Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Januar 2002
Aktenzeichen: 8 W (pat) 1/01

(BPatG: Beschluss v. 11.01.2002, Az.: 8 W (pat) 1/01)

Tenor

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Patentabteilung 11 des Patentamts vom 11. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.

Gründe

I Der Anmelder hat am 16. März 2000 die Erteilung eines Patents auf die Patentanmeldung 100 12 795.9 mit der Bezeichnung "Ausgestaltung der unteren Buchsenscheibe des Planeten(motoren)getriebes" beantragt, Prüfungsantrag gestellt und Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren beantragt.

Die Patentabteilung 11 des Patentamts hat unter Bezugnahme auf einen Bescheid vom 3. August 2000 mit Beschluß vom 11. Oktober 2000 den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. In dem Bescheid war u.a. unter Verweis auf eine Druckschrift ausgeführt, es bestehe keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents.

Gegen diesen Beschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Auffassung, der Gegenstand seiner Patentanmeldung sei patentfähig, und beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.

II Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Die Anmeldungsunterlagen ("Schutzansprüche" 1 bis 3, Beschreibungsseiten I bis III, eine Zeichnungsfigur, Zusammenfassung) lassen insgesamt als Gegenstand der Anmeldung ein Planetengetriebe erkennen, dessen Hohlrad (mit vertikal angeordneter Achse) als "Gehäuse" durch eine "Halterung" fixiert ist und dessen die Planetenräder lagernder, als "Buchsenscheibe" bezeichneter Steg mit einem unterhalb der Getrieberäder angeordneten Bauteil ("untere Buchsenscheibe") versehen ist. Diese "untere Buchsenscheibe" ist an ihrem äußeren Rand (Anspruch 1) und/oder, bei einer Ausbildung als Ringscheibe, an ihrem inneren Rand (Anspruch 2) z.B. mit einer Verzahnung versehen, die zur Drehmomentübertragung mit einem Zahnrad kämmt. Statt der Verzahnung oder zusätzlich dazu kann auch eine Ausbildung als Riemenscheibe und/oder Kettenrad vorgesehen sein (Ansprüche 1 und 3). Die Verzahnung kann eine Stirnradverzahnung oder, worauf der Anmelder in seinen Schriftsätzen vom 28. und vom 31. Juli 2001 auf eine Zwischenverfügung des Senats vom 24. April 2001 noch hinweist, eine Kegelradverzahnung sein.

Mit einer derartigen Ausbildung sollen an dem Planetengetriebe mehrere "Kraftabnahmemöglichkeiten zur Verrichtung von Arbeit" zur Verfügung gestellt werden.

2. Übliche Planentengetriebe (vgl z.B. Bosch, Kraftfahrtechnisches Taschenbuch, 19. Aufl 1984, S 470) umfassen grundsätzlich ein drehbar gelagertes Sonnenrad (A), mehrere damit kämmende Planetenräder, die drehbar auf einem seinerseits drehbar gelagerten Steg (C) gelagert sind, sowie ein drehbar gelagertes Hohlrad (B), mit dem die Planetenräder kämmen. Sonnenrad, Steg und Hohlrad können jeweils mit einer Welle zur Drehmomentübertragung verbunden sind, vgl z.B. Dubbel, Taschenbuch für den Maschinenbau, 17. Aufl, 1990, S. G 140, Bild 36a. Im Betrieb ist einer der Partner (A oder B oder C) drehfest (Bosch, a.a.O.) entweder durch bauliche Gestaltung (z.B. durch ein gehäusefestes Hohlrad) oder durch Festbremsen; die beiden anderen Partner dienen dann als Antrieb bzw. Abtrieb.

Den Steg s ("Buchsenscheibe") eines Planetengetriebes mit einer Außenverzahnung zu versehen, die "zur Verrichtung von Arbeit" mit einem Gegenrad 3 zusammenwirkt, ist z.B. im Fachbuch H. W. Müller "Die Umlaufgetriebe", Springer-Verlag 1971, S. 91, Abb. 84a gezeigt, während in Dubbel, a.a.O., S. G 146, Bilder 42a und 42b der Steg s eines Planetengetriebes eine Innenverzahnung trägt, die mit einem weiteren Planetenradsatz zusammenwirkt.

Der Gedanke, den Steg eines Planetengetriebes mit Vorkehrungen zur Drehmomentübertragung zu versehen, hat mithin schon lange Eingang in die Fachliteratur gefunden. Die Verwirklichung dieses Gedankens dadurch, daß die Verzahnungen jeweils in der Ebene der "Buchsenscheibe" vorgesehen werden statt, wie bekannt, in einem durch eine Hohlwelle bzw. ein gehäuseartiges Teil überbrückten Abstand von dieser Ebene - dies kann der in den Anmeldungsunterlagen gewählten Formulierung "seitwärts zur Kraftübertragung genutzt" entnommen werden - stellt eine einfache maschinenbauliche Maßnahme dar, zu der der zuständige Fachmann, ein als Maschinenbautechniker ausgebildeter Getriebekonstrukteur, ohne weiteres dann greifen wird, wenn die Einbauverhältnisse dies erfordern oder zulassen.

Statt der Drehmomentübertragung durch eine Verzahnung zum selben Zweck ein übliches Zugmittelgetriebe (Riemen, Kette) vorzusehen und dazu die "Buchsenscheibe" als Riemenscheibe oder Kettenrad auszubilden, ist eine Maßnahme, zu der der Fachmann ebenfalls Zugang hat, ohne dazu erfinderisch tätig werden zu müssen.

Die Anmeldungsunterlagen enthalten auch die Formulierung, daß die "untere Buchsenscheibe" "eine Ausgestaltung außen oder oder und innen" so erhalte, daß sie "für den Riemen- oder oder und Kettentrieb oder oder und als Getrieberad genutzt werden kann". Mit anderen Worten soll auch eine Vielzahl verschiedener Ausgestaltungen zur Drehmomentübertragung gleichzeitig vorgesehen sein, worauf der Anmelder in seiner Beschwerdebegründung besonders hinweist. Eine solche Antriebsanordnung mag neu sein. Sie stellt jedoch lediglich eine Aggregation verschiedener für sich bekannter Vorkehrungen zur Drehmomentübertragung dar, von der der Fachmann ohne weiteres dann Gebrauch machen wird, wenn die Vielzahl der über das Getriebe gleichzeitig anzutreibenden Aggregate dies erfordern sollte.

3. Nach alledem besteht mangels erfinderischer Tätigkeit keine hinreichende Aussicht auf Erteilung des mit der Anmeldung nachgesuchten Patents. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist gemäß PatG § 130 Abs 1 Satz 1 mithin ausgeschlossen.

Kowalski Dr. Maier Viereck Kühn Cl






BPatG:
Beschluss v. 11.01.2002
Az: 8 W (pat) 1/01


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