Der auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2006 ergangene Beschluss wird berichtigt wie folgt:
Auf Seite 6 im ersten Absatz wird im zweiten Satz zwischen die Worte "für" und "gegeben" ein "nicht" eingefügt.
Es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit gemäß § 80 Abs. 1 MarkenG. Sowohl aus dem Tenor als auch aus den Gründen ergibt sich, dass der Senat die Gefahr von Verwechslungen im vorliegenden Fall nicht für gegeben hält.
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