Der Streitwert des auf Sicherung eines Rechts gerichteten Eilverfahrens liegt regelmäßig auch dann unter dem Wert des der Hauptsache entsprechenden Befriedigungsinteresses, wenn die einstweilige Verfügung auf die Gefahr der Rechtsvereitelung gestützt wird.
Die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 31. Juli 1996 gegen den Streitwertbeschluß des Landgerichts Aachen vom 12. Juli 1996 - 9 0 555/95 - wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Die gem. §§ 25 Abs. 3 GKG, 9 BRAGO statthafte
Streitwertbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht den Streitwert für das einstweilige
Verfügungsverfahren gem. §§ 20 Abs. 1 GKG, 3 ZPO auf die Hälfte des
Hauptsachestreitwerts festgesetzt.
Nach allgemeiner Auffassung liegt der Streitwert des auf
Sicherung eines Rechts gerichteten Eilverfahrens regelmäßig unter
dem Wert des der Hauptsache entsprechenden Befriedigungsinteresse
(vgl. die Nachweise bei Zöller-Schneider, ZPO, 18. Aufl., § 3 Rn.
16 (einstweilige Verfügung). Dies gilt nach Auffassung des Senats
auch dann, wenn die einstweilige Verfügung - wie im vorliegenden
Fall - auf die Gefahr der Rechtsvereitelung gestützt wird. Ein
Abzug vom Hauptsacheinteresse ist nämlich auch in diesen Fällen
schon deshalb geboten, da das einstweilige Verfügungsverfahren
seiner Natur nach nicht auf die endgültige rechtliche Klärung
gerichtet ist. Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts, die die
Besonderheiten des vorliegenden Falles berücksichtigt, indem -über
den für einstweilige Verfügungen üblichen Ansatz von 1/3- die
Hälfte des Werts der Hauptsache angesetzt wird, läßt keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 3 GKG.
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