Oberlandesgericht Hamburg:
Urteil vom 28. April 2005
Aktenzeichen: 3 U 209/04

(OLG Hamburg: Urteil v. 28.04.2005, Az.: 3 U 209/04)

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.10.2004 - Az.: 406 O 111/04 - teilweise abgeändert:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 20.07.2004 - 312 O 661/04 - wird hinsichtlich des Unterlassungstenors zu I.4. aufgehoben und der diesbezügliche Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagte auf Unterlassung werblicher Aussagen in Anspruch.

Die Parteien sind Internet-Zugangs-Provider und stehen in unmittelbarem Wettbewerb. Sie ermöglichen ihren Kunden u.a. die Einwahl in das Internet über Modem, ISDN- oder DSL-Verbindungen. Digital Subscriber Line (DSL) ist ein technisches Verfahren, welches breitbandige Datenverbindungen und damit schnelle Internet-Zugänge ermöglicht.

Im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren hat die Verfügungsklägerin in erster Instanz die Verfügungsbeklagte hinsichtlich verschiedener werblicher Angaben in einem Werbeprospekt in Anspruch genommen, der der am 12. Juli 2004 erschienenen und bundesweit vertriebenen Ausgabe Nr. 15/2004 der Zeitschrift "C..." beigelegt war (Anlage AS 2).

Im Hinblick auf die angegriffenen werblichen Angaben hat die Verfügungsklägerin - soweit sie nicht vor Erlass der einstweiligen Verfügung weitergehende Unterlassungsanträge zurückgenommen hatte - eine Beschlussverfügung des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 20. Juli 2004, Az. 312 O 661/04 erwirkt.

Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 15.10.2004 die einstweilige Verfügung hinsichtlich des Unterlassungstenors I.4. bestätigt, mit dem der Verfügungsbeklagten bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt worden war,

mit der Aussage

1. DSL Plus bietet Ihnen viel mehr als einen zuverlässigen und sicheren Zugang zum Highspeed-Internet!

zu werben oder werben zu lassen.

Die weitergehende einstweilige Verfügung ist, soweit sie nicht als endgültige Regelung zwischen den Parteien anerkannt worden war (Unterlassungstenor zu I.1), aufgehoben worden.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg hat die Verfügungsbeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

In der Berufungsbegründung führt die Verfügungsbeklagte aus:

Hinsichtlich der Angabe "1...... DSL PLUS bietet Ihnen viel mehr als einen zuverlässigen und sicheren Zugang zum Highspeed-Internet!" (Unterlassungstenor zu I. 4.) liege keine irreführende Werbung gemäß §§ 3, 5, 8 UWG vor. Die streitgegenständliche Aussage werde von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht so verstanden, dass Internet-Verbindungen absolut gegen jegliche Gefahren oder vor dem Zugriff von Überwachungseinrichtungen geschützt seien, der Verbraucher, der die Werbung mit der situationsangemessenen Aufmerksamkeit lese, mache sich vielmehr überhaupt keine inhaltliche Vorstellung von dem Schlagwort "sicher". Wenn man dem Wort dennoch eine Bedeutung zubilligen wolle, so sei zu berücksichtigen, dass den angesprochenen Verbraucherkreisen klar sei, dass es im Hinblick auf Computer-Viren und schädliche Programmcodes keine absolute Sicherheit gebe. Sie, die Verfügungsbeklagte, biete ihren Kunden einen relativ sicheren Internetzugang an, indem sie Funktionen wie Virenschutz, SPAM-Filter und Kindersicherung zur Verfügung stelle und die Schutzsoftware ständig aktualisiere.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.10.2004 - Az.: 406 O 111/04 - teilweise abzuändern,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 20.07.2004 - 312 O 661/04 - hinsichtlich des Unterlassungstenors zu I.4. aufzuheben und den diesbezüglichen Antrag zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die landgerichtliche Entscheidung.

Die Werbung sei erfolgt, obwohl die Verfügungsbeklagte keine besondere Absicherung gegen internettypische Gefahren biete. Angesichts der öffentlichen Diskussionen um die Internetsicherheit fühle sich der Verkehr durch die Werbeangabe "sicherer Internet-Zugang" aber in besonderer Weise angesprochen. Bei einem als sicher beworbenen Internetzugang gehe der Verkehr davon aus, dass besondere Abwehrmaßnahmen getroffen seien, der Nutzer Gefahren also nur in einem erheblich geringeren Maße ausgesetzt sei. Der Gesamtaussage: "1. DSL Plus bietet Ihnen viel mehr als einen zuverlässigen und sicheren Zugang zum Highspeed-Internet!" entnehme der Verkehr, dass bei den angebotenen Internet-Zugängen mit stabilen Verbindungen und ständiger Verfügbarkeit gerechnet werden könne und dass die Zugänge in besonderem Maße sicher seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Gründe

II.

Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet würde, die Berufung ist auch begründet, denn der Verfügungsbeklagten steht mit Bezug auf die angegriffene Werbeaussage: "1. DSL Plus bietet Ihnen viel mehr als einen zuverlässigen und sicheren Zugang zum Highspeed-Internet!" kein Unterlassungsanspruch und damit kein Verfügungsanspruch zur Seite.

Die beanstandete Werbebehauptung ist nicht irreführend i. S. d. §§ 3, 5 Abs. 1 UWG. Gegenstand des Unterlassungsanspruches ist die besagte Werbebehauptung in der aus der Anlage AS 2 ersichtlichen konkreten Verletzungsform.

Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage nach §§ 3, 5 UWG ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung versteht (BGH Urt. V. 16.12.04 - I ZR 222/02 - S. 14 - Epson-Tinte). Da vorliegend eine Werbung für den Zugang zum Internet den Streitgegenstand bildet, d.h. eine Werbung für eine Dienstleistung des - mittlerweile - täglichen Bedarfs, die sich an den privaten Kunden oder Verbraucher richtet, kann der Senat, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen, selbst beurteilen, wie diese Werbung von den angesprochenen Verkehrskreisen aufgefasst wird (BGH GRUR 2002, 182 (184) - Das Beste jeden Morgen). Für das Verkehrsverständnis ist die Vorstellung eines situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers maßgebend (BGH GRUR 2002, 550 (552) - Elternbriefe; BGH WRP 2003, 275 - Thermal Bad; BGH Urt. V. 16.12.04 - I ZR 222/02 - S. 14 - Epson-Tinte), wobei maßgeblich ist, wie die Werbung aufgrund ihres Gesamteindruckes verstanden wird. Handelt es sich bei der zu beurteilenden Werbung um mehrere Äußerungen, so ist eine isolierte Beurteilung einer einzelnen Aussage geboten, wenn sie vom Verkehr ohne Zusammenhang mit den übrigen wahrgenommen wird, gehören die einzelnen Angaben aber zu einer in sich geschlossenen Darstellung, so dürfen sie nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden (BGH Urt. V. 16.12.04 - I ZR 222/02 - Ss. 15 f. - Epson-Tinte).

Die Verkehrsanschauung orientiert sich grundsätzlich am Wortsinn der Werbeaussage, das heißt am allgemeinen Sprachgebrauch und am allgemeinen Sprachverständnis (BGH WRP 2003, 275 - Thermal Bad).

Nach diesen Grundsätzen wird der angesprochene Verkehr die unbetont in einem Fließtext unter der blickfangmäßig hervorgehobenen Überschrift: "1. DSL Plus kann einfach mehr" zu findende Aussage dahingehend verstehen, dass die Verfügungsbeklagte einen zuverlässigen und sicheren Internet-Zugang bietet, der in puncto Zuverlässigkeit und Sicherheit mit denjenigen anderer Anbieter gleichzusetzen, ihnen aber nicht - wesentlich - überlegen ist. Die Formulierung: "1. DSL Plus bietet Ihnen viel mehr als einen zuverlässigen und sicheren Zugang zum Highspeed-Internet!" hat schon nach dem Wortsinn unter Heranziehung des gewählten Satzbaus nicht die Aussage zum Gegenstand, die Verfügungsbeklagte biete ein Mehr an Sicherheit und Zuverlässigkeit - jene Aussage würde sie von den anderen Anbietern abheben. Vielmehr wird damit gesagt, die Verfügungsbeklagte biete ein Mehr an anderen Leistungen, wie z.B. Speicherplatz für Digitalbilder und Dateien. Diese Interpretation wird bekräftigt durch die über dem Fließtext befindlichen Abbildungen, in denen auf den Speicherplatz für Digitalbilder und Dateien als besonderes Extra hingewiesen wird, so wie aus der über der Doppelseite des Prospektes in sehr großen Lettern befindlichen Überschrift: "DSL PLUS : Viele Extras Inklusive". Auch aus dem weiteren Text der Werbung ist zu entnehmen, dass das beworbene "Mehr", das die Verfügungsbeklagte dem Kunden verspricht, nicht auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit zu beziehen ist, sondern auf andere Leistungen und Angebote. Für die Ermittlung des Verkehrsverständnisses ist nämlich nicht nur isoliert auf die Aussage "1. DSL Plus bietet Ihnen viel mehr als einen zuverlässigen und sicheren Zugang zum Highspeed-Internet!" abzustellen, sondern auf den Gesamteindruck, der von der Seite des Prospektes vermittelt wird, auf dem die angegriffene Behauptung zu finden ist. Der Verkehr fasst jedenfalls die auf der Seite 6 des Prospektes zu findenden Angaben zusammen, da sie unter der bereits genannten allgemeinen Überschrift: "DSL PLUS : Viele Extras Inklusive" auf die Extraleistungen hinweisen, die dann auf der Seite 7 noch einmal näher erläutert werden.

Soweit die Werbeaussage jedenfalls aber einen sicheren Internetzugang verspricht, ist der Schwerpunkt der Werbebehauptung nicht auf die Sicherheit des Internetzuganges gelegt und diese besonders betont herausgestellt, sondern es wird auf eine Selbstverständlichkeit, einen nach üblichen Maßstäben sicheren Internetzugang, verwiesen. Insoweit ist der vorliegende Fall mit dem vom Senat im Jahr 2002 entschiedenen Fall (GRUR-RR 2003, 157) und dem im Jahre 2004 entschiedenen Fall (3 U 40/03), der die blickfangmäßig herausgestellte Aussage: "Mit T... sorgenfrei ins Internet" zum Gegenstand hatte, nicht zu vergleichen.

Der Verkehr verbindet mit der angegriffenen Aussage und dem Hinweis auf einen sicheren Internetzugang auch nicht die Erwartung, im Zusammenhang mit dem Internet stehende Gefahren seien zwar nicht absolut, aber doch ganz weitgehend ausgeschlossen, die Verfügungsbeklagte habe besondere Vorkehrungen z.B. gegen Viren und Häcker getroffen. Aufgrund der konkreten Gestaltung der Werbung geht er davon aus, das allgemein übliche Maß an Sicherheit werde zur Verfügung gestellt bzw. garantiert. Dass der angesprochene Verkehr der Aussage "sicher" keinen Absolutheitsanspruch beilegt, ergibt sich - wie bereits ausgeführt - aus dem Wortsinn, der konkreten Ausgestaltung der Werbebehauptung in einem Fließtext unterhalb von Abbildungen zum Thema Speicherplatz für Digitalfotos und Dateien und unterhalb der hervorgehobenen Anpreisung: "1. DSL Plus kann einfach mehr" sowie aus der Tatsache, dass im weiteren, sich an die angegriffene Aussage anschließenden Text auf zahlreiche wertvolle "Inklusiv-Features" hingewiesen wird, so dass dem sicheren Internetzugang neben dem von der Verfügungsbeklagten gebotenen Mehr an Inklusiv-Leistungen nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt, er jedenfalls nicht besonders herausgestellt wird. Die Betonung der Werbeaussage liegt gerade darauf, dass 1. Internet mit dem Tarif 1. DSL Plus einfach mehr kann, d.h. mehr technische Möglichkeiten zur Verfügung stellen kann, als andere Provider.

Dass die Verfügungsbeklagte - wie unstreitig ist - keine absolute oder ganz weitgehende Sicherheit im Rahmen des von ihr eröffneten Internetzugangs zur Verfügung stellt, ist mithin nicht entscheidungserheblich. Die angegriffene Werbeaussage weckt nicht die Erwartung einer absoluten oder herausragenden Sicherheit und ist damit, da die Beklagte eine solche Sicherheit tatsächlich nicht gewähren könnte, auch nicht irreführend.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Verfügungsbeklagten gibt keinen Anlass die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, zumal sich die Problematik eines sog. sprechenden Links im vorliegenden Fall, da er keine Werbung im Internet zum Gegenstand hat, nicht stellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Infolge der teilweisen Antragsrücknahme vor Erlass der einstweiligen Verfügung, der teilweisen Aufhebung der erlassenen einstweiligen Verfügung durch das Landgericht selbst und der Belastung der Verfügungsklägerin mit den Kosten infolge des Kostenwiderspruches, soweit die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt worden war, sowie der nunmehr erfolgten weiteren und damit letztlich vollständigen Aufhebung der einstweiligen Verfügung, ist die Verfügungsklägerin mit Bezug auf die Kosten zur Gänze unterlegen und daher mit den Kosten des gesamten Verfahrens in beiden Instanzen zu belasten.






OLG Hamburg:
Urteil v. 28.04.2005
Az: 3 U 209/04


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