Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 18. Februar 2000
Aktenzeichen: 6 U 42/99

(OLG Köln: Urteil v. 18.02.2000, Az.: 6 U 42/99)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.01.1999 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 738/99 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Soweit die Parteien die Hauptsache nicht übereinstimmend zur Erledigung gebracht haben und unter Abweisung der Klage im übrigen, werden die Beklagten ver- urteilt, I. es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwider- handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder Ordnungs- haft bis zu sechsmonatiger Dauer zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unter der Bezeichnung "Alt Lüneburg" ein Kaffee- service und/oder Tafelservice anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, das folgende Gestaltungs- merkmale aufweist: (1) Das Service ist aus Porzellan; (2) es hat eine elfenbeinfarbene Grundfarbe; (3) das Dekor ist ausschließlich in blauer Farbe gehalten; (4) das Dekor zeigt stilisierte Phantasieblumen; (5) diese Phantasieblumen bestehen aus einem in die Länge gezogenen dünnen Stiel mit daraus hervorsprießenden dünnen, abgerundeten stilisierten Blättern, die aber nicht eine typische Blattform aufweisen, sondern in ihrer Rundung an der Spitze nur geringfügig verstärkt sind gegenüber dem auslaufenden gegenüberliegenden Ende. Diese Verstärkung wird durch einen intensiveren Farbton hervor- gerufen; (6) ungefähr in der Mitte der dargestellten Blumenmotive befinden sich stilisierte Blüten; (7) das Relief des Porzellans weist einen doppelten Schwung in Form eines umgekehrten "S" auf. Dieser doppelte Schwung wiederholt sich in regelmäßigen Abständen an den Außen- wänden von Tasse, Kanne, Dose und Schüssel; bei den Tellern und Platten befindet sich das wiederkehrende Relief auf dem angehobenen Tellerrand, nämlich, wenn das Kaffeeservice folgendes Dekor hat:pp. und/oder wenn das Tafelservice folgendes Dekor hat:pp. II. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie ab 01.08.1998 die zu Ziff. I bezeichneten Hand- lungen begangen haben, und zwar unter Angabe der (1) Einkaufszeiten und Einkaufspreise, (2) Namen und Anschriften von gewerblichen Abnehmern, (3) Verkaufsmengen, (4) etwaigen weiteren Gestehungskosten und Gewinne, (5) Art und Umfang der betriebenen Werbung, aufge- schlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundes- ländern und Werbeträgern, dies alles unter Beifügung von entsprechenden Belegen, wie insbesondere Angeboten, Bestellungen, Rechnungen und Lieferscheinen den Ein- und Verkauf betreffend, sowie von Kopien der Werbemittel. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin all denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr ab 01.08.1998 durch die vorstehend unter I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtssteits in erster Instanz haben die Klägerin 25 %, die Beklagten 75 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin mit 5 %, den Beklagten mit 95 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung des Unterlassungsausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000.- abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die Vollstreckung des Anspruchs auf Auskunfts- erteilung und Rechnungslegung dürfen die Beklagten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 25.000.- DM abwenden, falls nicht die Klägerin vorher Sicherheitsleistung in dieser Höhe erbringt. Die Zwangsvollstreckung des Kostenausspruchs dürfen die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000.- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Kostenaus- spruchs gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 6.000.- DM abwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheitsleistung in dieser Höhe erbringen. Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellenden Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil für die Beklagten verbundene Beschwer beläuft sich auf über 60.000.- DM; die Beschwer der Klägerin wird auf 5.000.- DM fest- gesetzt.

Tatbestand

Die auf eine im 18. Jahrhundert gegründete Steingutmanufaktur zurückzuführende Klägerin befasst sich schwerpunktmäßig mit der Herstellung und dem Vertrieb von Keramik- und Porzellanerzeugnissen. Zu ihrer Produktpalette zählt seit 250 Jahren Geschirr und Tischporzellan in einer Vielzahl von Dekoren, darunter das auf einem aus dem Jahre 1770 stammenden Entwurf beruhende Dekor "Alt Luxemburg", welches die Klägerin seit 1975 in unveränderter Form für ein unter dieser Bezeichnung angebotenes Kaffee- und Tafelservice verwendet. Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung des mit dem genannten Dekor versehenden Tafel- und Kaffeegeschirrs der Serie "Alt Luxemburg" der Klägerin wird auf die zu den Akten gereichten Originalteile Bezug genommen.

Die Beklagte zu 1) ist die Holding-Gesellschaft einer Vielzahl von in Deutschland tätigen Unternehmen der T.-Gruppe. Die Beklagte zu 2) betreibt einen Versandhandel, in dessen Rahmen sie das monatlich erscheinende "T. Bestell-Magazin" herausbringt, in dem verschiedene Bedarfsgegenstände u.a. aus dem Segment der Bekleidungs-, Haushalts- und Schmuckwaren angeboten werden. Die Beklagte zu 3), eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1), stellt her und vertreibt u.a. Kaffee-Produkte. In den von ihr bundesweit unterhaltenen Filialen werden neben Kaffee-Produkten auch die Waren anderer Sortimente veräußert, wie sie die Beklagte zu 2) in ihrem "T. Bestell-Magazin" im Wege des Versandhandels anbietet.

Im Jahre 1998 bot die Klägerin anlässlich der Feier ihres 250-jährigen Bestehens ihre Kaffee- und Tafelgeschirre "Alt Luxemburg" als besondere, eigens beworbene "Jubiläumsangebote" in einer für jeweils 4 Personen vorgesehenen Zusammenstellung an.

In der im August 1998 erschienen Ausgabe ihres "T. Bestell-Magazins" führte die Beklagte zu 2) unter der jeweiligen Bezeichnung "Alt Lüneburg" ein Kaffee- und Tafelgeschirr auf, welches auch in den Filialen der Beklagten zu 3) feilgeboten wurde und erhältlich war. Das genannte Porzellan, bzgl. dessen Erscheinungsbildes im einzelnen auf die zu den Akten gereichten Originalexemplare verwiesen wird, wurde auf einer Form und nach einem Dekor "Granica" der Firma W. Porzellan Aktiengesellschaft produziert, die dieses ihrerseits seit 1982 als Kaffee- und Tafelservice in der aus dem Anlagekonvolut A G 2 ersichtlichen Gestaltung herstellte und an den Groß- und Zwischenhandel vertrieb.

Die Klägerin, die in den vorbezeichneten, beklagenseits in den Verkehr gebrachten Kaffee- und Tafelgeschirren "Alt Lüneburg" eine nach den wettbewerblichen Maßstäben des § 1 UWG unlautere Nachahmung ihrer Service "Alt Luxemburg" sieht, hat in einem bei dem Landgericht Köln unter dem dortigen Aktenzeichen 31 O 690/98 betriebenen einstweiligen Verfügungsverfahren ein Verbot erwirkt, mit welchem es den dort in Anspruch genommenen Beklagten zu 1) und zu 2) untersagt wurde, das Kaffee- und Tafelgeschirr "Alt Lüneburg" in der im einzelnen beschrieben Ausstattung anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Diese im Beschlussweg erlassene einstweilige Verfügung wurde auf den Widerspruch der in jenem Verfahren beteiligten Beklagten zu 1) und zu 2) mit Urteil des Landgerichts Köln vom 17.12.1998 bestätigt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zu 1) und zu 2) wurde vom erkennenden Senat durch Urteil vom 27.08.1999 zurückgewiesen (6 U 28/99). Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um die zu dem genannten einstweiligen Verfügungsverfahren betriebene Hauptsache, in die neben den Beklagten zu 1) und zu 2) nunmehr auch die Beklagte zu 3) einbezogen worden ist.

Die Klägerin hat geltend gemacht, dass es sich bei dem beanstandeten, unter der Bezeichnung "Alt Lüneburg" vertriebenen Geschirr, von dessen Aussehen sie erstmals durch den am 24.08.1998 vorgenommenen Testkauf eines Kaffeegeschirrs Kenntnis erhalten habe, um die Nachahmung ihres altbekannten Services "Alt Luxemburg" handele. Letzteres habe sie durch erhebliche, im einzelnen dargelegte Werbeanstrengungen mit Erfolg im Verkehr bekannt gemacht, wie dies nicht zuletzt die für den Zeitraum von 1/1995 bis 8/1998 ebenfalls näher dargestellten Umsatzzahlen dokumentierten. Ihr Porzellan aus der Serie "Alt Luxemburg" sei aufgrund der typischen Gestaltung des Blumendekors und des Reliefschwungs nicht nur von überdurchschnittlicher, durch Gestaltungsformen des wettbewerblichen Umfeldes unbeeinträchtigter wettbewerblicher Eigenart, sondern genieße darüber hinaus im Verkehr auch einen besonders hohen Prestigewert, der auf ihre - der Klägerin - umfangreiche Werbe- und Verkaufsanstrengungen sowie ihren guten Ruf als Traditionsunternehmen zurückzuführen sei. Das beanstandete, von den Beklagten zu 2) und zu 3) zudem unter dem an ihre Bezeichnung "Alt Luxemburg" angelehnten Namen "Alt Lüneburg" in den Verkehr gebrachte Kaffee- und Tafelgeschirr weise sämtliche Merkmale auf, die für das Erscheinungsbild des Klagegeschirrs charakteristisch seien. Das Angebot und der Vertrieb der Service in dieser Gestaltung stelle sich daher nicht nur unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung als unzulässig dar, sondern auch als eine wettbewerbswidrige Ausbeutung des von ihr, der Klägerin, geschaffenen Werbewertes des Klagegeschirrs sowie dessen Prestiges und guten Rufs.

Die Klägerin hat beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwider-

handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur

Höhe von 500.000.- DM, ersatzweise Ordnungshaft,

oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unter-

lassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett-

bewerbs unter der Bezeichnung "Alt Lüneburg" ein

Kaffeservice und/oder Tafelservice anzubieten

oder in den Verkehr zu bringen, das folgende

Gestaltungsmerkmale aufweist:

(1) Das Service ist aus Porzellan;

(2) es hat eine weiße Grundfarbe;

(3) das Dekor ist ausschließlich in blauer

Farbe gehalten;

(4) das Dekor zeigt stilisierte Phantasie-

blumen;

(5) diese Phantasieblumen bestehen aus einem in

die Länge gezogenen dünnen Stil mit daraus

hervorsprießenden Blättern, die aber nicht

eine typische Blattform aufweisen, sondern

in ihrer Rundung an der Spitze nur gering-

fügig verstärkt sind gegenüber dem aus-

laufenden gegenüberliegenden Ende. Diese

Verstärkung wird durch einen intensiveren

Farbton hervorgehoben;

(6) ungefähr in der Mitte der dargestellten

Blumenmotive befinden sich stilisierte

Blüten;

(7) das Relief des Porzellans weist einen

doppelten Schwung in Form eines umgekehrten

"S" auf. Dieser doppelte Schwung wiederholt

sich in regelmäßigen Abständen an den Außen-

wänden von Tasse, Kanne, Dose und Schüssel;

bei den Tellern und Platten befindet sich

das wiederkehrende Relief auf dem angehobenen

Tellerrand;

insbesondere, wenn das Kaffeeservice das folgende

Dekor hat:

- Es war nunmehr die aus dem Urteilstenor

ersichtliche Abbildung des Kaffeegeschirrs

in den Antrag aufgenommen -

und/oder

wenn das Tafelservice folgendes Dekor hat:

- Es war nunmehr die aus dem Urteilstenor

ersichtliche Abbildung des Tafelgeschirrs

in den Antrag aufgenommen -

2. die in ihrem Besitz bzw. in ihrem Eigentum be-

findlichen Erzeugnisse (Service) gemäß Ziff. I.1.

zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an

einen von der Klägerin zu bestimmenden Treu-

händer zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der

Beklagten herauszugeben;

3. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen und

Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die

vorstehend zu Ziff. I bezeichneten Handlungen

begangen haben, und zwar unter Angabe der

(1) Namen und Anschriften von Vorlieferanten

und anderen Vorbesitzern,

(2) Einkaufszeiten und Einkaufspreise,

(3) Namen und Anschriften von gewerblichen

Abnehmern,

(4) Verkaufsmengen, Verkaufszeiten und

Verkaufspreise,

(5) etwaige weitere Gestehungskosten und

Gewinn,

(6) Art und Umfang der betriebenen Werbung,

aufgeschlüsselt nach Kalenderviertel-

jahren, Bundesländern und Werbeträgern,

dies alles unter Beifügung von entsprechenden

Belegen, wie insbesondere Angeboten, Bestellungen,

Rechnungen und Lieferscheinen den Ein- und Verkauf

betreffend, sowie von Kopien der Werbemittel;

II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet

sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen,

der ihr durch die vorstehend zu Ziff. I. 1.

bezeichneten Handlungen entstanden ist und

künftig noch entstehen wird;

III. der Klägerin die Befugnis zuzusprechen, den

verfügenden Teil des Urteils innerhalb von

drei Monaten ab Rechtskraft auf Kosten der

Beklagten in Form einer viertelseitigen

Anzeige in der Fachzeitschrift "Porzellan

und Glas" öffentlich bekannt zu machen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass Form und Dekor des Porzellans "Alt Lüneburg" einen derart deutlichen gestalterischen Abstand von dem Geschirr "Alt Luxemburg" der Klägerin aufweisen, dass schon aus diesem Grund die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs über die betriebliche Herkunft ausscheide, desgleichen auch ein dem Klageporzellan angeblich anhaftender Werbewert und Ruf nicht ausgebeutet werde. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die dem klägerischen Porzellan "Alt Luxemburg" zukommende wettbewerbliche Eigenart entscheidend durch zahlreiche, von den Beklagten im einzelnen dargestellte Porzellandekore des wettbewerblichen Umfelds beeinträchtigt worden sei. Im übrigen sei das Geschirr "Alt Lüneburg" - wie unstreitig ist - im Rahmen von Testverkaufsaktionen im März 1995 sowie ferner jeweils im August der Jahre 1995 und 1996 in bestimmten, über das Bundesgebiet verstreuten Filialen in der streitgegenständlichen Aufmachung bereits in den Verkehr gebracht worden, ohne dass die Klägerin, der dies nicht habe verborgen bleiben können, dagegen vorgegangen sei. Spätestens seit November 1997 aber habe die Klägerin gewusst, dass das Geschirr "Alt Lüneburg" von ihnen, den Beklagten, auf den Markt gebracht werden solle, so dass - sollte überhaupt eine Verpflichtung zur Auskunft und zum Schadensersatz bestehen - die geltend gemachten Annexansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht jedenfalls teilweise verjährt seien. Die Beklagte zu 1) sei schließlich als bloße Holding, die mit dem Einkauf und dem Verkauf, dessen Organisation sowie der Auswahl des von der Beklagten zu 3) in ihren Filialen vertriebenen Geschirrs nicht zu tun habe, nicht passivlegitimiert.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 21.01.1999, auf dessen Einzelheiten zur näheren Sachdarstellung bezug genommen wird, teilweise entsprochen und die Beklagten aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung im jeweils geltend gemachten Umfang zur Unterlassung und Auskunft verurteilt sowie ihre Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt. Im weitergehenden Umfang, nämlich hinsichtlich der auf die Vernichtung der streitbefangenen Porzellanservice sowie der Urteilsveröffentlichung gerichteten Begehren, hat es die Klage indessen als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses, ihr am 09.02.1999 zugestellte Urteil haben die Beklagten - eingehend am 08.03.1999 - Berufung eingelegt, die sie, nach entsprechend gewährter Fristverlängerung, mittels eines am 07.06.1999 eingegangenen Schriftsatzes fristwahrend begründet haben.

Die Beklagten wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und halten insbesondere an dem bereits in erster Instanz geltend gemachten, in der Berufung noch vertieften Standpunkt fest, dass bereits die für den Unlauterkeitstatbestand der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung erforderliche Verwechslungsgefahr nicht bestehe. Das müsse zum einen mit Blick auf den Umstand gelten, dass, was die Beklagten unter Anführen zahlreicher weiterer Gestaltungsbeispiele des wettbewerblichen Umfelds vorbringen, die wettbewerbliche Eigenart des klägerischen Services "Alt Luxemburg" - falls eine solche überhaupt noch anzuerkennen sei - nur als denkbar schwach eingeordnet werden könne. Zum anderen weiche die Gestaltung des Porzellans "Alt Lüneburg" auch ganz erheblich in sämtlichen Merkmalen von dem Geschirr "Alt Luxemburg" ab, auf welche die Klägerin dessen wettbewerbliche Eigenart gründen wolle.

Hinzu komme aber auch, dass die Klägerin gegen den Vertrieb anderer Porzellangeschirre, insbesondere das im Design "Granica" von der W. Porzellan Aktiengesellschaft in den Verkehr gebrachte Service, nicht eingeschritten sei, obwohl diese sich nicht wesentlich von ihrem, der Beklagten, Geschirr "Alt Lüneburg" unterschieden und der Gestaltung des Services "Alt Luxemburg" zumindest im gleichen Maße nahe kämen wie das im vorliegenden Rechtsstreit angegriffene Porzellan. Die Klägerin habe damit zu erkennen gegeben, dass sie diese Drittprodukte nicht als sklavische Nachahmung ihres Services "Alt Luxemburg" ansehe, so dass sie sich jedenfalls rechtsmissbräuchlich verhalte, wenn sie nunmehr von ihnen, den Beklagten, Unterlassung des Inverkehrbringens einer nämlichen Gestaltungsform verlange.

Die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht seien ferner jedenfalls auch teilweise verjährt, zumindest aber müsse insoweit eine zeitliche Beschränkung, ab wann die genannten Verpflichtungen eingreifen sollen, vorgenommen werden. Was das Auskunftsbegehren angehe, so sei schließlich ebenfalls zu berücksichtigen, dass sie - die Beklagten - im Verlaufe des vorangegangen einstweiligen Verfügungsverfahren und des vorliegenden Rechtsstreits einen Teil der damit begehrten Informationen bereits mitgeteilt habe, so dass insoweit eine Erledigung eingetreten sei.

Die Parteien haben daraufhin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Hauptsache hinsichtlich der mit dem Auskunftsbegehren verlangten Informationen teilweise, nämlich die Verkaufspreise, die Verkaufszeiten und die Vorlieferanten betreffend, übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Beklagten beantragen,

das am 21.01.1999 verkündete Urteil der 31.

Zivilkammer des Landgerichts Köln -31 O 738/98-

teilweise abzuändern und die Klage in dem über

die einvernehmliche Erledigung der Hauptsache

hinausgehenden Umfang insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen,

dass der Unterlassungsantrag die nachstehende

Neufassung erhält:

Die Beklagte zu verurteilen, es zwecks Meidung

eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fest-

zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM,

ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis

zu sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett-

bewerbs unter der Bezeichnung "Alt Lüneburg" ein

Kaffeeservice und/oder Tafelservice anzubieten

oder in den Verkehr zu bringen, das folgende

Gestaltungsmerkmale aufweist:

(1) Das Service ist aus Porzellan;

(2) es hat eine elfenbeinfarbene Grundfarbe;

(3) das Dekor ist ausschließlich in blauer

Farbe gehalten;

(4) das Dekor zeigt stilisierte Phantasie-

blumen;

(5) diese Phantasieblumen bestehen aus einem

in die Länge gezogenen dünnen Stiel mit

daraus hervorsprießenden dünnen, abgerundeten

stilisierten Blättern, die aber nicht eine

typische Blattform aufweisen, sondern in ihrer

Rundung an der Spitze nur geringfügig verstärkt

sind gegenüber dem auslaufenden gegenüberliegenden

Ende. Diese Verstärkung wird durch einen inten-

siveren Farbton hervorgehoben;

(6) ungefähr in der Mitte der dargestellten Blüten-

motive befinden sich stilisierte Blüten;

(7) das Relief des Porzellans weist einen doppelten

Schwung in Form eines umgekehrten "S" auf.

Dieser doppelte Schwung wiederholt sich in

regelmäßigen Abständen an den Außenwänden von

Tasse, Kanne, Dose und Schüssel; bei den Tellern

und Platten befindet sich das wiederkehrende

Relief auf dem angehobenen Tellerrand,

nämlich, wenn das Kaffeeservice folgendes Dekor hat:

- es ist nunmehr die aus dem Tenor dieses Urteils

ersichtliche Abbildung eines Kaffeegeschirrs in

den Antrag aufgenommen -

und/oder

wenn das Tafelservice folgendes Dekor hat:

- es ist nunmehr die aus dem Tenor dieses Urteils

ersichtliche Abbildung eines Tafelgeschirrs in

den Antrag aufgenommen -

Auch die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und hält das angefochtene landgerichtliche Urteil im von der Berufung der Beklagten noch betroffenen Teil für zutreffend.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf die in beiden Instanzen zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst den dazu jeweils überreichten Anlagen Bezug genommen.

Die Akte des einstweiligen Verfügungsverfahrens 31 O 690/98 des Landgerichts Köln lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur in geringem Umfang, nämlich hinsichtlich der sowohl in das Auskunftsbegehren als auch in das auf die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung gerichtete Petitum aufzunehmenden zeitlichen Begrenzung, teilweise Erfolg. Im darüber hinausgehenden Umfang bleibt das Rechtsmittel der Beklagten indessen erfolglos, weil der Klägerin die noch streitgegenständlichen Ansprüche - soweit über sie nach der übereinstimmenden Teilerledigung der Hauptsache noch eine Entscheidung in der Sache zu treffen ist - aus § 1 UWG i.V. mit § 242 BGB zustehen.

I. Das Unterlassungsbegehren in der von der Klägerin in der Berufung neu formulierten Fassung ist aus § 1 UWG begründet. Denn die streitgegenständlichen Kaffee- und Tafelgeschirre des Dekors "Alt Lüneburg" stellen sich als unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung i.S. von § 1 UWG wettbewerbswidrige Nachahmungen des Porzellans "Alt Luxemburg" der Klägerin dar, deren Angebot und Inverkehrbringen die Beklagten daher zu unterlassen haben.

Die grundsätzlich zulässige Nachahmung fremder, nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Erzeugnisse ist gemäß § 1 UWG dann wettbewerblich unzulässig, wenn sie unter Übernahme von Merkmalen geschieht, mit denen der Verkehr eine betriebliche Herkunftsvorstellung verbindet und der Nachahmer im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren nicht alles Erforderliche getan hat, um eine Irreführung des Verkehrs möglichst auszuschließen (vgl. BGH GRUR 1999, 751/752 -"Güllepumpen" -; ders. WRP 1999, 1031 -"Rollstuhlnachbau"-; ders. GRUR 1981, 517/519 -"Rollhocker"-; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Auflage, § 1 UWG Rdn.

450 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Mit dem Landgericht ist im Streitfall davon auszugehen, dass das beanstandete Verhalten der Beklagten diese Voraussetzungen erfüllt und somit als wettbewerblich unlauter zu erachten ist. Die Mitglieder des erkennenden Senats können diese Feststellungen aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung treffen, weil sie ebenso wie die Mitglieder der in erster Instanz entscheidenden Kammer des Landgerichts als potentielle Erwerber von Porzellangeschirren dem Verkehrskreis angehören, an den die Parteien sich mit ihren streitbefangenen Produkten wenden.

In seinem im Rahmen des vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens ergangenen Urteil vom 27.08.1999 hat der Senat die objektiven Voraussetzungen des hier in Rede stehenden Unlauterkeitstatbestandes der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung im einzelnen wie folgt geprüft und bejaht:

"Wettbewerbliche Eigenart besitzt ein Erzeugnis, dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH GRUR 1985, 876/877 - "T./Rolex I" -; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rn. 451 m.w.N.). Der konkreten Gestaltung des Services der Antragstellerin im Dekor "Alt Luxemburg" kommt in diesem Sinne wettbewerbliche Eigenart zu, denn es weist eine Kombination von Merkmalen auf, die in ihrer Gesamtwirkung dem Produkt der Antragstellerin gegenüber den vergleichbaren Konkurrenzprodukten eine einprägsame Individualität verleihen und herkunftshinweisend wirken.

Das Erscheinungsbild des Dekors "Alt Luxemburg" der Antragstellerin ergibt sich dabei aus dem Zusammenspiel der in kräftigem Blauton gehaltenen floralen Dekorelemente, in deren Vordergrund der "Blumenzweig" steht. Dessen ästhetischer Ausdruck als Gestaltungsmerkmal wird seinerseits geprägt einmal durch die fast mittig angebrachte stilisierte Darstellung einer geöffneten Blüte, die aus zwei den unteren Stiel andeutenden Halmen wächst. Hinter der Blüte ranken sich zwei oben auseinanderstrebende Blüten bzw. Grashalme in die Höhe, wobei aus der Blüte selbst seitlich ebenfalls zwei stilisierte Triebe oder Blätter hervorstehen. Auch wenn durch das letztgenannte Gestaltungselement eine gewisse Breite des hier in Rede stehende Dekorationsmerkmals entsteht, bewirken die sich in die Höhe rankenden, miteinander verschlungenen "Halme" insgesamt eine Höhe des Blütenzweigs, der hierdurch trotz der in die Breite weisenden seitlichen Elemente insgesamt schmal und zierlich wirkt. Als weiteres markantes, das streitgegenständliche Dekor "Alt Luxemburg" in seiner Gesamtwirkung mitbestimmendes Gestaltungselement kommt die Anordnung der floralen Dekorationselemente hinzu, die auf den Tellerspiegeln parallel zum Rand angeordnet sind, wobei sich - mit Ausnahme der Untertassen des Kaffeegeschirrs - der vorbeschriebene, das Hauptmotiv des Dekors darstellende Blütenzweig mit kleineren, schlichteren floralen Dekorationsteilen abwechselt, die ihrerseits dem genannten Hauptmotiv des Blütenzweigs entlehnt sind oder doch zumindest einzelne Darstellungselemente dieses Dekorationsteils gestalterisch "zitieren" und sich an dieses anlehnen, dabei aber sämtlich innerhalb des durch das Hauptmotiv gegebenen schmalen, zierlichen Gestaltungsrahmens bleiben. Bei den größeren Tellern des hier in Rede stehenden Geschirrs der Antragstellerin kommt weiter hinzu, dass die vorbeschriebenen floralen Dekorationsteile über den Tellerkessel gestreut sind. Die durch die beschriebenen floralen Dekorationselemente und ihre Verteilung entstehende verhältnismäßig bewegte, an barocke Gestaltungsformen erinnernde Anmutung wird aufgenommen und noch verstärkt durch das Relief, welches sich in deutlich "sförmig" gedrehten Wellen über die Spiegel der Teller sowie den Tassenrand und den Rand der zu dem Dekor angebotenen Gefäße (Milchkännchen/Schüssel) hinzieht. Die durch das Zusammenwirken dieser einzelnen Gestaltungselemente entstehende Dekoration wird optisch eingefasst durch die an den Rändern der Tellerspiegel sowie am oberen Rand der Gefäßöffnungen jeweils angebrachte durchgezogene Linie, die als statisches Element den durch die vorbezeichneten floralen Merkmale, deren Anordnung und das Relief hervorgerufenen bewegten, verhältnismäßig unruhigen Eindruck abmildert und so die Form insgesamt einrahmt und optisch "hält". In Kombination mit dem elfenbeinfarbenen warmen Grundton des Porzellans, der dem verwendeten kräftigen Blauton der Dekorationselemente einen eigenen Kontrast verleiht, entsteht in der Gesamtwirkung die Anmutung einer zwar barockbäuerlichen, gleichwohl leichten und spielerischen Form, die dem Kaffee- und Tafelservice der Antragstellerin eine individuelle Gestaltung verleiht, die von Hause aus in hohem Maße geeignet ist unterscheidend in bezug auf die betriebliche Herkunft zu wirken.

Die wettbewerbliche Eigenart des Service der Antragstellerin in der hier beurteilten Form des Dekors "Alt Luxemburg" wird auch nicht durch das Produktumfeld beeinträchtigt, auf welches sich die Antragsgegnerinnen zu Abwehr des Unterlassungsverlangens berufen.

Was das Geschirr der Produktion "W." ("Granica" - Anlage AG 2) angeht, gilt das bereits deshalb, weil der Farbton des verwendeten Porzellans, nämlich "reinweiß", deutlich von dem typischen Elfenbeinton des Dekors der Antragstellerin abweicht und dadurch insgesamt eine andere Kontrastwirkung des für die Dekoration verwendeten Blautons hervorgerufen wird. Hinzu kommt weiter, dass der als florales Dekorationselement verwendete Blütenzweig anders als beim Produkt der Antragstellerin durch den stark seitlich herausragenden "Trieb" erheblich in die Breite gezogen ist und so nicht der für das Dekor "Alt Luxemburg" der Antragstellerin wiederum typische Eindruck einer "schmalen" zierlichen floralen Form entsteht.

Bei dem Service des türkischen Herstellers G.-P./K. gemäß Anlage AG 11 ergibt sich Gleiches. Auch hier bildet statt eines elfenbeinfarbenen Grundtons eine "reinweiße" Farbtönung des Porzellans den Hintergrund der Dekoration. Darüber hinaus ist das Relief in abweichender Weise in der Form deutlicher, im wesentlichen parallel zueinander verlaufende Rippen gestaltet, die nur im oberen Bereich eine angedeutete Krümmung aufweisen. Bei beiden Produkten des wettbewerblichen Umfelds (Anlagen AG 2 und AG 11) entsteht auf diese Weise in der Gesamtwirkung gerade nicht der für das Dekor der Antragstellerin aber wiederum typische Eindruck einer barockbäuerlichen, verspielten Form; vielmehr weisen sie demgegenüber in der Gesamtwirkung eine klassischere, zurückhaltendere Gestaltung auf.

Was den aus der Produktion der italienischen Firma To. Porcellane stammenden Teller angeht, so weicht dieser allein schon durch die völlig andere Gestaltung des Reliefs augenfällig vom Geschirr der Antragstellerin des Dekors "Alt Luxemburg" ab.

Sind die vorbezeichneten Produkte des wettbewerblichen Umfelds auf Grund ihrer von der Gesamtwirkung her deutlich vom Dekor "Alt Luxemburg" der Antragstellerin abweichenden Gestaltungen nicht geeignet, die wettbewerbliche Eigenart des streitbefangenen Geschirrs der Antragstellerin zu schwächen, gilt das im Hinblick auf die von den Antragsgegnerinnen ferner angeführten Drittprodukte der H.-Porzellanmanufaktur ("A.burg") und R. ("Romanze in Blau") schon deshalb, weil für diese keinerlei Umsatzzahlen dargelegt worden sind, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die genannten Produkte geeignet sind, in relevanter Weise die Vorstellung des Verkehrs vom Aussehen eines Geschirrs zu beeinflussen.

Das Service des Dekors "Alt Luxemburg" der Antragstellerin war auch, wie vom Tatbestand der vermeidbaren Herkunftstäuschung gefordert, schon beim Marktzutritt der beanstandeten Kaffee- und Tafelservice der Antragsgegnerinnen auf dem Markt, so dass es tatsächlich zu Verwechslungen kommen konnte. Mit den von der Antragstellerin bereits in erster Instanz vorgelegten Prospekten und anderen Unterlagen ist überdies belegt, dass das Antragstellermodell in seiner heutigen Form schon seit erheblicher Zeit, zumindest seit 1975, auf dem Markt ist und auch beworben wurde.

Das unter der Bezeichnung "Alt Lüneburg" angebotene Geschirr der Antragsgegnerinnen ist mit demjenigen der Antragstellerin auch in fast allen, die wettbewerbliche Eigenart des Dekors "Alt Luxemburg" der Antragstellerin ausmachenden Merkmalen nahezu identisch. Es weist nicht nur die nämliche Tönung des Porzellans bzw. von dessen Lasur auf, sondern darüber hinaus auch eine dem Produkt der Antragstellerin ganz erheblich nahe kommende Gestaltung der floralen Dekoration und deren Anordnung. Auch hier ist der das Hauptmotiv darstellende Blütenzweig trotz seitlich herausragender Teile in der Gesamtwirkung schmal gehalten. Es findet sich auf den Tellerspiegeln wie beim Dekor der Antragstellerin auch hier die abwechselnde Wiedergabe eben dieses Blütenzweigs mit kleineren, dieser Hauptdekorationsform entlehnten floralen Elemente. Hinzu kommt eine dem Relief des Dekors der Antragstellerin nahe kommende, sförmige Ausprägung des Reliefbildes bei dem Geschirr der Antragsgegnerinnen. An dem auf diese Weise entstandenen Gesamteindruck zweier im wesentlichen übereinstimmender Gestaltungsformen ändern die im übrigen vorhandenen Abweichungen, nämlich die andere Gestaltung der Blüte des Zweigs, die waagerechte Anordnung des Blütenzweigs auf der Tasse sowie die fehlende Streuung der floralen Elemente auf den Tellerkesseln nichts. Es ist maßgeblich auf die Übereinstimmungen, nicht aber auf die Abweichungen der Produkte abzustellen, die dem Verkehr in aller Regel nicht nebeneinander begegnen, sondern die aus der Erinnerung "verglichen" und beurteilt werden. In dem nach diesen Maßstäben zu beurteilenden Gesamteindruck sind sich die Geschirre der hier in Frage stehenden Dekore aber in einem Maße ähnlich, dass für jedenfalls einen nicht unerheblichen Teil des Verkehrs die Gefahr von Verwechslungen in bezug auf die betriebliche Herkunft besteht. Ein mehr als nur unmaßgeblicher Teil der Adressaten wird danach bereits annehmen, dass es sich bei dem angegriffenen Dekor "Alt Lüneburg" um eine (preiswerte) Zweitlinie des Herstellers des Dekors "Alt Luxemburg" handelt. Ein ebenfalls als nicht unbeachtlich einzuordnender Teil der Adressaten, der demgegenüber erkennt oder annimmt, dass die hier streitigen Dekore der Parteien aus verschiedenen Herkunftsstätten stammen, wird auf Grund der Ähnlichkeit darauf schließen, dass zumindest organisatorische und/oder wirtschaftliche Verbindungen zwischen diesen verschiedenen Herkunftsstätten stehen. Beides begründet die für den Tatbestand der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung erforderliche Verwechslungsgefahr. An dieser Wertung ändern auch die Ergebnisse der von den Antragsgegnerinnen als Anlage zum Schriftsatz vom 24.06.1999 vorgelegten Verkehrsbefragung nichts. Denn diese Befragung untersucht hauptsächlich die Zuordnung der verschiedenen Dekore zu bestimmten Herstellern sowie die Bekanntheit der Dekore selbst. Das aber ist für die hier interessierende und entscheidungserhebliche Frage, ob ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs zu der im Tatsächlichen aber unzutreffenden Auffassung gelangen könnte, dass die - verschiedenen - Hersteller der Produkte (vgl. S. 12 des Gutachtens: 18 % der Befragten, denen die Dekore der Parteien und daneben das der Firma W. vorgelegt wurde) aus wirtschaftlich und/oder organisatorischen miteinander in Beziehung stehenden - verschiedenen - Herkunftsstätten stammen, nicht von Bedeutung.

Im Ergebnis Gleiches gilt, soweit die Antragsgegnerinnen auf die jeweils unterschiedliche Gestaltung der Kaffeekannen der sich gegenüberstehenden streitbefangenen Service der Parteien hinweisen. Dabei kann es dahinstehen, ob die in bezug auf diese einzelnen Bestandteile der Kaffeeservice der Parteien vorhandenen Abweichungen - insbesondere die Deckelgestaltung der Kannen - geeignet sind, den auf Grund der im übrigen vorhandenen Übereinstimmungen hervorgerufenen Eindruck zu vermeiden, es zumindest mit Gestaltungsvarianten des Dekors ein und desselben Herstellers oder jedenfalls organisatorisch und/oder wirtschaftlich verbundener Hersteller zu tun zu haben. Das kann hier deshalb offen bleiben und ist nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, weil die Antragsgegnerinnen ihre Service unstreitig nur als Gesamtheit und nicht in Einzelteilen abgeben, so dass die Kaffeekanne jeweils als Bestandteil dieser der übrigen Gestaltung nach die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs über die betriebliche Herkunft im Sinne des Unlauterkeitstatbestandes des § 1 UWG begründenden Services von dem Verbot erfasst wird."

An dieser Beurteilung sowohl der wettbewerblichen Eigenart des klägerischen Porzellans "Alt Luxemburg" als auch der mit dem Inverkehrbringen des Geschirrs "Alt Lüneburg" in der beanstandeten Aufmachung verbundenen Gefahr der betrieblichen Herkunftsverwechslung hält der Senat auch angesichts der mit der Berufung der Beklagten im vorliegenden Verfahren vorgebrachten weiteren Einwände fest.

Es besteht namentlich kein Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr, weil - wie die Beklagten dies aber unter Hinweis auf zahlreiche, von ihnen im vorliegenden Verfahren noch zusätzlich vorgelegte Produktgestaltungen des wettbewerblichen Umfeldes geltend machen - die wettbewerbliche Eigenart des Klagegeschirrs "Alt Luxemburg" jedenfalls als derart schwach eingeschätzt werden müsste, dass die bei der Gestaltung der Service "Alt Lüneburg" vorhandenen Abweichungen ausreichten, um die Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen eines mehr als nur unbeachtlichen Teils des angesprochenen Verkehrs auszuschließen. Dabei kann es dahinstehen, ob die von den Beklagten zum hiesigen Verfahren eingereichten verschiedenen Dekor- und Gestaltungsformen von Porzellangeschirr, wie sie aus den Orginalprodukten gemäß Anlagen 1 bis 23 sowie aus den Abbildungen gemäß Anlagenhefter zum Schriftsatz der Beklagten vom 17.11.1999 ersichtlich sind, dem Klagegeschirr sowohl hinsichtlich der Ausprägung der einzelnen, dessen ästhetisches Erscheinungsbild prägenden Gestaltungselemente, als auch in dem durch sie begründeten Gesamteindruck tatsächlich so nahe kommen, dass sie die Eignung eben dieser, die optische Erscheinung des Klagegeschirrs charakterisierenden Merkmale, als Herkunftshinweis zu dienen, zu beeinträchtigen vermögen. Das ist deshalb nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, weil jedenfalls schon nicht festgestellt werden kann, dass diese Drittprodukte im hier maßgeblichen Zeitpunkt der wettbewerblichen Kollision der Parteien im August 1998, zumindest aber im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, jeweils bereits in einem Umfang auf den Markt gelangt waren, dass sie die Vorstellung des Verkehrs vom Aussehen eines Porzellans relevant beeinflussen konnten. Allein die Behauptung der Beklagten, die von ihnen angeführten Drittprodukte seien sämtlich "seit langem und in erheblichem Umfang" auf dem Markt, lässt dies ohne die konkrete Darlegung der auf die einzelnen Drittprodukte jeweils entfallenden, eine bestimmte Marktpräsenz indizierenden - zudem in das Verhältnis zu der im hier fraglichen Marktsegment erreichten Gesamtabsatzmenge zu setzende - Umsatzmenge und der ggf. entfalteten Werbeintensität nicht erkennen. Der Senat hatte dabei auch angesichts des Umstandes, dass in seinem in dem einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Urteil vom 27.08.1999 (vgl. dort S. 14, 2. Absatz) u.a. das Erfordernis eines derartigen konkreten Vortrags bereits ausdrücklich Erwähnung gefunden hatte, keinen Anlass, die Beklagten erneut auf die Notwendigkeit einer Substantiierung ihres Vortrages betreffend die Marktpräsenz der hier fraglichen Produkte des wettbewerblichen Umfeldes hinzuweisen und ihnen Gelegenheit zur entsprechenden Ergänzung ihres Vorbringens zu geben.

Ist somit auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit an der bereits in dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren bzw. dem darin verkündeten Urteil des Senats zum Ausdruck gebrachten Wertung festzuhalten, dass das Inverkehrbringen des Geschirrs "Alt Lüneburg" die objektiven Voraussetzungen des Unlauterkeitstatbestandes der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung erfüllt, so gilt dies weiter auch hinsichtlich der in subjektiver Hinsicht zu stellenden Anforderungen.

Zweifelsohne war den Beklagten das von der Klägerin bereits seit 1975 unter der Bezeichnung "Alt Luxemburg" auf den Markt gebrachte Geschirr bereits bekannt, als der Vertrieb des Geschirrs "Alt Lüneburg" aufgenommen wurde, wie dies nicht zuletzt der Umstand offenbart, dass die Beklagten sich ihrem eigenen Vortrag nach bei der Vergabe des Auftrages zur Herstellung des beanstandeten Geschirrs "Alt Lüneburg" angeblich darum bemüht haben, einen ausreichenden Abstand zur Gestaltung eben jenes Porzellans einzuhalten. Da jedoch die beanstandete Gestaltung des Geschirrs "Alt Lüneburg" die charakteristische Gestaltung von "Alt Luxemburg" nicht nur unverkennbar als Vorbild gewählt hat, sondern dessen Dekor und Formgebung - wie aufgezeigt - in einem hohen Maße nachahmt, ist davon auszugehen, dass die Beklagten bereits bei Beginn des Vertriebs des streitgegenständlichen Geschirrs "Alt Lüneburg" - zudem in einem Zeitpunkt, als die Klägerin ihr Geschirr "Alt Luxemburg" in einer besonderen Jubiläumsausgabe eigens bewarb und im Markt lancierte - mit der Möglichkeit einer unlauteren Nachahmung des Klagemodells gerechnet oder sich zumindest einer solchen Kenntnis bewusst verschlossen haben. Hinzu kommt, dass die für das beanstandete Geschirr gewählte Bezeichnung "Alt Lüneburg" vom Klang- und Wortbild her unverkennbar an die Bezeichnung "Alt Luxemburg" der Klägerin angenähert ist. Daran ändern die von den Beklagten angeführten Beispiele nichts, in denen zur Kennzeichnung verschiedener Porzellandekore Bezeichnungen verwendet werden, die aus einem Städte- oder Gebietsnamen sowie dem diesem jeweils vorangestellten Begriff "Alt" zusammengesetzt sind. Denn diese Kennzeichnungsgepflogenheit erklärt es nicht, dass im Streitfall gerade die dem Begriff "Luxemburg" zumindest bei flüchtiger Wahrnehmung und Aussprache in wortbildlicher und klanglicher Hinsicht sehr nahekommende Bezeichnung "Lüneburg" in Kombination mit "Alt" ausgewählt wurde. Dies alles würdigend handelten und handeln die Beklagten daher subjektiv unlauter i.S. von § 1 UWG, weil sie nicht alle ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um der Gefahr einer Verwechslung der Service "Alt Lüneburg" mit dem Klagegeschirr "Alt Luxemburg" ausreichend entgegenzuwirken. Da keinerlei technische oder praktische Notwendigkeit besteht, das streitgegenständliche Porzellan gerade in der hier zu beurteilenden Gestaltung auf den Markt zu bringen, sondern dessen Dekor und Form ihre Ursache ausschließlich in dem Bestreben finden, dem Geschirr eine möglichst ansprechende ästhetische Erscheinung zu verleihen, standen und stehen den Beklagten zahlreiche andere, der optischen Präsentation ihres Geschirrs und dessen Marktchancen in gleicher Weise zur Geltung verhelfenden anderweitigen Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, auf die sie daher - um der Gefahr der betrieblichen Herkunftsverwechslung zu entgehen - als mögliche und zumutbare Alternativen zu verweisen sind.

Liegen somit insgesamt die Voraussetzungen des wettbewerblichen Unlauterkeitstatbestandes der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung vor, ist der daraus folgende Anspruch auf ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz im Streitfall auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil - wie die Beklagten dies einwenden - ein etwaiger aus den Sonderschutztatbeständen des Urheberrechts oder des Geschmacksmusterrechts folgender Schutz der Gestaltung des klägerischen Porzellans "Alt Luxemburg" jedenfalls wegen Ablaufs der insoweit einschlägigen Schutzfristen nicht mehr in Betracht käme. Wegen der unterschiedlichen Schutzgegenstände einerseits der Sonderschutztatbestände beispielsweise des Urheber- und Geschmacksmustergesetzes und andererseits der Tatbestände des wettbewerblichen Leistungsschutzes kommt eine derartige generelle zeitliche Befristung des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes nicht in Betracht, und kann dieser - so lange die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses besteht und die besonderen Unlauterkeitsumstände - insbesondere eine Herkunftstäuschung - noch andauern daher selbst dann noch in Anspruch genommen werden, wenn ein etwa bestandener Sonderrechtschutz wegen Ablaufs der einschlägigen Schutzfristen nicht mehr gewährt werden kann (vgl. BGH GRUR 1999, 751/754 -"Güllepumpen"-; Erdmann in: Festschrift für R. Vieregge, 1995, S. 197/207,215 f).

Dem auf § 1 UWG gestützten Unterlassungsverlangen der Klägerin steht schließlich auch nicht der Verwirkungseinwand der Beklagten entgegen.

Die Verwirkung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs setzt voraus, dass der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl er den Verstoß kannte oder ihn bei gebotener Wahrung seiner Interessen erkennen musste, so dass der Verpflichtete mit der Duldung seines Verhaltens durch den etwaigen Berechtigten rechnen durfte und sich daraufhin einen wertvollen Besitzstand geschaffen hat. Dabei muss ein Zustand geschaffen worden sein, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muss und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (Köhler/Piper, UWG, vor § 13 Rdn. 97 m.w.N.).

Dass nach diesen Maßstäben eine Verwirkung in den "Personen" der Beklagten eingetreten sei, weil die Klägerin deren Wettbewerbsverstoß kannte oder ihn hätte kennen müssen und auch die anderen dargestellten Voraussetzungen der Verwirkung - bezogen allein auf die Beklagten - vorliegen, ist nicht festzustellen. Soweit die Beklagten den Verwirkungseinwand auf ihre in den Jahren 1995 und 1996 betriebenen Pilotverkäufe des streitgegenständlichen "Alt Lüneburg"-Geschirrs bzw. das Untätigbleiben der Klägerin in bezug auf diese Verkaufsaktionen gründen wollen, vermag das die Annahme der Verwirkung des im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nicht zu rechtfertigen. Das gilt bereits deshalb, weil nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin überhaupt positive Kenntnis von diesen Verkaufsaktionen hatte oder aber diese hätte haben müssen. Denn zum einen wiesen die genannten Aktionen räumlich und zeitlich nur einen verhältnismäßig begrenzten Umfang auf. Zum anderen zählten und zählen die Beklagten nicht zu den regelmäßigen Konkurrenten der Klägerin, so dass deren Aktivitäten im Grundsatz nicht in den Markt einzubeziehen waren, den die Klägerin ggf. ohne weiteres in ihre Beobachtungen einbeziehen musste. Dass zu den damaligen Zeitpunkten in den Jahren 1995 und 1996 aber bereits auf Seiten der Klägerin ein konkreter Anlass bestanden hätte, auf das Angebots- und Verkaufsverhalten der Beklagten zu 2) und zu 3) zu achten, ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durften die Beklagten aber aufgrund der schlichten Untätigkeit der Klägerin gegenüber den in den Jahren 1995 und 1996 durchgeführten Testverkaufsaktionen nicht damit rechnen, dass die Klägerin den künftigen, sodann in 1998 einsetzenden Vertrieb des Porzellans in der streitgegenständlichen Aufmachung "Alt Lüneburg" dulden werde, so dass der Verwirkungseinwand schon aus diesem Grund, nämlich mangels des dafür vorauszusetzenden Vertrauenstatbestandes, scheitert. Im Ergebnis Gleiches gilt, soweit die Beklagten die geltend gemachte Verwirkung aus dem Untätigbleiben der Klägerin gegenüber den Produkten des wettbewerblichen Umfeldes, namentlich gegenüber dem Service "Granica" der Fa. W., herleiten wollen. Mit Ausnahme bestimmter, hier jedoch eindeutig nicht vorliegender Fallkonstellationen kann der aus § 242 BGB herzuleitende Verwirkungseinwand nur von demjenigen geltend gemacht werden, in dessen Person die Voraussetzungen der Verwirkung vorliegen ( vgl. Köhler in: Großkomm-UWG, Vor § 13 Abschnitt B Rdn. 484; Köhler/Piper, a.a.O., Vor § 13 Rdn. 115 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Aus diesem Grund lässt sich daher aus dem Verhalten der Klägerin gegenüber Dritten eine für den Erfolg des Verwirkungseinwandes vorauszusetzende Rechtsposition der Beklagten nicht begründen.

Was schließlich die Passivlegitimation der Beklagten angeht, so ist neben den Beklagten zu 2) und zu 3), die das streitgegenständliche Geschirr "Alt Lüneburg" über den Bestellservice und in T.-Filialen selbst in den Verkehr gebracht haben, auch die Beklagte zu 1) zur Unterlassung verpflichtet. Dabei kann es dahinstehen, inwiefern die Beklagte als Holdinggesellschaft generell eine Haftung für Wettbewerbsverstöße der konzernzugehörigen Unternehmen trifft, deren Gesellschaftsanteile und Aktien sie verwaltet. Das kann hier deshalb offen bleiben, weil eine solche Haftung jedenfalls in den Fällen eingreift, wo sie trotz Kenntnis eines klaren Wettbewerbsverstoßes dieser Unternehmen untätig bleibt, obwohl sie die Möglichkeit der Einflussnahme auf diese Gesellschaften hat, um das wettbewerbswidrige Verhalten zu unterbinden. So liegt die Sache aber hier: Denn die Beklagte zu 1) als mit der Leitung des Konzerns und der Verwaltung des Kapitals der konzernzugehörigen Unternehmen befasste Holding verfügt über die Einflussmöglichkeit, den Beklagten zu 2) und zu 3) ein bestimmtes betriebliches Verhalten im Zusammenhang mit dem Angebot und Vertrieb der Produkte des "Neben-Sortiments" abzuverlangen und dieses zu kontrollieren. Dabei ist weiter davon auszugehen, dass sie aufgrund der in 1995 und 1996 durchgeführten, dem eigentlichen Vertrieb vorgeschalteten Testverkaufsaktionen Kenntnis davon hatte, dass das streitgegenständliche Porzellan künftig im Rahmen des Bestellservices und in den T.-Verkaufsfilialen vertrieben werden sollte, worin aus den bereits dargestellten Gründen ein klarer Wettbewerbsverstoß der Beklagten zu 2) und zu 3) zu sehen ist.

II. Vermögen die Beklagten mit ihrem Rechtsmittel folglich nicht durchzudringen, soweit dieses sich gegen die Unterlassungsverpflichtung wendet, ist die Berufung indessen teilweise erfolgreich, soweit sich die Beklagten damit gegen die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie die Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung wenden und hierüber nach der übereinstimmenden Teilerledigung der Auskunftsklage noch zu befinden war.

Nach der Lebenserfahrung ist es wahrscheinlich, dass die in Rede stehende Verletzungshandlung in der Vergangenheit zu einem Schaden der Klägerin geführt hat und bei Fortsetzung des Wettbewerbsverstoßes auch zukünftig weiterhin führen wird, weil der Verkehr der aufgezeigten Verwechslungsgefahr unterliegt. Dem liegt dabei auch ein schuldhaftes Verhalten der Beklagen zugrunde. Denn den Beklagten war die Gestaltung des Klagegeschirrs "Alt Luxemburg" bei Aufnahme des Vertriebs des beanstandeten Geschirrs "Alt Lüneburg" im August 1998 bereits bekannt. Wenn sie dennoch ein Geschirr auf den Markt brachten bzw. bringen ließen, das wie im vorliegenden Fall in einem hohen Maße die Gefahr von Herkunftstäuschungen mit dem erwähnten Klagegeschirr begründet, obwohl diese Gefahr ohne weiteres hätte verhindert werden können, handelten die Beklagten zumindest fahrlässig.

Die Klägerin kann danach weiter gemäß § 242 BGB zur Vorbereitung eines - ggf. auch in Form der Herausgabe des Verletzergewinns oder im Wege der Lizenzanalogie zu berechnenden (vgl. BGH GRUR 1993, 757/759 f -"Kollektion Holiday"-) - bezifferten Schadensersatzanspruchs Auskunft und Rechnungslegung verlangen, wozu neben der Angabe der Verletzerumsätze u.a. auch die Angaben über Einkaufspreise, Einkaufszeiten sowie Gestehungskosten zählen, die der Berechnung eines Schadensersatzanspruchs in Form der Herausgabe des Verletzergewinns dienen; geschuldet sind danach grundsätzlich ferner Informationen über Namen und Anschriften gewerblicher Abnehmer und von Vorlieferanten sowie über Art und Umfang der betriebenen Werbung, die dem Verletzten Kenntnis vom Umfang der Wettbewerbsverletzung verschaffen bzw. der Vorbereitung eines Hauptanspruchs gegen Dritte dienen sollen (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, 38. Kapitel, Rdn. 15 und 17; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 402 a zu § 1 UWG - jeweils m.w.N.).

Allerdings kann die Klägerin Auskunft nebst Rechnungslegung sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht erst ab dem 01.08.1998 verlangen. Denn der Auskunftsanspruch, der - wie im Streitfall - u.a. den Schadensersatzanspruch des Verletzten vorbereiten soll, setzt voraus, dass dieser Schadensersatzanspruch bereits dem Grunde nach besteht, wozu insbesondere auch das Vorliegen einer schädigenden Handlung gehört. Folglich kann - von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen - Auskunft und Schadensersatz erst ab dem Zeitpunkt der ersten bekannten Verletzungshandlung gefordert werden (vgl. Teplitzky, a.a.O., 38. Kapitel, Rdn. 7 m.w.N.). Mangels anderer greifbarer Anhaltspunkte ist dieser Zeitpunkt im Streitfall auf die Aufnahme des Geschirrs "Alt Lüneburg" in das T. Bestell-Magazin aus August 1998 zu datieren, mit dem das im vorliegenden Rechtsstreit angegriffene Angebot und der Vertrieb des genannten Porzellans begonnen wurde.

Eine weitergehende zeitliche Beschränkung der Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ist indessen nicht gerechtfertigt. Die beklagtenseits insoweit erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin bereits vor dem Datum des 24.08.1998 positive Kenntnis der Verletzungshandlung hatte. Soweit die Beklagten eine frühere Kenntnis der Klägerin aus den im Jahre 1995 und 1996 durchgeführten Testverkaufsaktionen herleiten will, überzeugt das aus den im Zusammenhang mit der Erörterung des Verwirkungseinwandes bereits dargestellten Gründen nicht. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Einwand der Beklagten, aus dem Verhalten des Geschäftsführers des Verbandes der Keramischen Industrie (VKI), des Herrn F., gegenüber dem Vorstand der W. Porzellan Aktiengesellschaft sei darauf zu schließen, dass der Vorstand Wendelin von Boch der Klägerin bereits Ende 1997 Kenntnis davon gehabt habe, dass die Beklagten ein Geschirr in dem jetzt in Rede stehenden Dekor "Alt Lüneburg" in den Verkehr bringen wollen. Denn unabhängig davon, dass die Beklagten diese Schlussfolgerung nicht durch den Vortrag konkreter, die tatsächliche Kenntnis des Vorstandes der Klägerin indizierende Tatsachen zu erhärten vermochten, steht dem vor allem entgegen, dass das streitbefangene Dekor "Alt Lüneburg", für dessen Produktion die Beklagten Unternehmen der Porzellanherstellung angeschrieben hatten, in den Ausschreibungsunterlagen mit der Bezeichnung "Blume in Blau" benannt worden war. Inwiefern der Vorstand der Klägerin, die im übrigen von den Beklagten nicht angeschrieben worden war, vor diesem Hintergrund bereits zum damaligen Zeitpunkt Kenntnis davon erlangt haben soll, dass das Geschirr gerade in der hier fraglichen Ausstattung in den Verkehr gebracht werden würde, ist nicht zu erkennen.

Ist nach alledem aber nicht festzustellen, dass die Klägerin bereits vor dem 24.08.1998 positive Kenntnis der Verletzungshandlung hatte, unterbrach die am 24.09.1998 erhobene Hauptsacheklage die maßgebliche sechsmonatige Verjährungsfrist des § 21 UWG rechtzeitig und kann die Klägerin daher - lediglich beschränkt auf den Zeitpunkt der ersten bekannten Verletzungshandlung - im noch geltend gemachten Umfang Auskunft und Rechnungslegung sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht verlangen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 92 Abs. 1, 91 a ZPO.

Danach hat die Klägerin nicht nur wegen der die Annexansprüche betreffende Teilklageabweisung einen kleinen Teil der Kosten zu tragen, sondern ist sie auch anteilig mit den Kosten des teilweise übereinstimmend in der Hauptsache zur Erledigung gebrachten Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehrens zu belasten. Unter Berücksichtigung des bis zur übereinstimmenden Erledigung gegebenen Sach- und Streitstandes entspricht diese Kostenverteilung billigem Ermessen, weil die Klägerin ohne die übereinstimmende Erledigung insoweit aller Voraussicht nach mit ihrem Auskunftsverlangen unterlegen wäre. Denn die Beklagte hatte bereits in erster Instanz die mit dem Auskunftsbegehren geforderten Informationen betreffend die Vorlieferantin mit Schriftsätzen vom 05.10.1998 und vom 24.11.1998 (Bl. 41 und Bl. 64 d.A.) mitgeteilt. Die sich aus dem T. Bestell-Magazin der Beklagten zu 2) und aus dem Einkaufsbeleg über den Testkauf am 24.08.1998 ergebenden Verkaufspreise waren der Klägerin dabei ebenso wie der Verkaufszeitraum schon aus dem vorangegangen einstweiligen Verfügungsverfahren bekannt. Dies würdigend war die Auskunftsklage hinsichtlich der genannten Umstände daher bereits in erster Instanz unbegründet, was es rechtfertigt, die Klägerin diesbezüglich mit den Kosten zu belasten.

Soweit die Klägerin den Unterlassungsantrag in der Berufung umformuliert hat, bestand indessen kein Anlass für eine Kostenbelastung der Klägerin. Denn diese Umformulierung bewirkte lediglich eine Anpassung an die von Anfang an zur Unterlassung begehrte konkrete Verletzungshandlung der Beklagten, ohne dass damit eine sachliche Reduzierung des Unterlassungsbegehrens verbunden war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert sich am Wert des jeweiligen Unterliegens der Parteien im vorliegenden Rechtsstreit.

Streitwert der Berufung: bis zur mündlichen Verhandlung am

26.11.1999: 600.000,00 DM,

danach: 575.000.- DM.






OLG Köln:
Urteil v. 18.02.2000
Az: 6 U 42/99


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