Landgericht München I:
Urteil vom 27. November 2008
Aktenzeichen: 5 HK O 3928/08, 5 HK O 3928/08

(LG München I: Urteil v. 27.11.2008, Az.: 5 HK O 3928/08, 5 HK O 3928/08)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Folgen der Abgabe eines freiwilligen Übernahmeangebots durch einen Aktionär der Beklagten hinsichtlich der Rechte aus dessen Aktien.

Der Kläger € eine Aktionärsvereinigung, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Aktionärsrechten gehört € war bis zur Eintragung eines Squeeze out-Beschlusses in das Handelsregister Aktionär der Beklagten, deren größter und nunmehriger alleiniger Aktionär die italienische Großbank U. S.p.A. (im Folgenden: U.) ist. Aufgrund eines am 11.11.2005 beendeten freiwilligen Übernahmeangebots in Form eines Umtauschangebots in Aktien von U. und anschließender weiterer Zukäufe bzw. Kapitalmaßnahmen hatte U. schließlich mehr als 95 % der Aktien der Beklagten erworben. U. legte dem Übernahmeangebot eine Angebotsunterlage (Anlage K 3) zugrunde, die am 26.8.2005 veröffentlicht wurde. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Angebotsunterlage wird in vollem Umfang auf Anlage K 3 Bezug genommen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht billigte die Angebotsunterlage für das H.-Übernahmeangebot.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, aufgrund gravierender Rechtsverstöße komme dem Übernahmeangebot von U. keine befreiende Wirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 WpÜG mit der Folge des Nichtbestehens von Rechten aus den Aktien zu. Das Angebot stelle sich in wesentlichen Teilen als unvollständig, unrichtig und irreführend dar. U. suggeriere beispielsweise in der Angebotsunterlage, die Beklagte werde als voll operative deutsche Geschäftsbank in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft fortgeführt, während die Entscheidung von U. sowohl hinsichtlich des Gesamtumfangs als auch der Einzelheiten der Vollintegration der Beklagten bereits zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Übernahmeabsicht am 13.6.2005, jedenfalls aber während der Laufzeit des Übernahmeangebots gefallen und vertraglich fixiert gewesen sei. Eine gravierende Irreführung resultiere auch über die beabsichtigte Beseitigung der eigenständigen Leitung der Beklagten. So führe die Angebotsunterlage an keinem Punkt aus, dass eine geteilte Verantwortlichkeit des Vorstandes der Beklagten mit den Division Heads bei U. bestehe, dass die Beklagte auch direkt an den CEO des Großaktionärs berichte und der Vorstand sich hinsichtlich seiner Geschäftsstrategie mit einem Vertreter des Großaktionärs abstimmen müsse. Für einen verständigen Aktionär müsse all dies den Eindruck erwecken, auch nach der Übernahme unterstehe die Beklagte der eigenen Leitung ihres Vorstandes. Die Angebotsunterlage enthalte den Aktionären aber eine Reihe wesentlicher Gesichtspunkte vor.

Die erhobene Feststellungsklage sei statthaft, weil die Möglichkeit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage lediglich einen Teilaspekt des Rechtsverlustes und einer rechtswidrigen Stimmabgabe erfasse, während der Rechtsverlust nach § 59 WpÜG deutlich über das Stimmrecht hinausgehe. Daher bestehe eine Regelungslücke, die zur Möglichkeit der Erhebung einer Feststellungsklage führen müsse. Dies gelte vor allem wegen der bislang nicht erfolgten Sanktionierung des Rechtsverlustes von U. nach § 59 WpÜG durch die Organe der Beklagten. Das Feststellungsinteresse müsse bejaht werden, auch wenn der Antrag das Rechtsverhältnis zwischen U. und der Beklagten betreffe, weil der Kläger wie auch die übrigen Aktionäre durch die Nichtbeachtung dieses Rechtsverlustes reflexartig in ihren eigenen Mitgliedschaftsrechten betroffen seien. So erhöhe sich der Dividendenanspruch des Klägers anteilig. Auch müsse der Kläger nicht direkt gegen U. vorgehen. Gerade auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich abgesicherten Justizgewährungsanspruches müsse es Rechtsschutzmöglichkeiten für einen Aktionär und die übrigen Kapitalmarktteilnehmer geben, wenn ein Aktionär der Auffassung sei, ein Übernahmeangebot entspreche nicht den kapitalmarktrechtlichen Anforderungen des WpÜG.

Der Kläger beantragt daher:

Es wird festgestellt, dass die Rechte aus Aktien von U. S.p.A. mit Sitz in Genua, Italien, und ihren Tochterunternehmen an der Beklagten seit dem 23. November 2005 gemäß § 59 WpÜG nicht bestehen.

Die Beklagte beantragt demgegenüber:

Klageabweisung.

Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen darauf, die Feststellungsklage sei unzulässig. Das Feststellungsbegehren stelle sich als unstatthaft dar angesichts der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Das Aktienrecht sehe andere Rechtsschutzmöglichkeiten vor, mit denen ein Aktionär sich gegen Eingriffe in seine Mitgliedschaftsrechte schützen könne. Auch führe der Feststellungsantrag nicht zu einer endgültigen Streitbeilegung, nachdem diesem keine inter omnes-Wirkung zukomme. Die Rechtsprechung des BGH zu Mangusta/Commerzbank II finde mangels vergleichbarer Gefährdungslage keine Anwendung. Jedenfalls aber sei die Klage auch unbegründet, weil die Befreiungswirkung des § 35 Abs. 3 WpÜG eingreife. Für die Ordnungsmäßigkeit eines Übernahmeangebots komme es auf die Einhaltung der Vorschriften des vierten Abschnitts des WpÜG an, die der Kläger nicht als verletzt gerügt habe; eine Unrichtigkeit der Angebotsunterlage bedeute einen Verstoß gegen § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 WpÜG, mithin einer Vorschrift aus dem dritten Abschnitt des Gesetzes. Angesichts der Gestattung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht müsse aber auch aus diesem Grund vom Eintritt der Befreiungswirkung des § 35 Abs. 3 WpÜG ausgegangen werden. Die Verpflichtung zum Schadensersatz schütze Aktionäre hinreichend bei Fehlern in der Angebotsunterlage. Vor allem aber sei die Angebotsunterlage in allen Punkten richtig und vollständig. Es gebe beispielsweise keine Irreführung bezüglich des Planungsstandes zur Fortführung der Beklagten. Auch habe es entsprechend der Aussage in Ziffer 8.1.1 der Angebotsunterlage keine konkreten Planungen zur Durchführung einer Reorganisation der Beklagten mit der Übertragung auf bis zu fünf rechtlich selbstständige Einheiten in Form von Aktiengesellschaften gegeben. Ebenso wenig habe U. wesentliche Angaben bewusst verschwiegen und bewusst von einer wahrheitsgemäßen Darstellung seiner Absichten im Hinblick auf die Beklagte abgesehen, um Spekulationen auf eine höhere Abfindung unter einem gebotenen Beherrschungsvertrag die Grundlage zu entziehen und die Annahmequoten des Übernahmeangebots in die Höhe zu treiben.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2008 (Bl. 84/88 d. A.).

Gründe

I.

Die Feststellungsklage ist wegen des Fehlens eines Interesses an der alsbaldigen Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig.

1. Es ist zwar in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine Feststellungsklage gegen eine Gesellschaft gerichtet werden kann, die auf die Feststellung abzielt, dass zwischen der Beklagten und einem Dritten ein Rechtsverhältnis bestehe oder nicht bestehe, wenn dies zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist, der Kläger an einer alsbaldigen Klärung dieses Drittverhältnisses ein rechtliches Interesse hat und das Aktienrecht für die Austragung eines solchen Streits keine abschließende Regelung enthält (vgl. BGH NZG 2006, 20, 22 € Mangusta/Commerzbank II).

132. Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes kann ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung des Nichtbestehens von Stimmrechten für U. gegenüber der Beklagten nicht angenommen werden.

a. Soweit es um die Teilnahme und die Abstimmung auf einer Hauptversammlung geht, hat ein Aktionär die Möglichkeit, die Frage des Nichtbestehens von Stimmrechten als Anfechtungsgrund im Rahmen einer Anfechtungsklage nach §§ 243 Abs. 1, 246 Abs. 1 AktG geltend zu machen. Insoweit besteht folglich ein hinreichender und abschließender Rechtsschutz durch das Aktienrecht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht dann, wenn ein Aktionär von dem Anfechtungsgrund innerhalb der Monatsfrist keine Kenntnis erlangt. Dies ergibt sich aus dem Wesen von § 246 Abs. 1 AktG. Dabei handelt es sich nach der nahezu einhellig vertretenen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. bereits RGZ 123, 204, 207; BGH NJW 1988, 3344, 3345; OLG Frankfurt ZIP 1984, 110,111; Hüffer, AktG, 8. Aufl., Rdn. 21 zu § 246; Dörr in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 12 zu § 246); K. Schmidt in. Großkommentar zum AktG, 4. Aufl., Rdn. 13 zu § 246) um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässt. Dieses auch schutzwürdige Interesse der Gesellschaft an Rechtssicherheit bezüglich etwaiger Anfechtungsgründe berücksichtigende berücksichtigende Rechtsschutzsystem des Aktiengesetzes würde bei einer zeitlich unbeschränkten Zulässigkeit einer Feststellungsklage unterlaufen. Dies muss vorliegend um so mehr gelten, weil eventuell falsche Angabe im Übernahmeangebot eines Aktionärs der Zielgesellschaft, also der Beklagten, nicht zugerechnet werden können.

b. Das Feststellungsinteresse lässt sich auch nicht mit den Auswirkungen hinsichtlich der Dividendenansprüche bejahen.

16(1) Zwar betrifft die Vorschrift des § 59 WpÜG über das Nichtbestehen von Rechten aus den Aktien den mitgliedschaftlichen Gewinnanspruch des Aktionärs, der mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung entsteht. Doch vermag dies alleine das Feststellungsinteresse des Klägers nicht zu begründen, weil hinsichtlich der Auswirkungen des Nichtbestehens von Stimmrechten auf diesen Anspruch abzustellen ist. Die Auswirkungen des Nichtbestehens von Stimmrechten im Zeitpunkt des maßgeblichen Gewinnverwendungsbeschlusses werden nicht einheitlich beurteilt. Teilweise wird in der Literatur davon ausgegangen, der Dividendenanspruch der übrigen Aktionäre erhöhe sich um den auf die ausgeschlossenen Aktien entfallenden Gewinnanteil (so Schneider in: Assmann/Pötsch/Schneider WpÜG, Rdn. 32 zu § 59; Bauer in: Heidel, Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Rdn. 5 zu § 59 WpÜG). Die besseren Gründe sprechen indes für die Ansicht, der auf die ausgeschlossenen Aktien entfallende Gewinnanteil sei als sonstiger Ertrag zu vereinnahmen und wirke sich nicht auf den Gewinnanspruch der übrigen Aktionäre aus (vgl. Kremer/Osterhaus in: Kölner Kommentar zum WpÜG, 1. Aufl., Rdn. 61 zu § 59; für die vergleichbare Vorschrift des § 20 Abs. 7 AktG auch Windbichler in: Großkommentar zum AktG, 4. Aufl., Rdn. 75 zu § 20; Bayer in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Rdn. 74 zu § 20). Bei der Anordnung eines Rechtsverlustes nach § 59 WpÜG geht es nämlich nicht darum, die Rechte der übrigen Aktionäre zu vermehren, sondern um die Sanktionierung der Nichtabgabe eines (ordnungsgemäßen) Pflichtangebots.

(2) Für den Fall einer bereits erfolgten Auszahlung einer Dividende trotz Nichtbestehens der Rechte aus Aktien besteht für eine Aktiengesellschaft bereits ein Anspruch auf Rückzahlung aufgrund von § 62 Abs. 1 AktG, weil es sich dabei um eine entgegen § 57 AktG erfolgende Leistung an einen Aktionär handelt. Wenn der Vorstand entgegen seiner Verpflichtung zur Geltendmachung bestehender Ansprüche der Gesellschaft nicht handelt und somit seine Vorstandspflichten verletzt, sieht das Aktiengesetz für Aktionäre einen hinreichenden Schutz vor. Wenn Organe einer Aktiengesellschaft es unterlassen, einen bestehenden Anspruch geltend zu machen, haften sie der Gesellschaft aus § 93 AktG bzw. aus § 116 AktG.

Aktionäre hätten dann die Möglichkeit, über einen besonderen Vertreter nach § 147 AktG vorzugehen, nachdem die Ansprüche aus der Geschäftsführung in dieser Vorschrift ausdrücklich angesprochen sind. Auch das Quorum für eine gerichtliche Bestellung war bis zum Vollzug des Squeeze out-Beschlusses durch Eintragung ins Handelsregister erfolgt. Ebenso besteht die Möglichkeit der Einleitung eines Klagezulassungsverfahrens nach § 148 AktG.

Allein der Umstand, dass mit der Eintragung des Squeeze out-Beschlusses in das Handelsregister diese Möglichkeit entfallen ist, rechtfertigt es nicht, nunmehr eine Lücke im aktienrechtlichen Rechtsschutzsystem anzunehmen.

20c. Auch der Hinweis auf die Bedeutung eines ordnungsgemäßen Pflichtangebots für die Transparenz am Kapitalmarkt rechtfertigt die Annahme eines Feststellungsinteresses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO nicht. Hier ist zum einen der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage zu beachten. Wenn die für die Beurteilung des Angebotes wesentlichen Angaben der Angebotsunterlage unvollständig sind, so kann derjenige, der das Angebot angenommen hat, aufgrund von § 12 Abs. 1 WpÜG insbesondere vom Bieter als Unterzeichner der Angebotsunterlage den Ersatz des ihm aus der Annahme des Angebots entstandenen Schaden verlangen. Dies bedeutet, dass auch unter diesem Gesichtspunkt ein hinreichender Individualrechtsschutz zur Verfügung steht, der auch nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass es sich beim Bieter nicht um die Beklagte handelt. Zum anderen muss in diesem Zusammenhang insbesondere beachtet werden, dass dem Kapitalmarktrecht eine Verbandsklage fremd ist. Auch wenn es zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Klägers gehört, Aktionärsrechte gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, so ändert dies nichts daran, dass im Kapitalmarkt- wie auch im Aktienrecht eine Verbandsklage, wie sie beispielsweise in § 3 UKlaG geregelt ist, nicht vorgesehen ist.

d. Der verfassungsrechtlich abgesicherte Justizgewährungsanspruch führt zu keiner anderen Beurteilung. Es muss zwar davon ausgegangen werden, dass die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes nicht auf Rechtsschutz gegen Akte der vollziehenden Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG beschränkt, sondern umfassend angelegt ist. Die Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaats. Das Grundgesetz garantiert Rechtsschutz vor den Gerichten nicht nur gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, sondern darüber hinaus auch im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs, der Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG ist. Diese grundgesetzliche Garantie umfasst dabei den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung. Diese Garantie einer im Grundsatz einmaligen gerichtlichen Entscheidung über ein behauptetes Recht zielt darauf ab, Konflikte um eine mögliche Rechtsverletzung einer Prüfung und einer bestandskräftigen Entscheidung zuzuführen; weiter reicht die Garantie nicht (vgl. BVerfGE 107, 395, 401 = NJW 2003, 1924).

Gegen diese Grundsätze des Verfassungsrechts wird nicht verstoßen, wenn das Feststellungsinteresse vorliegend verneint wird. Das Prozessrecht dient der Verwirklichung eines subjektiven Rechts (vgl. nur Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., Einleitung Rdn. 92). Angesichts dessen verlangt das Prozessrecht gerade für Feststellungsklagen neben dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis das besondere Interesse an der alsbaldigen Feststellung, das nur dann besteht, wenn das Rechtsschutzsystem des Aktien- oder auch des Kapitalmarktrechts eine Lücke lässt. Davon kann indes aus den oben genannten Gründen nicht ausgegangen werden. Der Schutzbereich des Justizgewährungsanspruches wird durch die Verneinung des Feststellungsinteresses im konkreten Fall nicht berührt € die Kammer prüfte das Rechtsschutzbegehren des Klägers, und sie trifft auch eine verbindliche Entscheidung in dem förmlichen Verfahren des Zivilprozesses. Aus dem Justizgewährungsanspruch kann trotz seiner verfassungsrechtlichen Verankerung nicht abgeleitet werden, ein Feststellungsinteresse müsse auch dann bestehen, wenn andere Möglichkeiten im Aktien- und Kapitalmarktrecht vorgesehen sind, effektiven Rechtsschutz zu erhalten, selbst wenn dieser an einschränkende Voraussetzungen geknüpft ist € wie beispielsweise die Einhaltung der Monatsfrist aus § 246 Abs. 1 AktG oder auch die Erfüllung eines bestimmten Quorums.

Angesichts dessen ist die Klage unzulässig.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 25.11.2008 bietet keinen Anlass zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung aufgrund der Vorschrift des § 156 ZPO; die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger hatte in dem Termin vom 9.10.2008 keinen Antrag auf Schriftsatznachlass gestellt, so dass die mündliche Verhandlung zu diesem Zeitpunkt geschlossen war. Die Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten des Klägers kann daher auch kein Grund sein, den Termin zur Verkündung einer Entscheidung zu verlegen. Aber auch inhaltlich rechtfertigt der Schriftsatz des Klägers vom 25.11.2008 keine andere Beurteilung. Das einzige vom Kläger noch nicht im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragene Argument liegt in der Bedeutung der Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung beim Squeeze out. Es ist nicht erkennbar, warum das Ruhen von Rechten einen maßgeblichen Einfluss auf die Angemessenheit der Barabfindung haben könnte.

II.

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.






LG München I:
Urteil v. 27.11.2008
Az: 5 HK O 3928/08, 5 HK O 3928/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0c45f9c612d8/LG-Muenchen-I_Urteil_vom_27-November-2008_Az_5-HK-O-3928-08-5-HK-O-3928-08




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