Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 23. September 2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 56/01

(BGH: Beschluss v. 23.09.2002, Az.: AnwZ (B) 56/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Bundesgerichtshof-Entscheidung vom 23. September 2002 mit dem Aktenzeichen AnwZ (B) 56/01 befasst sich mit einem Widerrufsverfahren gegen einen Rechtsanwalt. Der Antragsteller wurde bereits 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und äußerte sich seit 1998 in beleidigender Weise gegenüber Richtern. Nachdem ein Psychologe eine Neurose oder Persönlichkeitsstörung beim Antragsteller feststellte, forderte die Antragsgegnerin ein Gutachten über seinen Gesundheitszustand an. Der Antragsteller kam der Aufforderung nicht nach und die Antragsgegnerin widerrief seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller Beschwerde ein. Der Bundesgerichtshof hob den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs auf und verwies die Sache zur weiteren Klärung des Widerrufsgrundes des Vermögensverfalls an den Anwaltsgerichtshof zurück. In der Entscheidung wurde ausgeführt, dass die Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens nicht konkret genug war und daher die gesetzliche Vermutung einer nicht nur vorübergehenden Berufsunfähigkeit nicht gerechtfertigt ist. Die Entscheidung betraf jedoch nicht die Frage des Vermögensverfalls, die vom Anwaltsgerichtshof nicht geprüft wurde.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 23.09.2002, Az: AnwZ (B) 56/01


Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 25. Juni 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an den Anwaltsgerichtshof zurückverwiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 DM) festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, der bereits von 1974 bis 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war, wurde 1982 erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dieser Zeit ist er beim Amtsund Landgericht ... und seit 1985 auch beim Oberlandesgericht ... als Rechtsanwalt zugelassen.

Der Antragsteller äußerte sich, vermehrt nach 1998, in einer Vielzahl von Schriftsätzen, insbesondere gegenüber den verfahrensbeteiligten Richtern, in grob unsachlicher und beleidigender Weise. Im Zuge der daraufhin gegen den Antragsteller eingeleiteten Strafverfahren wurde das Gutachten eines Psychologen eingeholt, der zu dem Ergebnis kam, daß bei dem Antragsteller eine Neurose bzw. eine Persönlichkeitsstörung (Rorschach) vorliege. Nachdem die Antragsgegnerin von diesem Gutachten erfahren hatte, gab sie dem Antragsteller mit Bescheid vom 10. August 2000 auf, ein Gutachten des Direktors oder eines der Fachärzte des Bezirkskrankenhauses ... über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Gegen diesen Bescheid stellte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Diesen Antrag nahm der Antragsteller zurück, nachdem die Antragsgegnerin sich bereit erklärt hatte, daß die Begutachtung entweder durch den Institutsleiter des Instituts für Neurologie und Psychiatrie der ...-Universität ... oder durch den Leiter des entsprechenden Instituts der Technischen Universität ... erfolgen solle. Daraufhin änderte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13. Februar 2001 den Bescheid vom 10. August 2000 dahin ab, daß bis spätestens 5. Mai 2001 ein umfassendes Gutachten durch den Direktor oder einen der Fachärzte der Nervenklinik der ...-Universität ... vorzulegen sei. Dieser Aufforderung kam der Antragsteller nicht nach.

Mit Bescheid vom 17. Mai 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 15 Satz 2, § 8 a Abs. 1 BRAO und zugleich wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen sowie die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung angeordnet. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 25. Juni 2001 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, auf dessen Antrag der Senat mit Beschluß vom 4. Februar 2002 die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde wiederhergestellt hat.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO) und hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Der Anwaltsgerichtshof hat offengelassen, ob sich der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung und danach in Vermögensverfall befunden hat. Der Anwaltsgerichtshof hat seine Entscheidung allein auf den Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO gestützt. Dabei hat er von einer eigenen Würdigung der bereits vorliegenden Gutachten abgesehen, sondern sich -ebenso wie bereits die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid -auf die gesetzliche Vermutung des § 15 i.V.m. § 8 a BRAO berufen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und des Anwaltsgerichtshofsvermag jedoch der Umstand, daß der Antragsteller bis heute der Anordnung, ein Gutachten vorzulegen, nicht nachgekommen ist, vorliegend die gesetzliche Vermutung der nicht nur vorübergehenden Berufsunfähigkeit nicht zu begründen.

2.

Nach § 15 Satz 1 i.V.m. § 8 a Abs. 1 BRAO kann in einem Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO die Widerrufsbehörde dem Rechtsanwalt aufgeben, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist vorgelegt, so wird nach § 15 Satz 2 BRAO vermutet, daß der Rechtsanwalt aus einem Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

Nach § 8 a Abs. 1 Satz 1 BRAO ist es allein Sache der zuständigen Behörde, den die Untersuchung vornehmenden Sachverständigen eigenverantwortlich zu bestimmen. Nur eine diesen Anforderungen genügende Verfügung ist geeignet, die gesetzliche Vermutung einer nicht nur vorübergehenden Berufsunfähigkeit zu rechtfertigen (Senatsbeschluß vom 13. April 1992 -AnwZ (B) 8/92 -BRAK-Mitt. 1992, 217). Dies ist bezüglich der Verfügung vom 13. Februar 2001, auf die es bei der rechtlichen Beurteilung allein ankommt, nicht der Fall.

a) Nachdem der Antragsteller gegen den Erstbescheid der Antragsgegnerin vom 10. August 2000 (Erstellung eines Gutachtens durch den Direktor oder einen der Fachärzte des Bezirkskrankenhauses ...) Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hatte, einigten sich die Verfahrensbeteiligten in dermündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof dahin, daß eine Begutachtung durch einen der Leiter der ... Fachkliniken erfolgen sollte. Daraufhin nahm der Antragsteller seinen Antrag zurück.

Daraus will die Antragsgegnerin herleiten, daß aufgrund dieser Verfahrensweise der ursprüngliche Bescheid mit der in der Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof einvernehmlich vorgenommenen Modifikation bestandskräftig geworden sei. Ob dem im Ausgangspunkt gefolgt werden könnte, erscheint schon zweifelhaft. Jedenfalls wurde durch den weiteren Bescheid vom 13. Februar 2001, der -wie die Antragsgegnerin selbst nicht verkennt -über die im Termin vor dem Anwaltsgerichtshof getroffenen Abreden hinausgehend auch alle in der Nervenklinik der ...-Universität beschäftigten Fachärzte einschließt, das weitere Widerrufsverfahren auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt. Dies hat der Anwaltsgerichtshof und zunächst -bis zum Erlaß des Senatsbeschlusses vom 4. Februar 2002 -auch die Antragsgegnerin so gesehen und konnte auch aus der Sicht des Adressaten dieses Bescheids nicht anders gesehen werden. Für die Beantwortung der Frage, ob die Vermutungswirkung des § 15 Satz 2 BRAO greift, ist demzufolge allein auf den Zweitbescheid der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2001 abzustellen. Darauf, ob, wie die Antragsgegnerin nunmehr argumentiert, der Erlaß dieses Bescheids eigentlich gar nicht mehr notwendig gewesen wäre, damit das Widerrufsverfahren seinen Fortgang nehmen konnte, kommt es nicht an.

In diesem Zusammenhang ist weiter unerheblich, daß der Antragsteller von der Möglichkeit, gegen den Zweitbescheid vom 13. Februar 2001, der -wie ausgeführt -das Ergebnis der im Termin vor dem Anwaltsgerichtshof erzielten Übereinkunft nicht zutreffend wiedergibt, erneut Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen, nicht Gebrauch gemacht hat. Ein inhaltlicher Mangel des Bescheids, der darin liegt, daß die Bestimmung des Sachverständigen unterlassen oder nicht konkret genug vorgenommen wird, ist unabhängig davon zu beachten, ob der Bescheid Bestandskraft erlangt hat oder nicht (vgl. den Senatsbeschluß vom 13. April 1992 aaO, dem ebenfalls eine unangefochten gebliebene "Gutachten"-Verfügung zugrunde lag).

b) Durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2001 wurde dem Antragsteller aufgegeben, bis zum 5. Mai 2001 ein umfassendes, durch "den Direktor oder einen der Fachärzte" der Nervenklinik der ...-Universität ... zu erstellendes Gutachten vorzulegen. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Verfügung richtet sich der Gutachtenauftrag an jeden der angesprochenen Ärzte gleichermaßen. Eine einschränkende Auslegung dahin, daß mit der Erstattung des Gutachtens allein der Direktor der Klinik beauftragt und es diesem lediglich gestattet sein soll, andere dort tätige Fachärzte als Hilfskräfte bei der Erstellung des Gutachtens heranzuziehen (vgl. BVerwG NJW 1984, 2645, 2646; BGH, Urteil vom 8. Januar 1985 -VI ZR 15/83 -NJW 1985, 1399, 1400), ist angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts der Verfügung nicht möglich.

Eine derartige Verfahrensweise, bei der der Sachverständige nicht als Einzelperson, sondern als Mitglied einer, wenn auch abgegrenzten -alle in der Nervenklinik tätigen Fachärzte -Gruppe ausgewählt wird, genügt nach der Rechtsauffassung des Senats, entgegen einer von Stimmen in Literatur und Rechtsprechung (BayEGH BRAK-Mitt. 1992, 221; Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 8 a Rn. 2) vertretenen Meinung, den Bestimmtheitsanforderungen des § 8 a Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht mehr. Angesichts der weitreichenden Folge, die eine nicht fristgerechte Vorlage des Gutachtens für die berufliche Existenz des Rechtsanwalts haben kann, muß für diesen hinreichende Klarheit darüber bestehen, mit welchen sachverständigen Personen er sich gegebenenfalls auseinanderzusetzen hat und ob für ihn Anlaß besteht, die fachliche Kompetenz und persönliche Unabhängigkeit dieser Personen zu überprüfen.

c) Die angefochtene Verfügung und der Beschluß des Anwaltsgerichtshofs sind daher aufzuheben.

Der Anwaltsgerichtshof hat sich nur mit dem Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO befaßt. Zur Frage des Vermögensverfalls, auf den die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Mai 2001 ebenfalls gestützt war, hat sich der Anwaltsgerichtshof nicht geäußert. Der Senat hält es daher für angezeigt, die Sache zur weiteren Abklärung des Widerrufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO an den Anwaltsgerichtshof zurückzuverweisen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 1995 -AnwZ (B) 16/94 -BRAK-Mitt. 1995, 162, 163; vom 29. November 1993 -AnwZ (B) 47/93 -BRAK-Mitt. 1994, 40, 41).

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BGH:
Beschluss v. 23.09.2002
Az: AnwZ (B) 56/01


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