Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Februar 2006
Aktenzeichen: 19 W (pat) 331/03

(BPatG: Beschluss v. 22.02.2006, Az.: 19 W (pat) 331/03)

Tenor

Das Patent 101 38 294 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 - 19, Beschreibung, Spalten 1 - 8, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2006 und Figuren 1 - 4 aus der Patentschrift.

Gründe

I Für die am 10. August 2001 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 6. Februar 2003 veröffentlicht worden. Es betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Auswechseln eines Fahrdrahtes an einer Oberleitung.

Gegen das Patent hat die Einsprechende I mit dem am 2. Mai 2003 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Schriftsatz vom 29. April 2003 Einspruch mit der Behauptung erhoben, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 3 nicht patentfähig sei.

Die Einsprechende II hat mit dem am 6. Mai 2003 im Deutschen Patent- und Markenamt als Fax eingegangenen Schriftsatz vom 5. bzw. 6. Mai 2003 Einspruch mit der Behauptung erhoben, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.

Die Einsprechende I stellt den Antrag, das Patent 101 38 294 zu widerrufen.

Die ordnungsgemäß geladene Einsprechende II ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Sie stellt schriftsätzlich den Antrag, das Patent 101 38 294 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent 101 38 294 beschränkt aufrechtzuerhalten mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 - 19, Beschreibung, Spalten 1 - 8, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2006 und Figuren 1 - 4 aus der Patentschrift.

Der Patentanspruch 1 lautet unter Einfügung der Gliederungsbuchstaben a) bis e):

"a) Vorrichtung zum Auswechseln eines Fahrdrahtes, der mit Hängern an einem Tragseil an einer Oberleitung eines Gleises befestigt ist, b) wobei die Vorrichtung mindestens eine Einheit zur Führung und Aufnahme des abzubauenden Fahrdrahtesc) sowie mindestens eine dazu in Arbeitsrichtung achsensymmetrisch angeordnete Einheit zur Führung und Aufnahme des zu verlegenden Fahrdrahtes, d) die der Führungs- und Aufnahmeeinheit des abzubauenden Fahrdrahtes in Arbeitsrichtung vorausläuft, aufweist, dadurch gekennzeichnet dass, e) die Vorrichtung ein einziges mittig zwischen den Einheiten angeordnetes Arbeitsgerüst (6) zum Aus- und Einklemmen der Fahrdrähte in die Hängerklemmen aufweist."

Mit der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 soll die Aufgabe gelöst werden, ein fahrrichtungsunabhängiges und unterbrechungsfreies Abarbeiten mehrerer Fahrdraht-Züge mit minimaler manueller Kraftaufwendung seitens des Montagepersonals zu ermöglichen. Zusätzlich soll das Aufbringen der Nennzugspannung auch unter Anfahr- und Abbremsbedingungen ohne konstruktiven Mehraufwand erfolgen. Nicht zuletzt soll die Vorrichtung modular konzipiert und unabhängig von einem vorgegebenen Trägerfahrzeug sein (Sp. 3 Abs. 0013 der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Beschreibung).

Die Einsprechende I ist der Auffassung, dass es für den Fachmann nahe gelegen habe, die beiden Arbeitgerüste der in der DE-AS 22 11 247 (Fig. 5) beschriebenen Vorrichtung zu einem einzigen Arbeitsgerüst zusammenzufassen und dieses mittig zwischen den Einheiten zur Führung und Aufnahme des Alt- bzw. Neudrahtes anzuordnen, da es aus der Druckschrift bekannt sei, das Lösen des Altdrahtes und das Verlegen des Neudrahtes gleichzeitig vorzunehmen.

Die Patentinhaberin ist der Meinung, der insgesamt vorliegende Stand der Technik gebe keinen Hinweis darauf, den Arbeitsbereich für das Lösen des Altdrahtes, den Kreuzungsbereich von Alt- und Neudraht und den Arbeitsbereich für das Verlegen des Neudrahtes zu einem Arbeitsbereich zusammenzufassen und dafür ein einziges Arbeitsgerüst mittig zwischen den Einheiten zur Führung und Aufnahme des Alt- bzw Neudrahtes vorzusehen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Gemäß § 147 Abs. 3 PatG ist die Entscheidungsbefugnis auf den hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts übergegangen.

Dieser hatte aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden, vgl. BPatGE 46, 134.

Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.

Die Einsprüche sind zulässig; sie haben in der Sache jedoch keinen über die beantragte Beschränkung hinausgehenden Erfolg. Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 ist patentfähig.

Als Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus anzusehen, der sowohl Kenntnisse auf dem Gebiet der Konstruktion von Fahrdrahtverlegevorrichtungen als auch in deren praktischer Anwendung aufzuweisen hat.

1. Zulässigkeit/Offenbarung Der in der mündlichen Verhandlung eingereichte Patentanspruch 1 geht auf den erteilten, mit dem ursprünglichen Patentanspruch 3 übereinstimmenden Patentanspruch 3 zurück, der mit dem Merkmal e) "dass die Vorrichtung ein einziges mittig zwischen den Einheiten angeordnetes Arbeitsgerüst (6) zum Aus- und Einklemmen der Fahrdrähte in die Hängerklemmen aufweist" ergänzt ist.

Dieses zusätzliche Merkmal ist zu entnehmen aus dem erteilten - auf den erteilten Patentanspruch 3 rückbezogen - Patentanspruch 17, der auch mit dem ursprünglichen Patentanspruch 17 übereinstimmt in Verbindung mit der Figur 2, sowie der Spalte 8, Zeile 38 bis 41 der Streit-Patentschrift, die hier identisch mit den ursprünglichen Unterlagen ist.

2. Neuheit Die gewerblich anwendbare Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 ist neu.

Aus der DE-AS 22 11 247 ist bekannt, einea) Vorrichtung zum Auswechseln eines Fahrdrahtes (Sp. 7 Z. 5 bis 8 i. V. m. Fig. 5 und 6), der mit Hängern 43 an einem Tragseil 12 an einer Oberleitung eines Gleises befestigt ist, b) wobei die Vorrichtung mindestens eine Einheit 52, 53, 17 zur Führung und Aufnahme des abzubauenden Fahrdrahtes 16 (Sp. 7 Z. 28 bis 36)

c) sowie mindestens eine dazu in Arbeitsrichtung achsensymmetrisch (Fig. 6: durchgezogene Linie) angeordnete Einheit 38, 34, 15 zur Führung und Aufnahme des zu verlegenden Fahrdrahtes 13 (Sp. 7 Z. 10 bis 15), d) die der Führungs- und Aufnahmeeinheit 52, 53, 17 des abzubauenden Fahrdrahtes 16 in Arbeitsrichtung vorausläuft (Einheit 38, 34, 15 läuft Einheit 52, 53, 17 von rechts nach links voraus), aufweist.

Im Gegensatz zum Merkmal e) weist die Vorrichtung nach der DE-AS 22 11 247 zwei getrennte Arbeitsgerüste 5 und 6 auf.

Die DE 100 07 093 A1 zeigt einea) Vorrichtung zum Auswechseln eines Fahrdrahtes (Abs. 0018), der mit Hängern (Fig. 9: ohne Bezugszeichen) an einem Tragseil 9 an einer Oberleitung eines Gleises befestigt ist, b) wobei die Vorrichtung mindestens eine Einheit (Fig. 9: Hubmast, Rollenköpfe, Winde ohne Bezugszeichen, links) zur Führung und Aufnahme des abzubauenden Fahrdrahtes (Fig. 9: Fahrdraht 8 links)

c) sowie mindestens eine dazu in Arbeitsrichtung achsensymmetrisch angeordnete Einheit (Fig. 9: Hubmast, Rollenköpfe, Winde ohne Bezugszeichen, rechts) zur Führung und Aufnahme des zu verlegenden Fahrdrahtes (Fig. 9: Fahrdraht 8 rechts) aufweist.

Entgegen dem Merkmal d) des Patentanspruchs 1 läuft hier die Einheit zur Führung und Aufnahme des zu verlegenden Fahrdrahtes der Führungs- und Aufnahmeeinheit des abzubauenden Fahrdrahtes in Arbeitsrichtung nicht voraus, d. h. es ist keine Kreuzung von abzubauendem und zu verlegendem Fahrdraht vorgesehen.

Außerdem sind entgegen dem Merkmal e) zwei Arbeitsgerüste zum Aus- und Einklemmen der Fahrdrähte in die Hängerklemmen vorgesehen (Fig. 9: linkes und rechtes Arbeitsgerüst ohne Bezugszeichen auf der Vorrichtung 1 i. V. m. Sp. 3 Z. 67 bis Sp. 4 Z. 8). Soweit in der DE 100 07 093 A1 nur ein Arbeitsgerüst angesprochen ist (Sp. 3 Z. 65 bis 67), kann damit entweder das Aus- oder das Einklemmen der Fahrdrähte bewerkstelligt werden.

Den im Verfahren vor der Patenterteilung genannten, in der mündlichen Verhandlung aber weder vom Senat noch von den Beteiligten aufgegriffenen Druckschriften, sowie den zum Beleg einer Vorbenutzung in der Öffentlichkeit vorgelegten Zeichnungen und den Angeboten ist in Bezug auf die Vorrichtung des Patentanspruchs 1 weniger als dem abgehandelten Stand der Technik zu entnehmen; sie konnten daher außer Acht gelassen werden.

3. Erfinderische Tätigkeit Die Vorrichtung des Patentanspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Ausgehend von einer Vorrichtung, wie sie in der DE-AS 22 11 247 beschrieben ist, stellt sich die patentgemäße Aufgabe, ein fahrrichtungsunabhängiges und unterbrechungsfreies Abarbeiten mehrerer Fahrdraht-Züge mit minimaler manueller Kraftaufwendung seitens des Montagepersonals zu ermöglichen, dem Fachmann in der Praxis zwar von selbst, da dieser stets bemüht ist, konstruktiven und personellen Aufwand zu reduzieren.

Die DE-AS 22 11 247 (Fig. 5 und 6) gibt dem Fachmann jedoch keinen Hinweis darauf, die in ihr beschriebene Vorrichtung so auszugestalten, dass sie ein einziges mittig zwischen den Einheiten angeordnetes Arbeitsgerüst zum Aus- und Einklemmen der Fahrdrähte in die Hängerklemmen aufweist (Merkmal e)).

Denn der Fachmann ist davon abgehalten, die beiden Arbeitsplätze zum Aus- und Einklemmen der Fahrdrähte (16, 12) in die Hängerklemmen auf ein einziges mittig zwischen den Einheiten angeordnetes Arbeitsgerüst zum Aus- und Einklemmen der Fahrdrähte in die Hängerklemmen zu verlagern, weil einerseits die Arbeitsplätze bei der bekannten Vorrichtung nicht zwischen den Einheiten (38, 34, 15 bzw. 52, 53, 17) liegen, sondern außerhalb von diesen, nämlich auf dem Arbeitsgerüst 5 (bei Pos. 49) und auf dem Arbeitsgerüst 6 (bei Pos. 44) und weil andererseits die Kreuzungsstelle (bei 50, 51) von abzubauendem und zu verlegendem Fahrdraht (16, 12) sich nicht in Verlegehöhe befindet.

Auch in Kenntnis der DE 100 07 093 A1 gelangt der Fachmann nicht zu der im Merkmal e) beschriebenen Maßnahme. Denn die aus der DE 100 07 093 A1 bekannte Vorrichtung benötigt ebenfalls zwei Arbeitsgerüste um das Aus- und Einklemmen der Fahrdrähte in einem Arbeitsgang zu bewerkstelligen (Sp. 3 Z. 67 bis Sp. 4 Z. 8), zudem weist sie keine Kreuzungsstelle von abzubauendem und zu verlegendem Fahrdraht auf.

Der Fachmann muss somit erfinderisch tätig werden, um in Kenntnis des Standes der Technik zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen. Zu einer anderen Auffassung gelangte man nur durch eine rückschauende und damit unzulässige Sichtweise.

4. Rechtsbestand Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die hierauf direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 19 Bestand.

Die Beschreibung genügt den an sie nach § 34 PatG zu stellenden Anforderungen.






BPatG:
Beschluss v. 22.02.2006
Az: 19 W (pat) 331/03


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