Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 8. Juni 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 17/09

(BGH: Beschluss v. 08.06.2010, Az.: AnwZ (B) 17/09)

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 8. Mai 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens sind gemäß der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 3. März 2010 die weiteren Widerrufsverfügungen der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2010 wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO und vom 25. Januar 2010 wegen Verzichts gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, die beide am 26. Januar 2010 zugestellt wurden, bestandskräftig geworden.

II.

Das gerichtliche Verfahren über den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2008 ist in der Hauptsache dadurch erledigt, dass die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch die weiteren Widerrufsbescheide der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2010 und vom 25. Januar 2010 bestandskräftig widerrufen worden ist. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124) besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Überprüfung eines weiteren Widerrufsgrundes, wenn die Zulassung bereits bestandskräftig aus anderem Grund widerrufen worden ist. Darauf ist der Antragsteller vom Senat mit Schreiben vom 11. März 2010 hingewiesen worden. Die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme hat der Antragsteller nicht wahrgenommen.

Aufgrund der Erledigung des vorliegenden Verfahrens ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. i.V.m. § 13a FGG a.F. und § 91a ZPO nur noch über die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen und ihm die Erstattung der der Antragsgegnerin in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen aufzugeben. Denn nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand wäre die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs, mit dem dieser den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid vom 8. Mai 2008 zurückgewiesen hat, zurückzuweisen gewesen, wenn sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren nicht durch die bestandskräftig gewordenen Widerrufsbescheide vom 22. Januar 2010 und vom 25. Januar 2010 erledigt hätte.

Ganter Roggenbuck Lohmann Wüllrich Braeuer Vorinstanzen:

AGH Hamm, Entscheidung vom 24.10.2008 - 1 AGH 70/08 -






BGH:
Beschluss v. 08.06.2010
Az: AnwZ (B) 17/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0c63bc4c899d/BGH_Beschluss_vom_8-Juni-2010_Az_AnwZ-B-17-09




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share