Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 2. April 2002
Aktenzeichen: 17 W 34/02

(OLG Köln: Beschluss v. 02.04.2002, Az.: 17 W 34/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

Die gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist auch im übrigen zulässig.

Ihr Ziel ist die Festsetzung der von der Rechtspflegerin abgesetzten Reisekosten nebst Abwesenheitsgeld und Übernachtungskosten des Prozessbevollmächtigten des Klägers in Höhe von 809,20 DM (197,20 DM + 662,00 DM = 859,20 DM abzüglich berücksichtigter 50,00 DM ersparter Parteiauslagen). Ferner erstrebt der Kläger die Festsetzung einer weiteren Prozess- und Verhandlungsgebühr nach dem vom Landgericht für den Feststellungsantrag festgesetzten Gegenstandswert von 8.000,00 DM.

Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Zu Recht hat die Rechtspflegerin die von dem Kläger weiter angemeldete Prozess- und Verhandlungsgebühr von 160,00 DM und 485,00 DM abgesetzt.

Die Verhandlung über die zu Ziffer 1. des ursprünglichen Klageantrags abgegebene einseitige Erledigungserklärung betraf keinen andere Angelegenheit im Sinne von § 13 Abs. 2 BRAGO. Diese Antragsumstellung stellt eine nach § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässige Antragsänderung dar, die (noch) nicht als Klageänderung anzusehen ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 91 a Rz. 6). Als bloße Änderung des Antrags betrifft sie ohne weiteres denselben Gegenstand des Verfahrens und fällt daher nicht streitwerterhöhend ins Gewicht. Da wegen des ursprünglich angekündigten Antrages bereits die - höhere - Prozessgebühr von 2.125,00 DM entstanden war, kommt eine weitere Prozessgebühr nicht in Betracht.

Auch scheidet die Festsetzung einer weiteren - nach dem vom Landgericht mit 8.000,00 DM bemessenen Wert der einseitigen Erledigungserklärung - Verhandlungsgebühr aus. Die Erledigungserklärung ist wertmäßig in dem ursprünglichen Klagebegehren im Werte von 100.000,00 DM enthalten, insoweit ist aber bereits eine Erörterungsgebühr entstanden und festgesetzt worden. Eine weitere - nach dem im Wert des Ursprungsbegehrens enthaltenen Wert der Erledigungserklärung bemessene - Verhandlungsgebühr scheitert damit an der Teil-Identität der vom Kläger verfolgten Rechtsschutzbegehren. Die für die Verhandlung über den Erledigungsantrag im Wert von 8.000,00 DM entstehende Verhandlungsgebühr ist auf die nach dem Gesamtgegenstandswert von 100.000,00 DM entstandene Erörterungsgebühr anzurechnen (§ 31 Abs. 3 BRAGO).

2.

Im Ergebnis zu Recht hat die Rechtspflegerin auch die vom Kläger angemeldeten Reise- und Übernachtungskosten seines Hamburger Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Kostenfestsetzung unberücksichtigt gelassen.

Die notwendigen Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten sind der obsiegenden auswärtigen Partei nach der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 26.11.2001 - 17 W 107/01) grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Entfernung ihres Wohn- und Geschäftssitzes vom Ort des Prozessgerichts zu erstatten.

Das gilt indes nicht, wenn es sich bei der Sache, um die es für die auswärtige Prozeßpartei geht, um eine Routineangelegenheit handelt, welche lediglich bei häufig vorkommenden typischen Rechtsangelegenheiten anzunehmen ist. Ob das bei dem hier verfolgten Unterlassungsbegehren angenommen werden kann, ist durchaus rechtlich zweifelhaft, bedarf indes letztlich keiner abschließenden Beantwortung durch den Senat.

Ein weiterer Ausnahmefall von der Unzumutbarkeit unmittelbarer Kontaktaufnahme zu einem am Sitz des auswärtigen Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten ist nach der Rechtsprechung des Senats (a.a.O.) dann gegeben, wenn die Prozesspartei als größeres Unternehmen oder Institution eine eigene Rechtsabteilung besitzt oder ihr die Einrichtung einer solchen zuzumuten ist (Senat, Beschl. vom 3.11.1999 - 17 W 201/99 - OLGR 2000, 33, 34; Beschl. vom 26.11.2001 - 17 W 107/01), insbesondere, wenn das Unternehmen überregional tätig, wie etwa bei einer deutschen Großbank.

Diese Voraussetzungen liegen hier in bezug auf die Klägerin vor:

Die Klägerin ist - wie die Rechtspflegerin zutreffend dargelegt hat - ein Verbraucherschutzverein auf dem Gebiet des Versicherungswesens, der nach eigenem Vorbringen in wesentlichen Fragen des Versicherungsrechts Musterprozesse führt. Bei solchem Zuschnitt seiner Vereinstätigkeit war bzw. ist dem Kläger - wenn er nicht bereits über eine eigene Rechtsabteilung verfügen sollte - die Einrichtung einer solchen zuzumuten. Unter diesen Umständen war dem Kläger in erstattungsrechtlicher Hinsicht auch nach der gesetzlichen Lockerung des Lokalisationsprinzips die Mandatierung eines am Sitz des Prozessgerichts residierenden Prozessbevollmächtigten und dessen schriftliche Unterrichtung zuzumuten. Die mit der Beauftragung eines an seinem Sitz ansässigen Anwaltes und die dadurch anfallenden Reisekosten dieses Anwalts können mithin nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO angesehen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 1.557,40 DM






OLG Köln:
Beschluss v. 02.04.2002
Az: 17 W 34/02


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