Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 3 - vom 17. Dezember 1998 ist wirkungslos, soweit die angegriffene Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 044 905 teilweise gelöscht worden ist.
Mit Beschluss vom 17. Dezember 1998 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 3 - die Marke 396 11 545 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 044 905 teilweise gelöscht. Hiergegen hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH, Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Ströbele Dr. Hacker Werner Bb
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