst und reichte die €Articles of dissolution€ am 3. Dezember 2008 beim zuständigen Oregon Secretary of State, Corporation Division ein, wo sie mit dem Vermerk €FILED DEC 03 2008€ versehen und die Einreichung im Register veröffentlicht wurde (vgl. Bl. 167 ff. der FG-Akte).

Am 4. März 2011 erließ der Antragsgegner (Finanzamt € FA) auf Grund einer Steuerfahndungsprüfung gegenüber der Antragstellerin zu Händen der Geschäftsführerin S Umsatzsteuerbescheide für 2004 bis 2008, mit denen er die Überlassung des Vertriebsrechtes der Umsatzsteuer unterwarf.

Dagegen erhoben die Rechtsanwälte namens der Antragstellerin am 1. April 2011 Einspruch, über den bislang noch nicht entschieden ist.

Den Antrag, die Vollziehung der streitigen Umsatzsteuerbescheide auszusetzen, lehnte das FA mit Bescheid vom 16. Mai 2011 ab.

Am 7. Juni 2011 hat die Rechtsanwaltsgesellschaft namens der Antragstellerin beim Finanzgericht München einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt und dazu eine Prozessvollmacht vom 3. März 2011 vorgelegt. Frau S sei €Manager€ der Antragstellerin.

Die Verträge vom 2003 und vom 2004 seien nur Scheingeschäfte und Frau S sei nur die Strohfrau ihres Vaters gewesen. Die von gezahlten Gebühren seien von der Antragstellerin wenige Tage nach Zahlungseingang auf Konten des Vaters oder von ihm kontrollierter Gesellschaften überwiesen worden.

Am 1. August 2011 hat die Rechtsanwaltsgesellschaft dem Gericht mitgeteilt, dass sie die Antragstellerin nicht mehr vertrete.

Am 3. August 2011 hat sich Rechtsanwalt € als Prozessbevollmächtigter der Antragstellerin/Frau S bestellt und eine am 9. August 2011 von Frau S als Vertreterin der Antragstellerin unterzeichnete Vollmacht vorgelegt.

Im Übrigen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Namens der Antragstellerin wird beantragt, die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide für 2004 € 2008 vom 4. März 2011 ab Fälligkeit bis einen Monat nach Zustellung des Urteils im Hauptsacheverfahren ohne Sicherheitsleistung in voller Höhe auszusetzen, hilfsweise die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zuzulassen.

Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen.

Gründe

II. Der Antrag ist unzulässig.

1. Die Antragstellerin ist zwar als juristische Person beteiligtenfähig.

a) Die Antragstellerin als eine nach dem Recht des US-Staates Oregon gegründete Limited Liability Company (LLC) ist aufgrund des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 (dort XXV Abs. 5 Satz 2), der durch Gesetz vom 7. Mai 1956 (BGBl II 487) in die nationale Rechtsordnung inkorporiert worden ist, als juristische Person beteiligtenfähig, da sie nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika (hier: des Staates Oregon) rechtsfähig ist (vgl. BGH-Urteil vom 29. Januar 2003 VIII ZR 155/02, DStR 2003, 948).

Die Feststellung ausländischen Rechts gehört zu den von Amts wegen und unter Beachtung des § 76 Abs. 1 Satz 4 Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung vorzunehmenden Tatsachenfeststellungen (§ 155 FGO i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung; BFH-Urteile vom 19. Dezember 2007 I R 46/07, BFH/NV 2008, 930, oder vom 22. Dezember 2010 I R 84/09, BFH/NV 2011, 1069). Dabei ist das Gericht nicht auf die von den Beteiligten beigebrachten Nachweise beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen. Damit steht die Art und Weise der Ermittlung ausländischen Rechts im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2007, a.a.O.). Dies gilt auch, wenn ausländisches Recht für die Prüfung von Sachentscheidungsvoraussetzungen festzustellen ist, da dies ebenfalls richterliche Sachaufklärung ist (vgl. Tipke/Kruse/Seer, § 76 FGO Tz 21).

Das Gericht legt als maßgebliches oregonisches Recht die dafür von den Rechtsanwälten der Antragstellerin bzw. der Frau S benannten Oregon Revised Statutes, Chapter 63 - Limited Liability Companies, 2009 Edition, www.leg.state.or.us, auch Oregon Limited Liability Company Act genannt (im Folgenden: OLLCA) zu Grunde (Unterstreichungen oder Einfügungen in den/die zitierten Bestimmungen seitens des Gerichtes).

b) Davon ausgehend ist die Antragstellerin als LLC nach dem Gesellschaftsrecht des Staates Oregon und ihrem Operating agreement mit eigener Rechtspersönlichkeit (€business entity€) ausgestattet und rechtsfähig, d.h. Träger von Rechten und Pflichten (vgl. insoweit Art. 63.077 OLLCA).

Dies entspricht der allgemeinen Beurteilung der us-amerikanischen Rechtsform der LLC durch Finanzverwaltung und Literatur (BMF-Schreiben vom 19. März 2004, BStBl I 2004, 411; und z.B. Lemaitre/Schnittker/Siegel, GmbHR 2004, 618, 619; Jörißen, IWB 2004/9 Fach 3 Gruppe 2, 1109). Denn eine LLC (hier: nach oregonischem Recht) entsteht nicht allein (wie eine Personengesellschaft) durch Vertrag sondern bedarf einer Registrierung durch die Behörden des Gründungsstaates (Art. 63.051 OLLCA: €the limited liability company€s existence begins when the articles of organization are filed by the Secretary of State€; vgl. auch BFH-Urteil vom 23. Juni 1992 IX R 182/87, BStBl II 1992, 972, juris Rn. 24). Die Gesellschafter der LLC haften € der Abschirmwirkung einer juristischen Person entsprechend - nicht für Handlungen der Gesellschaft (vgl. Art. 63.165 OLLCA, entsprechend das Operating Agreement der Antragstellerin). Für die Eigenschaft der Antragstellerin als juristische Person spricht ferner, dass ihre Existenz gemäß ihrem Operating Agreement vom Gesellschafterbestand unabhängig ist und dass danach die Gesellschafter die Geschäftsführung den Geschäftsführern übertragen haben; insoweit ist das Gesellschaftsrecht des Staates Oregon disponibel (vgl. Art. 63.057 und Art. 63.431 OLLCA). Eines der Ziele bei Schaffung der Gesellschaftsform der LLC war es denn, europäischen Investoren eine ihnen vertraute, da der deutschen GmbH ähnelnde Gesellschaftsform zur Verfügung zu stellen (http://www.amrecht.com/heidmeier.shtml, Fn. 82).

Dem entsprechend gibt der Staat Oregon zur LLC u. a. folgende Informationen (http//:filinginoregon.com):

€The law requires people doing business using an assumed name in Oregon to register it as a public record [öffentliches Register] with the State of Oregon Corporation Division. This registration lets the public know that the holder of the name intends to do business under that name, and both aids the business owner in establishing the name with other businesses, and gives the public contact information for legal proceedings. Similarly, to create a business entity such as a corporation or limited liability company, proper organization documents must be filed with the division. If a person transacts business with an unregistered assumed business name, he or she may not have standing in court to pursue or defend legal actions ...€.

c) Die nach US-amerikanischen Recht erworbene Rechtsfähigkeit ist selbst dann zugrunde zu legen, wenn die Antragstellerin € wovon vorliegend auszugehen ist - ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nicht in Oregon oder den USA hatte. Nach den glaubhaften Feststellungen der Steuerfahndung hatte die Antragstellerin ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in der € Wohnung der Frau S, mithin im Inland. Dafür spricht auch, dass die Antragstellerin nach dem Vortrag der Rechtsanwälte € abgesehen von der Vereinnahmung und Weiterleitung der "monatlichen Gebühren" "funktionslos" war, die Weiterleitung über ein hiesiges Bankkonto erfolgte und die Antragstellerin ihrem Operating Agreement zufolge nicht zur Geschäftstätigkeit in den Vereinigten Staaten berechtigt war.

d) Die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Antragstellerin kann daher im Rahmen der Beteiligungsfähigkeit nicht € wie vorgetragen - gesellschaftsrechtlich als €Personengesellschaft€ bzw. Einzelunternehmen der Frau S (etwa unter dem €assumed name€ der Antragstellerin als Firma) behandelt werden. Unerheblich dafür ist, dass nach dem Operating agreement die Antragstellerin für Zwecke der US-amerikanischen Einkommensteuer für die Behandlung als Personengesellschaft optiert hat.

e) Das von der Antragstellerin mitgeteilte €Filing€ der €Articles of Dissolution€ , das nach der vorgelegten Bestätigung des Staates Oregon am 3. Dezember 2008 stattgefunden hat, steht ihrer Beteiligtenfähigkeit nicht entgegen.

Mit dem €Filing€ der €Articles of Dissolution€ (Art. 63.631 OLLCA) wird zwar die Existenz einer LLC beendet. Dies schließt das Gericht aus Art. 63.027 Abs. 2 Buchst. e OLLCA, der insoweit lautet:

€A certificate of existence or authorization when issued means that:... (e) Articles of dissolution or an application for withdrawal have not been filed by the Secretary of State.

Dabei ist hier für die Antragstellerin als domestic LLC das certificate of existence relevant.

Dies wird von folgender Internet-Information bestätigt:

€A Corporation or LLC must file Articles of Dissolution (sometimes referred to as [bezeichnet als] Certificate of Dissolution or Certificate of Cancellation [Aufhebung, Annulierung]) when it needs to terminate its existence.€ (http://www.mycorporation.com/corporation-llc-documents/articles-of-dissolution.jsp)

32Jedoch besteht auch eine ausländische Kapitalgesellschaft fort, solange sie noch steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen hat oder € wie vorliegend - gegen sie ergangene Steuerbescheide angreift (BFH-Beschluss vom 28. Januar 2004 I B 210/03, BFH/NV 2004, 670; FG Münster, Beschluss vom 11. Mai 2011 Az. 9 V 3872/10 K, EFG 2011, 1443, rechtskräftig).

Dies kann nicht anders für US-amerikanische Kapitalgesellschaften gelten. Denn nach Art. VI Abs. 1 Satz des Freundschaftsvertrages vom 29. Oktober 1954 (a.a.O.) wird Gesellschaften des einen Vertragspartners im Gebiet des anderen Vertragspartners hinsichtlich des Zutritts zu den Gerichten für die Verfolgung wie auch für die Verteidigung ihrer Rechte Inländerbehandlung gewährt. Inländerbehandlung bedeutet gemäß Art. XXV Abs. 1 des Freundschaftsvertrages eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die in Deutschland unter gleichartigen Verhältnissen u.a. den deutschen Gesellschaften gewährt wird.

342. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist jedoch deshalb unzulässig, weil die Bevollmächtigung der namens der Antragstellerin als Prozessbevollmächtigte aufgetretenen Rechtsanwälte nicht durch Vorlage einer für die Antragstellerin wirkenden schriftlichen Vollmacht nachgewiesen worden ist (§ 62 Abs. 3 Satz 1 FGO).

In Fällen einer abgeleiteten Vollmacht muss auch die Vertretungsmacht desjenigen nachgewiesen werden, der die abgeleitete Vollmacht unterzeichnet hat. Der Begriff der Vollmacht i. S. von § 62 Abs. 3 FGO beinhaltet nicht allein die rein formale Vollmachtsurkunde. Vielmehr muss die Vollmacht auf den vertretenen Verfahrensbeteiligten zurückgehen. Das Gericht muss zurückverfolgen können, ob der Prozessvertreter seine Bevollmächtigung auch tatsächlich vom Verfahrensbeteiligten ableiten kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 28. Oktober 1992 VIII B 85/92, BFH/NV 1994, 332 m. w. N.).

a) Der Nachweis einer solchen Vollmacht wurde im Streitfall nicht erbracht.

aa) Das Gericht geht zwar auf Grund der mit Schriftsätzen vom 19. September 2011 ff. auf gerichtlichen Hinweis eingereichten Unterlagen davon aus, dass S bei Auflösung der Antragstellerin deren Geschäftsführerin und damit dem Operating agreement entsprechend auch deren Liquidatorin war.

Art. 63.629 OLLCA regelt eine €Agency power ... after dissolution€, wenn nicht anders im Operating Agreement vorgesehen, für jeden Gesellschafter einer €member-managed€ LLC (vgl. dazu Art. 63.001 Abs. 22) und jeden €manager€ einer €manager-managed€ LLC (vgl. Art. 63.001 Abs. 19 und 20 OLLCA).

Nach dem Operating Agreement der Antragstellerin übertragen die Gesellschafter die Führung der Geschäfte der Gesellschaft den Geschäftsführern (€to the Managers€). Die Liquidation der Gesellschaft wird danach von der Geschäftsführung oder einer von der Geschäftsführung für diesen Zweck bestimmten Person durchgeführt oder überwacht (der €Liquidator€).

Da es sich vorliegend gemäß dem Operating Agreement um eine €manager-managed€ LLC handelt und nach diesem Agreement die Manager Liquidatoren sind, ergibt sich aus Art. 63.629 OLLCA keine Vertretungsmacht von Frau S in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin, die auch nach einer Registerlöschung fortwirken könnte.

In der Business Registry des Oregon Secretary of State ist zwar als €Manager€ der Antragstellerin eine €€ LLC€ aufgeführt. Andere €Manager€ oder Liquidatoren sind daraus nicht ersichtlich.

Jedoch haben die Rechtsanwälte insbesondere mit Schriftsatz vom 19. September 2011 vorgetragen und belegt, dass die € LLC zum 30. Dezember 2002 ihr Amt niedergelegt hat und Frau S an diesem Tag zur Managerin bestellt worden ist. Dies erscheint auch glaubhaft, da die Registermeldung der €Dissolution€ vom 3. Dezember 2008 von Frau S unterzeichnet und offensichtlich vom Oregon Secretary of State akzeptiert wurde.

bb) Allerdings ist im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingang der €Articles of Dissolution€ am 3. Dezember 2008 die Vertretungsbefugnis der Frau S entfallen, so dass diese Befugnis jedenfalls am 3. März 2011 und auch am 9. August 2011, den Tagen der Unterzeichnung der Prozessvollmachten, nicht mehr gegeben war.

Nach dem Operating Agreement kann die Antragstellerin mit Zustimmung der Geschäftsführung € wie offenbar vorliegend geschehen - durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter aufgelöst werden (ebenso Art. 63.621 Abs. 3 OLLCA). Daran schließt sich € vergleichbar dem deutschen Recht (§ 66 GmbHG) - die Liquidation des Vermögens (winding up) an (vgl. Art. 63.621 ff. OLLCA). Eine aufgelöste LLC bleibt zwar weiter existent, aber nur für Zwecke der Liquidation (vgl. Art. 63.637 OLLCA).

Art. 63.629 OLLCA (€Agency power of members and managers after dissolution€), auf Grund dessen im Streitfall die Vertretungsmacht von Frau S geltend gemacht wird (Schriftsatz der Rechtsanwälte vom 18. August 2011, S. 2), betrifft die Vertretungsmacht nach der Auflösung für Zwecke der Liquidation. Denn dort ist u.a. ausgeführt:

€(1) Except as provided in subsections (2) and (3) of this section, and except as otherwise provided in the articles of organization or any operating agreement, after dissolution of the limited liability company, each member of a member-managed limited liability company and [wie im Streitfall] each manager of a manager-managed limited liability company can bind the limited liability company: (a) By any act or omission appropriate for winding up [Abwicklung] the limited liability company€s affairs or completing transactions unfinished at dissolution; and (b) By any transaction that would have bound the limited liability company if it had not been dissolved, if the other party to the transaction does not have actual notice of the dissolution...€ Art. 63.629 Abs. 1 Buchst. b OLLCA besagt nichts über die Erteilung einer Prozessvollmacht, da es insoweit nicht darum geht, die Gesellschaft zu verpflichten: Zudem war den aufgetretenen Rechtsanwälten bei Vollmachtserteilung die €dissolution€ der Antragstellung bekannt.

Art. 63.629 Abs. 1 Buchst a OLLCA begründet eine Vertretungsmacht nur für Zwecke der Liquidation, von deren Beendigung vorliegend im Zeitpunkt des Filing der Articles of dissolution auszugehen ist.

Bei Auflösung der Antragstellerin war nämlich von vornherein keine Liquidation erforderlich, da diese in diesem Zeitpunkt kein Vermögen mehr besessen hat: Ihrem Operating agreement zufolge besitzt die Antragstellerin ohnehin kein US-amerikanisches Vermögen. Die monatlichen Einnahmen aus ihrer inländischen Tätigkeit hat die AStin sogleich an andere Firmen in das Ausland weitergeleitet. Darüber hinaus war die Antragstellerin nach Einlassung der Rechtsanwälte €funktionslos€.

Gemäß Art. 63.674 OLLCA wären nach dem Verständnis des Gerichts noch vorhandene Vermögensgegenstände der Antragstellerin als aufgelöster LLC, für die der Berechtigte nicht aufgefunden werden kann, zu Geld zu machen und sechs Monate nach der letzten Verteilung im Rahmen der Liquidation beim €Department of State Land€ zu deponieren gewesen. Die Gelder fallen dann dem Staat Oregon anheim und gehen in dessen Eigentum über, wobei die Berechtigten (später) solches Geld nach gewissen Regeln einfordern können. Diese Regelung spricht ebenfalls für eine Beendigung der Vertretungsmacht der Liquidatoren mit Abschluss der Liquidation, da nach einem bestimmten Zeitablauf vorhandenes Vermögen dem Staat anheimfällt, es also keiner Verwaltung desselben (durch Liquidatoren) mehr bedarf.

Deshalb geht das Gericht davon aus, dass mit Eintragung der €Articles of Dissolution€ am 3. Dezember 2008 im Handelsregister von Oregon die Abwicklung der Antragstellerin beendet war. Diese Eintragung entspricht nach Auffassung des Gerichts zusammen mit dem Zusatz €Entity Status: INA [inactive]€ in der Business registry des Staates Oregon dem Vermerk der Löschung im deutschen Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit (ebenso auch Ries, RIW 1992, 728, 729 für eine LLC nach dem Recht des Staates Virginia). Dazu heißt es denn auch in der Information des Oregon Secretary of State: €Inactive assumed business name registrations cannot be reinstated€. Dem entsprechend hat auch der nach oregonischen Recht zwingend erforderliche €registered agent€ (vgl. Art. 63.111 OLLCA), eine Art Empfangsbevollmächtigter in Oregon, bereits am 4. Dezember 2008 sein Amt niedergelegt. Auch die als prozessbevollmächtigt aufgetretenen Rechtsanwälte gehen von einer Löschung der Antragstellerin im Handelsregister am 3. Dezember 2008 aus, wollen die rechtlichen Folgen daraus aber nur in Bezug auf die Unwirksamkeit der Bekanntgabe der Steuerbescheide ziehen.

Nach deutschen Recht (§ 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 -FamFG, davor § 141a FGG, davor § 2 des Löschungsgesetzes vom 9. Oktober 1934, RGBl I, 914) kann eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft, die kein Vermögen besitzt, im Handelsregister gelöscht werden. Die Löschung im Handelsregister hat zur Folge, dass der bisherige gesetzliche Vertreter (insbesondere der Geschäftsführer, § 35 Abs.1 GmbHG) seine Vertretungsbefugnis verliert und die GmbH mangels eines vertretungsberechtigten Organs prozessunfähig wird (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 18. März 1986 VII R 146/81, BFHE 146, 492, BStBl II 1986, 589). Ist eine GmbH im Handelsregister gelöscht worden und erweisen sich nachträglich weitere Abwicklungsmaßnahmen als notwendig, so lebt die Vertretungsbefugnis der früheren Abwickler nicht ohne weiteres wieder auf, sondern das Gericht hat in entsprechender Anwendung des AktG § 273 Abs. 4 auf Antrag die bisherigen oder andere Abwickler (sog. Nachtragsliquidatoren) neu zu bestellen (BGH-Beschluss vom 23. Februar 1970 II ZB 5/69, BGHZ 53, 264).

53Das Gericht geht im Streitfall entsprechend der rechtlichen Situation in Deutschland davon aus, dass die Vertretungsmacht der Frau S mit der hier gegebenen Vermögenslosigkeit und der Eintragung der Antragstellerin als inaktiv in der Business Registry des Staates Oregon erloschen ist und sie deshalb die Vollmacht der Rechtsanwälte nicht mehr als gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin unterzeichnen konnte (vergleiche BFH-Urteil vom 30. März 1993 VIII R 8/91, BFHE 172, 19, BStBl II 1993, 864 zu einer panamaischen AG, und FG Münster, Beschluss vom 11. Mai 2011 Az. 9 V 3872/10 K, rechtskräftig, EFG 2011, 1443 zu einer zivilrechtlich aufgelösten britischen Private company limited by shares). Der deutsch-amerikanische Freundschaftsvertrag, der Inländergleichbehandlung verlangt, gebietet nicht, einer amerikanischen Gesellschaft einen darüber hinaus erweiterten Rechtsschutz einzuräumen. Dies gilt umso mehr als die Antragstellerin ihren Verwaltungssitz in Deutschland hatte und in den USA keine Tätigkeit entfaltete (FG Münster, a.a.O.). Zudem erscheint im vorliegenden Verfahren eine Parallele zum deutschen Recht als die praktikabelste Lösung (vgl. BGH-Beschluss 26. Oktober 1977 IV ZB 7/77, NJW 1978, 496, juris Rn. 20).

54Demzufolge konnte Frau S unter dem 3. März 2011 oder am 9. August 2011 keine wirksame Prozessvollmacht für die Antragstellerin mehr erteilen. Frau S müsste € wie ebenfalls die Rechtsanwaltsgesellschaft in ihrem Schriftsatz vom 7. Juni 2011 vorträgt € als Nachtragsliquidatorin bestellt sein, wofür vorliegend nichts erkennbar oder vorgetragen ist.

Anders als das FA annimmt, besteht auch keine sog. Restgesellschaft mehr, für die die bisherige Geschäftsführerin/Liquidatorin handeln könnte (ohne dass ein Nachtragsliquidator bestellt werden müsste), da kein Vermögen in Deutschland zu verwerten ist (OLG Thüringen, Beschluss vom 22. August 2007 Az. 6 W 244/07 6 W 244/07, DB 2007, 2030; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Mai 2010 I-24 U 160/09, 24 U 160/09, ZIP 2010, 1852).

b) Zwar braucht das Gericht nach § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) den Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, soweit eine in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichnete Person oder Gesellschaft (hier eine Rechtsanwaltsgesellschaft und ein Rechtsanwalt) auftritt. Im Rahmen des dem Gericht insoweit zustehenden Ermessens kann aber auf eine Vollmachtsvorlage nur dann verzichtet werden, wenn keine Zweifel an der Bevollmächtigung der als Vertreter auftretenden Person bestehen (BFH-Beschluss vom 23. Juli 2002 II B 44/01, BFH/NV 2002, 1602, m.w.N.). Bestehen Zweifel, ist die Bevollmächtigung auch einer Person i.S. des § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen (§ 62 Abs. 3 Satz 1 FGO). Solche Zweifel haben deshalb bestanden, weil die Rechtsanwälte in ihrem Antragsschriftsatz die unwirksame Bekanntgabe der streitigen Steuerbescheide mit dem Vorbringen geltend gemacht hat, dass bei der am 2. Dezember 2008 im Handelsregister des Staates Oregon gelöschten Antragstellerin ein Nachtragsliquidator hätte bestellt werden müssen. Nach dem oben Ausgeführten ist es aber der Antragstellerin bzw. den als ihre Vertreter aufgetretenen Personen vorliegend nicht gelungen, diese Zweifel auszuräumen.

c) Das Gericht sieht keine Veranlassung für anderweitige Fürsorgemaßnahmen zu Gunsten der Antragstellerin, etwa die Bestellung eines Prozesspflegers gemäß § 155 FGO i.V.m. § 57 ZPO), damit dieser die Aussetzung der Vollziehung der streitigen Bescheide erreichen könnte, da die Antragstellerin vermögens- und funktionslos ist, also ihre wirtschaftliche Existenz nicht (mehr) vernichtet werden kann (vgl. dazu auch FG Münster, Beschluss vom 11. Mai 2011 Az. 9 V 3872/10 K, rechtskräftig, EFG 2011, 1443).

583. Die Kosten des Verfahrens sind der als Vertreterin ohne (gesetzliche) Vertretungsmacht handelnden Frau S aufzuerlegen, weil sie durch Ausstellung der Prozessvollmacht namens der Antragstellerin für die Rechtsanwaltsgesellschaft das erfolglose Antragsverfahren veranlasst hat (BFH-Beschluss vom 31.7.1991 I R 32/91, juris; FG Münster, Beschluss vom 11. Mai 2011 Az. 9 V 3872/10 K, EFG 2011, 1443, rechtskräftig).

Der vollmachtslose Prozessbevollmächtigte selbst kommt zwar ebenfalls als Veranlasser in der Regel dann in Betracht, wenn er den Mangel der Vollmacht kennt; nicht aber, wenn er hinsichtlich einer tatsächlich erteilten Vollmacht gutgläubig ist (BFH-Beschluss vom 22. Juli 2002 V R 55/00, BFH/NV 2002, 1601; BGH-Beschluss vom 4. März.1993 V ZB 5/93, juris).

Insoweit folgt der Senat der Auffassung, dass die Prozessvertreter im vorliegenden Verfahren als gutgläubig anzusehen sind, auch wenn sie von der Eintragung der €Articles of Dissolution€ der Antragstellerin im Register und der Vermögenslosigkeit wussten und dies auch als Verlust der Handlungsfähigkeit der Antragstellerin eingeordnet haben, weil die (prozess-)rechtlichen Folgen der Auflösung einer ausländischen Gesellschaft im vorliegenden finanzgerichtliche Verfahren erst zu klären waren (vgl. FG Münster, Beschluss vom 11. Mai 2011, a.a.O.).

An der Kostentragungspflicht der Rechtsanwaltsgesellschaft würde sich hingegen nichts ändern, weil die Rechtsanwaltsgesellschaft mitgeteilt hat, dass sie die Antragstellerin mit sofortiger Wirkung nicht mehr vertrete (BFH-Urteil vom 11. Juli 1975 III R 124/74, BStBl II 1975, 714). Insoweit ging es im vorliegenden Verfahren auch um diese Kostentragungspflicht, so dass der Beschluss den als prozessbevollmächtigt Aufgetretenen zu 1. und 2. bekannt zu geben ist.

4. Die Beschwerde hat das Gericht nicht zugelassen, da die Folgen der Löschung im Handelsregister geklärt sind und es sich entsprechend dem BFH-Beschluss vom 28. Januar 2004 I B 210/03, BFH/NV 2004, 670 und dem BGH-Beschluss 26. Oktober 1977 IV ZB 7/77, NJW 1978, 49 befugt sieht, eine Parallele zum deutschen Recht als die praktikabelste Lösung zu ziehen.






FG München:
Beschluss v. 05.10.2011
Az: 3 V 2094/11


Link zum Urteil:
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