Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Urteil vom 22. August 2006
Aktenzeichen: L 1 AL 23/06

(LSG Nordrhein-Westfalen: Urteil v. 22.08.2006, Az.: L 1 AL 23/06)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 31.03.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.06.2004 die Erstattung einer Erledigungsgebühr nach Nrn. 1005, 1002 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verlangen kann.

Der Kläger war ab dem 01.07.2002 bei der Auto T GmbH in F als Fachkraft für Lagerwirtschaft auf zunächst ein Jahr befristet beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis verlängerte sich am 30.06.2003 um ein weiteres Jahr. Am 09.10.2003 teilte die Arbeitgeberin dem Kläger mündlich und am 13.10.2003 nochmals schriftlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2004 mit. Der Kläger meldete sich am 28.05.2004 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Mit Bescheid vom 21.06.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich sein Anspruch auf Alg nach § 140 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der Zeit vom 01.07.2004 bis zum 29.09.2004 wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung um insgesamt 1.050 EUR mindere.

Hiergegen erhob der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, mit Schriftsatz vom 13.07.2004 Widerspruch, in dem er ausführte: Nach § 37b Satz 2 SGB III habe er sich frühestens und nicht, wie die Beklagte meine, spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Im Übrigen sei ihm die Verpflichtung zur rechtzeitigen Arbeitsuchendmeldung nicht bekannt gewesen. Es verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip, ihn trotz dieser Unkenntnis mit Sanktionen zu belegen. Das gelte insbesondere, wenn die Regelung - wie hier - missverständlich sei. Der zuständige Mitarbeiter der Beklagten zog daraufhin deren Arbeitsanweisungen bei, in denen es im Hinblick auf das Inkrafttreten der §§ 37b, 140 SGB III zum 01.07.2003 wie folgt heißt "Die Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung entsteht somit für Personen, die nach dem 30.06.2003 von der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses Kenntnis erhalten." Neben der entsprechenden Passage findet sich in der Leistungsakte ein handschriftlicher Vermerk, der auf die ebenfalls in der Akte befindliche Befristungsklausel im Arbeitsvertrag verweist. Mit Bescheid vom 21.07.2004 hob die Beklagte ihren Bescheid vom 21.06.2004 auf.

Die Erstattung der daraufhin mit Kostenansatz vom 03.08.2004 geltend gemachte Erledigungsgebühr in Höhe einer Mittelgebühr von 280 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer (insgesamt 324,80 EUR) lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 10.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2004), weil die hierfür erforderliche besondere Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht vorliege. Dementsprechend beschränkte sie den von ihr zu leistenden Erstattungsbetrag auf die im Übrigen angesetzten 348 EUR.

Mit der Klage zum Sozialgericht (SG) Köln hat der Kläger vorgetragen: Der Abhilfebescheid vom 21.07.2004 gehe auf seinen Sachvortrag zurück. Für das Anfallen der Erledigungsgebühr reiche es, dass der Verwaltungsakt durch die anwaltliche Mitwirkung aufgehoben worden sei. Welche Begründung die Beklagte hierfür gewählt habe, sei unerheblich.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat sich zur Begründung auf die angefochtene Verwaltungsentscheidung berufen.

Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 31.03.2006). Es hat sich der Rechtsauffassung der Beklagten angeschlossen und zudem die Kausalität der Widerspruchsbegründung für die Abhilfeentscheidung in Zweifel gezogen.

Mit der Berufung beantragt der Kläger schriftsätzlich sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 31.03.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2004 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf insgesamt 672,80 EUR festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Die den Kläger betreffende Leistungsakte der Beklagten ist beigezogen worden.

Gründe

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 2, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Wie das SG in Ergebnis und Begründung zutreffend entschieden hat, ist der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung einer Erledigungsgebühr gemäß Nrn. 1002, 1005 VV zum RVG.

Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hat, soweit ein Widerspruch erfolgreich gewesen ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten. Hierzu gehören auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, wenn seine Hinzuziehung - wie von der Beklagten bestandskräftig angenommen - notwendig war (§ 63 Abs. 2 SGB X).

Maßgebend für die Bemessung der Gebühren sind dabei im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs die Bestimmungen des seit dem 01.07.2004 geltenden RVG. Dessen § 2 Abs. 2 Satz 1 regelt, dass sich die Höhe der Vergütung nach dem VV der Anlage 1 zum RVG bestimmt. Nach Nr. 1005 VV beträgt die Gebühr für eine Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren gemäß § 3 RVG Rahmengebühren entstehen, für die Gebühr nach Nr. 1002 VV zwischen 40 EUR und 520 EUR. Rahmengebühren entstehen dabei nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG, wenn – wie hier im Hinblick auf die Versicherteneigenschaft des Klägers nach § 183 Satz 1 SGG – das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist. Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV, auf die Nr. 1005 VV Bezug nimmt, fällt an, wenn sich eine Rechtsache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt.

Nach Maßgabe dieser Bestimmungen besteht kein Anspruch auf Erstattung der vom Kläger geltend gemachten Erledigungsgebühr, weil sich der angefochtene Bescheid nicht "durch die anwaltliche Mitwirkung" erledigt hat. Weder erfüllt die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers das Merkmal der "Mitwirkung", noch ist die Erledigung "durch" diese Mitwirkung eingetreten.

Der Senat folgt der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, wonach eine "Mitwirkung" des Rechtsanwalts im Sinne von Nr. 1002 VV ebenso wie bei der Vorgängervorschrift des § 24 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) nur dann vorliegt, wenn seine Tätigkeit nicht allgemein auf Verfahrensförderung gerichtet ist (dann wird sie bereits durch die Tätigkeitsgebühren abgegolten), sondern auf den besonderen Erfolg einer Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung (aus der Rechtsprechung: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 16.03.2006, L 5 KR 79/05; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 29.09.2005, L 2 KR 43/05; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 19.12.2005, L 7 B 15/05 SB; LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 07.03.2006, L 3 AL 353/06 NZB; Bayerisches LSG, Beschluss v. 08.02.2006, L 4 KR 316/05 NZB; jeweils sozialgerichtsbarkeit.de; aus der Literatur: von Eicken in Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. [2006], Nr. 1002 Rdnr. 19; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, 2. Aufl. [2006], S. 340; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG [2004], Nr. 1002 Rdnrn. 17 ff.; Podlech-Trappmann in Kompaktkommentar-RVG [2004], S. 448; aus der Rechtsprechung des BSG vor Inkrafttreten des RVG: BSG, Urteil v. 09.08.1995, 9 RVs 7/94, SozR 3-1930 § 116 Nr. 7; BSG, Beschluss v. 22.02.1993, 14b/4 Reg 12/91, SozR 3-1930 § 116 Nr. 4). Nur diese Beurteilung wird dem Charakter der Gebühr nach Nr. 1002 VV als Erfolgsgebühr gerecht, und nur in diesem Fall ist die anwaltliche Tätigkeit derjenigen vergleichbar, die für die gleichermaßen bewertete Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV erforderlich ist. Der erkennende Senat schließt sich im Übrigen den Gründen der Entscheidungen des 2. Senats vom 29.09.2005 und des 5. Senats vom 16.03.2006 des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in vollem Umfang an. Dementsprechend reicht auch eine ausführliche Widerspruchsbegründung nicht aus, um die Erledigungsgebühr auszulösen, und zwar selbst dann nicht, wenn die vorgetragenen Argumente dazu führen, dass die Behörde ihre Auffassung ändert und dem Widerspruch abhilft. Vielmehr muss eine anwaltliche Tätigkeit dahingehend erkennbar sein, das Rechtsbehelfsverfahren über die Widerspruchsbegründung hinaus ohne streitige Entscheidung zu erledigen. Eine solche weitergehende Tätigkeit ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar.

Letztlich kann diese Frage jedoch dahingestellt bleiben. Auch die Voraussetzung, dass die Erledigung "durch" die Mitwirkung des Rechtsanwalts eingetreten sein muss, ist nämlich nicht erfüllt. Mit dem Tatbestandsmerkmal "durch" hat der Gesetzgeber im Verhältnis zum Wortlaut der Vorgängervorschrift des § 24 BRAGO unterstrichen, dass die Mitwirkungshandlung für die streitlose Erledigung ursächlich gewesen sein muss. An einer solchen Kausalität zwischen der anwaltlichen Handlung (Widerspruchsbegründung) und der Erledigung des Widerspruchsverfahrens fehlt es hier jedoch. Das zeigt der aus der Leistungsakte der Beklagten ersichtliche Entscheidungsablauf. Danach hat die Beklagte erkennbar darauf abgestellt, dass der Kläger bereits am 30.06.2003 das voraussichtliche Ende seines Beschäftigungsverhältnisses am 30.06.2004 kannte und seine Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung nicht, wie von der Arbeitsanweisung gefordert, nach dem 30.06.2003 entstanden ist. Auf diesen Gesichtspunkt hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Widerspruchsverfahren jedoch nicht hingewiesen. Dass seine die Widerspruchsbegründung tragenden Argumente demgegenüber nicht ausschlaggebend für die Abhilfeentscheidung der Beklagten gewesen sind, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass diese bis zur Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25.05.2005 (B 11a/11 AL 81/04 R, SozR 4-4300 § 140 Nr. 1) auch schuldlose Unkenntnis des Arbeitnehmers von seiner Meldepflicht für unbeachtlich gehalten hat und in ihrer Auffassung, § 37b Satz 2 SGB III sei ausreichend bestimmt und verlange auch bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen eine möglichst frühzeitige Arbeitsuchendmeldung, vom BSG sogar bestätigt worden ist (BSG, Urteil v. 20.10.2005, B 7a AL 50/05 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 und BSGE vorgesehen). Da somit feststeht, dass zwischen Widerspruchsbegründung und Aufhebung des angefochtenen Bescheides keine Kausalität bestanden hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob im Rahmen der Nr. 1002 VV im Zweifel eine tatsächliche Kausalitätsvermutung besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision zugelassen, nachdem der 1. Senat des Bundessozialgerichts in den vom 2. und 5. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen entschiedenen Streitsachen die Revision zugelassen und damit die grundsätzliche Bedeutung der Auslegung der Nrn. 1005, 1002 VV für grundsätzlich im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zum Ausdruck gebracht hat.






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