Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 13. Januar 2016
Aktenzeichen: I-15 U 65/15

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 13.01.2016, Az.: I-15 U 65/15)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss entschieden, dass die Zwangsvollstreckung aus bestimmten Teilen eines Urteils des Landgerichts Düsseldorf vorläufig eingestellt wird. Die Beklagten hatten beantragt, die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen, und teilweise Erfolg mit ihrem Antrag. Das Gericht hat die Zwangsvollstreckung hinsichtlich bestimmter Ansprüche vorläufig eingestellt, jedoch den Antrag im Übrigen zurückgewiesen.

Das Gericht hat dabei verschiedene rechtliche Erwägungen angestellt. Es hat festgestellt, dass die Zwangsvollstreckung grundsätzlich nur dann eingestellt werden kann, wenn das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird oder der Schuldner einen besonderen Schaden geltend machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht.

Im vorliegenden Fall hat das Gericht festgestellt, dass das angefochtene Urteil offensichtlich fehlerhaft ist und voraussichtlich keinen Bestand haben wird, hinsichtlich des Unterlassungs-, Vernichtungs- und Rückrufanspruchs. Die Beklagten hatten argumentiert, dass das Urteil fehlerhaft ist, weil es gegen kartellrechtliche Vorgaben verstößt. Das Gericht hat festgestellt, dass die Argumentation der Beklagten nicht offensichtlich falsch ist und daher die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt werden muss.

Das Gericht hat jedoch festgestellt, dass die weiteren Einwände der Beklagten, einschließlich des Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadenersatzfeststellungsanspruchs, nicht ausreichend sind, um die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen. Es hat auch festgelegt, dass die Beklagten eine Sicherheitsleistung in Höhe von 450.000,00 € leisten müssen, um den Gläubiger abzusichern.

Das Gericht hat weiterhin festgestellt, dass die Klägerin eine Patentverwertungsgesellschaft ist und deshalb nicht anders behandelt werden sollte als ein Wettbewerbsunternehmen. Es hat auch festgestellt, dass die von den Beklagten behaupteten Schäden nicht außergewöhnlich sind und eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht rechtfertigen.

Insgesamt hat das Gericht entschieden, dass die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt wird, hinsichtlich des Unterlassungs-, Vernichtungs- und Rückrufanspruchs, jedoch nicht hinsichtlich des Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadenersatzfeststellungsanspruchs. Die Beklagten müssen eine Sicherheitsleistung leisten, um den Gläubiger abzusichern.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Düsseldorf: Beschluss v. 13.01.2016, Az: I-15 U 65/15


Tenor

I. Auf Antrag der Beklagten wird die Zwangsvollstreckung aus den Ziffern I. 1., I. 4. und I. 5 des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 03.11.2015 (Az. 4a O 144/14) gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 450.000,00 € einstweilen eingestellt.

II. Der weitergehende Einstellungsantrag wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag der Beklagten vom 03.12.2015, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts vom 03.11.2015 (4a O 144/14) einstweilen einzustellen, hat teilweise Erfolg. Die Zwangsvollstreckung ist hinsichtlich des Unterlassungs-, Vernichtungs- und Rückrufanspruchs (Ziffern I. 1, I. 4, I. 5 des landgerichtlichen Urteilstenors) gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen. Zurückzuweisen ist der Antrag indes insoweit, als dass mit ihm auch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bezüglich des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs sowie des Schadenersatzfeststellungsanspruchs begehrt wird.

1)

Gemäß §§ 719 Abs. 1 Satz 1, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann, wenn gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Berufung eingelegt wird, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil - gegen oder ohne Sicherheitsleistung - einstweilen eingestellt werden. Im Rahmen der demnach zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Gericht stets die widerstreitenden Interessen des Gläubigers einerseits und des Schuldners andererseits umfassend abzuwägen. Dabei hat es die Wertentscheidung des Gesetzgebers zu beachten, dass grundsätzlich den Belangen des Vollstreckungsgläubigers der Vorrang gebührt. Der Vorschrift des § 709 Satz 1 ZPO ist zu entnehmen, dass der Vollstreckungsschuldner in aller Regel bereits durch die vom Gläubiger vor der Vollstreckung zu leistende Sicherheit hinreichend geschützt ist. Es entspricht daher gefestigter Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das angefochtene Urteil (wie hier) nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vollstreckbar ist, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen in Betracht kommen kann (vgl. nur OLG Düsseldorf I-15 U 132/14 Beschluss v. 21.12.2015; OLG Düsseldorf I-2 U 24/15 Beschluss v. 27.10.2015; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2010, 122 - prepaid telephone calls jeweils m. w. Nachw.).

Für den Bereich des Patentrechts besteht darüber hinausgehend die Besonderheit, dass die Laufzeit des Patents und damit das von ihm vermittelte Unterlassungsgebot zeitlich begrenzt ist, weshalb jedenfalls bei einem zeitnahen Ablauf des Schutzrechts jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung zu einem vollständigen Leerlaufen des Unterlassungsanspruchs führen kann (BGH GRUR 2000, 862 - Spannvorrichtung; OLG Düsseldorf I-15 U 132/14 Beschluss v. 21.12.2015; OLG Düsseldorf I-2 U 24/15 Beschluss v. 27.10.2015; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen; OLG Karlsruhe BeckRS 2015, 18619 jeweils m. w. Nachw.).

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn entweder bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (OLG Düsseldorf I-15 U 132/14 Beschluss v. 21.12.2015; OLG Düsseldorf I-15 U 135/14 Beschluss v. 02.02.2015; OLG Düsseldorf I-2 U 24/15 Beschluss v. 27.10.2015; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen; OLG Karlsruhe BeckRS 2015, 18619; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2010, 122 - prepaid telephone calls; OLG Düsseldorf InstGE 9, 173 - Herzklappenringprothese jeweils m. w. Nachw.).

Voraussichtlich keinen Bestand hat das angefochtene Urteil bei offensichtlicher bzw. evidenter Fehlerhaftigkeit. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen, die für die erstinstanzliche Entscheidung tragend sind. Erweisen sich diese Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen bereits bei der anzustellenden summarischen Prüfung als nicht tragfähig, ist die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil regelmäßig einstweilen einzustellen. Dies gilt in der Regel ungeachtet dessen, ob das angefochtene Urteil sich im Ergebnis möglicherweise mit anderen Feststellungen oder aufgrund anderer rechtlicher Erwägungen als zutreffend erweisen kann (OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen). Denn zum einen ist es nicht Zweck des Verfahrens gem. §§ 707, 719 ZPO das Berufungsverfahren komplett vorwegzunehmen und in seinem Rahmen die Erfolgsaussicht der anhängigen Berufung abschließend zu klären. Es dient vielmehr dazu, solchen Entscheidungen ihre vorläufige Vollstreckbarkeit zu nehmen, die sich bereits bei summarischer Prüfung als offenkundig nicht haltbar erweisen. Zum anderen beruht der Grundsatz, dass eine Einstellung nur dann geboten ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei summarischer Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird, darauf, dass sich das Gericht, dessen Urteil angefochten ist, bereits im Einzelnen mit dem Sachverhalt befasst und über die sich stellenden Fragen entschieden hat. Dann genießt die Entscheidung das Vertrauen, welches seine vorläufige Vollstreckbarkeit und damit den grundsätzlichen Vorrang der Interessen des obsiegenden Klägers rechtfertigt. Diese Erwägung kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn das erstinstanzliche Gericht wesentliche, entscheidungserhebliche Aspekte des Falls außer Acht gelassen und über die sich insoweit stellenden Fragen nicht entschieden hat (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2010, 122 - prepaid telephone calls). Alternative Begründungen rechtlicher oder tatsächlicher Art, die dazu führen können, dass der Berufung im Ergebnis der Erfolg zu versagen und das angefochtene Urteil letztlich zu bestätigen ist, haben deshalb in einstweiligen Einstellungsverfahren grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Es sei denn, bereits aufgrund summarischer Prüfung kann festgestellt werden, dass die (unstreitigen) alternativen Tatsachen oder die alternativen rechtlichen Erwägungen offensichtlich die vom erstinstanzlichen Gericht getroffene Entscheidung tragen.

2)

Ausgehend hiervon ist - trotz der geringen Restlaufzeit des Klagepatents bis Februar 2021 - im Streitfall die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang geboten.

a)

Die einstweilige Einstellung findet allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darin ihren Grund, dass das Landgericht in dem angefochtenen Urteil (nach Ansicht der Beklagten) die Verletzungsfrage fehlerhaft beurteilt habe. Die gebotene summarische Prüfung führt nicht zu der Erkenntnis, dass die Auslegung des Klagepatents und/oder die Beurteilung der angegriffenen Ausführungsformen als unter das Klagepatent fallend seitens des Landgerichts im genannten Sinne offensichtlich bzw. evident falsch ist. Das Landgericht hat sich in dem angefochtenen Urteil mit der Auslegung des Klagepatents und der Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen ausführlich und nachvollziehbar beschäftigt und hierbei auch die Einwände der Beklagten berücksichtigt. Bei den hierzu getroffenen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen ist das Landgericht von den zutreffenden rechtlichen Grundsätzen sowie Maßstäben ausgegangen und die gefundenen Ergebnisse sind sowohl sorgfältig begründet wie auch mindestens vertretbar. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Frage, ob bzw. inwieweit der "Auslieferungszustand" und die objektive Eignung der angegriffenen Ausführungsformen für die Patentverletzung von Bedeutung sind bzw. ausreichen. Ob die Einwände der Beklagten letztlich zu einem anderen Verständnis von der technischen Lehre des Klagepatents und/oder nach der voraussichtlich gebotenen Vertiefung durch die Parteien in zweiter Instanz zu einer abweichenden Beurteilung der Verletzungsfrage durch den Senat führen und ob der Senat der Auffassung des Landgerichts in jedem einzelnen Punkt folgt, ist derzeit nicht zu klären, sondern dem Berufungsverfahren vorbehalten.

Das Landgericht hat überdies in Bezug auf die Verwirklichung der Merkmalsgruppen 3 und 4 des Anspruchs 17 des Klagepatents keine evident falschen Feststellungen getroffen: Der Passage auf S. 10/11 der erstinstanzlichen Duplik der Beklagten (erneut wiedergegeben auf S. 12/13 des Schriftsatzes der Beklagten vom 29.12.2015) lässt sich bei der hier gebotenen summarischen Prüfung gerade nicht entnehmen, dass durch die betreffenden Chips gar keine Wiederherstellungszeiten - und zwar nicht einmal null Sekunden - überwacht würden. Jedenfalls findet sich in der zitierten Passage keine dahingehende Klarstellung, dass die betreffende Behauptung nebst Beweisantritten gerade auch Wiederherstellungszeiten von null Sekunden inkludiere.

Ebenso wenig lässt der auf den Auskunftsanspruch bezogene Erfüllungseinwand der Beklagten die Feststellung zu, dass das angefochtene Urteil wegen der behaupteten Erfüllung voraussichtlich keinen Bestand haben wird. Den Beklagten ist zwar zuzugeben, dass sich das Landgericht in seiner Entscheidung nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die vor Schluss der mündlichen Verhandlung überreichte Abrechnung/Rechnungslegung vom 29.09.2015 (Anlage G 25) zur Erfüllung des geltend gemachten Auskunftsanspruchs führt, sondern diese Abrechnung/Rechnungslegung allein im Rahmen des erhobenen kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwandes unter dem Gesichtspunkt ihrer Rechtzeitigkeit erörtert hat. Das Fehlen einer Auseinandersetzung mit den rechtlichen Folgen der als solches unstreitigen Abrechnung/Rechnungslegung für den Auskunftsanspruch ist jedoch vorliegend ausnahmsweise unschädlich. Denn bereits bei summarischer Prüfung ist festzustellen, dass der von den Beklagten vorgebrachte Erfüllungseiwand offensichtlich nicht eingreift. Dies bereits deshalb, weil die Abrechnung/Rechnungslegung vom 29.09.2015 (Anlage G 25) (unstreitig) nur die Verkaufs- und Umsatzzahlen der Beklagten bis einschließlich zum 31.08.2015 enthält. Es fehlen demgegenüber jedenfalls die darüber hinaus aus § 140b PatG, §§ 249, 252 BGB folgenden erforderlichen Angaben gemäß Ziffer I. 2.a), b) sowie Ziffer I.3. a) - d) des angefochtenen Urteils. Die Abrechnung/Rechnungslegung vom 29.09.2015 kann folglich allenfalls als Teilleistung angesehen werden. Auf eine solche muss sich der Vollstreckungsgläubiger nicht einlassen; sie kann einen Auskunftsanspruch offensichtlich nicht (vollständig) erfüllen.

Entgegen der Rüge der Beklagten reicht ihre Verurteilung zur Auskunft / Rechnungslegung auch nicht über die gesetzlichen Ansprüche hinaus: Namentlich hat das Landgericht in Bezug auf die nach § 140 b Abs. 3 Nr. 1 PatG geschuldeten Angaben die gebotene Beschränkung auf "gewerbliche Abnehmer und Verkaufsstellen" vorgenommen. Soweit die Beklagten offenbar meinen, eine entsprechende Einschränkung hätte global in Bezug auf alle Angaben vorgenommen werden müssen, trifft dies nicht zu: Das Landgericht hat vielmehr unter Ziffer I.3. a. E. zu Recht einen Wirtschaftsprüfervorbehalt vorgesehen, soweit es um die von Ziffer I.3. a) bis d) des Tenors umfassten Angaben geht und nichtgewerbliche Abnehmer und Angebotsempfänger betroffen sind.

Soweit die Beklagten in ihrem Einstellungsantrag darauf hinweisen, dass es sich bei der Klägerin um eine Patentverwertungsgesellschaft handelt und sie, die Beklagten, bereits Lieferverträge mit Dritten abgeschlossen hätten, bei deren Nichterfüllung die Zahlung erheblicher Vertragsstrafen drohten und andererseits auch eine Etablierung am Markt gefährdet sei, verhilft auch dies ihrem Antrag auf einstweilige Einstellung nicht zum Erfolg.

Der Aspekt, dass die Klägerin eine Patentverwerterin ist, führt für sich genommen nicht zur Einstellung der Zwangsvollstreckung. Es besteht keine Veranlassung, eine Patentverwertungsgesellschaft per se anders zu behandeln als ein Wettbewerbsunternehmen (OLG Düsseldorf I-15 U 135/14 Beschluss v. 02.02.2015; OLG Düsseldorf I-2 U 24/15 Beschluss v. 19.08.2015).

Dass es sich bei den vorgetragenen (vermeintlich drohenden) Vertragsstrafen und/oder der (behaupteten) Gefährdung der Marktetablierung um außergewöhnliche, nicht wieder gut zu machende Schäden handelt, die über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgehen und eine einstweilige Einstellung rechtfertigen würden, haben die Beklagten nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Normale Konsequenz eines Unterlassungstitels ist es, die untersagten Benutzungshandlungen nicht mehr vornehmen zu dürfen. Ist einem Patentverletzer untersagt, die angegriffene Ausführungsform anzubieten und in Verkehr zu bringen, folgt daraus typischerweise, dass (auch) bereits eingegangene Lieferverpflichtungen nicht mehr erfüllt und mit der angegriffenen Ausführungsform keine Marktanteile (mehr) gewonnen werden können. Daraus resultierende vertragliche Zahlungsverpflichtungen, finanzielle Nachteile und (Markt-)Verluste sind mithin die regelmäßige Folge der Titulierung des Unterlassungsanspruchs, nicht hingegen außergewöhnliche Schäden aufgrund der Vollstreckung des Urteils. Überdies ist nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass es sich bei der in der eidesstattlichen Versicherung vom 27.11.2015 (Anlage AS 1) genannten Vertragsstrafe von insgesamt bis zu 300.000,00 € überhaupt um eine Geldsumme bzw. Zahlungsverpflichtung handelt, die bei den Beklagten irreparable Schäden verursachen könnte. Dies erscheint auch bereits angesichts der ausgeurteilten klägerischen Sicherheitsleistung in Höhe von 450.000,00 € für die Vollstreckung des Unterlassungstenors als unwahrscheinlich. Dass die Klägerin zur Leistung dieser Sicherheit nicht in der Lage ist, ist weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Der Vortrag der Beklagten zur Gefährdung der Marktetablierung ist zudem pauschal.

b)

Auch soweit die Beklagten weiterhin die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents in Frage stellen, ist keine vorläufige Vollstreckungseinstellung angezeigt.

Die insoweit geltenden strengen Maßstäbe sind nicht erfüllt (vgl. zu den denkbaren Anlässen für eine vorläufige Einstellung unter dem Aspekt der Rechtsbeständigkeit: Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl., Abschnitt H., Rn. 39 ff. m. w. Nachw.). Das Vorbringen der Beklagten erschöpft sich vielmehr darin, deren eigene Auffassung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen. Dabei ziehen die Beklagten - was für sich allein nicht einmal für eine Einstellungsanordnung genügen würde - keinen neuen (also dem Landgericht noch nicht unterbreiteten) Stand der Technik heran, sondern stützen ihre Argumentation ausdrücklich auf bereits im Klagepatent gewürdigten Stand der Technik.

c)

Die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil ist jedoch bezüglich des Unterlassungs-, Vernichtungs- und Rückrufanspruchs einstweilen einzustellen, weil das Urteil des Landgerichts hinsichtlich der insoweit ausgeurteilten Ansprüche voraussichtlich keinen Bestand haben wird. Bei summarischer Prüfung des angefochtenen Urteils tritt ein evidenter Rechtsfehler bei der Beurteilung des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwandes zu Tage. Die vom EuGH in der Rechtssache C-170/13 (GRUR 2015, 764 - Huawei Technologies/ZTE) im Rahmen der Auslegung des Art. 102 AEUV aufgestellten Kriterien zu der Frage, wann ein marktbeherrschender Inhaber eines standardessentiellen Patents, der sich gegenüber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, jedem Dritten eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, seine marktbeherrschende Stellung missbraucht, wenn er eine Patentverletzungsklage auf Unterlassung, Rückruf oder Vernichtung erhebt, sind offensichtlich unzutreffend angewendet worden. Die vom Landgericht in seinem Urteil ausgeführten rechtlichen Erwägungen können die Feststellung, dass die Geltendmachung der Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung durch die Klägerin keinen Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV darstellt, nicht tragen.

aa)

Nach der zitierten Rechtsprechung ist nicht von einem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des Art. 102 AEUV auszugehen, wenn

1. der Inhaber des standardessentiellen Patents den angeblichen Verletzer vor Erhebung der Klage auf die ihm vorgeworfene Patentverletzung hingewiesen hat,

2. der Inhaber des standardessentiellen Patents dem angeblichen Verletzer, nachdem dieser seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schließen, ein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu diesen Bedingungen unterbreitet und insbesondere die Lizenzgebühr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung angegeben hat,

3. der Patentverletzer, während er das betreffende Patent weiter benutzt, auf dieses Angebot nicht mit Sorgfalt reagiert,

4. der Patentverletzer, der das ihm unterbreitete Angebot nicht annimmt, dem Inhaber des standardessentiellen Patents innerhalb einer kurzen Frist schriftlich ein konkretes Gegenangebot macht, das FRAND-Bedingungen entspricht,

5. der Patentverletzer, wenn er das standardessentielle Patent benutzt, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Patentinhaber sein Gegenangebot abgelehnt hat, eine angemessene Sicherheit leistet und eine Abrechnung vorlegt, die auch vergangene Benutzungshandlungen umfassen.

Bei Beachtung dieser Bedingungen erachtet der EuGH einen gerechten Ausgleich der Interessen des marktbeherrschenden Inhabers eines standardessentiellen Patents und derjenigen des Patentbenutzers als gewährleistet. Die zwecks gerechten Interessensausgleichs zu erfüllenden Schritte des geforderten Prozedere bauen nach dem Urteil des EuGH erkennbar aufeinander auf, sie folgen einander nach. Die vom einen zu erfüllenden Bedingungen ziehen die vom anderen zu erfüllenden Bedingungen nach sich, wobei der EuGH in dem von ihm aufgestellten System anfänglich den fordernden Patentinhaber in der Pflicht sieht. Ihm obliegt es, zunächst die unter 1. und 2. genannten Bedingungen zu erfüllen, wie sich insbesondere aus dem Tenor der Entscheidung des EuGH sowie den Randnummern [61] und [63] der Entscheidungsgründe ergibt. Es gehört folglich insbesondere zu den Obliegenheiten des marktbeherrschenden Inhabers eines standardessentiellen Patents, dem lizenzwilligen Patentverletzer ein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu FRAND-Bedingungen zu unterbreiten (Randnummer [63]). Erst und nur dann, wenn der Patentinhaber diesen seinen Verpflichtungen (vollständig) nachgekommen ist, er folglich das seinige getan hat, um den Vorwurf eines Marktmissbrauchs nicht aufkommen zu lassen, werden die Pflichten des Patentverletzers ausgelöst. Ihn trifft sodann die Pflicht, die ihm unter 3. bis 5. auferlegten Bedingungen schrittweise zu erfüllen, so dass, wenn der Patentinhaber sich gleichwohl weigert, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schließen, ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung zu konstatieren wäre.

Dass nach dem System des EuGH die Pflichten des Patentverletzers an die Voraussetzung knüpft sind, dass der Patentinhaber zuvor seine Pflichten erfüllt hat und somit insbesondere zuerst ein Lizenzangebot zu FRAND-Bedingungen unterbreitet haben muss (vgl. hierzu auch Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl., Abschnitt E., Rn. 298, 304, 309), zeigt nicht nur der Tenor der Entscheidung, sondern auch die Randnummer [65] der Entscheidungsgründe deutlich. In beiden heißt es, dass der Patentverletzer "auf dieses Angebot (nicht) mit Sorgfalt ... reagiert". Die Wendung "dieses Angebot" bezieht sich augenscheinlich auf das zuvor erörterte erforderliche Lizenzvertragsangebot des Patentinhabers, das nach den Ausführungen des EuGH offensichtlich zu FRAND-Bedingungen zu erfolgen hat.

Diese bezugnehmende Formulierung erklärt sich zwanglos aus den vom EuGH aufgestellten Prämissen. Der EuGH sieht für den vorzunehmenden Interessensausgleich ein austariertes Prozedere vor und billigt im Rahmen dessen dem marktbeherrschenden Inhaber eines standardessentiellen Patents nur insoweit ein schützenswertes Interesse zu, als dass dieser - nach Verletzungshinweis und Lizenzwilligkeitsbekundung des Patentverletzers - entsprechend seiner gegenüber der Standardisierungsorganisation abgegebenen Verpflichtungserklärung ein Lizenzangebot zu FRAND-Bedingungen unterbreitet. Dies ist getragen von dem Gedanken, dass nur ein Angebot, das faire, vernünftige und nicht diskriminierende Bedingungen enthält, den Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung durch Klageerhebung verneinen kann, sowie dem Umstand, dass von dem Patentinhaber infolge seiner Verpflichtungserklärung gegenüber der Standardisierungsorganisation die Unterbreitung eines solches Angebots erwartet wird und auch abzuverlangen ist, zumal er in einer besseren Lage ist, zu prüfen, ob sein Angebot die Voraussetzungen der Gleichbehandlung wahrt. Anhaltspunkte dafür, dass der Patentinhaber demgegenüber mit der Unterbreitung eines Lizenzangebots ohne FRAND-Bedingungen den ihm auferlegten Pflichten genügt, solange er nur ein "spezifisches" Angebot abgibt, welches "die formellen Kriterien" erfüllt, lassen sich der Entscheidung anders als die Klägerin meint an keiner Stelle entnehmen. Mangelt es an einem Lizenzangebot zu FRAND-Bedingungen seitens des Patentinhabers, streitet demzufolge nichts für ihn und es kann nicht festgestellt werden, dass er mit der Geltendmachung eines Unterlassungs-, Rückruf- oder Vernichtungsanspruch seine marktbeherrschende Stellung nicht missbraucht, sein Handeln diskriminierungsfrei und nicht ausbeuterisch ist. Die Interessensabwägung geht bereits deshalb zu Lasten des Patentinhabers aus; eine Klage wäre abzuweisen. In dieser Situation kommt es folglich nicht (mehr) darauf an, ob bzw. dass der Patentverletzer die weiteren Bedingungen erfüllt, die im Abwägungsprozess vom Bedeutung sein können. Seine Obliegenheit zur Reaktion und gegebenenfalls zur Abgabe eines Gegenangebots zu FRAND-Bedingungen verbunden mit der Abrechnung und Sicherheitsleistung ist überdies nur Ausdruck der Sorgfaltspflichten, die für ihn aufgrund der in dem betreffenden Geschäftsbereich geltenden Gepflogenheiten sowie Treu und Glauben, entspringen. Zu diesen Sorgfaltspflichten gehört es jedoch nicht, auf ein nicht FRAND-konformes Lizenzvertragsangebot zu reagieren. Es ist auch nicht zu erkennen, weshalb dem Patentinhaber eines standardessentiellen Patents ein schützenswertes Interesse daran zugebilligt werden können sollte, dass der Patentverletzer - stets und unabhängig vom eigenen Verhalten des Patentinhabers - ein Lizenzvertragsangebot zu FRAND-Bedingungen einschließlich der folgenden Pflichten abzugeben hätte. Dies wäre kein gerechter Ausgleich der gegeneinander abzuwägenden Interessen.

Die Ansicht, vom Patentverletzer sei die Erfüllung der unter 3. bis 5 genannten Bedingungen unabhängig davon zu verlangen, dass der Patentinhaber zuvor seine Pflichten erfüllt hat, verkehrt die Entscheidung des EuGH im Übrigen in ihr Gegenteil. Sie läuft nämlich letztlich darauf hinaus, den Patentinhaber von den ihm auferlegten Pflichten freizustellen und dem Patentverletzer einseitig bzw. überobligationsmäßig die Pflicht aufzuerlegen, ein bzw. das erste Lizenzangebot zu FRAND-Bedingungen gegenüber dem Patentinhaber zu unterbreiten. Diese Pflichtenverteilung widerspricht der EuGH-Entscheidung, und zwar auch dann, wenn der Patentverletzer (ohne dass er nach den aufgezeigten Kriterien hierzu verpflichtet ist) ein eigenes Angebot unterbreitet.

bb)

Angesichts dessen erweisen sich die tragenden Feststellungen und rechtlichen Erwägungen des Landgerichts zum kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand als nicht tragfähig. Sie können keinen Bestand haben. Es ist evident fehlerhaft, dass das Landgericht die Frage, ob "das" von der Klägerin unterbreitete Angebot FRAND-Grundsätzen entspricht, offen gelassen hat. Die Feststellung, dass das in Rede stehende Angebot der Klägerin FRAND-Bedingungen entspricht, war vielmehr zwingend notwendig. Nur wenn seitens der Klägerin ein solches Lizenzangebot unterbreitet worden ist, entstehen die Pflichten der Beklagten und das angefochtene Urteil könnte insoweit Bestand haben. Fehlt es demgegenüber an der Unterbreitung eines solchen Angebots, wäre die Klage hinsichtlich des Unterlassungs-, Rückrufs- und Vernichtungsanspruchs abzuweisen gewesen.

Ob die Entscheidung des Landgerichts bezüglich des erhobenen kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands letztlich gleichwohl zutreffend und die Berufung im Ergebnis zurückzuweisen ist, weil die Beklagten nach Verletzungshinweis (vorprozessual) ihre Lizenzwilligkeit nicht zum Ausdruck gebracht haben, so dass die Klägerin nicht zur Unterbreitung eines Lizenzangebotes verpflichtet war und/oder die von der Klägerin vor Schluss der mündlichen Verhandlung unterbreiteten Lizenzangebote tatsächlich FRAND-konform sind, (und sich die weiteren Feststellungen des Landgerichts als fehlerfrei erweisen), kann im Rahmen des hier zur Entscheidung stehenden Einstellungsantrages keine Relevanz erlangen. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil keine Feststellungen zur (vorprozessualen) Lizenzwilligkeitsbekundung der Beklagten getroffen und auch keine tatsächlichen Feststellungen zum Inhalt des bzw. der Lizenzangebote der Klägerin. Insoweit fehlen insbesondere Feststellungen zur Lizenzvergütung, der Art und Weise ihrer Berechnung und/oder zur Üblichkeit einzelner Bestimmungen. Es finden sich hierzu auch keine rechtlichen Erwägungen. Die Frage, ob eine weltweit gültige Portofoliolizenz begehrt werden kann, ist gleichfalls nicht abschließend erörtert worden. Folglich handelt es sich insoweit um alternative Begründungen tatsächlicher sowie rechtlicher Art, die nur dann für das Einstellungsverfahren Bedeutung erlangen können, wenn sie bereits bei summarischer Prüfung offensichtlich die vom erstinstanzlichen Gericht getroffene Entscheidung tragen. Eine derartige Offensichtlichkeit ist nicht zu erkennen. Die Beurteilung der von der Klägerin unterbreiteten Lizenzvertragsangebote auf ihre FRAND-Konformität muss deshalb ebenso wie die Frage, ob die Klägerin zur Unterbreitung eines solchen Angebots überhaupt verpflichtet war, dem Berufungsverfahren vorbehalten bleiben.

Gleiches gilt für das Vorbringen der Klägerin, das nach Schluss der mündlichen Verhandlung unterbreitete Lizenzangebot entspreche FRAND-Bedingungen, weshalb die Beklagten verpflichtet seien, dieses anzunehmen, wollten sie sich nicht als lizenzunwillig erweisen. Auch hierbei handelt es sich nicht um eine offensichtliche alternative Begründung, die die Entscheidung des Landgerichts tragen könnte.

Angesichts des Vorstehenden kommt es im Einstellungsverfahren auch auf die weiteren zwischen den Parteien streitigen Punkte hinsichtlich der Feststellungen und Erwägungen des Landgerichts zum kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand, insbesondere dazu, ob die von den Beklagten unterbreiteten Angebote FRAND-konform sind, nicht (mehr) an.

d)

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist - wie von den Beklagten beantragt - gegen Sicherheitsleistung einzustellen. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird auf 450.000,00 € festgesetzt. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist so zu bestimmen, dass sie den Gläubiger ausreichend gegen sämtliche ihm möglicherweise aus der zunächst verschobenen Zwangsvollstreckung drohenden Nachteile absichert. Da er im schlimmsten Fall vollständig ausfallen kann, sind der titulierte Anspruch, Kosten und mögliche Verzögerungsschäden zu berücksichtigen (BeckOK ZPO/Ulrici ZPO § 707 Rn. 22; MüKoZPO/Götz Rn. 14; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 707 Rn. 21). Dass die Beklagten zu einer Sicherheitsleistung in dieser Höhe nicht in der Lage sind, ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

3.

Da die Beklagten bezüglich des tenorierten Unterlassungs-, Rückrufs- und Vernichtungsausspruchs mit ihrem Hauptantrag erfolgreich sind, bedarf es insoweit keiner Befassung mit dem Hilfsantrag. Hinsichtlich der darüber hinaus gehend beantragten einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung des Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadenersatzfeststellungsanspruchs verhilft die im Hilfsantrag enthaltene Einschränkung - einstweilige Einstellung nur gegenüber der Beklagten zu 1 - nicht zum Erfolg. Die unter 2. a) genannten Erwägungen gelten auch (nur) gegenüber der Beklagten zu 1.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 13.01.2016
Az: I-15 U 65/15


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/0ad66ae520ac/OLG-Duesseldorf_Beschluss_vom_13-Januar-2016_Az_I-15-U-65-15




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