Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 21. Januar 2013
Aktenzeichen: 2 Wx 380/12

(OLG Köln: Beschluss v. 21.01.2013, Az.: 2 Wx 380/12)

1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG richtet sich nach den §§ 49 ff. FamFG. Eine solche Anordnung kann nicht "quasi voraussetzungslos" (LG Köln, Beck RS 2012, 25354), sondern nur dann erlassen werden, wenn die sie rechtfertigenden tatsächlichen Umstände glaubhaft gemacht sind, § 51 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

2. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG eine Gebühr nach § 128 e Abs. 1 Nr. 4 zu erheben ist (entgegen LG Köln, a.a.O.).

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 10. Dezember 2012 wird der Beschluß der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. Dezember 2012 - 213 O 247/12 - geändert und wie folgt neu gefaßt : Die Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 15. Oktober 2012 und 20. November 2012 gegen den ihr mit der Rechnung der Gerichtskasse Köln vom 10. Oktober 2012 übermittelten Kostenansatz der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen.

Gründe

1. Mit Antragsschrift vom 4. September 2012 hat die Beteiligte zu

1) als Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, eines Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG, bei dem Landgericht Köln beantragt, der V GmbH zu gestatten, ihr, der Beteiligten zu 1), Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Internetnutzer zu erteilen, denen die in einer Anlage zu dieser Antragsschrift aufgeführten IP-Adressen zu den dort angegebenen Zeiten zugewiesen waren. Sie hat diesen Antrag gestützt auf eine in ihrer Antragsschrift behauptete Verletzung ihrer ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Filmwerk, dem Kinofilm „T“. Zugleich hat die Antragstellerin beantragt, der V GmbH aufzugeben, die aus der genannten Anlage ersichtlichen Verbindungsdaten zu sichern. Dem zuletzt genannten Antrag entsprechend hat die Zivilkammer des Landgerichts durch Beschluß vom 5. September 2012 eine einstweilige Anordnung erlassen, durch welche der V GmbH eine solche Sicherung aufgegeben wurde. Nach Anhörung dieser weiteren Beteiligten des Ausgangsverfahrens hat die Kammer ihr durch weiteren Beschluß vom 21. September 2012 gestattet, der Beteiligten zu 1) die erstrebte Auskunft zu erteilen.

Mit Kostenansatz der Kostenrechnung vom 9. Oktober 2012, welche der Antragstellerin von der Gerichtskasse Köln als Kostenrechnung vom 10. Oktober 2012 übermittelt worden ist, hat die Geschäftsstelle des Landge­richts zu Lasten der Beteiligten zu 1) Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 400,--, nämlich von jeweils EUR 200,-- für die Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung und für jene in der Hauptsache angesetzt.

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 15. Oktober 2012 hat die Beteiligte zu 1) gegen diesen Kostenansatz Einwendungen erhoben und ausgeführt, in der Rechnung der Gerichtskasse sei mitgeteilt worden, daß „die Kostenrechnung auf der Grundlage des Beschlusses des OLG Köln zum AZ: 2 Wx 161/12 vom 01.08.2012 erstellt wurde“. Eine solche Angabe enthalten der Kostenansatz vom 9. Oktober 2012 und die Kostenrechnung vom 10. Oktober 2012 in der vorliegenden Sache nicht. Weiter führt die Beteiligte zu 2) in der Eingabe vom 15. Oktober 2012 aus, diese des Senats vom 1. August 2012 sei „für die Kostenfestsetzung“ (sic !) in der vorliegenden Sache „nicht maßgeblich“. Mit weiteren Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 20. November 2012 hat die Beteiligte zu 1) gegen den Kostenansatz ausdrücklich Erinnerung eingelegt; dieser Erinnerung ist der Beteiligte zu 2), der Bezirksrevisor bei dem Landgericht, entgegen getreten.

Mit Beschluß vom 4. Dezember 2012 hat der Einzelrichter des Landgerichts das Erinnerungsverfahren gemäß § 14 Abs. 7 KostO zur Entschei­dung auf die Zivilkammer in ihrer in dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung (mit drei Richtern) übertragen. Diese hat durch Beschluß vom 6. Dezember 2012 auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1) den Kostenansatz dahin geändert, daß lediglich Kosten in Höhe von insgesamt EUR 200,-- erhoben werden. Das Landgericht hat ausgeführt, die Festgebühr nach § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO falle - entgegen der Rechtsprechung des Senats und entgegen auch der früheren Recht­sprechung der Kammer selbst - im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht jeweils gesondert für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer Gestattungsanordnung und für die (vorhe­rige) Entscheidung über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, sondern insofern insgesamt nur einmal an.

Gegen diesen Beschluß des Landgerichts, dessen Gründe inzwischen (in BeckRS 2012, 25354 und bei juris) veröffentlicht sind, wendet sich der Beteiligte zu 2) mit der von der Zivilkammer des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung zugelassenen Beschwerde vom 11. Dezember 2012. Das Landgericht hat der Beschwerde durch Beschluß vom 12. Dezember 2012 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2. Die von dem Landgericht gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO in der

angefochtenen Entscheidung zugelassene Beschwerde des Beteiligten zu 2) als des Vertreters der Staatskasse ist zulässig. Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist, nachdem das Landgericht ihm nicht abgeholfen hat, das Oberlandesgericht berufen (§ 14 Abs. 4 Satz 2 KostO in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG). Die Entscheidung hat hier nicht der Einzelrichter des Senats, sondern der Senat in der Besetzung der Richterbank mit drei Richtern zu treffen, weil die angefochtene Entscheidung, der Beschluß des Landgerichts vom 6. Dezember 2012, nicht von einem Einzelrichter, sondern von drei Richtern gefällt worden ist (arg. aus § 14 Abs. 7 Satz 1, 2. Halbsatz KostO).

Die Beschwerde ist auch begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung der Erinnerung der Beteiligten zu 1) gegen den Kostenansatz vom 9. Oktober 2012. Das Landge­richt hat der Erinnerung der Beteiligten zu 1) zu Unrecht entsprochen, denn der Kostenansatz der angefochtenen Kostenrechnung ist richtig. Die Gerichtsgebühren in der vorliegenden Sache betragen nicht lediglich EUR 200,--. Vielmehr hat der Kostenbeamte des Landgerichts zu Recht (2 x EUR 200,-- =) EUR 400,-- angesetzt, weil die Festgebühr des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO von EUR 200,-- hier zweimal, nämlich je einmal für die Entscheidung über den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung und für die Entscheidung über ihren Antrag in der Hauptsache angefallen ist.

Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. Senat, FGPrax 2011, 37; Senat, Beschluß vom 1. August 2012 - 2 Wx 161/12 -, juris = BeckRS 2012, 18215 = MMR aktuell 2012, 340886 [Ls.]), fällt nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht die Festgebühr des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG jeweils sowohl für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung an. Dies beruht, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 19. Oktober 2010 (- 2 Wx 157/10 -, FGPrax 2011, 37 f.) näher ausgeführt hat, darauf, daß das Verfahren der einstweiligen Anordnung durch die am 1. September 2009 in Kraft getretenen Bestimmungen der §§ 49 ff. FamFG als eigenständiges - von der Hauptsache losgelöstes - Verfahren ausgestaltet ist. Deshalb können auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht Gebühren nach der Kostenordnung anfallen (vgl. Senat, a.a.O.; Keidel/Giers, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 51, Rdn. 26). Daß nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KostO, soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen auch das Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG gehört (vgl. § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG), Kosten (Gebühren und Auslagen) nur „nach diesem Gesetz“, also der Kostenordnung, erhoben werden (vgl. dazu Senat, FGPrax 2009, 134 [135]), steht dem nicht entgegen. Denn § 51 Abs. 4 FamFG verweist für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung auf die allgemeinen Vorschriften. Damit sind diejenigen Vorschriften, welche für die entsprechende Hauptsache gelten, in Bezug genommen (vgl. Senat, FGPrax 2011, 37 [38]; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230 [232]; Keidel/Giers, a.a.O.), im Falle einer einstweiligen Anordnung zu einem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG mithin die Bestimmung des § 128 e KostO. Dem Gesetzgeber war und ist es auch nicht verwehrt, die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 KostO durch eine spätere Regelung einzuschränken oder zu modifizieren. Mit der Bestimmung des § 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG, daß das Verfahren der einstweiligen Anordnung ein selbständiges Verfahren ist, und der Regelung des § 51 Abs. 4 FamFG, daß in diesem Verfahren Kosten nach den allgemeinen Vorschriften erhoben werden, hat er dies getan (vgl. Senat, Beschluß vom 1. August 2012, a.a.O.).

Die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts veranlassen keine andere Beurteilung. Zwar wird der Gesetzgeber bei Erlaß der (gleichlautenden) Vorläuferbestimmung des § 128 e Abs. 1 KostO, des mit Wirkung ab dem 1. September 2009 durch diesen ersetzten § 128 c Abs. 1 KostO a.F., noch davon ausgegangen sein, daß im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG und den übrigen in § 128 c Abs. 1 KostO a.F. bezeichneten Verfahren neben der Festgebühr für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß der Gestattungsordnung keine weitere Gebühr für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung ausgelöst wird. Dies war indes keine Besonderheit der entsprechenden Anordnungsverfahren. Vielmehr fiel durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht generell keine gesonderte Gerichtsgebühr an, weil die Kostenordnung einen solchen Gebührentatbestand nicht vorsah (vgl. Senat, FGPrax 2009, 134 [135]; OLG Dresden, Beschluß vom 26. Mai 2003 - 22 WF 0306/03 -, juris; Hellstab in Korintenberg/Lappe, Kostenordnung, 18, Aufl. 2010, Anh. B, Stichwort „Vorläufige Anordnung“ [S. 1104]; vgl. auch Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl. 2003, vor § 64 b, Rdn. 11). Deshalb hat der Senat auch auf der Grundlage des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts die Entstehung einer Gebühr für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG verneint (vgl. Senat, FGPrax 2009, 134 f.). Diese generelle Gebührenfreiheit des Verfahrens einer einstweiligen Anordnung hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 51 Abs. 4 FamFG geändert. Eine solche Änderung war auch ausdrücklich beabsichtigt; der Gesetzgeber wollte mit dieser „Verände­rung gegenüber dem bisherigen Recht“ der von ihm zugleich angeordneten verfahrensrechtlichen Selbständigkeit (§ 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG) des Verfahrens der einstweiligen Anordnung Rechnung tragen (vgl. Bundestags-Drucksa­che 16/6308, S. 200 f.). Nicht der Fortbestand der früheren Rechtslage, sondern die von dem Gesetz angeordnete Änderung, d.h. die Einführung der Gebührenpflicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung, entspricht deshalb auch dem objektiven Willen des Gesetzes. Eine Ausnahme für bestimmte einstweilige Anordnungen sieht das Gesetz nicht vor; für einen Willen, bestimmte Fälle der einstweiligen Anordnung von der generell eingeführten Regelung des § 51 Abs. 4 FamFG auszunehmen, findet sich in den Motiven des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kein Anhaltspunkt.

Darauf, daß jedenfalls in den Fällen des § 101 Abs. 9 UrhG regelmäßig zugleich mit dem Antrag zur Hauptsache auch ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt werden dürfte (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, a.a.O.), kommt es nach der gesetzlichen Regelung nicht an. Daß mit dem Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Entscheidung in der Hauptsache kein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden sei, ist nicht richtig: Vielmehr muß die Sache dann von den Richtern der Zivilkammer wie von den übrigen Mitarbeitern des Gerichts nicht nur einmal, sondern wiederholt bearbeitet werden. Darauf, welcher konkrete Aufwand damit jeweils verbunden ist, stellt das Gesetz nicht ab. Der Senat bemerkt deshalb lediglich ergänzend, daß die in diesem Zusammenhang von der Zivilkammer in den Gründen der angefochtenen Entscheidung angestellte Überlegung, die einstweilige Anordnung sei in den Fällen des § 101 Abs. 9 UrhG „quasi voraussetzungslos“ zu erlassen, offensichtlich unzutreffend ist. Auch wenn - wie die Kammer ausführt - die einstweilige Anordnung in diesen Fällen von der Rechtsprechung zunächst „praeter legem“ entwickelt worden sein mag, unterfällt sie jetzt nach § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG der Regelung des § 51 Abs. 1 FamFG (vgl. Backhaus in Mestmäcker/Schulze, Urheberrechts-Kommentar, Stand: August 2010, § 101 UrhG, Rdn. 75). Nach § 51 Abs. 1 Satz 2 FamFG dürfen einstweilige Anordnungen nicht „quasi voraussetzungslos“, sondern nur dann erlassen werden, wenn der die Anordnung rechtfertigende Sachverhalt glaubhaft gemacht ist (vgl. OLG Saarbrücken, FPR 2011, 234 f.; Keidel/Giers, a.a.O., § 51, Rdn. 6); die Last der Glaubhaftmachung trifft den jeweiligen Antragsteller (vgl. Jurgeleit in Jurgeleit, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 2010, Kap. 1, Rdn. 461; Viefhues in Horndacher/Viefhues, FamFG, 2. Aufl. 2011, § 51, Rdn. 8; vgl. auch Bundesrats-Drucksache 309/07, S. 418). Unabhängig davon, welche Voraussetzungen § 101 Abs. 9 UrhG im Einzelnen aufstellt (vgl. dazu unlängst BGH GRUR 2012, 1026 [1027]), ist jedenfalls - auch für den mit der einstweiligen Anordnung verbundenen Eingriff in die Rechte des Providers - erforderlich, daß eine Rechtsverletzung vorliegt und es sich bei dem Antragsteller des Verfahrens um den Verletzten handelt (zur Frage der Aktivlegitimation vgl. OLG Schleswig, GRUR 2010, 239 - „Limited edition“). Letzteres ist nur der Fall, wenn er der Inhaber des Urheberrechts oder eines davon abgeleiteten Nutzungs- oder Verwertungsrechts ist. Dies ist daher schon vor dem Erlaß der einstweiligen Anordnung glaubhaft zu machen und von dem Gericht zu prüfen. Darauf, ob dies immer mit der gebotenen Sorgfalt geschieht oder - worauf der Hinweis des angefochtenen Beschlusses deuten könnte, die einstweilige Anordnung sei „quasi voraussetzungslos“ zu erlassen, - zuweilen unterbleibt, kommt es für die Erfüllung des Gebührentatbestandes nicht an. Es bedarf deshalb hier - in der Kostensache - auch keiner Erörterung, ob eine eidesstattliche Versicherung wie die im Ausgangsverfahren von der Beteiligten zu 1) mit der Antragsschrift vom 4. September 2012 als Anlage ASt 2 vorgelegte Versicherung eines ihrer Mitarbeiter, die lediglich die dessen Ansicht zufolge gegebene Rechtslage bekräftigt („… ist Inhaber sämtlicher ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte für das Filmwerk …“), aber keine tatsächlichen Angaben darüber enthält, worauf sie sich stützt und welche konkreten Tatsachen jener Mitarbeiter festgestellt hat, überhaupt zur Glaubhaftmachung genügen kann (vgl. zur Frage des Erfordernisses einer Sachverhalts­darstellung in einer eidesstattlichen Versicherung: BGH NJW 1988, 2045 f.; BGH NJW 1996, 1682; BGH NJW-RR 2007, 776; 2007; Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 31, Rdn. 3; Schwonberg in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl. 2012, § 51, Rdn. 24).

Die Beteiligte zu 1) ist auch Schuldnerin der zu ihren Lasten angesetzten Gerichtskosten. Sie ist Entscheidungsschuldner (§ 3 Nr. 1 KostO), weil die Zivilkammer des Landgerichts ihr sowohl in dem Beschluß vom 5. September 2012, mit dem die einstweilige Anordnung erlassen wurde, als auch in dem späteren Beschluß vom 21. September 2012 jeweils die Kosten des jeweiligen Verfahrens auferlegt hat. Abgesehen davon ergibt sich ihre Stellung als Kostenschuldner unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich den §§ 2 Nr. 1 KostO, 101 Abs. 9 Sätze 1 a.E., 4 und 5 UrhG, 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 FamFG.

Eine Entscheidung über die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlaßt, § 14 Abs. 9 KostO. Es ist auch überflüssig, die in § 14 Abs. 9 KostO enthaltene Regelung deklaratorisch in der Entscheidungsformel zu wiederholen.






OLG Köln:
Beschluss v. 21.01.2013
Az: 2 Wx 380/12


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