Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 30. Oktober 2008
Aktenzeichen: 5 A 2437/06

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 30.10.2008, Az.: 5 A 2437/06)

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 82.917,05 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der am 24. März 1954 geborene Kläger ist seit seiner Anwaltszulassung im Jahre 1989 Mitglied des Beklagten und begehrt von diesem die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer. Bis zum weitgehenden Rückzug aus seiner Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt im Jahr 1996 war der Kläger zugleich geschäftsführender Vorstand einer Warengenossenschaft. In der Folgezeit war er vorübergehend - vom 1. September 1997 bis zum 30. September 1998 - in einem Steuerberaterbüro angestellt. Seit Mitte 1999 ist der Kläger überwiegend als selbstständiger, gerichtlich bestellter Betreuer tätig. Im Jahr 2005 hat er aus dieser Tätigkeit Einkünfte in Höhe von 35.363,-- Euro erzielt. Die Einkünfte aus selbstständiger anwaltlicher Tätigkeit beliefen sich im selben Jahr auf 2.104,-- Euro.

Unter dem 27. Mai 1999 beantragte der Kläger beim Beklagten erstmals die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Zur Begründung gab er an, u.a. an Schlafapnoe, Panikattacken, Bluthochdruck und Depressionen zu leiden. Mehrfache Versuche eines beruflichen Neustarts, so auch das Anstellungsverhältnis beim Steuerberater, seien an seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere daran gescheitet, dass ihm aufgrund seiner Panikattacken die Wahrnehmung von Gerichtsterminen nicht möglich sei.

Nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens des Dr. P. , Facharzt für innere Medizin, lehnte der Beklagte die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente durch Bescheid vom 7. Oktober 1999 ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Im anschließenden Klageverfahren legte der Kläger ein Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie A. T. aus N. vor. Dieser kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, der Kläger leide an Panikattacken mit Agoraphobie. Zum Wesen dieses Krankheitsbildes, das beim Kläger erstmals 1997 in einem Gerichtssaal zum Ausbruch gekommen sei, gehöre es, dass die Patienten Vermeidungsstrategien entwickelten und immer wieder einen Bogen um panikauslösende Situationen machten. Die Krankheit habe sich bei dem Kläger chronifiziert und sei therapieresistent. Mit dieser Krankheit könne der Kläger unmöglich als Anwalt arbeiten.

Der Beklagte holte daraufhin ein Wissenschaftliches Psychiatrisches Gutachten des Prof. Dr. L. von der Klinik und Poliklinik für Neurologie und Psychiatrie der Universität L1. ein. Unter Einbeziehung eines testpsychologischen Zusatzgutachtens stellte dieser in seinem Gutachten vom 4. September 2001 zusammenfassend fest, beim Kläger liege eine spezifische Phobie (ICD-10: F 40.2) vor dem Hintergrund einer depressiven Persönlichkeitsakzentuierung vor. Diese Phobie sei - anders als die Agoraphobie, bei der eine deutlich generalisiertere Störung vorliege - isoliert bezogen auf die Situation im Gerichtssaal. Die Symptome im Zusammenhang mit der phobieauslösenden Situation seien charakteristisch. Typisch sei auch, dass außerhalb der phobischen Situation keine wesentlichen Angstsymptome vorlägen. Hinweise für Aggravation oder Simulation hätten sich nicht ergeben. Infolge der festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen sei das Auftreten des Klägers in freier Rede erheblich eingeschränkt. Die Kommunikation mit Dritten außerhalb der durch die phobische Störung gegebenen Einschränkungen sei nicht gestört. Sprach-, Seh-, oder Hörstörungen von klinischem Belang lägen nicht vor. Die Urteilsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt. Hinsichtlich der körperlichen Mobilität ergäben sich keine Einschränkungen. Bezüglich der geistigen Mobilität müsse auf die in der neuropsychologischen Testung objektivierten Einbußen verwiesen werden. Hier hätten sich insbesondere Minderleistungen hinsichtlich der Fähigkeit zu einer länger dauernden konzentrativen Zuwendung im Zusammenhang mit Kontroll- und Überwachungsleistungen gezeigt. Des weiteren seien Reaktionsgeschwindigkeit, die kreativen und divergenten Intelligenzkapazitäten und die Ein- und Umstellfähigkeit auf neuartige Situationen beeinträchtigt. Darüber hinaus habe sich auch eine geringe Ausprägung der sozialen Kompetenz sowie eine geringe psychophysische Belastbarkeit mit einer Reduzierung des Antriebs und der Fremdanregbarkeit gezeigt. Die Kontinuität der Arbeitsfähigkeit sei nicht gestört. Der Kläger sei in der Lage, seiner derzeitigen Tätigkeit als Betreuer vollschichtig nachzugehen. Aufgrund der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen liege aktuell jedoch eine Berufsunfähigkeit in seiner Tätigkeit als Anwalt vor. Angst- und Panikstörungen seien prinzipiell gut therapierbar. Dementsprechend werde eine langfristige Psychotherapie empfohlen. Eine Besserung der Symptome sollte hiermit möglich sein, bis dahin sei von Berufsunfähigkeit auszugehen. Nach Ablauf von 2 Jahren sollte eine weitere Begutachtung erfolgen.

Aufgrund dieser Gutachten gewährte der Beklagte dem Kläger rückwirkend ab dem 1. Juli 1999 eine Berufsunfähigkeitsrente bis 30. September 2003. Mit Auflagenbescheid vom 4. Februar 2002 gab der Beklagte dem Kläger auf, eine intensive, langfristige Psychotherapie durchzuführen. Dieser Auflage kam der Kläger in der Folgezeit nach.

Mit Schreiben vom 6. Juli 2003 beantragte der Kläger die Umwandlung der befristeten Berufsunfähigkeitsrente in eine Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer. Zur Begründung machte er unter Vorlage eines Attestes des behandelnden Arztes geltend, die durchgeführte Psychotherapie habe die Beschwerden nicht gelindert. Der Beklagte holte daraufhin erneut ein Gutachten bei Prof. Dr. L. ein. In seinem Gutachten vom 2. Oktober 2003 äußerte sich dieser unter Einbeziehung eines testpsychologischen Zusatzgutachtens zusammenfassend wie folgt: Aus testpsychologischer Sicht sei davon auszugehen, dass die Fähigkeit des Klägers zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt trotz ausreichender Leistungsfähigkeit vor allem wegen der persönlichkeitsstrukturellen Defizite eingeschränkt sei. Da die Defizite therapieresistent seien, sei von einer dauernden Berufsunfähigkeit auszugehen. Auf psychiatrischem Gebiet könne die im Vorgutachten erstellte Diagnose bestätigt werden. Die bereits im Jahre 2001 diagnostizierte phobische Störung bestehe bei dem Kläger weiterhin in gleichem Ausmaß. Aufgrund dessen sei der Kläger nach wie vor nicht in der Lage, in freier Rede im Gerichtssaal aufzutreten. Er könne uneingeschränkt mit Dritten kommunizieren, solange nicht mehr als drei Gesprächsteilnehmer anwesend seien. Da die genannten Störungen zu einer Chronifizierung neigten, müsse bezweifelt werden, dass bei adäquater Durchführung einer - bislang nur unzureichend durchgeführten - kognitiven Verhaltenstherapie und einer entsprechenden medikamentösen Behandlung eine Berufsfähigkeit als Rechtsanwalt bei dem Kläger wiederhergestellt werden könne.

Auf die schriftliche Nachfrage des Beklagten, ob der Kläger eine ausschließlich beratende und rechtsgestaltende rechtsanwaltliche Tätigkeit ausüben könne, sofern ein Auftreten in freier Rede im Gerichtssaal ausgeschlossen werde, äußerte sich der Gutachter wie folgt: Eine Tätigkeit als Rechtsanwalt sei möglich, wenn der Kläger nicht im Gerichtssaal auftreten müsse und wenn er nicht in Situationen komme, in denen er mit mehr als zwei anderen Menschen gleichzeitig kommunizieren müsse.

Mit Bescheid vom 5. Februar 2004 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer ab. Zur Begründung führte er aus: Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente lägen nicht vor. Nach den Feststellungen des vertrauensärztlichen Gutachtens sei der Kläger nicht außerstande, eine anwaltliche Tätigkeit auszuüben. Es scheide für ihn lediglich die Tätigkeit als Prozessanwalt aus, nicht jedoch jegliche anwaltliche Tätigkeit. Zum Berufsbild des Anwalts gehöre nicht nur die forensische Tätigkeit. Zahlreiche Anwälte seien im Angestelltenverhältnis bei Versicherungen, Verlagen, Verbänden und ähnlichen Institutionen tätig, ohne bei Gericht aufzutreten. Ebenso existierten Anwaltskanzleien, die ausschließlich beratend und rechtsgestaltend tätig seien. Auch eine Tätigkeit als Streitschlichter und Mediator sei nicht forensisch angelegt.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 2. August 2004) hat der Kläger am 31. August 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausgeführt hat: Die vom Beklagten benannten Ausweichbetätigungen seien entweder anspruchsvoll, so dass er in der Lebenswirklichkeit auch mit mehr als zwei Gesprächspartnern rechnen müsse, oder es handele sich um juristische Sachbearbeitung, auf die er unter Zugrundelegung der vom beschließenden Gericht im Beschluss vom 22. Dezember 1998 - 4 A 2845/96 - angeführten Maßstäbe mangels anwaltlicher Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit nicht verwiesen werden dürfe. Im Übrigen sei Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung des Beklagten dann gegeben, wenn das Mitglied aufgrund einer Krankheit nicht mehr in der Lage sei, aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als unwesentliche Einkünfte zu erzielen. Eine anwaltliche Tätigkeit verspreche am Markt keinerlei Erfolg, wenn man dem Rechtssuchenden von vornherein sagen müsse, dass man den Fall abgeben müsse, wenn er zum Gericht gehe oder der Mandant die Zuziehung von weiteren Personen wünsche. Da die Phobie dem Kollegenkreis nicht verborgen bleibe, könne ihn die Gegenseite leicht außer Gefecht setzen. Soweit er noch als Betreuer tätig sei, setze dieses Amt keinerlei Berufsausbildung voraus. Juristische Kenntnisse seien hilfreich, dies gelte aber für fast alle anderen Betätigungen auch. Schließlich müsse sich der Beklagte an der Einschätzung der Berufsunfähigkeit festhalten lassen, die der Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit zugrunde gelegen habe.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2004 zu verpflichten, ihm aufgrund seines Antrags vom 6. Juli 2003 eine Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer ab dem 1. Oktober 2003 zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat ergänzend vorgetragen: Die gutachtlich festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers stünden außer Streit. Sie schlössen eine eigenverantwortliche Rechtsberatungstätigkeit aber nicht aus. Dem Kläger sei es möglich und zuzumuten, den Beruf des Rechtsanwalts unter Beachtung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auszuüben. Soweit die rein forensische Tätigkeit betroffen sei, könne der Kläger die Mandanten an Kollegen verweisen. Auch könne er im Rahmen zu führender Gespräche dafür Sorge tragen, dass die Anzahl der Gesprächsteilnehmer drei Personen nicht übersteige. Eine hiervon zu trennende Frage sei, ob es dem Kläger gelinge, eine seinem Leistungsvermögen adäquate Beschäftigung zu finden. Sofern dies abstrakt möglich sei, sei der Kläger nicht im Sinne der Satzung des Beklagten berufsunfähig. Das Arbeitsmarktrisiko sei nicht Gegenstand der versicherten Leistung. Dass der Kläger aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als nur unwesentliche Einkünfte erzielen könne, werde durch seine Tätigkeit in Betreuungsverfahren belegt, auch wenn diese Tätigkeit als Verweisungstätigkeit ausscheide. Schließlich könne sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm zuvor eine Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit bewilligt worden sei. Die Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit unterliege anderen Voraussetzungen als eine Rentenbewilligung auf Dauer.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 5. Mai 2006 hat das Verwaltungsgericht dem Klageantrag entsprochen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die in § 18 der Satzung des Beklagten (nachfolgend: SVR) geregelten Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente lägen vor. Nach Einschätzung des Gerichts sei dem Kläger die Ausübung einer rechtsanwaltlichen Tätigkeit nicht mehr möglich, jedenfalls könne der Kläger hieraus nicht mehr als unwesentliche Einkünfte erzielen. Von dem Begriff der anwaltlichen Tätigkeit werde nur eine solche Betätigung erfasst, die eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bzw. den Fortbestand der Zulassung rechtfertige. Zur Auslegung sei deshalb auf die Regelungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zurückzugreifen. Danach sei die Arbeit des Rechtsanwalts durch eigenverantwortliche Rechtsberatungstätigkeit geprägt. Zur anwaltstypischen Tätigkeit gehöre jedenfalls auch die Erteilung von Rechtsrat und in diesem Zusammenhang das persönliche Gespräch mit dem Mandanten. Die anwaltliche Tätigkeit in diesem Sinne sei über die forensische Tätigkeit hinaus, insbesondere in den Bereichen der außergerichtlichen Verhandlungen und der beratenden und vertragsgestaltenden Tätigkeit, davon geprägt, dass der Rechtsanwalt in aller Regel keinen Einfluss auf die Zahl seiner Gesprächspartner habe. Bei Vergleichsverhandlungen und Erörterungen mit der Gegenseite verstehe sich von selbst, dass der Rechtsanwalt keinen Einfluss auf die Anzahl der Gesprächsteilnehmer nehmen könne. Hier sähe sich der Kläger sogar in der Regel mehr als zwei Gesprächsteilnehmern gegenüber. Es sei dem Kläger weder zumutbar noch möglich, gegenüber seiner Mandantschaft auf maximal zwei Gesprächsteilnehmer hinzuwirken. Denn die Zahl der vom Kläger zu verkraftenden Gesprächsteilnehmer werde schon dann überschritten, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten sei und eine Erörterung oder Verhandlung in Gegenwart der Mandantschaft anstehe. Aber auch in einer Vielzahl von anderen Fällen, in denen eine rein beratende oder rechtsgestaltende Tätigkeit zu leisten sei, sei die Beschränkung auf drei Gesprächsteilnehmer weder zumutbar noch durchsetzbar. Sie wäre zudem in vielen Fällen mit einer vernünftigen Verfahrensbehandlung nicht zu vereinbaren. Letztlich verblieben dem Kläger nur juristische Tätigkeiten, die sich in der schriftlichen Erstellung von Gutachten oder der Anfertigung von Schriftsätzen erschöpften und ihm allenfalls die Erzielung unwesentlicher Einkünfte ermöglichten.

Durch Beschluss vom 1. Juli 2008 hat der Senat die Berufung zugelassen. Zur Berufungsbegründung trägt der Beklagte vor: Das Verwaltungsgericht habe für seine Einschätzung, dass der Kläger weder beratend noch vertragsgestaltend als Rechtsanwalt tätig sein könne, auf anwaltliche Tätigkeiten im äußeren Randbereich des Berufsbildes zurückgegriffen. Diese Fälle seien für das Berufsbild nicht prägend. Im Bereich kleinerer bis mittlerer Sozietäten mit lokaler Mandantschaft und allgemeiner Rechtsgebietabdeckung gehöre es eher zur Seltenheit, Termine mit mehr als zwei externen Gesprächspartnern wahrzunehmen. In der Regel handele es sich bei den Mandanten um eine oder zwei Personen. Zur Sachverhaltsaufklärung sei ein Erscheinen weiterer Personen in der Regel nicht notwendig. Der Informationsaustausch mit der gegnerischen Partei erfolge üblicherweise schriftlich und/oder telefonisch bzw. elektronisch. Dies gelte auch für Vergleichsverhandlungen. Selbst wenn diese persönlich zwischen den gegnerischen Anwälten geführt würden, sei die Mandantschaft meist nicht zugegen. Mit dieser seien die Vergleichsmodalitäten bereits im Vorfeld abgesprochen worden oder erst im Nachgang zu erörtern. Dem Kläger sei es daher problemlos möglich, vollständige Mandatsaufnahmen und Abwicklungen eigenverantwortlich bis zur Prozessreife zu führen. Gleiches gelte für die Fälle üblicher Rechtsberatung. Sollten sich hier dennoch Situationen ergeben, in denen ein Mehrpersonengespräch unausweichlich sei, so sei eine Vertretung durch Kollegen für diesen Einzeltermin oder aber die Abgabe der Sache an einen Kollegen eine denkbare und in der Praxis durchaus gängige Lösung.

Der Kläger sei somit allenfalls teilberufsunfähig. Nach der Satzung des Beklagten sei eine Berufsunfähigkeitsrente jedoch nur bei vollständiger Berufsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen zu gewähren. Dieses Verständnis des § 18 SVR entspreche auch der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zu vergleichbaren Regelungen in der Satzung der nordrheinischen Ärzteversorgung.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Der Anwaltsberuf sei seiner Natur nach dem Publikum zugewandt. Bei einer abgeschirmten Tätigkeit im Hinterzimmer werde der Anwaltsberuf in seinem Kern bis zur Unkenntlichkeit beeinträchtigt. Deshalb könne man ihn, den Kläger, nicht auf eine Tätigkeit fernab des Publikums verweisen. Denn dabei handele es sich nur um eine juristische Sachbearbeitung, die die Zulassungskriterien zum Anwaltsberuf nicht erfülle. Für ihn, den Kläger, scheide jede Anwaltstätigkeit mit Publikumsnähe aus, weil eine dem Berufsbild entsprechend nach außen geöffnete Kanzlei nicht so strukturiert sein könne, dass er es jeweils nur mit zwei Gesprächspartnern zu tun bekomme. Seine Erkrankung sei außerordentlich vielschichtig und belastend. Dabei sei die Fixierung auf die Teilnehmerzahl bei Gesprächen nur ein herausgehobenes Merkmal der dahinter liegenden ernsthaften Erkrankung. Beruf und Privatleben seien dadurch gekennzeichnet. Die behandelnden Ärzte, einschließlich der vom Beklagten bestellten Gutachter, rieten ihm dringend, alle phobieauslösenden Situationen auf jeden Fall zu vermeiden, weil bei jedem weiteren Anfall dramatische Weiterungen des Krankheitsbildes ernstlich und konkret zu besorgen seien. Nach der Gewährung einer Rente auf Zeit sei es dem Beklagten im Übrigen verwehrt, bei einem völlig gleichen bzw. sogar verschlechterten Krankheitsbild die weitere Rentengewährung grundsätzlich in Frage zu stellen. Allenfalls könne darüber befunden werden, ob im Hinblick auf etwaige Heilungschancen zunächst noch einmal eine Rente auf Zeit gewährt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Senat kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden.

Die Klage ist unbegründet. Der den Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente ablehnende Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 2. August 2004 sind rechtmäßig. Der Kläger kann für die Zeit ab dem 1. Oktober 2003 die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente weder auf Dauer (§ 18 Abs. 1 SVR) noch auf Zeit (§ 18 Abs. 2 SVR) beanspruchen. Beide Vorschriften setzen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente voraus, dass das Mitglied der Versorgungseinrichtung wegen Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht - voraussichtlich auf Dauer (Abs. 1) bzw. auf Zeit (Abs. 2) - nicht mehr in der Lage ist, aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen und seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt einstellt oder eingestellt hat. Nach diesen Maßgaben dürfte der Klageanspruch schon daran scheitern, dass der Kläger seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt bis heute nicht vollständig (vgl. § 18 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 SVR) eingestellt hat. So hat der Kläger im Rahmen seiner Untersuchung durch Professor L. im Jahr 2001 angegeben, er habe ab und zu noch juristische Beratungen, mit denen er allerdings höchstens 5000,-- DM im Jahr verdiene (Gutachten L. vom 4. September 2001, Seite 6 oben). Dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 lässt sich entnehmen, dass der Kläger die anwaltliche Tätigkeit im besagten Umfang auch in den folgenden Jahren fortgesetzt hat. Denn neben den gewerblichen Einkünften aus seiner Tätigkeit als Berufsbetreuer in Höhe von 35.363,-- Euro sind in diesem Bescheid Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 2.104,-- Euro ausgewiesen. Schließlich wird der Kläger bis heute in verschiedenen aktuellen Branchenverzeichnissen als Rechtsanwalt aufgeführt. So etwa in den "GelbeSeiten", im "FORIS-Anwaltsverzeichnis (www.foris.de), unter "www.klickTel.de" (Rubrik: Branchenbuch/Rechtsanwälte) sowie unter "www.rechtsanwaltdirekt.de". Den damit aufgeworfenen Fragen muss der Senat jedoch nicht abschließend nachgehen. Denn unbeschadet der Frage, ob der Kläger die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs eingestellt hat, ist er nach Überzeugung des Senats jedenfalls nicht berufsunfähig im Sinne der Satzung des Beklagten. Er ist nicht infolge seiner Krankheiten außer Stande, aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen.

Der Begriff der anwaltlichen Tätigkeit wird durch die Satzung des Beklagten nicht definiert. Seinem Wortlaut nach erfasst er jedoch nur Tätigkeiten, die Inbegriff des anwaltlichen Berufsbildes sind. Infolgedessen ist nur eine solche Betätigung "anwaltliche Tätigkeit" im Sinne von § 18 SVR, welche die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beziehungsweise den Fortbestand der Zulassung rechtfertigt.

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 1998 - 4 A 2845/96 - .

Zwar mag sein, dass der Beklagte mit der - bis heute unveränderten - Neufassung des § 18 SVR im Februar 1993

- 7. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 16. Februar 1993, JMBl. NW 1993, S. 62 -

die Bandbreite etwaiger Verweisungstätigkeiten erweitern wollte, indem er die alte Formulierung "auf Dauer (bzw. auf absehbare Zeit) zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unfähig" durch die Formulierung "auf Dauer (bzw. auf absehbare Zeit) nicht mehr in der Lage, aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen" ersetzt hat. Diese mögliche Zielsetzung wurde mit der Neufassung aber nicht erreicht. Denn auch eine "anwaltliche Tätigkeit" ist nach allgemeinem Sprachgebrauch nur eine solche, deren Ausübung mit dem Beruf des Rechtsanwaltes unmittelbar in Verbindung gebracht wird. Dass eine juristische Ausbildung und anwaltliche Berufserfahrung auch für andere Tätigkeiten sinnvoll und notwendig sein kann, macht diese nicht zu anwaltlichen Tätigkeiten im Sinne von § 18 SVR. Davon geht auch der Beklagte aus, denn er hat den Kläger im Klageverfahren nicht mehr auf juristische Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des Rechtsanwaltsberufs verwiesen.

Ist mithin die Frage der Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung des Beklagten einerseits ausschließlich am Maßstab des Rechtsanwaltsberufs zu messen, so ergibt sich andererseits aus der weiten Formulierung "aus anwaltlicher Tätigkeit", dass Berufsunfähigkeit erst dann anzunehmen ist, wenn dem Mitglied jedwede anwaltliche Tätigkeit zur Erzielung eines mehr als nur unwesentlichen Einkommens nicht mehr möglich ist. Ob das Mitglied seine bisherige anwaltliche Tätigkeit noch weiter fortführen kann, spielt hingegen ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob das Mitglied in der Lage ist, das gesamte Spektrum anwaltlicher Tätigkeitsbereiche abzudecken. Insoweit greift die Rechtsauffassung, berufsfähig (im Sinne der Satzung des Beklagten) sei nur der Anwalt, der jedenfalls theoretisch in der Lage ist, die typischen Anforderungen an den Anwaltsberuf zu erfüllen,

so VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2007 - 20 K 3507/05 -, nicht rechtskräftig,

zu weit. Erforderlich ist lediglich, dass die dem Mitglied verbleibenden Betätigungsmöglichkeiten noch dem anwaltlichen Berufsbild entsprechen. Das wiederum ist jedenfalls dann der Fall, wenn sie - gemessen an §§ 1 bis 3 BRAO - noch als eigenverantwortliche Rechtsberatungstätigkeit qualifiziert werden können und der sich aus ihnen ergebende Tätigkeitszuschnitt in der Berufswirklichkeit tatsächlich und nicht nur theoretisch oder in extremen Ausnahmefällen anzutreffen ist. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob der verbleibende Tätigkeitsbereich dem Mitglied in der aktuellen (Arbeits- )Marktsituation offen steht. Die Satzung des Beklagten deckt nur das Risiko ab, aus gesundheitlichen Gründen aus anwaltlicher Tätigkeit kein hinreichendes Einkommen zu haben. Nicht erfasst ist das Risiko, auf dem vorhandenen (Arbeits-)Markt nicht zum Zuge zu kommen, solange dieser generell geeignete Betätigungsmöglichkeiten auch für solche Anwälte bietet, die nur Teilbereiche anwaltlicher Tätigkeit abdecken bzw. abdecken können. Dementsprechend ist es unerheblich, dass ein aus gesundheitlichen Gründen in der Leistungsfähigkeit eingeschränkter Rechtsanwalt bei angespannter Arbeitsmarktlage gegenüber voll leistungsfähigen Anwälten in der Regel praktisch benachteiligt wird.

Nach diesen Maßgaben ist es dem Kläger nach wie vor möglich, eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne von § 18 SVR auszuüben und damit mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen. Dem steht nicht entgegen, dass er - wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - nicht mehr in der Lage ist, vor Gericht aufzutreten und mit mehr als zwei Gesprächspartnern gleichzeitig zu kommunizieren. Das Berufsbild des Rechtsanwalts ist nicht auf Tätigkeiten vor Gericht beschränkt. Zwar stellt die forensische Tätigkeit, also die prozessuale Vertretung, nach herkömmlichem Verständnis den Schwerpunkt der anwaltlichen Aktivitäten dar. Dieses Berufsverständnis ist aber insbesondere auf Seiten der Anwaltschaft mehr und mehr der Erkenntnis gewichen, dass den Interessen der Beteiligten an einer rechtlichen Auseinandersetzung häufig weitaus besser durch eine außergerichtliche Einigung gedient ist als durch das Obsiegen im gerichtlichen Streit. Vor diesem Hintergrund kommt der Beratungstätigkeit der Anwaltschaft seit vielen Jahren eine stetig wachsende Bedeutung zu.

Vgl. Römermann/Hartung, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2008, § 9 Rn. 28, 29.

Nach einer Veröffentlichung aus dem Jahr 1990 erledigten Rechtsanwälte schon seinerzeit im statistischen Durchschnitt rund 70% ihrer Fälle im Wege der außergerichtlichen Streitbeilegung; nur in 30% der Fälle musste das Gericht angerufen werden.

Vgl. Koch in Henssler, BRAO, Kommentar, 2. Aufl. 2004, § 3 Rn. 16.

Es ist bekannt und wird vom Kläger auch nicht in Frage gestellt, dass es dementsprechend eine erhebliche Zahl von Rechtsanwälten gibt, die nie vor Gericht auftreten, sondern nur in außergerichtlichen Rechtsangelegenheiten tätig sind.

Vgl. hierzu auch VG München, Urteil vom 11. November 2002 - M 3 K 02.1788 -, juris.

Vielfach handelt es sich um Anwälte, die ihre Tätigkeit auf Teilgebiete (etwa die Vertragsgestaltung) beschränken, die in der Regel nur außergerichtliche Rechtsberatung und Vertretung erfordern. In anderen Fällen handelt es sich um Zusammenschlüsse von Rechtsanwälten, in denen die Gerichtstermine - aufgrund entsprechender Absprachen bzw. Arbeitsteilung - nur von einem Teil der Partner oder Angestellten wahrgenommen werden. So ist gerichtsbekannt, dass vor allem die älteren Mitglieder von - auch allgemein ausgerichteten - Anwaltssozietäten sich häufig vollständig aus der forensischen Tätigkeit zurückziehen und nur noch rechtsberatend tätig sind. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Anwälte, die (zugleich) als freie Mitarbeiter für andere Anwälte tätig sind und sich insoweit - zumal sie nicht der Direktionsbefugnis des Arbeitsgebers unterliegen - auf die Übernahme außergerichtlicher Mandate und Tätigkeiten beschränken, um insbesondere in zeitlicher Hinsicht möglichst selbstständig und ungebunden zu sein. Unter dem Blickwinkel des anwaltlichen Berufsrechts sind diese Tätigkeitsbeschränkungen unbedenklich. Das anwaltliche Berufsrecht setzt beim Rechtsanwalt weder die Bereitschaft noch das gesundheitliche Vermögen voraus, (auch) vor Gericht aufzutreten. Zwar ist "der Rechtsanwalt" nach § 3 Abs. 1 BRAO "der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheit" (Unterstreichung durch den Senat). Dieser Vorschrift, die nicht den Wirkungskreis des einzelnen Rechtsanwalts, sondern den der Rechtsanwaltschaft insgesamt beschreibt,

vgl. etwa Kleine-Cosack, BRAO, 5. Aufl. 2008, § 3 Rn. 2; Koch, a.a.O., Rn. 10, jeweils m.w.N.,

lässt sich aber nicht eine Pflicht des Anwalts zur Vertretungsbereitschaft vor Gericht entnehmen. Auch die Vorschriften über die Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung (§ 48 BRAO) und der Verteidigung (§ 49 BRAO) besagen nicht, dass ein Rechtsanwalt zwingend in der Lage sein muss, erforderlichenfalls vor Gericht aufzutreten. Denn von diesen Pflichtmandaten kann der Rechtsanwalt jeweils aus wichtigem Grund befreit werden (§§ 48 Abs. 2, 49 Abs. 2 BRAO). Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Rechtsanwalt krankheitsbedingt - wie der Kläger - an der Übernahme gehindert ist.

So auch VG München, a.a.O.; ferner Kleine-Cosack, a.a.O., § 48 Rn. 5; Feuerich- Weyland, BRAO, 7. Aufl. 2008, § 48 Rn. 19.

Für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs ist es ebenfalls nicht erforderlich, dass der Rechtsanwalt im Stande ist, mit mehr als zwei Gesprächspartnern gleichzeitig zu kommunizieren. Wie der Beklagte überzeugend ausgeführt hat, trifft der Anwalt jedenfalls in kleinen und mittleren Sozietäten mit lokaler Mandantschaft und allgemeiner Rechtsgebietsabdeckung bei seiner außerforensischen Tätigkeit in den meisten Fällen nur auf ein bis zwei Gesprächsteilnehmer. Auch das anwaltliche Berufsrecht verlangt nicht zwingend eine darüber hinausgehende Kommunikationsfähigkeit des Anwalts. Zwar mögen einzelne Mandate die Notwendigkeit der Teilnahme an größeren Gesprächsrunden mit sich bringen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Berufsausübung kann und muss ein Anwalt, der die Interessen seines Mandanten in einem solchen Rahmen nicht mehr wahrnehmen kann, entsprechende Mandate jedoch ablehnen bzw. einen anderen Anwalt mit der Terminswahrnehmung beauftragen. Solange ein Anwalt diese Notwendigkeit der Selbstbeschränkung erkennt, besteht keine Veranlassung, ihn für berufsunfähig zu erachten.

Vgl. Feuerich/Weyland, a.a.O., § 7 BRAO, Rn. 78.

Hiernach kann der Kläger weiterhin anwaltlich tätig sein. So kann er beispielsweise seine Einzelpraxis fortführen, indem er eine Tätigkeit als Prozessvertreter von vornherein ablehnt und im eher seltenen Fall mehrerer Auftraggeber Mandantengespräche so organisiert, dass er nicht mit mehr als zwei Personen gleichzeitig konfrontiert ist. Über die Gründe hierfür muss er seine Mandanten nicht informieren. Entgegen seiner Befürchtung muss er auch nicht damit rechnen, zum "Spielball der Gegenseite" zu werden, indem diese Erörterungs- und Vergleichstermine mit einer größeren Zahl von Gesprächsteilnehmern provoziert. Diese Befürchtung ist schon deshalb unbegründet, weil der Kläger keinen Anlass hätte, auf Gesprächsangebote einzugehen, die in der Sache nicht erforderlich sind, und er dies gegenüber der Gegenseite auch zum Ausdruck bringen könnte. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass auch der Anwalt der Gegenseite in der Regel ein Interesse daran hat, einen Auftrag möglichst ohne großen Gesprächsaufwand zu erledigen. Des weiteren kann der Kläger mit anderen Anwälten kooperieren, die bereit sind, die aus Sicht des Klägers problematischen Mandate zu übernehmen. Daneben kann der Kläger anderen Anwälten seine Dienste als Angestellter oder freier Mitarbeiter anbieten und sich auch insoweit auf die Übernahme von Mandaten beschränken, die - wie eine Vielzahl von Verfahren - ohne Prozessvertretung abgewickelt werden und keine Gesprächstermine mit einer größeren Teilnehmerzahl erfordern.

Schließlich kann der Kläger, wenn er sich nicht in der Lage sieht, jede phobieauslösende Situation von vornherein durch die oben aufgeführten Absprachen und Organisationsmaßnahmen sicher zu vermeiden, auch auf ausschließlich schriftliche anwaltliche Tätigkeiten ausweichen. Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass der anwaltliche Beruf dem Publikum zugewandt ist und die Erteilung von Rechtsrat typischerweise im persönlichen Gespräch mit dem Mandanten erfolgt. Auch eine rein schriftliche Tätigkeit (Erstellung von Schriftsätzen und Rechtsgutachten) kann jedoch - je nach den Umständen des Einzelfalls - dem anwaltlichen Berufsbild entsprechen. Es ist gerichtsbekannt, dass viele Anwaltskanzleien vor allem jüngere Anwälte als Angestellte oder freie Mitarbeiter beschäftigen, die weder Mandantengespräche führen noch Gerichtstermine wahrnehmen, sondern ausschließlich Aktenarbeit leisten.

Vgl. auch - zum freien Mitarbeiter - Feuerich/ Weyland, a.a.O., § 2 Rn. 34: "Die Tätigkeit für die Beschäftigungskanzlei kann in der Erstellung von Gutachten, Schriftsätzen oder in der Bearbeitung von Mandaten gemäß Vereinbarung liegen."

Diese Arbeit ist jedenfalls noch als eigenverantwortliche anwaltliche Rechtsberatungstätigkeit zu qualifizieren, solange sie frei von fachlichen Weisungen erfolgt und es sich nicht lediglich um wissenschaftliche Hilfsdienste handelt.

Vgl. Wettlaufer, Angestellter oder freier Mitarbeiter - Zum Einstieg in eine Anwaltskanzlei, AnwBl. 1989, 194 (200).

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der jeweilige Beschäftigungsanwalt seinerseits dem anwaltlichen Standesrecht unterworfen und daher verpflichtet ist, dem angestellten oder beauftragten Anwalt Arbeitsbedingungen zu bieten, die dessen berufliche Unabhängigkeit bzw. Eigenverantwortlichkeit wahren (vgl. auch § 26 der Berufsordnung der Rechtsanwälte). Dementsprechend ist zu erwarten, dass der Beschäftigungsanwalt regelmäßig keinen inhaltlichen Einfluss auf die Schriftsätze, Rechtsgutachten und sonstigen schriftlichen Rechtsauskünfte seines Angestellten oder freien Mitarbeiters nimmt und ihm insoweit auch Aufgaben überträgt, die über die bloße interne Zuarbeit hinausgehen.

Die dem Kläger mithin verbleibenden anwaltlichen Tätigkeiten ermöglichen ihm - bei der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise - auch die Erzielung von mehr als nur unwesentlichen Einkünften. Der Kläger ist in der Lage, diesen Tätigkeiten vollzeitlich nachzugehen. Mit Ausnahme der gutachtlich festgestellten Einschränkungen ist er an der Ausübung des Anwaltsberufs nicht gehindert. Seinen eigenen Angaben und den gutachtlichen Feststellungen zufolge übt der Kläger seine gewerbliche Betreuertätigkeit - die in dem Abwickeln von Schriftverkehr und der Führung von Klientengesprächen besteht - ebenfalls praktisch vollschichtig aus (vgl. Gutachten L. vom 4. September 2001, Seite 8 und vom 2. Oktober 2003, Seite 30).

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die vorangegangene Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit durch den Beklagten. Der Beklagte hat sich durch den damaligen Bescheid vom 4. Februar 2002 in der Beurteilung der Sach- und Rechtslage für anschließende Zeiträume nicht gebunden.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 42 Abs. 3 und 5 GKG analog. Danach waren bei der Streitwertbemessung der dreifache Jahresbetrag der begehrten Rente in Höhe von monatlich 1.754,81 Euro (= 63.173,16 Euro) und die bei Einreichung der Klage rückständigen Rentenforderungen in Höhe von 19.743,89 Euro anzusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 30.10.2008
Az: 5 A 2437/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0b7bd1d90064/OVG-Nordrhein-Westfalen_Beschluss_vom_30-Oktober-2008_Az_5-A-2437-06




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share