Landgericht Hamburg:
Urteil vom 14. Januar 2011
Aktenzeichen: 310 O 116/10

(LG Hamburg: Urteil v. 14.01.2011, Az.: 310 O 116/10)

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Hinblick auf die Beklagte zu 1) zu vollstrecken an deren satzungsmäßigen Exekutivorgan (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,

(1) im Verhältnis zur Klägerin zu 1) die in der Anlage 1a genannten Sprachwerke dieser Klägerin,

(2) im Verhältnis zur Klägerin zu 2) die in der Anlage 1 b genannten Sprachwerke dieser Klägerin,

öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen

zu lassen, wie im Rahmen des Online-Dienstes "www...com" geschehen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

3. Das Urteil ist hinsichtlich des Verbotsausspruches gemäß Ziffer 1 dieses Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 200.000,00 vorläufig vollstreckbar. In Bezug auf die Kostenerstattung gemäß Ziffer 2 dieses Tenors ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin zu 1) ist ein Wissenschaftsverlag, die Klägerin zu 2) ist ein Wissenschafts-, Sachbuch- und Wirtschaftsverlag.

Die Beklagte zu 1) betreibt den Sharehosting-Dienst R... über die Webseite "www...com". Der Beklagte zu 2) ist als Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten zu 1) mit Einzelunterschrift vertretungsberechtigt und deren satzungsmäßiges Exekutivorgan. Der Beklagte zu 3) war bis zum 20. April 2010 Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und gemeinsam mit dem Beklagten zu 2) zur Vertretung der Beklagten zu 1) berechtigt.

Unter der Domain "...com" wird Dritten kostenlos Speicherplatz zur Hinterlegung von Dateien zur Verfügung gestellt. Die Nutzung des Dienstes ist nicht von einer Anmeldung abhängig. Der eine Datei auf von der Beklagten zu 1) angebotenem Speicherplatz hochladende Nutzer ("Uploader") erhält von dieser einen (Download-) Link (im Folgenden: R...-Link) zugeteilt, durch den auf diesen Speicherplatz zugegriffen werden kann. Der R...-Link besteht aus langen Zahlen- und Buchstabenkombinationen. Der Sharehosting-Dienst der Beklagten zu 1) verfügt nicht über ein Inhaltsverzeichnis der abgespeicherten Dateien oder eine Suchfunktion. Personen, die eine Datei nicht selbst hinterlegt haben und mithin nicht deren Hinterlegungsbezeichnung kennen, können diese Datei nur dann herunterladen, wenn ihnen der diesbezügliche R...-Link bekannt ist. Im Internet wird auf verschiedenen Webseiten Dritter (im Folgenden: Link-Sammlungen) die Möglichkeit eröffnet, die von der Beklagten zu 1) oder anderen Sharehostern zugeteilten Links einzustellen. Internetnutzer können auf diesen Seiten Dateien mit bestimmtem Inhalt suchen, erhalten den entsprechenden Download-Link und werden hierüber zum Speicherort der jeweiligen Datei geleitet. Download-Links sind auch über Suchmaschinen wie z.B. "www...de" aufzufinden. Der Internetnutzer kann die Datei dann kostenlos und ohne vorherige Registrierung über den R...-Link herunter laden. Wird die durch einen Nutzer von R... eingestellte Datei von einem Dritten heruntergeladen, so erhielt der hochladende Nutzer hierfür bis Juni 2010 "R...-Points", die er in "Premium-Konten" einlösen konnte. Die Beklagte zu 1) vergab Sachprämien für "R...-Points". Das R...-Points-Programm" hat sie zum 1. Juli 2010, im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits, eingestellt.

Im Rahmen der kostenfreien Nutzung des Dienstes findet eine Identitätskontrolle nicht statt. Der Nutzer kann jedoch auch als "Premium-Nutzer" einen kostenpflichtigen Dienst bestellen. Für den Erwerb eines solchen Premium-Accounts (bzw. jetzt "R...-Pakets") muss sich der Nutzer registrieren lassen, wozu jedenfalls die Angabe einer E-Mail-Adresse ausreicht. Die Bezahlung durch die "Premium-Nutzer" kann über "anonyme" Zahlungsmethoden wie PayPal und PaySafeCard erfolgen. Für registrierte Nutzer mit einem kostenpflichtigen Account ist unter anderem der Download komfortabler.

Unter "...com" werden auch illegal Kopien urheberrechtlieh geschützter Dateien zum Zwecke des öffentlichen Zugänglichmachens mittels Link-Listen eingestellt.

Unstreitig besteht die Möglichkeit, Link-Listen unter Zuhilfenahme von Software nach bestimmten Werken automatisiert zu durchsuchen. Es wird verschiedene solche "Webcrawler-Software" von unterschiedlichen Unternehmen angeboten. Unstreitig können durch Webcrawler nicht sämtliche, jedenfalls aber ein erheblicher Teil - nach dem Beklagtenvortrag bei Einsatz mehrerer Webcrawler 40 Prozent - der Download-Links zu Dateien mit urheberrechtsverletzenden Inhalten aufgefunden werden.

Im November 2009 recherchierte die Klägerin insgesamt vierzig urheberrechtlich geschützte Werke auf Link-Listen, die in Dateien auf Speicherplätzen der Beklagten zu 1) gespeichert waren. Darunter befanden sich die zwölf streitgegenständlichen Werke gemäß den Anlagen K 1a und K 1 b. An den Werken gemäß der Anlage K 1 a stehen der Klägerin zu 1) und an den Werken gemäß der Anlage K 1 b stehen der Klägerin zu 2) die ausschließlichen Nutzungsrechte, einschließlich des Rechts des öffentlichen Zugänglichmachens gem. § 19a UrhG zu.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 setzten die Klägerinnen die Beklagte zu 1) von den Rechtsverletzungen in Kenntnis.

Vom 10. bis 15. Januar 2010 suchte der Zeuge F... im Internet nach den streitgegenständlichen Werken und er stellte fest, dass diese weiterhin - über andere Links zu anderen Speicherplätzen der Beklagten zu 1) - zum Download auf Link-Listen angeboten wurden.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2010 forderten die Klägerinnen die Beklagten erfolglos auf, eine Erklärung mit der strafbewehrten Verpflichtung, es zu unterlassen, die Werke öffentlich zugänglich zu machen, abzugeben.

Auf Antrag der Klägerinnen erließ die Kammer am 29. Januar 2010 eine einstweilige Verfügung, mit der den Beklagten das öffentliche Zugänglichmachen untersagt wurde (Gz. 310 O 42/10). Die Beklagten gaben die von ihnen geforderte Abschlusserklärung zu dem Verfahren nicht ab.

Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Beklagten würden ihnen als Störer auf Unterlassung haften. Sie hätten die geeigneten, ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen unterlassen, um die weiteren im Januar 2010 festgestellten Rechtsverletzungen zu verhindern.

Das Geschäftsmodell der Beklagten zu 1) begünstige nicht nur Urheberrechtsverletzungen, sondern es sei auf selbige ausgerichtet. Das Geschäft verlaufe - unstreitig - weitestgehend automatisiert, es bestünden - unstreitig - anonymisierte Nutzungsmöglichkeiten und - unstreitig - von der Beklagten zu 1) mittels unter anderem des (Ende Juni 2010 eingestellten) "R...-Points"-Systems geschaffene Anreize, Downloadlinks zu verteilen.

Die Klägerinnen sind der Ansicht, den Beklagten sei es zumutbar, Link-Sammlungen unter Zuhilfenahme der - oben beschriebenen - Webcrawler-Software automatisiert zu durchsuchen.

Die Klägerinnen behaupten, die Beklagten hätten es unterlassen, die Link-Sammlungen auf Veröffentlichungen in Bezug auf die streitgegenständlichen Werke zu überprüfen und die entsprechenden Dateien von ihren Servern zu löschen. Auch die händische Überprüfung dieser Sammlungen sei den Beklagten zumutbar.

Die Klägerinnen verweisen darauf, dass - unstreitig - ein großer Teil der Rechtsverletzungen bereits durch den Einsatz eines WortfiIters, mit dem die Namen der "R...-Links" durchsucht werden, zu verhindern gewesen wäre. Sie sind der Ansicht, es sei den Beklagten zumutbar, einen solchen Wortfilter einzusetzen. Der Einsatz eines Wortfilters sei nicht deshalb unzulässig, weil damit vermeintlich legale Privatkopien erfasst werden würden. Dem Kopieren der streitgegenständlichen Bücher stehe nämlich § 53 Abs. 4 UrhG entgegen. Die Ausnahme gemäß § 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 4 UrhG greife vorliegend nicht, da öffentliches Zugänglichmachen mittels Veröffentlichung des betreffenden R...-Links hiervon nicht erfasst sei.

Die Klägerinnen beantragen,

den Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Hinblick auf die Beklagte zu 1) zu vollstrecken an deren satzungsmäßigen Exekutivorgan (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu verbieten,

(1) im Verhältnis zur Klägerin zu 1) die in der Anlage K 1 a genannten Sprachwerke dieser Klägerin

(2) im Verhältnis zur Klägerin zu 2) die in der Anlage K 1 b genannten Sprachwerke dieser Klägerin

öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie im Rahmen des Online-Dienstes "www...com" geschehen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, der Klageantrag sei unbestimmt. Dies, weil die Reichweite der Verpflichtung nicht erkennbar sei, obwohl der Anspruch sich auf zumutbare Maßnahmen beschränke. Zumindest habe eine Beschränkung auf den Dienst "www...com" zu erfolgen.

Die Beklagten vertreten die Auffassung, sämtliche ihnen zumutbaren Maßnahmen ergriffen zu haben, um Rechtsverletzungen zu verhindern. Der Einsatz von Software, die nach Download-Links sucht, sei ihnen nicht zumutbar, da die Webcrawler ineffizient seien. Die Beklagten verweisen darauf, dass selbst bei Einsatz mehrerer Webcrawler der Anteil der gefundenen Links gerade einmal bei 40 Prozent liege.

Die Beklagten behaupten, nach der Inkenntnissetzung vom 2. Dezember 2009 verschiedene Maßnahmen ergriffen zu haben. Denjenigen Nutzern, welche die im Schreiben vom 2. Dezember 2009 genannten Dateien hochgeladen und öffentlich zugänglich gemacht haben, habe die Beklagte zu 1) das Vertragsverhältnis gekündigt.

Die Dateien seien gelöscht und in einen MD5-Filter integriert worden, so dass erneute Uploads identischer Dateien (unstreitig) nicht mehr möglich sind.

Außerdem unterhalte sie eine Abuse-Abteilung mit 17 Mitarbeitern. Es würden proaktiv "seit Erhalt der außergerichtlichen Abmahnung" mindestens 16-20 Arbeitsstunden je Woche darauf verwandt, im Internet nach Seiten zu suchen, auf denen Downloadlinks für die streitgegenständlichen Werke enthalten sein könnten. Am Wochenende finde keine präventive Suche statt. Montags verbringe dafür ein Mitarbeiter seinen gesamten Arbeitstag, d.h. acht Stunden, mit einer solchen Suche. Er durchsuche zunächst die Seiten, auf denen der Link zuvor gesetzt war nach "Reuploads". Anschließend werde eine "Google-Suche" nach Download-Links betreffend die streitgegenständlichen Werke durchgeführt und die notorisch bekannten Szene-Seiten würden nach solchen Links durchsucht. Werden Rechtsverletzungen gefunden, werde die Datei gelöscht und in den MD5- Filter integriert und das betreffende Nutzerkonto werde gesperrt. Am Freitag erfolge die gleiche Suche im gleichen Umfang. Von Dienstag bis Donnerstag führe wiederum ein Mitarbeiter die Suche durch; dies allerdings in verkürzter Form von durchschnittlich ein bis zwei Stunden je Tag.

Neben dem vorgenannten Aufwand würden "generelle Abuse-Maßnahmen" betrieben: Die bekannten Link-Sammlungen würden regelmäßig nach "Raubkopien" durchsucht. Zuverlässige Rechteinhaber erhielten - unbestritten - einen Lösch-Zugang. Wenn Dateien mehr als zehn Mal heruntergeladen werden können sollen, bestehe - unstreitig - eine Registrierungspflicht. Es seien mittlerweile 30 UDPR-Klagen anhängig, mit denen rechtliche Schritte gegen einschlägige Szene-Seiten unternommen würden.

Es treffe zwar zu, dass auf Link-Sammlungen immer wieder Links zu ihrem Dienst aufzufinden seien. Der Anteil der Urheberrechte verletzenden Dateien liege jedoch im niedrigen einstelligen Prozentbereich.

Die Klägerinnen erwidern, der Vortrag der Beklagten zu den angeblich ergriffenen Maßnahmen sei nicht ausreichend substantiiert. Der unbeschränkt gestellte Antrag sei nach höchstrichterlicher Ansicht zulässig.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten einschließlich der Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und - ohne dass es einer Beweisaufnahme zu den beklagtenseits behaupteten Maßnahmen bedarf - begründet.

1.

Der Klagantrag ist ausreichend bestimmt gefasst.

1.1.

Zutreffend weisen die Beklagten darauf hin, dass sie ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass ein Verbotsausspruch nicht auch rechtlich zulässiges Verhalten umfasst (vgl. BGH GRUR 2007, 708, 712f. - Internet-Versteigerung-II).

Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Begrenzung des Verbotes über die Grenzen des Gesetzeswortlautes hinaus stets im Tenor der Entscheidung bzw. im Klageantrag vorzunehmen ist. Dem schutzwürdigen Interesse der auf Unterlassung in Anspruch Genommenen kann auch dadurch entsprochen werden, wenn in den Gründen der Entscheidung zum Ausdruck kommt, welches Verhalten von dem Verbot erfasst sein soll (vgl. BGH GRUR 2007, 708, 712 f. - Internet-Versteigerung-II). Konsequent ist deshalb, von den Klägerinnen im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung vorliegend nicht zu erwarten, dass sie bereits den Unterlassungsantrag derart begrenzen, dass rechtmäßiges Verhalten der Beklagten nicht erfasst wird.

Eine Begrenzung des Verbotsausspruches im Tenor bzw. des darauf gerichteten Klageantrages ist also nicht geboten. Dies vorliegend im Übrigen auch deshalb, weil nicht sämtliche von den Beklagten zu erwartenden Vorkehrungen im Einzelnen in den Klagantrag (bzw. den Tenor des Urteils) aufgenommen werden können. Welche Vorkehrungen zu erwarten sind, unterliegt im Bereich des Internet aufgrund der Geschwindigkeit des technischen Wandels häufigen Veränderungen. Auch sind Vorkehrungen denkbar, die bei Erhöhung der Intensität alternativer Vorkehrungen nicht mehr geboten sein können.

1.2.

Auch eine weitergehende Beschränkung des Klageantrages ausdrücklich nur auf den Dienst "...com" ist nicht geboten. Der Verbotsantrag ist auch ohne diese Begrenzung ausreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, zumal dieser Dienst im Antrag in Bezug genommen worden ist und sich die Unterlassungsansprüche der Klägerinnen stets auch auf im Kern gleiche Verletzungshandlungen und damit auch auf entsprechendes Handeln unter einer anderen Internetadresse beziehen.

2.

Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus den §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 19a UrhG.

2.1.

Die Klägerinnen sind unstreitig jeweils Inhaberinnen der ausschließlichen Nutzungsrechte, einschließlich der Rechte aus § 19a UrhG, hinsichtlich der Werke, auf die die Klage jeweils gestützt ist (vgl. Anlagen K 1a und 1 b). Die streitgegenständlichen Texte sind als Sprachwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt.

Unstreitig wurden Dateien, welche diese Werke enthielten, im Januar 2010 auf Servern der Beklagten zu 1) gespeichert und die Links zu diesen Speicherplätzen auf allgemein zugänglichen Link-Sammlungen in das Internet gestellt. Bei Betätigung der jeweiligen Links konnten die Dateien von jedem Internetnutzer heruntergeladen und geöffnet werden. Die Werke wurden dadurch widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht (§ 19 a UrhG).

2.2.

Die Beklagten sind als Störer für die Rechtsverletzungen - die im Falle des Beklagten zu 3) vor dessen Ausscheiden aus dem Unternehmen der Beklagten zu 1) begangen wurden - verantwortlich.

Dies gilt auch unter Zugrundelegung der Behauptungen der Beklagten zu den angeblich ergriffenen Maßnahmen. Ob der Vortrag der Beklagten insoweit ausreichend substantiiert ist, muss deshalb nicht entschieden werden. Auch wäre eine KlarsteIlung der Beklagten, seit wann genau sie die angeblichen "proaktiven Maßnahmen" hinsichtlich der streitgegenständlichen Werke betreiben, nicht entscheidungserheblich.

Nach allgemeinen Grundsätzen haftet derjenige als Störer auf Unterlassung, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt (u.a. BGHZ 148, 13, 17; BGH GRUR 2002, 618, 619; BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die Rechtsverletzung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Der Umfang dieser Prüfungspflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 ff. - Internet-Versteigerung II, jeweils m.w.N.).

a)

Das Unterlassen des Einsatzes von Wortfiltern in Bezug auf die Bezeichnung der Speicherplätze bzw. der Links stellte eine Prüfungspflichtverletzung dar.

Die Beklagten haben keinerlei solche Wortfilter eingesetzt. Dies zeigt sich bereits daran, dass im Januar 2010 R...-Links aufgefunden wurden, die den Titeln der streitgegenständlichen Werke sehr ähnlich bezeichnet waren. So war zum Beispiel der Titel des Werkes "W..." R...-Link "http:/...com/files/..." enthalten.

Entgegen der Ansicht der Beklagten war ihnen der Einsatz eines Wortfilters auch zumutbar. Die Gefahr, dass legale Nutzungen ihres Dienstes mit erfasst werden würden bestand nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand nicht. Nach dem Vortrag der Klägerinnen lagen jeweils unerlaubte Vervielfältigungen im Sinne von § 53 Abs. 4 UrhG vor. Dass die Vervielfältigungen ausnahmsweise gern. § 53 Abs. 4, Abs. 2 Nr. 2 UrhG oder aus anderen Gründen erlaubt waren oder zumindest gewesen sein könnten, ist durch die Beklagten bislang jedenfalls nicht ausreichend substantiiert vorgetragen worden.

b)

Ob die Beklagten auch insoweit Prüfungspflichten verletzt haben, als sie nicht in ausreichendem Umfange die einschlägigen sog. Link-Sammlungen nach den streitgegenständlichen Rechtsverletzungen durchsucht haben, kann hier letztlich dahinstehen. Es erscheint allerdings höchst zweifelhaft, ob es ausreicht, solche Link-Sammlungen lediglich montags und freitags für jeweils acht Arbeitsstunden und von Dienstag bis Donnerstag täglich ein bis zwei Stunden lang zu durchsuchen. Der Zeitraum, in dem Nutzer Dateien mit Werken der Klägerinnen trotz dieser angeblichen Vorkehrungen unbeeinträchtigt öffentlich zugänglich machen können, erscheint - insbesondere im Hinblick auf die fehlende Suche an Wochenenden - deutlich zu lang.

c)

Eine die Verantwortlichkeit der Beklagten begründende Prüfungspflichtverletzung liegt hier jedenfalls auch darin, dass sie die unstreitig auf dem Markt angebotenen Webcrawler nicht einsetzten, um Link-Sammlungen auf Links zu durchsuchen, mittels derer Urheberrechte an den streitgegenständlichen Werken verletzt werden.

Der Einsatz solcher unstreitig verfügbaren Software ist den Beklagten zumutbar. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass unstreitig nicht sämtliche Rechtsverletzungen hierdurch aufzufinden sind. Nach den Behauptungen der Klägerin kann ein erheblicher Teil rechtsverletzender Link-Setzungen durch solche Software aufgefunden werden. Die Beklagten tragen selbst vor, bei Einsatz mehrerer Webcrawler seien 40 Prozent der Links aufzufinden. Soweit eine lückenlose Vorabkontrolle, die sämtliche Rechtsverletzungen sicher erkennt, technisch nicht möglich sein sollte, hindert dies die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung nicht (vgl. BGHZ 172, 119 ff. - Internet-Versteigerung II); das Ergreifen geeigneter, aber nicht sämtliche Rechtsverletzungen lückenlos erfassender Maßnahmen ist dennoch zumutbar. Wie der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung (BGHZ 172, 119 ff. - Internet-Versteigerung II) ausgeführt hat, wird die Frage, ob ein Anspruchsgegner eine konkrete Rechtsverletzung vermeiden konnte, im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens geprüft. Die Beklagten sind im Rahmen der Vollstreckung nur für Zuwiderhandlungen haftbar zu machen, wenn sie ein Verschulden trifft (§ 890 ZPO). Soweit der Bundesgerichtshof in einer anderen Entscheidung auch ausgeführt hat, sofern trotz angemessener Bemühungen ein vollständiger Ausschluss bestimmter Angebote von einer Handelsplattform technisch oder faktisch zuverlässig nicht möglich ist, fehle es an einem Verstoß der Beklagten gegen die Prüfungspflicht (BGHZ 173, 188 ff. - Jugendgefährdende Medien bei eBay), gibt dies hier keinen Anlass für eine abweichende Bewertung. Zum einen fehlt es vorliegend gerade an angemessenen Bemühungen. Zum anderen war hier für die Beklagten aufgrund der vorherigen Inkenntnissetzung durch die Klägerinnen auch ohne weiteres erkennbar, im Hinblick auf welche rechtsverletzenden Inhalte eine Überprüfung zu erfolgen hat.

d)

Die Beklagten haben mithin durch Unterlassen der dargestellten zumutbaren Vorkehrungen Prüfungspflichten verletzt, wobei der in Bezug auf jede einzelne mögliche Vorkehrung zu fordernde Aufwand auch davon abhängt, inwieweit verschiedene Maßnahmen miteinander kombiniert werden. Die bislang durch die Beklagten nach deren Behauptungen ergriffenen Prüfungen reichen - wie wiederum auch die vorliegenden Rechtsverletzungen zeigen - nicht aus.

e)

Das Verhalten der Beklagten ist auch adäquat kausal für die geltend gemachten Rechtsverletzungen vom Januar 2010. Kausal für die Urheberrechtsverletzungen war bereits, dass den Nutzern die jeweiligen Speicherplätze zur Verfügung gestellt und ihnen Links zu diesen jeweiligen Speicherplätzen zugeteilt wurden. Ohne dies wäre es nicht zu den konkreten Rechtsverletzungen gekommen. Auch die Adäquanz dieses Kausalzusammenhanges ist gegeben. Dies ist der Fall, wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umstände geeignet ist, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (vgl. Palandt/Heinrichs, 68. Auflage 2009, vor § 249 BGB Rn. 59 m.w.N.). Vorliegend ist adäquate Kausalität im vorgenannten Sinne gegeben. Dass ihr Dienst für Urheberrechtsverletzungen genutzt wird, stellen die Beklagten nicht in Abrede. Selbst nach ihrem Vortrag liegt der Anteil urheberrechtsverletzender Dateien, die sich auf Servern der Beklagten zu 1) befinden, (jedenfalls) im niedrigen einstelligen Prozentbereich. Auch war es bereits im November 2009 zu Urheberrechtsverletzungen hinsichtlich der streitgegenständlichen Werke gekommen. Außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit liegt es damit nicht, dass der Dienst für das widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen dieser Werke genutzt wird.

Entgegen der durch die Beklagten vertretenen Rechtsansicht müssen die Rechtsverletzungen nach der Inkenntnissetzung nicht feststellbar auf der Verletzung von Prüfpflichten beruhen. Im Zusammenhang mit der Feststellung des Umfanges der Prüfungspflichten kommt es lediglich darauf an, welche Maßnahmen geeignet und zumutbar sind, um Rechtsverletzungen zukünftig zu verhindern. Es ist nicht erforderlich, dass gerade die konkrete Verletzung einer Prüfungspflicht adäquat kausal für die Verletzung des geschützten Rechtsgutes war. Bei der Frage, inwieweit Prüfungspflichten bestehen und verletzt wurden, handelt es sich lediglich um ein Korrektiv zur Vermeidung, dass die Störerhaftung über Gebühr auf Dritte erstreckt wird (vgl. BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 ff. - Internet-Versteigerung II, jeweils m.w.N.).

2.3.

Die Wiederholungsgefahr wird vermutet. Unterlassungsverpflichtungserklärungen haben die Beklagten nicht abgegeben.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist auf § 709 ZPO gestützt.

Beschluss vom 14. Januar 2011:

Der Streitwert wird auf EUR 700.000,00 festgesetzt.






LG Hamburg:
Urteil v. 14.01.2011
Az: 310 O 116/10


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