Bundespatentgericht:
Urteil vom 13. Januar 2011
Aktenzeichen: 10 Ni 6/10

(BPatG: Urteil v. 13.01.2011, Az.: 10 Ni 6/10)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 788 925 (Streitpatent), das am 13. Februar 1996 unter Inanspruchnahme der Priorität einer deutschen Voranmeldung vom 13. Februar 1995 (DE 195 04 497) international angemeldet worden war. Das in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlichte Streitpatent (EP 0 788 925 B1), das vom Deutschen Patentund Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 596 07 213 geführt wird, betrifft eine "Vorrichtung zur selbsttätigen Längenkorrektur von flexiblen Betätigungszügen, insbesondere Seilnachstellvorrichtung", wie sie z. B. bei elektrischen Fensterhebern von Kraftfahrzeugen zum Einsatz kommt. Das Streitpatent umfasst insgesamt 8 erteilte Ansprüche, die folgende Fassung haben:

"1. Längenkorrekturvorrichtung für flexible Betätigungszügeo. dgl., insbesondere Seilnachstellvorrichtung (10), mit einer Schlauchfassung (16), die eine Aufnahme (18) für einen Schlauch des Betätigungszuges sowie im Bereich eines angeformten Fortsatzes (20) einen Durchgangskanal (46) für das Seil des Betätigungszuges aufweist und deren Außenwand im Bereich des Fortsatzes (20) mit einer Radialverzahnung (22) versehen ist, mit einem i. w. hülsenartig ausgebildeten Grundkörper (12) mit einer Längsbohrung (14), in der der Fortsatz (20) längsverschieblich geführt ist und mit einem mit der Radialverzahnung (22) zusammenwirkenden Rastelement (23), dadurch gekennzeichnet, dass die Längenkorrekturvorrichtung eine selbsttätige Längenkorrekturvorrichtung ist und dass der Grundkörper (12) in einem hinteren Abschnitt (13) eine an den vorderen Abschnitt (11) mit der Längsbohrung (14) anschließende Aufnahme (15) aufweist, in der das mit dem Fortsatz (20) in Eingriff stehende Rastelement (23) mittels des Fortsatzes (20) zwischen zwei Endstellungen verschiebbar aufgenommen und von einer Verriegelungsstellung eine Entriegelungsstellung überführbar ist, wobei zwischen dem Grundkörper (12) und der Schlauchfassung (16) ein Druckfederelement (34) angeordnet ist, unter dessen Wirkung die Schlauchfassung (16) zur Längenkorrektur aus dem Grundkörper (12) herausbewegbar ist.

2.

Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Rastelement (23) als den Fortsatz (20) umfassende Hülse mit angeformten Federarmen (26) ausgebildet ist, wobei die Federarme (26) endseitig mit innenliegenden Rastzähnen (28) versehen sind.

3.

Vorrichtung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Federarme (26) endseitig eine außenliegende Schrägfläche (42) aufweisen, die in der Verriegelungsstellung des Rastelements (23) einem i. w. kegelförmig ausgebildeten Sitz (40) der Aufnahme (15) aufliegen.

4.

Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Rastelement (23) in einem Endabschnitt (35) eine umlaufende, ggf. mit Schlitzen versehene Ringwand (27) aufweist, die innenseitig mit einer Stufe (36) und/oder außenseitig mit einer Auflaufschräge (25) versehen ist.

5.

Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Aufnahme (15) im Bereich des hinteren Abschnitts (13) des Grundkörpers (12) von einem umlaufenden Steg (37) begrenzt wird, der als Anschlag für das Rastelement (23) in der Entriegelungsstellung dient.

6.

Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Druckfederelement (34) zwischen einem Bund (30) der Schlauchfassung (16) und einem ringförmigen Widerlager (32) des Grundkörpers (12) eingespannt ist.

7.

Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass im Übergangsbereich zwischen Schlauchfassung (16) und Fortsatz (20) außenseitig ein umlaufender Absatz (38) ausgebildet ist, der der Stufe (36) des Rastelements (23) anlegbar ist.

8.

Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Länge der Wegstrecke (44) zwischen den beiden Endstellungen des Rastelements (23) durch die Einstellung einer vorgegebenen Seillose definiert ist."

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Er sei nicht neu, beruhe jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Klägerin beruft sich hierbei auf die folgenden, vor dem Zeitrang des Streitpatents veröffentlichten Druckschriften:

EP 0 342 994 A1 (D1), WO 93/22 571 A1 (D2), GB 2 168 123 A (D3), WO 86/05 849 A1 (D4), FR 2 626 231 A1 (D5), GB 2 157 789 A (D6), DE 38 33 289 A1 (D7), EP 0 048 620 B1 (D8), US 4,235,046 (D9).

Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang insbesondere aus, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents sowohl gegenüber der Schrift GB 2 157 789 A (D6), gegenüber der Schrift EP 0 048 620 B1 (D8) als auch gegenüber der Schrift US 4,235,046 (D9) jeweils nicht neu sei, weil er mit allen seinen Merkmalen in jeder dieser Schriften vollständig beschrieben sei. Jedenfalls ergebe sich aus der Schrift GB 2 157 789 A (D6), dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Zumindest aus einer Zusammenschau der Schrift GB 2 157 789 A (D6) mit der Schrift US 4,235,046 (D9), die u. a. auch eine einstückige Schlauchfassung vorsehe, werde der Fachmann angeregt, ausgehend von der D6 statt einer Verzahnung am Schlauch eine separate Schlauchfassung -nebst allen weiteren im Hauptanspruch des Streitpatents vorgesehenen Merkmalen -auszubilden. Daneben sei auch den abhängigen Ansprüchen des Streitpatents kein Gegenstand zu entnehmen, der neu sei oder auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Klägerin beantragt, das europäische Patent EP 0 788 925 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent in vollem Umfang für rechtsbeständig.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Der Gegenstand des Streitpatents ist neu und ergibt sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Hieraus folgt, dass keiner der beiden Nichtigkeitsgründe gegeben ist, auf die die Klägerin gemäß Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 lit. a EPÜ i. V. m. Artikeln 52 Abs. 1, 54 Abs. 1, 2 und Artikel 56 EPÜ ihre Klage gestützt hat.

I.

1.

Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zur selbsttätigen Längenkorrektur von flexiblen Betätigungszügen, insbesondere Seilnachstellvorrichtung. Eine derartige Vorrichtung zur Längenkorrektur von mechanischflexiblen Fernbetätigungen ist z. B. aus der WO 93/22571, insbesondere Figur 4 und zugehöriger Beschreibung bekannt. Diese Längenkorrekturvorrichtung zeichnet sich dadurch aus, dass sie automatisch ein Nachstellen der Länge der Vorrichtung durchführt, sobald das erforderliche Maß an Vorspannung, z. B. des Schlauches einer mechanischflexiblen Fernbetätigung, nicht mehr gegeben ist. Hinsichtlich der Funktion hat sich diese bekannte Vorrichtung durchaus bewährt, allerdings weist die Vorrichtung einen recht aufwendigen konstruktiven Aufbau auf, und das Rastelement ist u. U. der Gefahr der Verschmutzung ausgesetzt, wodurch eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Vorrichtung herbeigeführt werden könnte (Abs. [0002] der Streitpatentschrift).

Demgegenüber liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung der eingangs genannten Art dahingehend weiterzubilden, dass der konstruktive Aufbau vereinfacht und die Funktionssicherheit erhöht ist (Abs. [0002] der Streitpatentschrift).

2.

Als Fachmann beschäftigte sich mit dem technischen Gebiet des Streitpatents im Anmeldezeitpunkt ein Maschinenbau-Ingenieur mit Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von flexiblen Betätigungszügen. Das Verständnis dieses Fachmanns ist Maßstab sowohl für die Auslegung des Patentanspruchs als auch für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit.

II.

Das Streitpatent erweist sich als rechtsbeständig.

1. Der Patentanspruch 1 hat in der seitens der Klägerin und der Beklagten übereinstimmend verwendeten -und aus Sicht des Senats auch zutreffenden -Merkmalsanalyse (Anlage N4) folgende Fassung:

Oberbegriff:

(1)

Längenkorrekturvorrichtung für flexible Betätigungszüge.

(2)

Die Längenkorrekturvorrichtung weist eine Schlauchfassung (16) auf.

(3)

Die Schlauchfassung (16) weist eine Aufnahme (18) für einen Schlauch des Betätigungszuges auf.

(4)

Die Schlauchfassung (16) weist im Bereich eines angeformten Fortsatzes (20) einen Durchgangskanal (46) für das Seil des Betätigungszuges auf.

(5)

Die Außenwand der Schlauchfassung (16) ist im Bereich des Fortsatzes

(20) mit einer Radialverzahnung (22) versehen.

(6)

Die Längenkorrekturvorrichtung weist einen i. w. hülsenartig ausgebildeten Grundkörper (12) auf.

(7)

Der Grundkörper (12) weist eine Längsbohrung (14) auf, in der der Fortsatz (20) längsverschieblich geführt ist.

(8)

Die Längenkorrekturvorrichtung weist einen mit der Radialverzahnung (22) zusammenwirkenden Rastelement (23) auf.

Kennzeichen:

(9)

Die Längenkorrekturvorrichtung ist eine selbsttätige Längenkorrekturvorrichtung.

(10)

Der Grundkörper (12) weist in einem hinteren Abschnitt (13) eine an den vorderen Abschnitt (11) mit der Längsbohrung (14) anschließende Aufnahme (15) auf.

(11.1) In der Aufnahme (15) ist das mit dem Fortsatz (20) in Eingriff stehende Rastelement (23) mittels des Fortsatzes (20) zwischen zwei Endstellungen verschiebbar aufgenommen

(11.2) und von einer Verriegelungsstellung in eine Entriegelungsstellung überführbar.

(12) Zwischen dem Grundkörper (12) und der Schlauchfassung (16) ist ein Druckfederelement (34) angeordnet, unter dessen Wirkung die Schlauchfassung (16) zur Längenkorrektur aus dem Grundkörper (12) herausbewegbar ist.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beschreibt somit eine Längenkorrekturvorrichtung, die aus insgesamt 4 Teilen besteht:

1.

einem Grundkörper 12, 2.

einer Schlauchfassung 16, 3.

einem Rastelement 23, welches zwischen dem Grundkörper 12 und der Schlauchfassung 16 angeordnet ist und mit einer Radialverzahnung der Schlauchfassung 16 in Eingriff steht, und 4.

einem Druckfederelement 34, welches bestrebt ist, Schlauchfassung 16 und Grundkörper 12 auseinander zu drücken.

2. Patentfähigkeit Es trifft nicht zu, dass der Patentanspruch 1 nicht neu gegenüber einer der Druckschriften D6, D8 oder D9 sei. Darüber hinaus kann der Klägerin auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie meint, der Patentanspruch 1 beruhe gegenüber der Druckschrift D6 bzw. einer Zusammenschau der Druckschriften D6 und D9 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

2.1 Die beanspruchte Längenkorrekturvorrichtung ist neu.

2.1.1 Neuheit gegenüber D6:

Die D6 offenbart folgende Merkmale:

(1)

Längenkorrekturvorrichtung für flexible Betätigungszüge (Sp. 1, Z. 5 bis 9).

(6)

Die Längenkorrekturvorrichtung weist einen i. w. hülsenartig ausgebildeten Grundkörper 5 auf (Figuren 1 und 3 bis 5).

(8)

Die Längenkorrekturvorrichtung weist einen mit der Radialverzahnung zusammenwirkenden Rastelement 9 auf (Figuren 1 und 3 bis 5).

(9)

Die Längenkorrekturvorrichtung ist eine selbsttätige Längenkorrekturvorrichtung (Sp. 1, Z. 6 und 7).

(10)

Der Grundkörper 5 weist in einem hinteren Abschnitt eine an den vorderen Abschnitt mit der Längsbohrung anschließende Aufnahme 15, 16, 17 auf (Figuren 3 bis 5).

Die übrigen Merkmale der streitgegenständlichen Längenkorrekturvorrichtung sind bei der Längenkorrekturvorrichtung nach der D6 nicht verwirklicht. Denn dort fehlt bereits eine Schlauchfassung im streitgegenständlichen Sinn. Die streitgegenständliche Schlauchfassung soll gemäß Merkmal (3) eine Aufnahme für einen Schlauch des Betätigungszuges aufweisen. Dies ist bei der Längenkorrekturvorrichtung nach der D6 nicht der Fall. Dort steht der Schlauch des Betätigungszuges vielmehr direkt mit dem Rastelement in Verbindung (Figuren 3 bis 5), während erfindungsgemäß zwischen dem Rastelement und dem Schlauch noch die besagte Schlauchfassung vorgesehen ist.

Aus dem Merkmal (3) ergibt sich auch unzweideutig, dass Schlauchfassung und Schlauch zwei verschiedene Bauteile sein müssen. Denn die Aussage, dass die Schlauchfassung eine Aufnahme für den Schlauch des Betätigungszuges aufweisen soll, lässt eine Deutung, wie sie die Klägerin vornimmt, dass nämlich Schlauchfassung und Schlauch ein und dasselbe Bauteil sind, nicht zu. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Druckschrift D6 ein zweigeteilter Schlauch (S. 3, Z. 128 bis S. 4, Z. 23) bzw. ein Schlauch mit einem steifen Ende

(S. 2, Z. 79 bis 83) beschrieben ist. Denn weder ein zweigeteilter Schlauch noch ein Schlauch mit einem steifen Ende setzt zwingend einen Schlauch und eine Schlauchfassung mit einer Aufnahme für den Schlauch voraus.

Da eine Schlauchfassung im streitgegenständlichen Sinn bei der Längenkorrekturvorrichtung nach der D6 nicht verwirklicht ist, können dort auch nicht die mit der Schlauchfassung in Verbindung stehenden Merkmale verwirklicht sein. Folglich fehlen bei der Längenkorrekturvorrichtung nach der D6 folgende Merkmale:

(2) Die Längenkorrekturvorrichtung weist eine Schlauchfassung auf.

(3) Die Schlauchfassung weist eine Aufnahme für einen Schlauch des Betätigungszuges auf.

(4) Die Schlauchfassung weist im Bereich eines angeformten Fortsatzes einen Durchgangskanal für das Seil des Betätigungszuges auf.

(5) Die Außenwand der Schlauchfassung ist im Bereich des Fortsatzes mit einer Radialverzahnung versehen.

(7) Der Grundkörper weist eine Längsbohrung auf, in der der Fortsatz längsverschieblich geführt ist.

(11.1) In der Aufnahme ist das mit dem Fortsatz in Eingriff stehende Rastelement mittels des Fortsatzes zwischen zwei Endstellungen verschiebbar aufgenommen

(11.2) und von einer Verriegelungsstellung in eine Entriegelungsstellung überführbar.

(12) Zwischen dem Grundkörper und der Schlauchfassung ist ein Druckfederelement angeordnet, unter dessen Wirkung die Schlauchfassung zur Längenkorrektur aus dem Grundkörper herausbewegbar ist.

2.1.2 Neuheit gegenüber D8 Die D8 offenbart folgende Merkmale:

(1)

Längenkorrekturvorrichtung für flexible Betätigungszüge (Sp. 1, Z. 3/4 i. V. m. Sp. 2, Z. 59/60).

(2)

Die Längenkorrekturvorrichtung weist eine Schlauchfassung 20 auf (Figuren 4 und 5).

(3)

Die Schlauchfassung 20 weist eine Aufnahme 22 für einen Schlauch 7 des Betätigungszuges auf (Figuren 4 und 5).

(4)

Die Schlauchfassung 20 weist im Bereich eines angeformten Fortsatzes einen Durchgangskanal für das Seil des Betätigungszuges 3 auf (Figuren 4 und 5).

(5)

Die Außenwand der Schlauchfassung 20 ist im Bereich des Fortsatzes mit einer Radialverzahnung 21 versehen (Figuren 4 und 5).

(6)

Die Längenkorrekturvorrichtung weist einen i. w. hülsenartig ausgebildeten Grundkörper 5 auf (Figuren 4 und 5).

(7)

Der Grundkörper 5 weist eine Längsbohrung auf, in der der Fortsatz längsverschieblich geführt ist (Figuren 4 und 5).

(8)

Die Längenkorrekturvorrichtung weist einen mit der Radialverzahnung 21 zusammenwirkenden Rastelement 31 auf (Figuren 4 und 5).

(9)

Die Längenkorrekturvorrichtung ist eine selbsttätige Längenkorrekturvorrichtung (Sp. 3, Z. 5 bis 7).

(10)

Der Grundkörper 5 weist in einem hinteren Abschnitt eine an den vorderen Abschnitt mit der Längsbohrung anschließende Aufnahme 27, 28 auf (Figuren 4 und 5).

Die übrigen Merkmale der streitgegenständlichen Längenkorrekturvorrichtung sind bei der Längenkorrekturvorrichtung nach der D8 nicht verwirklicht. Denn dort wird entgegen dem Merkmal (11.1) das Rastelement 31 nicht mittels des Fortsatzes bewegt, sondern mittels eines zusätzlichen Bauteils 40 (Sp. 4, Z. 14 bis 46). Folglich kann auch das Merkmal (11.2), wonach das Rastelement 31 mittels des Fortsatzes von einer Verriegelungsstellung in eine Entriegelungsstellung überführbar ist, nicht verwirklicht sein.

Darüber hinaus fehlt auch ein gemäß Merkmal (12) zwischen dem Grundkörper 5 und der Schlauchfassung 20 angeordnetes Druckfederelement, unter dessen Wirkung die Schlauchfassung 20 zur Längenkorrektur aus dem Grundkörper 5 herausbewegbar ist. Die bei der Längenkorrekturvorrichtung nach der D8 vorhandene Feder 35 wirkt vielmehr zwischen der Schlauchfassung 20 und einer Hülse 36, welche das Rastelement 31 beaufschlagt (Sp. 3, Z. 50 bis 54), und die Feder 44 wirkt zwischen dem Schlauch 7 und dem Bauteil 40 (Sp. 4, Z. 10 bis 13). Ein Druckfederelement, welches zwischen dem Grundkörper 5 und der Schlauchfassung 20 wirkt, ist in der D8 nicht vorhanden.

Folglich fehlen bei der Längenkorrekturvorrichtung nach der D8 folgende Merkmale:

(11.1) In der Aufnahme 27, 28 ist das mit dem Fortsatz in Eingriff stehende Rastelement 31 zwischen zwei Endstellungen verschiebbar aufgenommen

(11.2) und von einer Verriegelungsstellung in eine Entriegelungsstellung überführbar.

(12) Zwischen dem Grundkörper und der Schlauchfassung ist ein Druckfederelement angeordnet, unter dessen Wirkung die Schlauchfassung zur Längenkorrektur aus dem Grundkörper herausbewegbar ist.

2.1.3 Neuheit gegenüber D9 Die D9 offenbart folgende Merkmale:

(1)

Längenkorrekturvorrichtung für flexible Betätigungszüge (Abstract).

(2)

Die Längenkorrekturvorrichtung weist eine Schlauchfassung 25 auf (Figur 6).

(3)

Die Schlauchfassung 25 weist eine Aufnahme für einen Schlauch 4 des Betätigungszuges auf (Figur 6).

(4)

Die Schlauchfassung 25 weist im Bereich eines angeformten Fortsatzes einen Durchgangskanal für das Seil des Betätigungszuges auf (Figur 6).

(5)

Die Außenwand der Schlauchfassung 25 ist im Bereich des Fortsatzes mit einer Radialverzahnung 27 versehen (Figur 6).

(6)

Die Längenkorrekturvorrichtung weist einen i. w. hülsenartig ausgebildeten Grundkörper 26 auf (Figur 6).

(7)

Der Grundkörper 26 weist eine Längsbohrung auf, in der der Fortsatz längsverschieblich geführt ist (Figur 6).

(8)

Die Längenkorrekturvorrichtung weist einen mit der Radialverzahnung 27 zusammenwirkenden Rastelement 28 auf (Figur 6).

(9)

Die Längenkorrekturvorrichtung ist eine selbsttätige Längenkorrekturvorrichtung (Sp. 4, Z. 47 bis 52).

Die übrigen Merkmale der streitgegenständlichen Längenkorrekturvorrichtung sind bei der Längenkorrekturvorrichtung nach der D9 nicht verwirklicht. Dort weist der Grundkörper in einem hinteren Abschnitt keine an den vorderen Abschnitt mit der Längsbohrung anschließende Aufnahme auf. Dort ist vielmehr ein zusätzliches und separates Bauteil 29 vorgesehen, welches das Rastelement 28 beaufschlagt. Dieses Bauteil 29 kann aber nicht -wie von der Klägerin vorgetragen -als Aufnahme im streitgegenständlichen Sinn angesehen werden, da die Aufnahme gemäß Merkmal (11.1) und (11.2) das mit dem Fortsatz in Eingriff stehende Rastelement 31 aufnehmen soll, was erkennbar in der D9 nicht der Fall ist (Fig. 6).

Da bereits eine Aufnahme im streitgegenständlichen Sinne fehlt, können folglich auch die Merkmale, wonach in der Aufnahme das mit dem Fortsatz in Eingriff stehende Rastelement mittels des Fortsatzes zwischen zwei Endstellungen verschiebbar aufgenommen und von einer Verriegelungsstellung in eine Entriegelungsstellung überführbar ist, bei der Längenkorrekturvorrichtung nach der D9 nicht verwirklicht sein. Darüber hinaus ist dort das Rastelement auch nicht mittels des Bauteils 29 von einer Verriegelungsstellung in eine Entriegelungsstellung überführbar, da dort das Rastelement 28 von dem unter der Wirkung der Feder 30 stehenden Bauteil 29 ratschenartig über die Radialverzahnung 27 geschoben wird (Sp. 4, Z. 50 bis 52), ohne dass es dabei von dem Bauteil 29 verriegelt oder entriegelt würde. Weiterhin ist das Druckfederelement 30 nicht zwischen dem Grundkörper 26 und der Schlauchfassung 25 angeordnet, sondern zwischen dem Bauteil 29 und der Schlauchfassung 25.

Folglich fehlen bei der Längenkorrekturvorrichtung nach der D9 folgende Merkmale:

(10) Der Grundkörper weist in einem hinteren Abschnitt eine an den vorderen Abschnitt mit der Längsbohrung anschließende Aufnahme auf.

(11.1) In der Aufnahme ist das mit dem Fortsatz in Eingriff stehende Rastelement mittels des Fortsatzes zwischen zwei Endstellungen verschiebbar aufgenommen

(11.2) und von einer Verriegelungsstellung in eine Entriegelungsstellung überführbar.

(12) Zwischen dem Grundkörper und der Schlauchfassung ist ein Druckfederelement angeordnet, unter dessen Wirkung die Schlauchfassung zur Längenkorrektur aus dem Grundkörper herausbewegbar ist.

Somit ist die streitgegenständliche Längenkorrekturvorrichtung neu gegenüber den Längenkorrekturvorrichtungen nach der D6, der D8 und der D9.

2.2 Die beanspruchte Längenkorrekturvorrichtung beruht auf erfinderischer Tätigkeit.

2.2.1 Erfinderische Tätigkeit gegenüber D6 Wie bereits im Zusammenhang mit der Neuheitsbetrachtung ausgeführt wurde, unterscheidet sich die streitgegenständliche Längenkorrekturvorrichtung von der Längenkorrekturvorrichtung nach der D6 durch die Merkmale

(2)

Die Längenkorrekturvorrichtung weist eine Schlauchfassung auf.

(3)

Die Schlauchfassung weist eine Aufnahme für einen Schlauch des Betätigungszuges auf.

(4)

Die Schlauchfassung weist im Bereich eines angeformten Fortsatzes einen Durchgangskanal für das Seil des Betätigungszuges auf.

(5)

Die Außenwand der Schlauchfassung ist im Bereich des Fortsatzes mit einer Radialverzahnung versehen.

(7)

Der Grundkörper weist eine Längsbohrung auf, in der der Fortsatz längsverschieblich geführt ist.

(11.1) In der Aufnahme ist das mit dem Fortsatz in Eingriff stehende Rastelement mittels des Fortsatzes zwischen zwei Endstellungen verschiebbar aufgenommen

(11.2) und von einer Verriegelungsstellung in eine Entriegelungsstellung überführbar.

(12) Zwischen dem Grundkörper und der Schlauchfassung ist ein Druckfederelement angeordnet, unter dessen Wirkung die Schlauchfassung zur Längenkorrektur aus dem Grundkörper herausbewegbar ist.

Wie weiterhin bereits im Zusammenhang mit der Neuheitsbetrachtung ausgeführt wurde, ergibt sich aus dem Merkmal (3) unzweideutig, dass Schlauchfassung und Schlauch zwei verschiedene Bauteile sein müssen.

Da somit bei der Längenkorrekturvorrichtung nach der D6 keine Schlauchfassung -und folglich auch die mit der Schlauchfassung zusammenhängenden Merkmale verwirklicht ist, kann von dieser Druckschrift auch keine Anregung ausgehen, zusätzlich zu dem Schlauch eine Schlauchfassung vorzusehen, welche eine Aufnahme für den Schlauch aufweist.

Hieran vermag auch der Hinweis der Klägerin nichts zu ändern, wonach der Endabschnitt des Schlauches als massives Rohr ausgestaltet sein kann (D6: S. 2, Z. 79 bis 83). Denn dies deutet lediglich auf eine alternative Ausgestaltung des Schlauchendes hin, nicht jedoch auf eine zusätzlich zum Schlauch vorzusehende Schlauchfassung.

2.2.2 Erfinderische Tätigkeit gegenüber einer Zusammenschau von D6 und D9.

Wie bereist beim Neuheitsvergleich ausgeführt, fehlen bei der Längenkorrekturvorrichtung nach der D6 die folgenden Merkmale:

(3)

Die Schlauchfassung weist eine Aufnahme für einen Schlauch des Betätigungszuges auf

(4)

Die Schlauchfassung weist im Bereich eines angeformten Fortsatzes einen Durchgangskanal für das Seil des Betätigungszuges auf.

(5)

Die Außenwand der Schlauchfassung ist im Bereich des Fortsatzes mit einer Radialverzahnung versehen.

(7)

Der Grundkörper weist eine Längsbohrung auf, in der der Fortsatz längsverschieblich geführt ist.

(11.1) In der Aufnahme ist das mit dem Fortsatz in Eingriff stehende Rastelement mittels des Fortsatzes zwischen zwei Endstellungen verschiebbar aufgenommen

(11.2) und von einer Verriegelungsstellung in eine Entriegelungsstellung überführbar.

(12)

Zwischen dem Grundkörper und der Schlauchfassung ist ein Druckfederelement angeordnet, unter dessen Wirkung die Schlauchfassung zur Längenkorrektur aus dem Grundkörper herausbewegbar ist.

Wie weiterhin beim Neuheitsvergleich ausgeführt, fehlen bei der Längenkorrekturvorrichtung nach der D9 die folgenden Merkmale:

(10)

Der Grundkörper weist in einem hinteren Abschnitt eine an den vorderen Abschnitt mit der Längsbohrung anschließende Aufnahme auf.

(11.1) In der Aufnahme ist das mit dem Fortsatz in Eingriff stehende Rastelement mittels des Fortsatzes zwischen zwei Endstellungen verschiebbar aufgenommen.

(11.2) und von einer Verriegelungsstellung in eine Entriegelungsstellung überführbar.

(12) Zwischen dem Grundkörper und der Schlauchfassung ist ein Druckfederelement angeordnet, unter dessen Wirkung die Schlauchfassung zur Längenkorrektur aus dem Grundkörper herausbewegbar ist.

Aus Vorstehendem ergibt sich, dass selbst unter der Voraussetzung, dass der Fachmann die Längenkorrekturvorrichtungen nach der D6 und der D9 zusammenschauen würde, immer noch die Merkmale 11.1, 11.2 und 12 fehlen würden, zu denen keine der beiden Druckschriften eine Anregung gibt.

Darüber hinaus ist es auch fraglich, ob ein Fachmann die aus der D9 allgemein bekannte Schlauchführung bei einer Längenkorrekturvorrichtung nach der D6 einsetzen würde. Denn jede der beiden Druckschriften beinhaltet eine in sich geschlossene Lehre, die noch dazu auf jeweils unterschiedlichen Prinzipien beruht. Denn während bei der Längenkorrekturvorrichtung nach der D6 das Verriegelungselement 9 über einen Reibschluss betätigt wird (S. 4, Z. 24 bis 63 und Fig. 3 bis 5), offenbart die D9 eine Längenkorrekturvorrichtung, bei welcher das Verriegelungselement 28 permanent mit der außenverzahnten Hülse in Eingriff steht (Sp. 4, Z. 45 bis 46 und Fig. 5). Bereits aufgrund dieser unterschiedlichen Arbeitsweisen dürfte für den Fachmann keine Veranlassung bestanden haben, Einzelmerkmale der jeweiligen Längenkorrekturvorrichtungen in der patentierten Weise miteinander zu kombinieren.

2.3 Der übrige Stand der Technik, der seitens der Klägerin weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung aufgegriffen wurde, liegt erkennbar weiter ab und kann daher ebenfalls nicht zum Gegenstand des Streitpatents führen.

Aus Vorstehendem ergibt sich somit, dass die nachgewiesenen Druckschriften weder einzeln noch in einer Zusammenschau den Gegenstand des Streitpatents nahe legen können.

Zusammenfassend ist folglich der Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1 neu. Er hat für den Fachmann auch nicht nahe gelegen, da selbst die seitens der Klägerin durchgeführte Zusammenschau der einzelnen Druckschriften nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 führt.

3. Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 betreffen zweckmäßige, keine Selbstverständlichkeiten enthaltende Weiterbildungen der Längenkorrekturvorrichtung nach Patentanspruch 1. Sie haben daher ebenfalls Bestand.

III.

Als Unterlegene hat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

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BPatG:
Urteil v. 13.01.2011
Az: 10 Ni 6/10


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