Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Oktober 2005
Aktenzeichen: 25 W (pat) 174/03

(BPatG: Beschluss v. 13.10.2005, Az.: 25 W (pat) 174/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat am 13. Oktober 2005 in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 25 W (pat) 174/03 entschieden, dass die Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen wird. Die Markenstelle hat die Anmeldung des Zeichens "Korrespondenzgemeinschaft Versicherungsanwalt" im Oktober 2002 für verschiedene Dienstleistungen im Markenregister zurückgewiesen. Die Markenstelle hat festgestellt, dass das Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, da es eine bloße Sachangabe ist, die Dienstleistungen eines Anwalts einer Korrespondenzgemeinschaft im Bereich des Versicherungsrechts beschreibt. Der Anmelder hat dagegen Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass entweder das Zeichenelement "Versicherungsanwalt" als unterscheidungskräftig angesehen werden könne oder dass das Zeichen als betriebliche Herkunftsbezeichnung verstanden werde. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde als zulässig, aber in der Sache erfolglos angesehen, da das Zeichen ein Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Markengesetzes darstellt. Das Gericht hat entschieden, dass das Zeichen für die allgemeinen Verkehrskreise eine unmittelbar beschreibende Angabe ist und keine unterscheidungskräftige Marke darstellt. Es ist nicht relevant, ob es derzeit nur eine "Korrespondenzgemeinschaft Versicherungsanwalt" gibt oder ob die Bezeichnung bisher von anderen verwendet wurde. Das Gericht hat außerdem festgestellt, dass das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Markengesetzes hier nicht relevant ist.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 13.10.2005, Az: 25 W (pat) 174/03


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Zeichen Korrespondenzgemeinschaft Versicherungsanwaltist im Oktober 2002 für die Dienstleistungen

"Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Rechtsberatung und -vertretung"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. April 2003 wurde die Anmeldung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG durch eine Prüferin des höheren Dienstes zurückgewiesen. Ob auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG besteht, ließ die Markenstelle dahinstehen.

Der aus allgemeinverständlichen Bestandteilen gebildeten Bezeichnung fehle jegliche Unterscheidungskraft. Unter "Korrespondenzgemeinschaft" werde ein Hinweis auf einen Zusammenschluss von Rechtsanwälten verstanden, die sich, insbesondere hinsichtlich der Prozessführung an auswärtigen Gerichten, gegenseitig vertreten. Mit dem Begriff "Versicherungsanwalt" verbinde der Verkehr einen Anwalt, der im Bereich des Versicherungsrechts tätig sei. In der Gesamtheit beschreibe die Markenbezeichnung daher Dienstleistungen, die von Anwälten einer Korrespondenzgemeinschaft im Bereich des Versicherungsrechts erbracht würden. Die Markenbezeichnung sei nicht nur für die Dienstleistungen "Versicherungswesen, Rechtsberatung und -vertretung", sondern auch hinsichtlich der Dienstleistungen "Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen" unmittelbar beschreibend, da Versicherungsverträge auch den Finanzbereich, den Immobilienbereich oder Geldanlagen betreffen könnten. Begegne der Verkehr der angemeldeten Wortfolge im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen, trete der Gedanke, einen Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb vor sich zu haben, hinter der Vorstellung zurück, dass es sich um eine reine Sachangabe im dargelegten Sinn handele.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der keinen Sachantrag gestellt hat.

Er meint, entweder sei die erforderliche Unterscheidungskraft in dem Zeichenelement "Versicherungsanwalt" zu sehen, welches keinen Gattungsbegriff darstelle, oder die Unterscheidungskraft ergebe sich daraus, dass der Verkehr dem Zeichen, so wie es beansprucht werde, eine betriebliche Herkunftsbezeichnung beimesse. Der Verkehr wisse, dass unter verschiedenen Bezeichnungen - letztlich nichts anderes als Namen oder geschäftliche Bezeichnungen - verschiedene konkret benannte Korrespondenzgemeinschaften als Zusammenschlüsse jeweils bestimmter freier Rechtsanwälte als Anbieter unterschiedlicher betrieblicher Herkunft handelten. Es gäbe in Deutschland nur eine "Korrespondenzgemeinschaft Versicherungsanwalt". Bei den angesprochenen Verkehrskreisen, die das Amt nicht definiert habe, dürfte es sich um wirtschaftlich erfahrene Marktteilnehmer und andere Rechtsanwälte handeln, die nicht Mitglied in der genannten Korrespondenzgemeinschaft seien. Für die angesprochenen Verkehrskreise stehe es außer Frage, dass es sich bei der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit um einen betrieblichen Herkunftshinweis und nicht um eine reine Sachbezeichnung handele. Es bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis. In genau der angemeldeten Zusammensetzung dürfe bereits aufgrund der namensrechtlichen Vorgaben keine weitere identische Markeneintragung vorgenommen werden.

Am 13. Oktober 2005 fand eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Anmelder, dem die Ladung am 6. Juli 2005 zugestellt wurde, nicht erschienen ist.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn der Eintragung der Bezeichnung "Korrespondenzgemeinschaft Versicherungsanwalt" steht ein Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH MarkenR 2004, 99 - KPN/Postkantoor). Es sind insbesondere solche Zeichen nicht unterscheidungskräftig, bei denen es sich für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchte Ware oder Dienstleistung ohne weiteres erkennbar um eine unmittelbar beschreibende Angabe handelt. Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist (vgl EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - Biomild). Die Frage der Unterscheidungskraft ist dabei im Hinblick auf die hier beanspruchten Dienstleistungen und die angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen.

Die angemeldeten Dienstleistungen können sich an jeden richten und nicht nur - wie der Anmelder vermutet - an wirtschaftlich erfahrene Marktteilnehmer und andere Rechtsanwälte. Welchen Mandanten- bzw Kundenkreis der Anmelder derzeit hat, spielt keine Rolle, da es für die Frage der Eintragbarkeit einer angemeldeten Marke auf die angemeldeten Dienstleistungen ankommt und nicht darauf, ob und für welchen Bereich der Anmelder die Bezeichnung bereits verwendet. Bei den maßgeblichen beteiligten Verkehrskreisen ist auf die Sicht des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rdn 84). Diese allgemeinen Verkehrskreise werden die angemeldete Marke dahingehend verstehen, dass die Dienstleistungen von einer Korrespondenzgemeinschaft erbracht werden, an der Versicherungsanwälte beteiligt sind. Unerheblich ist, ob der Begriff "Versicherungsanwalt" insoweit eine eingeführte Bezeichnung ist, denn unabhängig davon, ob der Verkehr darin einen Anwalt einer Versicherung oder einen in Versicherungsfragen versierten Anwalt sieht und ob er "Anwalt" im Sinne eines Rechtsanwalts versteht oder im allgemeineren Sinne als Fürsprecher und Verfechter einer Sache, wird er in der angemeldeten Bezeichnung lediglich eine Sachangabe im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen sehen.

Ein Versicherungsanwalt und noch weniger eine entsprechende Korrespondenzgemeinschaft sind auf Tätigkeiten im Versicherungswesen im engeren Sinne beschränkt, sondern solche Kenntnisse können auch für das Finanz- und Immobilienwesen oder für Geldgeschäfte benötigt werden, da dabei Versicherungsfragen eine wesentliche Rolle spielen können. Ebenso kann die Rechtsberatung und -Vertretung einen Schwerpunkt in Versicherungsfragen haben. Die Unkenntnis der durch den Begriff im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte steht einem Verständnis als bloße Sachangabe nicht entgegen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; BGH WRP 2003, 1429 - Cityservice). Eine begriffliche Unbestimmtheit kann insoweit sogar gewollt sein, um einen möglichst weiten Bereich zu erfassen. Für eine umfassende Betreuung bei Versicherungs- Geld-, Finanz- und Immobiliengeschäften, die in einem Gesamtkonzept eingebunden sein können, wirkt gerade ein nicht auf ein eingeschränktes Berufsbild reduzierter Begriff wie Versicherungsanwalt als naheliegende Sachangabe.

Die angemeldete Bezeichnung ist sprachüblich gebildet (vgl zB Patentanwalt, Scheidungsanwalt, Steueranwalt, Armenanwalt), so dass sich auch aus der verwendeten Sprachform keine Unterscheidungskraft ergibt.

Nicht ausschlaggebend ist, ob es derzeit - wie der Anmelder vorträgt - nur eine "Korrespondenzgemeinschaft Versicherungsanwalt" in Deutschland gibt. Ob eine Angabe, die vom Verkehr als Sachangabe aufgefasst wird, bisher überhaupt oder allenfalls vom Anmelder verwendet wurde, ist für die Frage der originären Unterscheidungskraft nicht entscheidungserheblich. Aus der bloßen Neuheit einer Bezeichnung kann noch nichts über deren Unterscheidungskraft hergeleitet werden. Das gilt um so mehr, als der Verkehr daran gewöhnt ist, in der Werbung ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Demnach können auch bisher noch nicht verwendete, aber ohne weiteres verständliche Sachaussagen durchaus als solche erkannt und nicht als betriebliche Herkunftshinweise aufgefasst werden (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl § 8 Rdn 88).

Es kommt für die Frage der Unterscheidungskraft auch nicht darauf an, ob der Anmelder die Verwendung der Bezeichnung durch Dritte verhindern könnte, da hier lediglich die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung nach § 8 MarkenG zu prüfen ist und nicht die Frage, ob und gegebenenfalls welche Rechte dem Anmelder daran bereits zustehen könnten.

Da der angemeldeten Bezeichnung bereits jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehlt, kann dahingestellt bleiben, ob der Eintragung auch das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen steht.

Soweit der Anmelder auf Voreintragungen der Wortmarken "ADVO-TAX-CONSULT" und "forumadvotax" hinweist, rechtfertigt dies nicht die Eintragung der vorliegenden Bezeichnung. Aus Voreintragungen kann kein Rechtsanspruch auf Eintragung einer neu angemeldeten Marke hergeleitet werden (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rdn 262). Zudem sind die Zeichen auch nicht vergleichbar.

Die Beschwerde des Anmelders war deshalb zurückzuweisen.

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BPatG:
Beschluss v. 13.10.2005
Az: 25 W (pat) 174/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/0c97569583c2/BPatG_Beschluss_vom_13-Oktober-2005_Az_25-W-pat-174-03




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