Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 20. September 2001
Aktenzeichen: 23 W 342/01

(OLG Hamm: Beschluss v. 20.09.2001, Az.: 23 W 342/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Beschluss vom 20. September 2001 (Aktenzeichen 23 W 342/01) die Beschwerde zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Kostentragung verpflichtet. Die Rechtspflegerin hatte zuvor die von der Beklagten angemeldete Beweisgebühr abgelehnt und diese Entscheidung wurde vom Gericht bestätigt. Die Beschwerdebegründung lieferte keine Argumente, die zu einer anderen Beurteilung hätten führen können.

Das Gericht teilt nicht die von der Beklagten zitierte Auffassung, dass bereits durch die Frage im Rahmen der Zeugenbelehrung, ob der Zeuge etwas zum Beweisthema aussagen könne, ein Beweisaufnahmeverfahren im Sinne der BRAGO (Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte) beginnt. Das Gericht verweist auf einen früheren Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm, in dem festgestellt wurde, dass zwischen einer "informatorischen" Anhörung des Zeugen und einer Frage danach, was der Zeuge aussagen könne, unterschieden werden muss. Nur im letzteren Fall wird eine tatsächliche Beweiserhebung bejaht. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Frage, ob der Zeuge überhaupt etwas zum Beweisthema sagen könne, lediglich der Eignung des Beweismittels dient und nicht dazu, das Gericht von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit eines Sachvortrags zu überzeugen.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 97 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung) und der Gegenstandswert ergibt sich aus dem Abänderungsbegehren.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Hamm: Beschluss v. 20.09.2001, Az: 23 W 342/01


Tenor

Die Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert von 615,00 DM kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Zutreffend hat die Rechtspflegerin es abgelehnt, die von der Beklagten zur Ausgleichung angemeldete Beweisgebühr in die Abrechnung einzustellen. Auch die Beschwerdebegründung gibt für eine abweichende Beurteilung nichts her.

Der Senat teilt nicht die von der Beklagten zitierte Auffassung (Gerold/Schmidt - von Eicken, BRAGO, 14. Aufl. 1999, Rn. 87 zu § 31), bereits durch die im Rahmen der Zeugenbelehrung an den Zeugen gerichtete Frage, ob er zu dem Beweisthema etwas werde bekunden können, beginne ein Beweisaufnahmeverfahren im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO. Zwar wird zur Begründung dieser Auffassung auch auf den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. September 1971 verwiesen (in JurBüro 1971, 1043 = Anwaltsblatt 1972, 190 = JMBlNW 1972, 123). Diese Fundstelle ist insoweit aber unergiebig. Vielmehr wird dort ausdrücklich unterschieden zwischen einer "informatorischen" Anhörung des Zeugen, ob er zu dem Beweisthema etwas werde bekunden können, und einer Frage danach, was er bekunden könne. Nur für den letzteren Fall wird eine in tatsächlicher Hinsicht durchgeführte Beweiserhebung bejaht. Daran ist festzuhalten. Fehlt es (noch) an einem förmlichen Beweisbeschluß, so beginnt die Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung faktisch erst, wenn das Gericht von dem Zeugen eine Aussage zur Sache entgegennimmt. Allein die Frage, ob der Zeuge zu dem Beweisthema überhaupt etwas sagen könne, ist eine solche nach der Eignung des Beweismittels und dient nicht dazu, ungeachtet der prozessualen Vorschriften dem Gericht die Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit eines Sachvortrages zu verschaffen (so auch OLG Schleswig in JurBüro 1985, 878).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Gegenstandswert folgt aus dem Abänderungsbegehren.






OLG Hamm:
Beschluss v. 20.09.2001
Az: 23 W 342/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/0ccf9f72827a/OLG-Hamm_Beschluss_vom_20-September-2001_Az_23-W-342-01




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share